Verwaltungsgericht Koblenz
Az. 5 L 1508/02.KO
Beschluss vom 12.06.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Sozialhilfeleistungen können eingestellt werden, wenn der Anspruchsberechtigte die ihm angebotene zumutbare gemeinnützige Arbeit mit der Begründung ablehnt, er müsse seinen Hund betreuen.
Entscheidungsgründe:
Es ist dem Anspruchsberechtigten durchaus zuzumuten, den Hund während der Zeiten, in denen er einer gemeinnützigen und zumutbaren Arbeit nachgeht, anderswo in Betreuung zu geben (z.B. ins Tierheim). Darüber hinaus darf ein Sozialhilfeempfänger nicht besser gestellt werden als ein gering verdienender Arbeitnehmer. Diesen wird auch zugemutet, während der Arbeitszeit für die Betreuung ihrer Haustiere selbst zu sorgen.