Verwaltungsgericht Koblenz
Az. 5 L 1508/02.KO
Beschluss vom 12.06.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Sozialhilfeleistungen können eingestellt werden, wenn der Anspruchsberechtigte die ihm angebotene zumutbare gemeinnützige Arbeit mit der Begründung ablehnt, er müsse seinen Hund betreuen.
Entscheidungsgründe:
Es ist dem Anspruchsberechtigten durchaus zuzumuten, den Hund während der Zeiten, in denen er einer gemeinnützigen und zumutbaren Arbeit nachgeht, anderswo in Betreuung zu geben (z.B. ins Tierheim). Darüber hinaus darf ein Sozialhilfeempfänger nicht besser gestellt werden als ein gering verdienender Arbeitnehmer. Diesen wird auch zugemutet, während der Arbeitszeit für die Betreuung ihrer Haustiere selbst zu sorgen.

Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz