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Hundebiss – Schadensersatz- und Schmerzensgeld

AG Augsburg – Az.: 19 C 2923/17 – Urteil vom 10.07.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 119,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.10.2017 sowie weitere 334,75 € zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 € zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 08.04.2018, bei welchem die Klägerin durch den Hund „…“ verletzt wurde, resultieren.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist für Die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert wird auf 2.049,53 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeld aufgrund eines Hundebisses.

Am 08.04.2017 fuhr die damals elfjährige Klägerin zusammen mit ihrer Freundin mit dem Fahrrad zur Straußenfarm der Beklagten zu 2). Die Klägerin war bereits einige Zeit vorher auf dem Grundstück der Beklagten. An einem Baum am Straußengehege waren zwei Schilder angebracht, wobei eines vor Bienen warnte und auf dem anderen „Wertvoller Tierbestand Betreten für Unbefugte verboten“ stand. Nachdem die Klägerin über den Weg neben dem Straußengehege auf das Haus der Beklagten zugegangen war, rannte der Schäferhund „…“ auf die Klägerin zu und sprang an ihr hoch. Die Klägerin wurde infolge dieser Begegnung mit dem Schäferhund „…“ im Brustbereich und am rechten Arm verletzt und musste im Krankenhaus Schwabmünchen erstversorgt werden. Um eine Infektion zu verhindern, musste die Klägerin Antibiotika einnehmen. Infolge des Vorfalles hatte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 119,53 € für Fahrtkosten, das zerrissene T-Shirt, Kosten für Lichtbilder und Kosten für ärztliche Atteste gehabt.

Die Klägerin behauptet, dass der Schäferhund „…“ sie in ihre Brust gebissen habe. Als sie versucht habe, den Hund mit dem rechten Arm abzuwehren, habe dieser von ihrem Oberkörper abgelassen und sich dann im rechten Arm der Klägerin verbissen. Durch den Angriff habe die Klägerin großflächige Bisswunden, insbesondere im Bereich der Brust und am rechten Unterarm erlitten. Weiter habe die Klägerin eine Narbenbildung davongetragen. Ferner trug die Klägerin vor, dass sie über zwei Wochen hinweg unter erheblichen Wundschmerzen, die auch medikamentös behandelt werden mußten, gelitten habe und seit dem Angriff des Hundes an den psychischen Folgen des traumatischen Erlebnisses leide, wobei die Klägerin mehrere Nächte aufgewacht sei und nicht mehr einschlafen konnte. Ferner habe die Klägerin seit dem Zeitpunkt des Angriffs starke Angst vor fremden Hunden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung zum Schadensersatz und zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet sind.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2017 hat die Klägerin die Klage auf die Beklagten zu 2) erweitert.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner den Betrag i.H.v. 149,53 € nebst Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 50 € seit 28.04.2017 und aus 149,53 € seit Rechtshängigkeit, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 € zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 1.800,00 € aber nicht überschreiten sollte.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus dem Hundebiss vom 08.04.2017 resultieren.

Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten, dass am Straußengehege seit November 2016 ein weiteres Schild „Privatweg Durchgang verboten“ angebracht sei. Der Hund „…“ habe sich ferner nicht in die Klägerin verbissen. Bei den Verletzungen der Klägerin gemäß Anlage K1 handele es sich um Kratzspuren.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, sowie die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen am 06.02.2018 und 05.06.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

Hundebiss - Schadensersatz- und Schmerzensgeld
(Symbolfoto: Von dimid_86/Shutterstock.com)

Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus dem Hundebiss vom 08.04.2017 resultieren, so ergibt sich das Feststellungsinteresse aus dem Umstand, dass die Klägerin von dem Vorfall kleinere Narben am rechten Unterarm und größere Narben auf der Brust davongetragen hat, wovon sich das Gericht mittels Inaugenscheinnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2018 überzeugen konnte, wobei insbesondere hinsichtlich der Narben auf der Brust im weiteren Verlauf nach Überzeugung des Gerichts eine Verschlechterung, insbesondere in kosmetische Hinsicht, möglich erscheint, zumal es sich bei der Klägerin um eine Heranwachsende handelt und sich ihr Körper mithin noch verändert, so dass bei verständiger Beurteilung mit weiteren unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden durchaus gerechnet werden kann.

2.

Die Klage ist überwiegend begründet, da die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 119,53 € sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.800,00 € aus §§ 833, 253 Abs. 2 BGB hat.

Der Beklagte zu 1) ist unstreitig Eigentümer und Halter des Hundes „…“ und haftet mithin gemäß § 833 Satz 1BGB für Verletzungen, welche der Hund der Klägerin zu gefügt hat. Insoweit wurde auch nicht vorgetragen, dass der Hund im Sinne des § 833 S. 2 BGB dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Beklagten zu 1) zu dienen bestimmt ist, so dass es insoweit auf eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht ankommt.

Unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten zu 1) und 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2018 und der Gesamtumstände gelangt das Gericht aber auch zu der Überzeugung, dass die Beklagte zu 2) Halterin des Hundes „…“ im Sinne des § 833 S. 1 BGB ist. Tierhalter ist hierbei derjenige, der nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden. Erforderlich ist dabei eine Gesamtabwägung aller Umstände, wobei als wesentliche Indizien dienen, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus Eigeninteresse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 833, Rn. 10). Tierhalter können insoweit auch mehrere Personen seien und dabei auch die einen Familienhund mitbesitzenden Familienangehörige (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2015,346, 347). Eigentum und Eigenbesitz am Tier sind hierbei zwar Indiz, aber nicht Voraussetzung für eine Tierhaltereigenschaft (vgl. (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 833, Rn. 10). Vorliegend lässt der Beklagte zu 1) vortragen, dass der Hund „…“ in seinem Alleineigentum stünde. Ferner erklärte der Beklagte zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2018, dass er den Hund pflege und füttere, sowie mit ihm Gassi gehe und ihm die Haare käme. Die Beklagte zu 2) habe diesbezüglich keine Aufgaben und kümmere sich mehr um die Strauße und Gänse. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gelangt das Gericht gleichwohl zu der Überzeugung, dass auch die Beklagte zu 2) Halterin des Hundes „…“ ist. In dem Internetauftritt der Straußenfarm der Beklagten zu 2) wird, wie sich aus Anlage K11 ergibt, u.a. der Hund „…“ als einer der Hunde aufgeführt, welche auf die Straußenfarm aufpassen. Insoweit werden die Hunde als Bestandteil ihrer Farm bezeichnet. Weiter gaben die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2018 an, dass es zu den Aufgaben der Hunde gehört, zu verhindern, dass Strauße gestohlen werden. Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass auch die Beklagte zu 2), welche Pächterin der Straußenfarm ist, eine Bestimmungsmacht über den Hund „…“ hat und insbesondere den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt. Von geringerem Gewicht und daher letztlich nicht entscheidend ist hierbei, ob das Tier im Alleineigentum des Beklagten zu 1) steht und welche konkreten Aufgabenverteilungen die Ehegatten im Hinblick auf die Tiere haben.

Mithin haftet auch die Beklagte zu 2) für durch den Hund „…“ an der Klägerin verursachten Verletzungen gemäß § 833 S. 1 BGB. Insoweit ist der Beklagten zu 2) auch nicht der Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB gelungen, zumal der Beklagten zu 2) eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Beklagte zu 2) mit der Unterhaltung einer Straußenfarm ein Gelände mit besonderer Anziehungskraft gerade auch für Kinder geschaffen hat. Diese Straußenfarm wird von der Beklagten zu 2) auch im Internet vorgestellt, wie sich aus Anlage K 11 ergibt. Demgegenüber hat die Beklagte zu 2) keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um eine Verletzung etwaiger Besucher dieser Straußenfarm durch die zur Bewachung eingesetzten Hunde zu verhindern. Insoweit wurde von der Beklagten zu 2) kein Zaun geschaffen, welcher die Hunde von etwaigem Besuchern zunächst fernhalten könnte. Dass dies alleine dem Umstand geschuldet ist, dass sich die Straußenfarm im Außenbereich befindet, erscheint vor dem Hintergrund, dass demgegenüber ein Straußengehege geschaffen worden ist, nicht nachvollziehbar. Auch die angebrachten Warnschilder sind hierbei alleine nicht ausreichend. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Schild „Privatweg Durchgang verboten!“ an dem Baum zum Feldweg, welcher auf das Häuschen der Beklagten hinführt, angebracht war oder nicht. Auch wenn das weitere Schild angebracht wäre, wäre eine abweichende Wertung nicht veranlasst gewesen, zumal letztlich auch nicht auf aggressive Hunde hingewiesen wird. Auf die Einvernahme des Zeugen … konnte daher verzichtet werden. Auch das auf Bild Nr. 4 von Blatt 14 der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Augsburg Az.: 309 Js 119109/17 lediglich teilweise erkennbare Schild „Vorsicht bissiger Hund“ reicht nicht aus. Zum einen ist dieses Schild, wie sich aus Bild 3 des Blattes 14 der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Augsburg Az.: 309 Js 119109/17 ergibt vom Eingangsbereich zum Feldweg, welcher auf das Haus der Beklagten zuführt, nicht zu erkennen, sondern lediglich zu erahnen, wenn man vor dem Haus steht und zufällig seinen Blick auf das rechte Hauseck richtet, wobei dieses Schild noch von dem davor vorhandenen Gebüsch teilweise verdeckt wird, so dass es einem Besucher nicht ohne Weiteres auffallen muss. Darüber hinaus muss ein Besucher erst den Weg bis kurz vor das Haus zurücklegen, um das Schild überhaupt erkennen zu könne, so dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits schon im Gefahrenbereich befindet. Angesichts des Umstandes, dass auf dem Internet der Straußenfarm gemäß Anlage K 11 ein Punkt “ So erreichen Sie uns“ vorhanden ist, müssen die Beklagten auch davon ausgehen, dass Besucher versuchen sie zu erreichen und mithin auch ohne Ankündigung Besucher zu der Straußenfarm kommen. Bereits nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2018 wurde mit den Eltern der Freundin der Klägerin vor ihrem ersten Besuch bei der Straußenfarm nichts besprochen, so dass den Beklagten klar sein musste, dass auch unangekündigte Besucher erscheinen können.

Der Klägerin ist auch kein Mitverschulden anzulasten. Für ein Mitverschulden der Klägerin sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Insoweit konnte von den Beklagten jedoch ein Nachweis eines Mitverschuldens der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt werden. Soweit der Beklagte zu 1) vorträgt, dass er der Klägerin bei ihren vorangegangenen Besuchen mitgeteilt habe, dass sie sich ankündigen solle, bevor sie komme, damit die Hunde drinnen sind, wurde von der Klägerin erklärt, dass sie nicht aufgefordert worden sei, sich vorher anzukündigen. Insoweit steht Aussage gegen Aussage, wobei das Gericht unter dem Eindruck der Parteianhörung das Zutreffen der Behauptung des Beklagten zu 1) für nicht wahrscheinlich erhält, als das Zutreffen der Behauptung der Klägerin, so dass das Gericht sich keine Überzeugung davon bilden konnte, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin aufgefordert hat, sich vorher anzukündigen. Weiter ergibt sich auch aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der angebrachten Schilder kein Mitverschulden der Klägerin. Hierbei kann wiederum dahinstehen, ob das Schild „Privatweg Durchgang verboten!“ vorhanden war, da auch bei einem solch angebrachtem Schild keine andere Wertung veranlasst ist. Allein aus den Schildern, ergibt sich für die Klägerin nicht, dass sie mit einem aggressiven Hund rechnen musste, zumal sie bereits zuvor schon auf dem Gelände der Straußenfarm der Beklagten gewesen ist und hierbei Ziegen gefüttert hat, wobei es hier zu keinem Vorfall mit dem Hund kam. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin auch nachdem sie den Hund auf der Terrasse gesehen hatte, davon ausgehen, dass der Hund entweder nicht aggressiv ist, oder die Beklagten den Hund insoweit unter Kontrolle haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den auf Blatt 14 der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Augsburg Az.: 309 Js 119109/17 hinter dem Gebüsch zu sehende Schild „Vorsicht bissiger Hund“, zumal dieses Schild kaum sichtbar ist, nachdem es lediglich rechts am Eck des Hauses angebracht ist und wie auf Blatt 15 erkennbar, teilweise durch das vor dem Schild wachsende Gebüsch verdeckt ist. Vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin nicht anzulasten, wenn sie gemäß ihren Angaben, das Schild nicht gesehen hat.

Mithin haften die Beklagten zu 1) und 2) der Klägerin für den durch den Hund „…“ verursachten Schaden dem Grunde nach, so dass die Klägerin die infolge der Verletzung entstandenen Aufwendungen in Form von 79,80 € für Fahrtkosten zu den Ärzten, 20 € für das zerrissene T-Shirt, 3,78 € für Lichtbilder und 15,95 Euro für Attestkosten von den Beklagten ersetzt verlangen kann.

Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Vorfall, in dessen Zusammenhang die Klägerin durch einen Schäferhund angefallen worden ist, für ein elfjähriges Kind, wie es die Klägerin zum Zeitpunkt des Vorfalles war, um ein traumatisches Erlebnis handelt. Die Klägerin gab insoweit an, dass sie danach noch Angst vor Hunden gehabt habe und ein paar Male von dem Vorfall geträumt habe, was sie als ziemlich krass empfunden habe. Zwischenzeitlich sei dies aber nicht mehr zu. Des Weiteren habe sie Schmerzmittel nehmen müssen, wobei die Schmerzen infolge der Schmerzmittel zunächst nicht schlimm gewesen sind, aber in den nächsten Tagen schlimmer geworden sind, wobei sie ca. 1 ½ bis 2 Wochen Schmerzen gehabt habe. Die insoweit erfolgten Schilderungen der Klägerin sind für das Gericht glaubwürdig und die Klägerin glaubhaft, zumal die Klägerin in ihren Schilderungen keinerlei Belastungseifer gezeigt hat und insoweit auch Details und Randgeschehen wiedergeben konnte. Des Weiteren hält das Gericht die Schilderung der Mutter der Klägerin dahingehend, dass die Klägerin von Anfang an Antibiotika nehmen musste und auch relativ häufig beim Verbinden waren, weil die Wunde genässt habe, angesichts der sich aus Anlage K 1 ergebenden Verletzungen der Klägerin für nachvollziehbar. Diesbezüglich kann auch dahingestellt bleiben, ob diese Verletzungen letztlich durch einen Biss des Hundes oder lediglich durch Kratzspuren hervorgerufen wurden. Im Hinblick auf die Verletzungen erachtet es das Gericht als besonders schwerwiegend, dass im Brustbereich der Klägerin deutliche Narbenbildung entstanden sind, welche die Klägerin, für das Gericht nachvollziehbar, als hässlich empfindet, auch wenn sie die Narbe, im Gegensatz zu der Zeit nach dem Vorfall, nicht mehr versteckt. Insoweit erachtet das Gericht die optische Beeinträchtigung durch eine Narbenbildung im Brustbereich gerade bei einer Heranwachsenden als gravierend. Angesichts der geschilderten Verletzungsfolgen, insbesondere der kosmetische Beeinträchtigung der Klägerin durch eine deutlich sichtbare Narbe im Brustbereich und kleineren aber dennoch sichtbaren Narben am rechten Unterarm erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 € für angemessen.

Weiter war entsprechend obiger Ausführungen festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin verpflichtet sind alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 08.04.2018, bei welchem die Klägerin durch den Hund „…“ verletzt wurde, resultieren.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Unfallpauschale in Höhe von 30,00 € ergibt sich hingegen nicht, nachdem es sich im konkreten Fall nicht um einen Schadensfall handelt, deren Abwicklung ein Massengeschäft darstellen würde und die Auslagen nicht konkret dargelegt worden sind (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 249, Rn. 79). Mithin war die Klage insoweit abzuweisen.

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Die Klägerin hat jedoch ferner einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 2.019,53 €, was inklusive Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und Mehrwertsteuer einem Betrag in Höhe von 334,75 € entspricht.

Hinsichtlich der begehrten Verzugszinsen hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 119,53 € seit Rechtshängigkeit und damit seit dem 13.10.2017. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 50,00 € seit dem 28.04.2017 ergibt sich hingegen nicht, zumal bereits nicht erkennbar ist, wodurch die Beklagten im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 50,00 € mit Wirkung ab dem 28.04.2017 in Verzug gesetzt worden sind, nachdem die Beklagten erst mit Schreiben vom 27.04.2017 (Anlage K 10) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.050,00 € bis zum 10.05.2017 aufgefordert worden sind.

II.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hiernach waren den Beklagten die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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