LG Memmingen
Az.: 1 S 2081/93
Urteil vom 20.04.1994
Vorinstanz: AG Neu Ulm, AZ.: C 306/93
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz hat das Landgericht Memmingen – 1. Zivilkammer – aufgrund der mündlicher Verhandlung vom 20.04.1994 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Neu Ulm vom 25.11.1993 abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 DM (i.W.: eintausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.05.1993 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung der Klägerin hin ist das Endurteil des Amtsgerichts Neu Ulm abzuändern.
Dem Grunde nach ist der Beklagte zum Ersatz des der Klägerin durch die Hundebisse entstandenen immateriellen Schadens nicht nur als Hundehalter gem. § 833 Satz 1 i.V.m. § 847 Abs. 1 BGB, sondern auch als Verkehrssicherungspflichtiger Grundstückseigentümer gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 847 Abs. 1 BGB verpflichtet.
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. Palandt BGB, 53. Aufl., § 823 Rn 58). Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände – hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück – erhebliche Gefahren ausgehen. Der Beklagte, dessen Hund in der Vergangenheit wiederholt Menschen und andere Hunde gebissen hatte, ist seiner Verpflichtung, sein Grundstück so zu sichern, dass dort befugt und auch im Rahmen des Nahe liegenden unbefugt oder unvernünftig zutretende Personen (etwa spielende Kinder) unbeschädigt bleiben, nicht ausreichend nachgekommen:
Das Hoftürchen war nicht verschlossen und konnte ohne weiteres durch Drehen des hofeinwärts liegenden Türknaufs geöffnet werden. Das am Türchen aufgebrachte Schild „Warnung vor dem Hunde“ stellt ebenfalls keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Ohne weiteres wäre es dem Beklagten möglich gewesen, seinen Hund z.B. für die Zeiten, während der mit dem Zutritt dritter Personen zu seinem Grundstück üblicherweise zu rechnen war, anzuketten oder einzusperren. Dies gilt insbesondere deswegen, weil er die Klägerin um einen Besuch zum Zweck der Rückgabe eines Wohnungsschlüssels gebeten hatte.
Der somit dem Grunde nach gegebene Anspruch der Klägerin ist auch nicht ausgeschlossen. Eine bewusst grob vermeidbare Selbstgefährdung (vgl. hierzu OLG Frankfurt, VersR 1983, 1040; Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 833, Rn 27) ist ihr nicht vorzuwerfen, denn bei Betreten des Grundstücks sah sie weder den Hund noch wusste sie um dessen Gefährlichkeit. Allerdings hatte sie keine Anhaltspunkte, darauf zu vertrauen, dass sich auf dem Grundstück kein Hund befinde (so wohl OLG Düsseldorf, VersR 1981, 1035 für die Verneinung eines Mitverschuldens). Wegen Nichtbeachtung des vor dem Hund warnenden Schildes muss sich die Klägerin daher ein nicht unerhebliches Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) am Zustandekommen ihrer Bissverletzungen anrechnen lassen. Ohne weiteres wäre es ihr möglich gewesen, den Wohnungsschlüssel in einen neben dem Hoftürchen in einen Betonpfosten eingebrachten Briefkastenschlitz zu werfen oder, wenn sie dies nicht verantworten zu können glaubte, wieder mitzunehmen.
Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens, der Art der erlittenen Verletzungen (zwei bis zu 2 cm tiefe Bisswunden durch Hundefangzähne in der rechten Wade), der Häufigkeit der ärztlichen Behandlung (18 Arztbesuche), der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (3 Wochen) und des Umstandes, dass auch heute noch zwei deutlich sichtbare bläulich verfärbte, je einige Quadratzentimeter große Narben, wie die Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.1994 ergeben hat, festzustellen sind, ist ein Schmerzensgeld von 1.500,00 DM angemessen.
Zinsen: §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, Satz 1 BGB. Kosten: §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.