Skip to content

Angstzustände nach Verletzung durch Hund – Schmerzensgeld


Oberlandesgericht Zweibrücken

Az: 4 U 22/06

Urteil vom 04.01.2007


Tenor

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. Dezember 2005 in Nr. 1 teilweise dahin geändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere 1 500,00 EUR zu bezahlen und die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen wird.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5/12 und der Beklagte 7/12 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten führt teilweise zum Erfolg. Der Beklagte beanstandet zu Recht, dass die Einzelrichterin die Höhe des der Klägerin zuerkannten Schmerzensgeldes fehlerhaft berechnet habe.

I.

Zutreffend ist die Einzelrichterin allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten nach § 833 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (§ 253 BGB) hat.

Nach § 833 S. 1 BGB haftet der Tierhalter auf Schadensersatz, wenn ein Mensch durch ein Tier verletzt wird, also sich die spezifische Tiergefahr, d. h. die durch die Unberechenbarkeit seines Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verwirklicht hat (allg. Meinung vgl. Palandt/Sprau BGB 65. Aufl., § 833 Rdnr. 6 m.w.N.). Wie zwischen den Parteien nicht im Streit ist, stellt es eine typische tierspezifische Gefährdung dar, wenn – wie hier – ein großer Schäferhund auf einen Menschen zuspringt. Beim Versuch, vor dem Tier davon zu laufen, ist die Klägerin zu Fall gekommen, so dass ihr Schaden durch das Tier Rocky verursacht wurde. Der Beklagte ist Halter des Schäferhundes.

Dahinstehen kann, ob es sich bei dem Hund Rocky um ein Nutztier gehandelt hat, weil es jedenfalls zeitweise als Nutztier zur Bewachung einer außerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen Saatguthalle des Beklagten eingesetzt wurde. Rechtsfehlerfrei hat die Einzelrichterin festgestellt, dass der Beklagte in jedem Fall die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, weil das Hoftor zum Anwesen des Beklagten nur ge- aber nicht verschlossen war, obwohl der Hund sich frei auf dem Hof bewegte.

Wie aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern ersichtlich ist, hätte das große Hoftor mit einem Haken, der eingehängt werden kann, ohne Weiteres gegen ein Öffnen gesichert werden können, so dass der Hund nicht auf die Straße hätte gelangen können. Der Beklagte handelte deshalb fahrlässig, wenn er das Verschließen des Tores unterließ, wobei dahinstehen kann, ob das Tier – wie der Beklagte behauptet – bei dem, dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Vorfall zum ersten Mal das Tor mit der Schnauze aufgedrückt hat. Aus dem Vorgang ist zu schließen, dass das Tor trotz seiner Größe mit nicht allzu großem Kraftaufwand zu Öffnen war, was auch dem Beklagten bekannt sein musste. Die Möglichkeit, dass ein Hund mit der Schnauze das Tor aufdrücken könnte, war nicht so fernliegend, dass der Beklagte nicht mit ihr rechnen musste.

Zutreffend hat die Einzelrichterin auch das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, dass die von der Klägerin behaupteten Verletzungen und Beeinträchtigungen bewiesen sind.

Aus den in den Akten befindlichen Arztberichten und dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. vom 10. März 2005, das die Sachverständige mündlich erläutert hat, ergibt sich die Zahnverletzung der Klägerin. Durch das fachpsychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 23. März 2005 in Verbindung mit den Zeugenaussagen der Eltern der Klägerin steht fest, dass die Klägerin seit dem Vorfall unter Angstzuständen und Angstträumen litt, welche über ein Jahr andauerten.

Vergeblich beanstandet die Beklagte, dass die Einzelrichterin ihre Hinweispflicht (§ 139 ZPO) verletzt habe, weil sie nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht darauf hingewiesen habe, dass sie die Angstzustände als durch den Vorfall hervorgerufen ansehe.

Die Einzelrichterin hat durch zwei Beweisbeschlüsse Beweis über die Entstehung und den Zeitpunkt der Angstzustände der Klägerin erhoben. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. und die Zeugenaussagen der Eltern der Klägerin haben deren Vortrag zweifelsfrei bestätigt. Dahinstehen kann, ob die Einzelrichterin – was im Protokoll der jeweiligen Verhandlungstermine nicht vermerkt ist – das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert hat (§ 279 Abs. 3 ZPO) und einen solchen Hinweis hätte erteilen müssen. Auf einem etwaigen Unterlassen beruht das Urteil jedenfalls nicht. Denn die Beklagte hat im Berufungsverfahren nichts Erhebliches vorgebracht, was sie im Falle einer Erteilung des vermissten Hinweises vorgetragen hätte. Sie hat lediglich „gegenbeweislich“ die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Ein solches ist in erster Instanz bereits eingeholt worden ist. Anlass zu einem weiteren Gutachten (§ 412 Abs. 2 ZPO) besteht nicht; Gründe dafür werden von der Berufung nicht aufgezeigt.

Die Einzelrichterin konnte auch die Aussage der Zeugin verwerten, der Freundin der Klägerin, die bei dem Vorfall dabei war. Dass die Einzelrichterin die Zeugin nicht selbst vernommen hat, sondern der vor ihr mit der Sache befasste Einzelrichter, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte hat auf Anfrage der Einzelrichterin mit Schriftsatz vom 28. September 2004 mitgeteilt, dass sie mit einer Verwertung der Aussage einverstanden sei. Davon abgesehen hat die Einzelrichterin die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht gewürdigt.

Zutreffend beanstandet die Berufung zwar, dass die Einzelrichterin fehlerhaft als Aussage der Zeugin dargestellt hat, der Hund sei vor dem Vorfall etwa 20 bis 30 m weg gewesen, weil diese Angabe von der Klägerin stammt. Auf diesem Irrtum beruht das Urteil aber nicht.

Denn die Einzelrichterin hat die Zeugin vor allem dazu vernommen – und nur das im Urteil gewürdigt – ob die Klägerin den Hund vor dem Vorfall zu sich gerufen habe, was die Zeugin nicht mehr genau wusste. Die irrtümlich in das Wissen der Zeugin gegebene Entfernungsschätzung war insoweit ohne Bedeutung.

Richtig ist die Einzelrichterin deshalb davon ausgegangen, der Aussage der Zeugin könne nicht entnommen werden, dass die Klägerin ein Mitverschulden treffe, weil sie vor dem Vorfall den Hund zu sich gerufen habe. Die Zeugin hat bekundet, sie sei sich „nicht ganz sicher“, ob die Klägerin den Hund gerufen oder nur gesagt habe: „Da ist ja Rocky.“.

Fehlerhaft hat die Einzelrichterin aber die Höhe des Schmerzensgeldes bemessen. Sie hat in dem angefochtenen Urteil für die Zahnverletzung ein Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR und für die erlittene „Hundephobie“ ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR festgesetzt; daraus hat sie ein Gesamtschmerzensgeld von 5.000,00 EUR errechnet. Der Schmerzensgeldanspruch ist jedoch ein einheitlicher Anspruch, der nicht in mehrere Teilbeträge zerlegt werden kann (allg. Meinung vgl. Palandt/Heinrichs aaO, § 253 Rdnrn. 28, 18).

Bei der somit vorzunehmenden Gesamtwürdigung erachtet der Senat unter Berücksichtigung der von der Klägerin erlittenen, nicht allzu schweren Verletzungen und des Umstandes, dass dem Beklagten, der seinen Hund lediglich auf seinem umzäunten – wenn auch nicht vollständig abgesicherten – Privatgelände hat herumlaufen lassen, ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.500,00 EUR für angemessen. Da der Beklagte darauf bereits 1.000,00 EUR bezahlt hat, steht der Klägerin somit noch ein weiterer Anspruch in Höhe von 1.500,00 EUR.

II.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihren etwaigen Zukunftsschaden zu ersetzen, der insbesondere im Hinblick auf die erlittenen Zahnschäden nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.


Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6 000,00 EUR festgesetzt.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos