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Hundebiss auf Gartenparty – Bisswunde im Gesicht

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Az.: 10 U 25/09

Urteil vom 11.10.2010


Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichtes Halle vom 14. Mai 2009, Az.: 9 O 418/07, teilweise abgeändert.

Die Klage wird in Höhe weiterer 18,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25. August 2007 abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Und beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. Mai 2009 auf 18.413,82 € festgesetzt.

Gründe

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO überwiegend abgesehen. Es wird insoweit auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 14. Mai 2009 Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass die Klägerin über die im Tatbestand genannten Anträge hinaus auch beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die aus dem Angriff des Hundes vom 30. April 2007 nach der letzten mündlichen Verhandlung noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen (Protokoll vom 04. Mai 2009, Bl. 23, Bd. II d. A., vom 22. Januar 2009, Bl. 223, Bd. I d. A.).

Das Landgericht hat der Klägerin materiellen Schadenersatz in Höhe von 649,42 € und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zugesprochen und die begehrte oben genannte Feststellung getroffen unter Zurückweisung der Forderung im übrigen (764,40 € weiterer materieller Schadenersatz und 5.000,00 € weiteres Schmerzensgeld). Auf das Urteil wird Bezug genommen. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er begehrt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht eine Schadensersatzpflicht angenommen. Die Ersatzpflicht bestehe nicht, da der Hund ein Nutztier sei. Unstreitig wird der Hund des Beklagten als Wachhund eingesetzt. Er ist auch als Wachhund ausgebildet worden und entspricht von seiner Rasse und körperlichen Konstitution einem Wachhund. Es entspreche den Gepflogenheiten der Hundehaltung, dass das Tier den Beklagten auch gelegentlich privat begleite. Dies stehe der Wertung als Nutztier nicht entgegen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ausgebildete Wachhunde dann besonders gefährlich seien, wenn sie außerhalb des von ihnen sonst zu bewachenden Grundstückes auf fremde Personen träfen. Er habe keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, als er den Hund auf dem eingezäunten Privatgrundstück frei herumlaufen ließ. Er habe den Unfall weder vorhersehen noch verhindern können. Das Landgericht hätte den Entlastungsbeweis als geführt ansehen müssen. Die Klägerin habe auf eigene Gefahr gehandelt, als sie den Hund geherzt und gedrückt und gebilligt habe, dass er die Pfoten auf ihren Schoß legte. Zu Unrecht habe das Landgericht den Beklagten nicht vernommen. Die Parteivernehmung sei geboten gewesen. Er hätte sich dann auch dazu äußern können, dass er der Klägerin geraten habe, es mit dem Hund „nicht zu übertreiben“. Es lasse sich vorliegend nicht feststellen, dass sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin beim Drücken und Herzen des Hundes übertrieben und hierdurch vorhersehbar eine entsprechende Reaktion des Hundes veranlasst habe. Hinzukäme, dass die Klägerin sich durch die Beschäftigung mit dem Hund erst in die Gefahr begeben habe. Nähere man sich einem Hund, um diesen zu streicheln, begebe man sich in eine Gefahr, die anderenfalls nicht bestünde. Das gelte erst recht, wenn man in unmittelbarer Reichweite des Maules mit dem Tier umgehe und es drücke. Die Klägerin sei nicht zufällig oder zwangsweise mit dem Hund in Kontakt getreten. Sie habe sich freiwillig und bewusst in die Tiergefahr begeben. Jedenfalls trete die Haftung des Beklagten ganz erheblich hinter das Handeln der Klägerin auf eigene Gefahr zurück. Zudem habe die Klägerin den Schaden mitverschuldet, in dem sie den Hund gedrückt habe.

Das Schmerzensgeld sei zudem übersetzt.

Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Schmerzensgeld werde als einheitlicher Betrag zum Ausgleich für in der Vergangenheit entgangene und zukünftig entgehende Lebensfreude gewährt.

Der Beklagte beantragt, das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14.05.2009, Az.: 9 O 418/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

B.

Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend nicht begründet. Sie hat nur in Höhe von 18,10 € – die geltend gemachten Telefonkosten betreffend – Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin aus § 833 Satz 1 iVm. § 253 Abs. 2 BGB bejaht. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € und auf materiellen Schadenersatz in Höhe von 631,32 € aus dem Unfall vom 30. April 2007 zu. Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 30. April 2007 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Dritte übergehen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch der Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO wegen der derzeit noch nicht vorhersehbaren weiteren Verletzungsfolgen zulässig. Der Feststellungsantrag ist bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass er sich auf zukünftige Schäden bezieht, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich auch die künftige Entwicklung des Schadens in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehen und vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes auszugehen ist. Diese ganzheitliche Betrachtung schließt allerdings nicht aus, dass die Klägerin ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für solche Verletzungsfolgen hat, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten sind und deren Eintritt objektiv auch nicht vorhersehbar ist, wenn grundsätzlich die Möglichkeit von Spätschäden gegeben ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001, Az: VI ZR 381/99; BGH, Urteil vom 20. März 2001, VI ZR 325/99 zitiert jeweils nach juris). Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse im Sinne § 256 ZPO darf nur dann verneint werden, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestehen würde, mit dem Eintritt eines Spätschadens wenigstens zu rechnen. Hier aber besteht die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts. Ausweislich des ärztlichen Zeugnisses des Dr. med. E. W. vom 20. November 2008 und des unbestrittenen Vorbringens der Klägerin im Berufungstermin sind noch nicht sämtliche Operationen abgeschlossen.

Die Klage ist mit Ausnahme der geringen Forderung in Höhe von 18,10 € auch begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 833 Satz 1 in Verb. mit § 253 Abs. 2 BGB zu.

Die Klägerin ist durch den vom Beklagten gehaltenen Hund in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt worden. Der Beklagte ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Vorliegend hat sich in dem plötzlichen Biss des Hundes in das Gesicht der Klägerin eine typische Tiergefahr verwirklicht. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin auch nicht auf eigene Gefahr gehandelt. Eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr anerkennt die Rechtsprechung bei der Tierhalterhaftung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (BGH, Urteil vom 17. März 2009, Az.: VI ZR 166/08, zitiert nach juris). Dabei wird der Umstand, dass sich ein Geschädigter der Gefahr selbst ausgesetzt hat, bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB berücksichtigt, es sei denn, es ist ausnahmsweise die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen, weil ihre Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, Az.: VI ZR 225/04, zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor.

Die Klägerin hat sich hier nicht bewusst selbst einer besonderen Gefahr ausgesetzt, indem sie an der Geburtstagstafel der Freundin des Beklagten sitzend den Hund, der ihr die Vorderpfoten auf den Schoß gelegt hat, gestreichelt und liebkost hat. Unstreitig hat sich der Hund ihr angenähert. Sie durfte davon ausgehen, dass der Beklagte nur einen besonders zutraulichen Hund, der auch eine derartige Zuwendung wie die der Klägerin problemlos erduldet, auf einer Gartenparty, auf der sich auch Kinder aufhielten, frei herumlaufen lassen würde. Sie hat sich damit auch mit dem Liebkosen des Hundes hier gerade nicht bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt. Es hat sich vielmehr vorliegend gerade das in der Verantwortung des Beklagten liegende Risiko des Hundehalters verwirklicht. Dieses Risiko zu vermeiden, wäre Sache des Beklagten gewesen. Der Beklagte wäre auch ohne weiteres in der Lage gewesen, die von dem Hund ausgehende Gefahr durch dessen Anleinen zu bannen. Der Beklagte musste damit rechnen, dass auf einer Gartenparty sein frei herumlaufender Hund von den Gästen als gänzlich ungefährlich angesehen würde und sich gegebenenfalls auch im Umgang mit Hunden nicht erfahrene Gäste dem Tier annähern würden.

Das bei der Schadensverursachung mitwirkende Verhalten der Beklagten ist ausschließlich nach § 254 BGB zu beurteilen. Dabei führt nicht jede Zuwendung eines späteren Geschädigten zu einem Tier von vornherein zu einem Mitverschuldensanteil. Ein Mitverschulden der Klägerin hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Der Beklagte als Schädiger ist für ein die Haftung hinderndes Mitverschulden der Klägerin im Anwendungsbereich des § 833 BGB als Tierhalter darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 03. Mai 2005, Az.: VI ZR 238/04, VersR 2005, 1254). Eine schuldlose Mitverursachung der geschädigten Klägerin wird im Rahmen der Gefährdungshaftung nicht mit berücksichtigt. Für ein Mitverschulden müsste die Klägerin gegen Gebote des eigenen Interesses vorwerfbar verstoßen und eine gegenüber ihrer selbst bestehende Obliegenheit verletzt haben (BGH, Urteil vom 27.11.2008, Az: VII ZR 206/06, NJW 2009, 582). § 254 BGB ist eine Ausprägung des Gebotes von Treu und Glauben. Nach diesem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich vorliegend nicht, dass das Risiko des Beklagten durch das Verhalten der Klägerin unangemessen vergrößert worden wäre und deshalb eine Verminderung seiner Haftung geboten wäre. Es verbleibt dabei, dass derjenige Tierhalter, der bei einer Freiluftparty seinen Hund unangeleint frei auf dem Gelände laufen und von seinen Gästen begrüßen lässt, die vermeintliche Ungefährlichkeit des Hundes deutlich macht. Der Beklagte kann sich hiernach nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf ein Mitverschulden der geschädigten Klägerin berufen, wenn diese bei der Zuwendung zu dem Tier sodann gebissen wird. Es kann hierbei zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass er die Klägerin darauf hingewiesen hat, es mit dem Hund „nicht zu übertreiben“. Diese Formulierung macht die von dem Hund ausgehenden Gefahren jedoch nicht hinreichend deutlich. Die Kenntnis von der konkreten Gefahr kann auch nicht unterstellt werden. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin und den anderen Gästen nicht deutlich gemacht, dass jegliche Annäherung an den zutraulichen Hund zu unterlassen wäre. Er ging vielmehr selbst von dessen Ungefährlichkeit aus. Anderenfalls hätte er das Tier nicht frei herumlaufen lassen. Ein Verschulden der Klägerin gegen sich selbst liegt nach alledem nicht vor. Für sie war die Gefährlichkeit des Tieres unter den konkreten Gesamtumständen schlicht nicht erkennbar. Sie durfte, als das Tier ihr die Vorderpfoten auf den Schoß legte, davon ausgehen, dass es sich trotz der Größe und Rasse des Tieres um einen besonders zutraulichen Hund handelt, nachdem er bei der Gartenfeier unangeleint mit Duldung des Hundehalters zwischen den Gästen frei umherlief. Danach ist es im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gerade nicht unbillig, wenn die Klägerin ihren gesamten Schaden liquidieren kann, obgleich sie den Hund freiwillig gestreichelt hat.

Es genügt für die Annahme eines Mitverschuldens im Sinne § 254 BGB nicht, dass der Beklagte vorträgt, er gehe davon aus, die Klägerin habe „etwas zu fest zugedrückt“. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vortrag zugelassen, dass die Klägerin mit seinem Hund spielt. Er hatte hiergegen grundsätzlich nichts einzuwenden, da er seinen Hund für gut abgerichtet und ausgesprochen gutmütig hielt, solange er als Bezugsperson in seiner Nähe war. Die Klägerin durfte berechtigt annehmen, das Tier werde sie nicht angreifen. Dass sie den Hund provoziert, geärgert oder geneckt hätte, behauptet der Beklagte nicht.

Entgegen seiner Ansicht war der Beklagte auch nicht im Wege der Parteivernehmung anzuhören, nachdem er den Vorfall unstreitig selbst nicht wahrgenommen hatte. Er kann damit auch nicht gesehen haben, dass die Klägerin den Hund unangemessen bedrängt und dessen Abwehrreaktion so hervorgerufen hat.

Die Ersatzpflicht ist auch nicht gemäß § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Hiernach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Dass sein Hund ein Nutztier im Sinne § 833 Satz 2 BGB ist, hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Hierfür genügt nicht, dass der Hund unstreitig als Wachhund ausgebildet und angeschafft worden ist. Anders als bei landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienenden Tieren ergibt sich bei einem Hund nicht von vornherein die Nutztiereigenschaft. Hunde sind nach der Rechtsprechung „potenziell doppelfunktionale“ Tiere, bei denen es zur Abgrenzung darauf ankommt, welchem Zweck sie objektiv dienstbar gemacht und gewidmet worden sind (BGH, Urteil vom 03.05.2005, VI ZR 238/04, zitiert nach juris; vgl. Palandt-Sprau, BGB, 69. Auflage, § 833, RN 17).

Der als Wachhund ausgebildete Schäferhund des Beklagten wird nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien vorwiegend auf dem Betriebsgelände des Abrissunternehmens des Beklagten in W., L. 14, gehalten. Ob es sich bei der o. g. Anschrift gleichzeitig um die Wohnanschrift des Beklagten handelt, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte trägt vor, der Hund werde „vorzugsweise“ als Wachhund eingesetzt. Teilweise führe er den Hund auch bei anderen Anlässen mit sich, wie auch der Unfall zeigt. Auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis zu den Voraussetzungen gemäß § 833 Satz 2 BGB hat der Beklagte jedoch nicht konkret zur Nutztiereigenschaft des Hundes vorgetragen. Seinem Vortrag lässt sich die hauptsächliche erwerbsmäßige Zweckbestimmung des Tieres nicht entnehmen. Es bedarf konkreten Vortrages zum Charakter des Sicherungsbedürfnisses sowie zur Art und Häufigkeit der jeweiligen Verwendung des Tieres, um die hauptsächliche erwerbsmäßige oder berufliche Zweckbestimmung des Hundes feststellen zu können (BGH, ebenda; OLG Köln, Urteil vom 05.11.1998, Az: 1 U 51/98, zitiert nach juris). Dass hier die Lage des Betriebsgeländes ein besonderes, über das allgemeine jedermann zukommende Sicherungsbedürfnis hinausgehendes berufsbedingtes Sicherungsbedürfnis gerechtfertigt hätte, ist trotz des Hinweises unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung nicht dargetan. Ein besonderes berufsbedingtes Sicherungsbedürfnis ist auch nicht von vornherein ersichtlich. Zur Lage des Betriebsgeländes ist nicht vorgetragen. Selbst in Fällen, bei denen es zu Diebstählen von Betriebsgeländen gekommen war, hat die Rechtsprechung nicht ohne weiteres anerkannt, ein Wachhund werde in erheblichem Umfang zur Förderung der beruflichen Tätigkeit eingesetzt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2004, Az: 26 U 15/04, zitiert nach juris). Stets bedarf es eines speziellen, berufsbedingten Sicherungsbedürfnis. Dieses ist hier nicht erkennbar.

Aber selbst wenn man ein solches unterstellen und von einer Nutztiereigenschaft ausgehen würde, ist dem darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten jedenfalls der Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB nicht gelungen. Weder hat der Beklagte nachzuweisen vermocht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, als er das Tier auf der Gartenparty ohne Maulkorb frei herum laufen ließ noch ist ersichtlich, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre, z. B. wenn das Tier einen Maulkorb getragen oder angeleint gewesen wäre. Es oblag dem Beklagten, Dritte zu schützen, mit deren Annäherung an den Hund unter diesen Umständen ohne weiteres zu rechnen war. Hierfür genügte nicht der Hinweis, es mit dem Hund „nicht zu übertreiben“.

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Auch die Höhe des Schmerzensgeldsbetrages von 10.000,00 € ist angemessen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Der Klägerin steht ganz überwiegend auch der geltend gemachte materielle Schadenersatzanspruch zu. Allein die geltend gemachten Telefonkosten sind in Höhe von 18,10 € nicht schlüssig dargetan. Insoweit legt die Klägerin drei Abrechnungen eines Kassenautomaten vor. Aus diesen ergibt sich, dass die Klägerin insgesamt 20,00 € eingezahlt und ein Restguthaben in Höhe von 14,05 € zurückerhalten hat. Damit hat die Klägerin 5,95 € Telefongebühren schlüssig vorgetragen. Die übrige Forderung ist nicht nachvollziehbar. Insoweit hat die Berufung Erfolg. In Höhe von 18,10 € war das Urteil des Landgerichtes abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kosten sind gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Ziffer 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 iVm. § 3 ZPO (11.028,60 € zuzüglich Klageerweiterung in Höhe von 5.000,00 € sowie in Höhe weiterer 385,22 € zuzüglich 2.000,00 € für den Feststellungsantrag).

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