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Hundebissverletzung – Schmerzensgeld bei einer Handgelenksverletzung mit Dauerschaden

LG Hagen – Az.: 10 O 234/17 – Urteil vom 25.10.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro seit dem 21.11.2014 und aus einem Betrag in Höhe von 4.200,00 Euro seit dem 19.09.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 10.365,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe 1.044,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2015 an die S Rechtsschutz -Versicherungs – AG, L, N, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden sowie alle künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Vorfall in Hagen vom 03.11.2014 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Hundebissverletzung geltend, die er am 03.11.2014 erlitten hat.

Der Kläger ist Einzelunternehmer und grundsätzlich ohne Angestellte selbständig erwerbstätig. Er erbringt Dienstleistungen der Haus- und Grundstückspflege. Die Beklagte wohnte am 03.11.2014 als Mieterin in der N-Straße, in G. Sie war seinerzeit Halterin eines Hundes, eines Mischlings aus Schäferhund und Schnauzer namens Buddy, der mindestens die Größe eines ausgewachsenen Schäferhundes hatte.

Am 03.11.2014 war der Kläger in der N-Straße im Auftrag der Hauseigentümerin, der Zeugen T2, mit Entrümpelungsmaßnahmen befasst. Sein Transporter war an diesem Grundstück geparkt. Der Kläger hatte seinen Anhänger mit Sperrmüll beladen.

Die Beklagte verließ gegen 08:45 Uhr mit ihrem Hund das Haus und ging am Fahrzeug des Klägers vorbei. Als sie den Bereich der Anhängerkupplung des Transporters des Klägers erreichte, kam es unter zwischen den Parteien im Streit stehenden Umständen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Hund, bei der der Kläger unter anderem eine Bissverletzung im linken Handgelenk erlitt.

Eine Arzthelferin einer benachbarten Zahnarztpraxis führte die Erstversorgung dieser Handverletzung durch und rief einen Rettungswagen. Sodann wurde der Kläger mit dem Rettungswagen ins T-Hospital in Z eingeliefert.

Der Kläger beauftragte seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten unmittelbar nach dem Vorfall mit der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Mit Anwaltsschreiben vom 06.11.2014 wurde die Beklagte unter Fristsetzung auf den 20.11.2014 zur Bezahlung eines Vorschusses in Höhe von 5.000,00 Euro auf die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers und zur Benennung einer etwaig bestehenden Haftpflichtversicherung aufgefordert. Mit Anwaltsschreiben vom 31.08.2015 erfolgte mit Fristsetzung auf den 18.09.2015 eine bezifferte Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Ferner wurde die Beklagtenseite in diesem Schreiben dazu aufgefordert zu bestätigen, dass sie dem Kläger auch alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Hundebiss erstatten wird, soweit kein Forderungsübergang erfolgt ist oder erfolgen wird. Außerdem wurden in diesem Schreiben auch die dem Kläger durch die vorgerichtliche Interessenvertretung durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten geltend gemacht. Insoweit wurden nach einem Gegenstandswert in Höhe von mindestens 20.997,73 Euro und unter Zugrundelegung einer 1,7 Geschäftsgebühr zuzüglich eines Entgeltes für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 Euro sowie 19 % Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.769,65 Euro in Rechnung gestellt.

Im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers erstattete dessen Rechtsschutzversicherung den Nettobetrag dieser Rechnung in Höhe 1.487,10 Euro. Sodann beauftragte die Rechtsschutzversicherung den Kläger mit der Geltendmachung der von ihr bezahlten Kosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft.

Hundebissverletzung - Schmerzensgeld bei einer Handgelenksverletzung mit Dauerschaden
(Symbolfoto: Von dimid_86/Shutterstock.com)

Der Kläger behauptet, er habe am 03.11.2014 gegen 08:45 Uhr an der Anhängerkupplung seines Transporters gestanden und die Plane des Anhängers verschlossen. Als die Beklagte und ihr Hund den Bereich der Anhängerkupplung erreicht hätten, habe ihn der Hund der Beklagten ohne Anlass und Vorwarnung angesprungen. Der Hund habe ihn sodann nahe seines Genitalbereichs in den Unterleib an der rechten Körperseite gebissen. Er habe dann versucht, den Hund mit dem linken Arm abzuwehren. Der Hund habe aber nicht von ihm abgelassen. Da er zwischen Anhänger und Zugfahrzeug gefangen gewesen sei, habe er den Hund deshalb am Fell gepackt und versucht, ihn zurückzudrängen. Die Beklagte habe versucht, den Hund zurückzuziehen, sodass er den Hund losgelassen habe. Die Beklagte habe es aber nicht geschafft, ihren Hund weit genug wegzuziehen. Der Hund habe ihn erneut angesprungen, habe nach ihm geschnappt, in sein linkes Handgelenk gebissen und sich dort verbissen. Dadurch habe er mehrere schmerzhafte, tiefe, schwere und stark blutende Bissverletzungen jeweils in einer Größe von 3-4 Zentimetern erlitten. Er habe weiter versucht, sich zu befreien. Er habe mit der rechten Hand in die Schnauze des Hundes gegriffen und an dessen Lefzen gezogen. Daraufhin habe der Hund von ihm abgelassen.

Der Kläger behauptet weiter, im Wohnumfeld der Beklagten und auch der Beklagten selbst sei bekannt gewesen, dass der Hund der Beklagten äußert aggressiv sei.

Weiter behauptet der Kläger, er sei aufgrund der Bissverletzungen vom 03.11. bis zum 07.11.2014 stationär behandelt worden und vom 03.11.2014 bis zum 02.12.2014 wegen der Bissverletzungen arbeitsunfähig gewesen. Er habe dann nach dem 02.12.2014 versucht, wieder zu arbeiten. Dies habe sich aber als unmöglich erwiesen. Er sei erneut vom 05.01.2015 bis zum 15.02.2015 arbeitsunfähig gewesen. Erst mit Ablauf des 15.02.2015 sei seine Arbeitsfähigkeit mit verbleibenden Einschränkungen wiederhergestellt gewesen.

Der Kläger behauptet weiter, dass er poststationär aufgrund der Bissverletzungen insgesamt 11 Termine im Krankenhaus zur weiteren Behandlung und Nachsorge wahrgenommen habe. Zur Wiederherstellung der Beweglichkeit seines linken Handgelenks, die zunächst stark eingeschränkt gewesen sei, sowie zur Wiedererlangung der Kraft im linken Arm und in der linken Hand sowie zur  Behandlung der erlittenen Narbe sei er mit Physiotherapie in insgesamt 56 Sitzungen behandelt worden. Des ungeachtet seien durch die Bissverletzungen folgende Dauerschäden verblieben:

  •   Läsionen des Ramus (Nervenast) dorsalis Nervus ulnaris links;
  •   Läsionen des Ramus superficialis Nervus ulnaris links;
  •   Kompressionen des Nervus ulnaris;
  •   Flüssigkeitsansammlungen im linken Handgelenk, die als Schwellung sichtbar sei;
  •   starke ziehende Schmerzen vom ulnarseitigen Handgelenk links bis in den Unterarm bei Belastung;
  •   Druckschmerzhaftigkeit zwischen Kahn- und Mondbein;
  •   Sensibilitätsstörungen in Form eines Taubheitsgefühls und Kribbelparaesthesien dorsal an der linken Hand und den Fingern dieser Hand;
  •   Kraftdefizit links gegenüber rechts (60 % zu 100 %);
  •   endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenks mit der Folge dauernder Herabsetzung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand gegenüber einer gesunden Hand um 2/20;
  •   unschöne Narben im Bereich des linken Handgelenks, die längste mit einer Länge von circa 7 Zentimetern;
  •   nach großer Arbeitsbelastung starke Narbenschmerzen.

Außerdem behauptet der Kläger, durch den Hundebiss seien auch Frakturen in seinem linken Handgelenk verursacht worden. Die unfallbedingten Defizite führten zu einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 %. Die Verletzungen und ihre Folgen, insbesondere die Schmerzen, hätten über Monate seine Lebensführung stark negativ beeinträchtigt. Die Schmerzen bei Belastung seien dauerhaft vorhanden. Da er körperlich arbeite, werde er durch die Bewegungsbeeinträchtigung und das Kraftdefizit, insbesondere aber durch die Schmerzen, in seiner täglichen Arbeit und seiner Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt. Er werde auch bei der privaten Lebensführung beeinträchtigt. Er könne sich nicht mehr mit seinem linken Handgelenk abstützen, könne mit der linken Hand keinen Fahrradlenker mehr halten.

Die Schmerzen und das Kraftdefizit links hätten zu einer Überbeanspruchung seines rechten Handgelenks geführt. Dadurch sei bereits eine Sehnenscheidenentzündung rechts hervorgerufen worden, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 29.02. bis 11.03.2016 geführt habe. Die dadurch ausgelösten Schmerzen seien so stark gewesen, dass er Schmerzmittel habe einnehmen müssen. Häufig sei ihm die Verrichtung seiner Arbeit nur möglich, wenn er Schmerzmittel zur Bekämpfung der Schmerzen einnehme. Unter dem Geschehen habe er auch psychisch zu leiden. Er habe seit dem Unfall Angst vor Hunden, die ihm früher unbekannt gewesen sei. Nach dem Unfall habe er unter Alpträumen gelitten. Der  Vorfall habe bei ihm auch starke psychische Belastungen in Form von Existenzängsten ausgelöst.

Der Kläger behauptet, er habe aus dem Krankenhaus heraus zahlreiche Telefonate mit seinen Kunden führen müssen, bestehende Termine aufgrund seiner Verletzung absagen und sonstige berufliche Dispositionen treffen müssen, insbesondere auch Drittunternehmen mit der Abarbeitung ihm erteilter unaufschiebbarer Aufträge beauftragen müssen. Er habe deswegen im Krankenhaus ein Einzelzimmer nehmen müssen, wodurch er mit einem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 517,88 Euro belastet worden sei.

Er habe auch einen Erwerbsschaden erlitten. Er habe Kosten für die Beauftragung von Drittunternehmen aufgewendet, da er die ihm erteilten Aufträge aufgrund seiner Verletzungen nicht selbst habe abarbeiten können. Wenn er sich nicht verletzt hätte, hätte er die Aufträge vollständig allein abgearbeitet, und es wäre ihm die vereinbarten Löhne ohne Abzug zugeflossen. Ihm seien von seinen Kunden folgende Aufträge erteilt worden, die er in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit und in der Zeit seines verletzungsbedingten Unvermögens zur Durchführung körperlicher Arbeiten unaufschiebbar zu erledigen gehabt hätte:

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Außenreparaturarbeiten am Evangelischen Kindergarten I in Z,

Grundstückspflege an dem Objekt der F-Straße in D, Gartenpflege im Auftrag der Eheleute U in der X-Straße in M, Dachrinnenreinigung im Auftrag der evangelischen Gemeinde S zur Reinigung der Dachrinnen der Friedhofskapellen S- und X,

Gartenpflegearbeiten am Objekt der Eigentümergemeinschaft E und S in der I-Straße in Q sowie Winterdienste an diversen Einsatzorten in E und L, unter anderem im Auftrag der evangelischen Kirchengemeine C. Er habe auch den Auftrag zur Wiederherstellung von Parkplätzen und Durchführung von Abrissarbeiten auf dem Deutsche Bank Campus in W gehabt.

Aufgrund seiner verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit habe er diese Aufträge nicht selbst abarbeiten können, wie dies an sich geplant gewesen sei. Er habe deswegen seinerseits Drittunternehmen mit der Abarbeitung dieser Aufträge beauftragt und diese Drittunternehmen auch bezahlen müssen. Die ihm von den beauftragten Drittunternehmen C und V berechneten Löhne summierten sich auf einen Betrag ohne Umsatzsteuer in Höhe von 12.917,08 Euro. In dieser Höhe sei ihm Gewinn entgangen. Seine Krankenversicherung habe an ihn Entgeltersatzleistungen und Verletztengeld in Höhe von 2.576,77 Euro geleistet, sodass ihm ein Erwerbsschaden in Höhe von 10.340,31 Euro verblieben sei.

Der Kläger behauptet, das Risiko des Eintritts künftiger Schäden aufgrund der Hundebissverletzungen sei konkret gegeben. Aufgrund der Flüssigkeitsansammlung könne mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verkapselung auftreten oder sich eine Fistel bilden.

Wegen der Nervenschädigung sei ihm die operative Neurumverlegung oder Neurolyse vorgeschlagen worden. Es sei nicht auszuschließen, dass er in Zukunft diese Operation durchführen lasse oder sogar durchführen lassen müsse. Sollte sich bei der Durchführung einer Operation durch eine begleitende Handatroskopie bestätigen, dass die Hundebissverletzungen auch eine Fraktur verursacht haben, müsse sein Handgelenk gebrochen und operativ neu gerichtet werden. Außerdem bestehe noch das Risiko, dass durch die Überbelastung des rechten Arms in Folge des Kraftdefizits und der Schmerzen links auch am rechten Arm dauerhafte Schäden auftreten, die gravierende Folgen für seine Arbeitsfähigkeit haben könnten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund der ihm durch die Hundebissverletzungen entstandenen Beeinträchtigungen und Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9.200,00 Euro angemessen sei.

Unter weiterer Geltendmachung einer Kostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro beantragt er,

1)  die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2014 zu zahlen,

2)  die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 10.888,19 nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2015 zu zahlen,

3)  die Beklagte zu verurteilen, die Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.487,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2015 an die S Rechtsschutz-Versicherungs-AG, E-Str., R, zu zahlen,

4)  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus dem Vorfall in Hagen vom 3.11.2014 zu erstatten, sowie diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, ihr Hund Buddy sei zum Kläger gelaufen, als dieser an seinem Auto gestanden habe. Der Kläger habe sich umgedreht, woraufhin sich sowohl ihr Hund als auch der Kläger erschrocken hätten. Sie habe versucht, Buddy wegzuziehen. Dies sei allerdings nicht möglich gewesen, weil der Kläger Buddy festgehalten und mit der Faust auf ihn eingeschlagen habe. Erst nach einiger Zeit habe der Kläger von Buddy abgelassen. Sie ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden an den eingetretenen Verletzungen trifft.

Die Beklagte behauptet außerdem, D sei gegenüber Menschen immer sehr freundlich gewesen. Er habe lediglich bei gewissen Hunderassen gebellt und dann, wenn Fahrradfahrer vorbeigefahren seien.

Die Beklagte bestreitet pauschal die klägerseits behaupteten Behandlungen und die den Behandlungen zu Grunde liegenden Darlegungen. Auch bestreitet sie die klägerseits behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie behauptet, nach der Erstversorgung sei die Beweglichkeit der Hand intakt gewesen, auch Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien vorhanden gewesen. In der Folgezeit seien keine erheblichen gesundheitlichen Folgeschäden dokumentiert worden. Sie bestreitet daher das Vorliegen von Folgeschäden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Parteien, Vernehmung der Zeugen T2, G und D, Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. T im Termin am 04.10.2018. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsprotokolle vom 15.03.2018 (Bl. 68 ff. der Gerichtsakten) und 04.10.2018 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 20.06.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 833 S. 1 BGB die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 9.200,00 Euro, die Erstattung eines Erwerbsschadens in Höhe von 10.340,31 Euro sowie die Zahlung einer allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro verlangen.

Es ist unstreitig, dass der Kläger durch den Hund der Beklagten verletzt worden ist, sodass die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB greift. Die Voraussetzungen des § 833 S. 2 BGB sind seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

§ 833 S. 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters, sodass die Frage eines Verschuldens der Beklagten an dem streitgegenständlichen Vorfall unbeachtlich ist.

Die Haftung der Beklagten ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens des Klägers beschränkt. Eine Beschränkung der Haftung wegen Mitverschuldens ist auch im Rahmen des Anspruchs aus Gefährdungshaftung möglich und setzt ein Verschulden des Verletzten voraus. Ein solches Verschulden ist anzunehmen, wenn der Verletzte die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren (vgl. dazu Palandt – Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 833 Rn 13). Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit die Beklagte als Tierhalterin (vgl. Palandt, a.a.O., Rn 21).

Ein solches Mitverschulden des Klägers könnte hier vor dem Hintergrund der Behauptung der Beklagten angenommen werden, es sei ihr nicht gelungen, ihren Hund vom Kläger wegzuziehen, weil der Kläger ihren Hund festgehalten und mit der Faust auf ihn eingeschlagen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Einzelrichter allerdings von der Richtigkeit der entsprechenden Behauptungen der Beklagten nicht überzeugt. Den Angaben der Beklagten stehen zum einen die Erklärungen des Klägers im Termin am 15.03.2018 entgegen. Zudem bestehen vor dem Hintergrund, dass die Angaben der Beklagten zum Hergang des streitgegenständlichen Vorfalls im Termin am 15.03.2018 zum einen vom schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagtenseite abweichen, zum anderen auch mit der vorgerichtlichen Darstellung der Beklagtenseite im Schreiben vom 13.11.2014 (Anlage K26) nicht in Einklang zu bringen sind, erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Richtigkeit dieser Angaben. Unter diesen Umständen vermag sich der Einzelrichter nur aufgrund der eigenen Angaben der Beklagten im Termin am 15.03.2018 nicht die Überzeugung zu bilden, dass der Kläger tatsächlich, obwohl der Hund ihn schon losgelassen hatte, diesen am Kopf genommen und ihm auf die Schnauze gehauen hat.

Danach ist die Beklagte dem Kläger zur Zahlung von Schadensersatz nach den allgemeinen Grundsätzen einschließlich Schmerzensgeld verpflichtet (vgl. Palandt, a.a.O., Rn 14).

Bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Vorfall längere Zeit arbeitsunfähig gewesen ist, Dauerschäden erlitten hat und insoweit insbesondere in Folge des Hundebisses eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 10 % eingetreten ist. Der Einzelrichter folgt insoweit den in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T im schriftlichen Gutachten vom 20.06.2018, die seitens der Beklagten nicht angegriffen worden sind.

Der Sachverständige Dr. T ist nach Durchsicht der Gerichtsakten und Durchführung einer eigenen radiologischen Untersuchung des Klägers zu folgenden Ergebnissen gekommen: Die Verletzung des linken Handgelenkes habe zu Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 15.01.2015 bis zum 15.02.2015 und vom 29.02.2016 bis zum 11.03.2016 geführt. An Dauerschäden seien eingetreten:

  •   Sensibilitätsausfälle im Versorgungsgebiet des dorsalen Astes des Nervus ulnaris links;
  •   Sensibilitätsausfälle im Versorgungsgebiet des Ramus superficialis des Nervus ulnaris links;
  •   flächige Narbe auf der Beugeseite des Handgelenkes links;
  •   punkförmige Narben auf der Streckseite des Handgelenkes links;
  •   Schäden unter Belastung des linken Handgelenkes speziell bei der Beugung.

An vorübergehenden Schäden seien zu benennen:

  •   Flüssigkeitsansammlung im linken Handgelenk;
  •   Verdickung der Narben, die sich im Verlaufe der Ausheilung zurückgebildet hätten zu einer im Hautniveau liegenden Narbe;
  •   ziehende Schmerzen vom ulnarseitigen Handgelenk links bis in den Unterarm bei Belastung, begleitet von Schwellungen des linken Handgelenkes.

Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass eine belastungsabhängige Einschränkung des linken Handgelenkes des Klägers eingetreten sei und die von diesem angegebene Druckschmerzhaftigkeit zwischen Kahnbein und Mondbein auf narbige Verwachsungen zurückzuführen sei, die insbesondere bei der Beugung und gleichzeitiger Belastung auftrete. Ein Kraftdefizit von 60/100 sei als vorübergehende Einschränkung zu bezeichnen. Bei der von ihm jetzt durchgeführten klinischen Untersuchung habe nur noch eine dezente Abschwächung der Kraft des linken Handgelenkes nachgewiesen werden können, die Ausdruck einer fortwährenden Schonhaltung in Folge von Schmerzen innerhalb des Handgelenkes sei. Die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der Hand des Klägers gehe auf die dauerhafte Schmerzsituation des Handgelenkes zurück. Die Narben der Haut würden dauerhaft verbleiben, seien allerdings mittlerweile deutlich zurückgebildet. Die Narben in der Tiefe der Verletzung seien als Auslöser für die Belastungsinsuffizienz des linken Handgelenkes anzunehmen. Diese Beschwerden seien als dauerhaft einzustufen.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers liege bei 10 %. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden bestünden nunmehr seit fast vier Jahren, sodass aus seiner fachärztlichen Sicht von einem Dauerzustand auch im Hinblick auf die Schmerzen unter Belastung auszugehen sei. Die tägliche Arbeitsleistung des Klägers werde deutlich, aber nicht im erheblichen Umfange beeinträchtigt.

Bezüglich der Möglichkeit einer operativen Revision stellt der Sachverständige fest, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob eine Freilegung der betroffenen sensiblen Nervenäste zu einer vollständigen Beschwerdefreiheit führen würde, da für die Schmerzen zum einen narbig-strukturelle Veränderungen innerhalb des Nerven durch die Quetschung verantwortlich sein könnten, andererseits aber auch Verwachsungen, die von außen auf den Nerven drücken können. Nur die von außen auf den Nerven einwirkenden Verwachsungen seien operativ korrigierbar, nicht aber die innerhalb des Nerven durch die Quetschung eingetretenen Veränderungen. Bei der Freilegung eines Nerven handele es sich zwar nicht um einen lebensbedrohlichen Eingriff. Es könne allerdings nicht vorhergesagt werden, ob die vom Kläger angegebenen Beschwerden hierdurch therapierbar sind, zudem könnten Verwachsungen in Folge des dann durchgeführten Eingriffs erneut auftreten mit der gleichen klinischen Symptomatik.

Der Einzelrichter folgt diesen nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Sachverständigen. Soweit klägerseits Einwände gegen das Gutachten erhoben wurden, hat der Sachverständige diese Einwendungen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin am 04.10.2018 überzeugend ausräumen und sein bereits schriftlich gefundenes Ergebnis überzeugend begründen können.

Vorgenannte Gesichtspunkte, insbesondere die eingetretenen Dauerschäden sowie die eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers rechtfertigen aus Sicht des Einzelrichters die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 9.200,00 Euro, das in dieser Höhe auch von der Klägerseite geltend gemacht worden ist. Dabei war allerdings entgegen der Ausführungen der Klägerseite in der Klageschrift nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass der Beklagten die Aggressivität ihres Hundes vor dem streitgegenständlichen Unfall bekannt war. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger konnte nämlich nicht den Beweis führen, dass im Wohnumfeld der Beklagten und auch der Beklagten selbst bekannt war, dass der Hund Buddy äußerst aggressiv ist.

Nur aufgrund der Angaben der Zeugin T2 kann sich der Einzelrichter nämlich nicht die Überzeugung bilden, dass es hier im Vorfeld des streitgegenständlichen Vorfalles zu einem aggressiven Auftreten des Hundes Buddy gekommen ist. Die Zeugin T2 hat zwar bekundet, dass sie hinterher, also nach dem streitgegenständlichen Vorfall, gehört habe, dass der Hund schon mal jemanden gebissen haben soll. Von wem sie das gehört hat, konnte sie allerdings nicht sagen. Diese Angabe genügt jedenfalls nicht, um davon auszugehen, dass der Hund Buddy schon vor dem streitgegenständlichen Vorfall aggressiv aufgetreten ist, zumal die weiter vernommenen Zeugen G und C ein solches aggressives Verhalten des Hundes gerade nicht bestätigen konnten.

Auch wenn der Umstand, dass eine Aggressivität des Hundes bereits vor dem Vorfall bekannt gewesen sei, keine Bestätigung im Rahmen der Beweisaufnahme gefunden hat, hält der Einzelrichter die klägerseits geltend gemachte Schmerzensgeldforderung in Höhe von 9.200,00 Euro allerdings insbesondere aufgrund der eingetretenen Dauerschäden für angemessen.

Außerdem kann der Kläger die Erstattung eines Erwerbsschadens in Höhe von 10.340,31 Euro verlangen. Der Kläger hat nachvollziehbar und unter Vorlage entsprechender Belege dargelegt, dass er aufgrund der streitgegenständlichen Bissverletzungen ihm erteilte Aufträge nicht abarbeiten konnte und deswegen gezwungen war, Drittunternehmen mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen und diesen dafür 12.917,08 Euro zu zahlen. Soweit die Beklagtenseite insoweit die klägerseitigen Darlegungen pauschal bestritten hat, ist dieses pauschale Bestreiten nicht geeignet, den substantiierten Vortrag der Klägerseite in Frage zu stellen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger entsprechende, die Richtigkeit seiner Angaben bestätigende Unterlagen vorgelegt hat, wäre es an der Beklagten gewesen, substantiiert zu bestreiten und konkret vorzutragen, aus welchem Grunde der diesbezügliche Vortrag des Klägers nicht zutreffend sein soll. Jedenfalls ist ihr einfaches Bestreiten vor dem Hintergrund, dass der Vortrag des Klägers zwanglos mit den vom Sachverständigen festgestellten Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers in Übereinstimmung zu bringen ist, unbeachtlich.

Abzüglich der von der Krankenversicherung des Klägers gezahlten Entgeltersatzleistungen und des Verletztengeldes in Höhe von 2.576,77 Euro errechnet sich der vom Kläger geltend gemachte Erwerbsschaden in Höhe von 10.340,31 Euro. Dass sich der Kläger hier im Rahmen der Vorteilsausgleichung weitere Vorteile, insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht, entgegen halten lassen muss, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. dazu Palandt – Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249 Rn 75) nicht dargelegt. Im Rahmen des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes kam eine weitere Infragestellung der vom Kläger geltend gemachten Höhe des Erwerbsschadens deshalb nicht in Betracht.

Den weiter geltend gemachten Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 517,88 Euro kann der Kläger dagegen nicht ersetzt verlangen. Insoweit mangelte es an substantiiertem Vortrag des Klägers zur Kausalität der Bissverletzung für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers. Der Kläger war aufgrund des streitgegenständlichen Bisses nicht bettlägerig, jedenfalls ist Entsprechendes klägerseits nicht vorgetragen. Wenn der Kläger berufliche Telefonate aus Rücksicht auf Mitpatienten nicht im Krankenzimmer führen wollte, wäre es ihm unbenommen geblieben, das Krankenzimmer zu verlassen und außerhalb des Krankenzimmers entsprechende Telefonate zu führen. Warum dies nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht dargelegt. Unter diesen Umständen ist eine Rechtfertigung für den im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemachten Einzelzimmerzuschlag nicht ersichtlich.

Außerdem kann der Kläger als Unkostenpauschale eine Zahlung in Höhe von 25,00 Euro geltend machen, da nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer die Unkostenpauschale im Rahmen der Abwicklung entsprechender Vorfälle mit 25,00 Euro als ausreichend bemessen, aber auch erforderlich anzusehen ist (vgl. dazu im Rahmen von Verkehrsunfällen OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2016, Az. 9 U 118/15).

Es errechnet sich danach ein Gesamtschaden in Höhe von 19.565,31 Euro, der gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von 5.000,00 Euro seit dem 21.11.2014 und in Höhe des Restbetrages seit dem 19.09.2015 zu verzinsen ist. Verzug in Höhe von 5.000,00 Euro ist aufgrund des Schreibens der Klägerseite vom 03.11.2014 eingetreten, mit dem unter Fristsetzung auf den 20.11.2014 zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5.000,00 Euro auf die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers aufgefordert worden ist. Verzugszinsen aus dem Restbetrag ab dem 19.09.2015 begründen sich unter Berücksichtigung des weiteren Schreibens der Klägerseite vom 31.08.2015, mit dem unter entsprechender Fristsetzung eine bezifferte Geltendmachung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers erfolgte.

Der Feststellungsantrag ist in der titulierten Form begründet. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse rechtfertigt sich schon vor dem Hintergrund, dass der Kläger – unbestritten – vorgetragen hat, er denke über eine operative Revision bzw. eine operative Neurumverlegung oder Neurolyse nach, sodass ein weiterer vorfallbedingter Schaden des Klägers jedenfalls nicht auszuschließen ist.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang festgestellt haben wollte, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche noch entstehenden immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Vorfall zu ersetzen, war wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit nur im tenorierten Umfang zuzusprechen.

Des Weiteren kann der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an seine Rechtsschutzversicherung verlangen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nämlich auch auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten Kosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war, was regelmäßig nur in einfach gelagerten Fällen zu verneinen ist (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn 56, 57).

Dass hier ein solch einfach gelagerter Fall vorgelegen hat, kann angesichts des Umfangs der klägerseits erlittenen Schäden und Beeinträchtigungen nicht festgestellt werden. Andererseits rechtfertigen diese auch nicht den Ansatz einer 1,7 Geschäftsgebühr. Ein über dem Durchschnitt solcher Personenschäden liegender Fall ist nicht ersichtlich. Insbesondere war hier auch nicht eine insbesondere unter steuerrechtlichen Aspekten komplizierte Berechnung eines Verdienstausfallschadens erforderlich, sodass trotz der klägerseits dargelegten Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger eine über die Regelgebühr von 1,3 liegende Geschäftsgebühr nach Ansicht des Einzelrichters nicht gerechtfertigt ist. Bei einem Streitwert bis 25.000,00 Euro errechnen sich danach vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 1.044,40 Euro (1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.024,40 Euro zuzüglich Post- und Telekommunikationsentgelt in Höhe von 20,00 Euro).

Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 709, 711 S. 1 ZPO.

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