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Hundegebell – Unterlassungsanspruch der Nachbarn

OLG Brandenburg, Az.: 5 U 115/15, Urteil vom 08.06.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Oktober 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) im Zahlungsausspruch zu 4) teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten von 372,44 € zu zahlen; insoweit wird die Klage in Höhe von weiteren (600,71 €– 372,44 € =) 228,27 € abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen wird.

5. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 5.100 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in F…, die sie zu Wohnzwecken nutzen. Die Beklagte hält auf dem Grundstück mehrere Hunde in Zwingern.

Das Landgericht hat sich nach Beweisaufnahme davon überzeugt gezeigt, dass die Hunde die Nachtruhe mit ihrem Gebell wesentlich stören. Zudem habe ein Hund den Maschendrahtzaun der Kläger beschädigt. Es hat die Beklagte daher unter Abweisung der weitergehenden Klage – auch mit Ergänzungsurteil vom 2. Dezember 2015 – zur Unterlassung, zur Zahlung von „Schadens- und Aufwandsersatz“ von 50,27 € und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 600,71 € verurteilt.

Hundegebell - Unterlassungsanspruch der Nachbarn
Symbolfoto: Volodymyr P/Bigstock

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und wegen der Einzelheiten der Begründung auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das ihr am 2. November 2015 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 18. November 2015 eingelegten und nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 2. Februar 2016 begründeten Berufung, die sie mit weiterem Schriftsatz auch auf das Ergänzungsurteil „erstreckt“ hat (188 GA).

Die Beklagte rügt die Unbestimmtheit der Unterlassungsverurteilung, die zudem unter Verletzung des Antragsgrundsatzes erfolgt sei (Nachtruhebegehr nur bis 6:00 Uhr). In der Sache wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung einer wesentlichen Lärmbeeinträchtigung mit der Begründung, die der Überzeugungsbildung zugrunde gelegten sog. Bellprotokolle stammten aus dem Sommer 2014, während die klägerseits benannten Zeugen für den Sommer 2015 im Wesentlichen nur noch vereinzeltes Hundegebell bezeugt hätten. Die Zeugeneinvernahme habe auch nicht bestätigt, dass der Zaun der Kläger durch einen ihrer Hunde beschädigt worden sei. Schließlich seien ihr die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits ohne Berücksichtigung des Teilunterliegens der Kläger rechtsfehlerhaft zur Gänze auferlegt worden.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme.

II.

1.

Die Zulässigkeit der Berufung, die insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO), unterliegt keinen Bedenken. Unzulässig ist freilich die „Erstreckung“ auf das Ergänzungsurteil, das als selbständiges Teilurteil unabhängig vom Haupturteil den normalen Rechtsmitteln unterliegt. Denn durch dieses Urteil, das lediglich eine Klageabweisung beinhaltet, ist die Beklagte nicht beschwert.

2.

Die Berufung hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts hält einer Überprüfung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht stand.

a) aa) Die Unterlassungsverurteilung ist verfahrensfehlerfrei erfolgt.

Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes (§ 308 Abs. 1 ZPO) ist nicht gegeben (Sitzungsprotokoll vom 15. April 2015 [79 GA] i. V. m. § 314 Satz 2 ZPO). Soweit die Klagebegründung in zeitlicher Hinsicht hinter dem Klageantrag zurückbleibt, kann auf sich beruhen, ob es sich hierbei um ein Redaktionsversehen gehandelt hat (5 GA). Denn davon wird die Streitgegenstandsidentität nicht berührt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des Bindungsgebots vorliegt (vgl. dazu BeckOK ZPO/Elzer § 308 Rn. 11).

Der Urteilsausspruch zu 1 des angefochtenen Urteils ist auch nicht zu unbestimmt. Mit Urteil vom 11. Januar 2007 – 5 U 152/05, juris, hat der Senat einen Beklagten im Berufungsverfahren verurteilt, „geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von dem auf seinem Grundstück gehaltenen Schäferhund V. wochentags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die ihr Eigentum an ihrem Grundstück, ihren Besitz und ihre Gesundheit beeinträchtigen …“. Dem entspricht die Tenorierung des Landgerichts. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dadurch der Streit über die Einhaltung des Unterlassungsgebots teilweise ins Vollstreckungsverfahren verlagert wird. Dies liegt jedoch in der Natur der Sache. Insbesondere der Wesentlichkeitsvorbehalt schützt gerade die Interessen der Beklagten. Bestimmte Lärmimmissionen entziehen sich darüber hinaus der physikalisch-numerischen Quantifizierung. Namentlich für Hundegebell ist anerkannt, dass sich die Wesentlichkeit der Lärmbelastung nicht nur aus der messbaren Lautstärke, sondern auch aus der Art des Geräusches ergibt (Senat a. a. O., juris Rn. 25; OLG Köln OLGZ 1994, 313, juris Rn. 12 ff.; Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) BGB § 1004 Rn. 237). Weitere Anhaltspunkte für die Konkretisierung der Wesentlichkeitsschwelle liefern die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (vgl. Staudinger/Karl-Heinz Gursky a. a. O.). Hiernach geht es nicht um einmaliges kurzes Anschlagen, etwa wenn sich Dritte dem Grundstück nähern, sondern vielmehr darum, dass die Hunde regelmäßig, etwa bei Beginn des mitternächtlichen …betriebs der Beklagten, und „immer eine Zeitlang“ bellen.

bb) Die Unterlassungsverurteilung ist auch sachlich gerechtfertigt (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 906 BGB).

Die Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts sind bereits deswegen unbehelflich, weil schon durch die Geräuschimmissionen im Sommer 2014 die Wiederholungsgefahr indiziert wird. Davon abgesehen zeigt die Berufung aber auch keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel i. S. v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Beweiswürdigung des Landgerichts auf, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Der Senat hat bereits entschieden (a. a. O., juris Rn. 25 f.; zust. Staudinger/Roth (2016) BGB § 906 Rn. 157), dass der Nachbar Hundegebell eines außerhäusig gehaltenen Hundes, das über anlassbezogenes Anschlagen hinausgeht, in einem Mischgebiet während der nächtlichen Ruhezeiten nicht hinnehmen muss. Dies gilt umso mehr für mehrere Hunde, die in offener Zwingerhaltung in einem Wohngebiet gehalten werden (vgl. Staudinger/Roth a. a. O. mwN.).

b) Das Landgericht hat die Beklagte ferner zu Recht zu Schadensersatz verurteilt. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 833 BGB. Auf Grundlage der Bekundungen der Zeugen A… und B… konnte das Landgericht ohne Weiteres zu der Überzeugung gelangen, dass ein Hund der Beklagten den durch Lichtbilder (25 GA) belegten Zaunschaden verursacht hat. Auch der Höhe nach unterliegt der Anspruch keinen Bedenken (§ 287 ZPO i. V. m. mit den Lichtbildern und der Baumarktrechnung 28 GA).

3.

Erfolg hat die Berufung, soweit sich die Beklagte gegen die Höhe der Nebenforderung wendet. Von der Abrechnung der Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 4.120 € entfallen rund (1.569,73 : 4.120 =) 38 % auf später fallengelassene oder nicht berechtigte Forderungen (anwaltliches Schreiben vom 23. Juni 2014, 20 f. GA). Um diesen Anteil mindert sich die Gebührenrechnung, mithin von 600,71 € auf 372,44 € (§ 287 Abs. 1 ZPO).

III.

Teilweise Klagerücknahme im ersten und Teilunterliegen im ersten und zweiten Rechtszug bedingen entgegen der Auffassung der Beklagten keine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, die vielmehr auch unter Berücksichtigung des im Rahmen von § 92 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden Teilunterliegens mit den Nebenforderungen (h. M.; BeckOK ZPO/Jaspersen § 92 Rn. 2 mwN.) nicht zu ihren Ungunsten ausfällt. Das Interesse der Kläger an der Unterlassung des Hundegebells bewertet der Senat mit dem Landgericht mit 5.000 € (§ 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO). Hinsichtlich der später zurückgenommenen Ehrschutzklage sieht der Senat indes keinen Anlass, von der vorprozessualen Bezifferung des Klägerinteresses durch diese selbst abzuweichen. Der Streitwert hierfür ist mithin mit 1.500 € zu veranschlagen. Summiert mit den bezifferten Zahlungsanträgen ergibt sich für den ersten Rechtszug ein fiktiver Streitwert von 7.720 €. Hierauf bezogen obsiegen die Kläger mit (5.000 + 50 + 372 =) 5.422 €, was einem Anteil von rund 7/10 entspricht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

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