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Hundegebell: Lärmstörungen und Unterlassungsansprüche

AG Wiesbaden

Az.: 96 C 935/86

Urteil vom 09.10.1987


Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Wiesbaden auf Grund der mündlichen Verhandlung vom

11.9.1987 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die sicherstellen, dass die Klägerin in ihrer Wohnung S… Straße 80 C nicht durch das Gebell des von ihnen gehaltenen Schäferhundes gestört wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4, die Beklagten den Rest.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.500,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hohe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin und Bewohnerin einer Eigentumswohnung im Hause S… Straße 80 C. Die Wohnung befindet sich im zweiten Obergeschoß. Direkt darunter befindet sich die Wohnung der Beklagten. Unter dieser befinden sich Garagen. Die Beklagten sind Eigentümer und Halter eines Schäferhundes. Die Parteien streiten um Störungen der Klägerin, die von diesem Hund ausgehen sollen.

Die Klägerin behauptet, der Hund belle rund um die Uhr, vor allem auch nachts, mindestens 10 – 20 mal am Tag, besitze ein ausgeprägtes lautes Bellorgan, so dass dieses Bellen ständig die in der DA-Lärm festgelegten Werte von 50 dB /A/ am Tag und 35 dB (A) in der Nacht überschreite.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den in ihrem Besitz befindlichen Schäferhund, schwärzliche Rückenfärbung abzuschaffen,

2. den Beklagten unter Androhung höchstmöglichen Ordnungsgeldes und Ordnundshaft zu untersagen, den im Antrag zu 1. gerannten Schäferhund erneut auf das Gelände S… Straße 80 C in Wiesbaden zu verbringen oder sich dort aufhalten zu lassen,

3. hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 10.000,– geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der klägerischen Wohnung durch Bellvorgänge aus der Wohnung der Beklagten verhindern.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Hund belle nur ganz vereinzelt und ganz kurzfristig, so dass es an einer wesentlichen Beeinträchtigung fehle.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Umfang der von dem Hund ausgehenden Belästigung durch Vernehmung der Zeugen …, …, …, … und …. Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. September 1987 (Blatt 207 ff. der Akten) Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 26.2.1987 wurde der Beklagten aufgegeben, für jeden der von ihr benannten Gegenzeugen einen Auslagenvorschuss einzuzahlen oder Gebührenverzichtserklärung vorzulegen. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung wurde der Vorschuss nicht eingezahlt, so dass die Ladung der Zeugen unterblieb.

Während des Rechtsstreits ist der Beklagte zu 2. verstorben.

Entscheidungsgründe:

Der Tod des Beklagten zu 2. hat auf den Rechtsstreit keinen Einfluss, da er anwaltlich vertreten ist und ein Antrag nach § 246 ZPO nicht gestellt wurde.

Im Klageantrag zu Ziffer 1 und 2 ist die Klage unbegründet. Als Anspruchsgrundlage kommen nur Eigentums- und Besitzstörung (BGH NJW 77, 199 §§ 1004, 862, 858, 906 BGB) in Betracht. Die Vornahme einer bestimmten Handlung zur Beseitigung der Störung kann der Berechtigte nach diesen Vorschriften jedoch nur verlangen, wenn sie die einzige Maßnahme wäre, die zukünftige Besitzstörungen verhindern könnte. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden (BGH NJW 77, 199 §§ 1004, 862, 858, 906 BGB). Es ist zumindest offen, ob das Tier durch geeignete Therapiemaßnahmen (Hundetraining) zu einer Veränderung seines Bellverhaltens erzogen werden kann. Ferner ist auch offen, ob durch geeignete Dämmmaßnahmen am Gebäude (Schallisolierung) eine Besitzstörung der Klägerin verhindert werden kann.

Im gestellten Hilfsantrag ist die Klage jedoch begründet. Die Klägerin hat das Vorliegen einer wesentlichen, nicht ortsüblichen Besitzstörung beweisen können. Bei der Definition dieses Begriffes ist zu berücksichtigen, dass jede Hundehaltung, die unstreitig im fraglichen Viertel üblich ist, mit Geräuschen verbunden ist, und dass ein gewisses Maß an Geräuschen jedermann aufgrund des nachbarrechtlichen Verhältnisses in Kauf nehmen muss (vergleiche Landgericht Baden-Baden MDR, 58, 604, LG Würzburg, NJW 1966, 1031, 1033; allerdings fälschlicherweise nur zur Definition des Begriffes Ortüblichkeit, statt auch der Wesentlichkeit).

Deswegen sind nur solche Beeinträchtigungen als wesentlich anzusehen, die über dasjenige hinausgehen, was an Lärm bei artgerechter Haltung eines durchschnittlichen Hundes unvermeidbar ist. Das Überschreiten dieser Grenze steht nach Überzeugung des Gerichtes fest. Sämtliche einvernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der von den Beklagten gehaltene Hund nicht nur bei Eindringen fremder Personen in sein Revier anschlägt, sondern über den ganzen Tag und die Nacht verteilt laut und durchdringend, teils kurz- teils langanhaltend bellt. Dies ist auch unter Berücksichtigung der nachbarlichen Verhältnisse für die Klägerin nicht mehr zumutbar und als wesentliche, nicht ortsübliche Beeinträchtigung anzusehen. Die Aussagen der Zeugen erscheinen glaubhaft, die Zeugen selbst glaubwürdig. Das Gericht hat keinerlei Anlass, an den detailreichen, in sich schlüssigen und untereinander übereinstimmenden Zeugenbekundungen Zweifel zu hegen.

Die benannten Gegenzeugen waren nicht zu vernehmen. Die Beklagten sind mit diesen Beweismitteln gemäß § 231 ZPO ausgeschlossen.

Die Vollstreckung der tenorierten Handlung richtet sich nach § 836 ZPO. In diesem Fall ist im Gegensatz zu § 890 ZPO das Zwangsmittel nicht anzudrohen (vergleiche Zöller-Stöber, ZPO, 14. Auflage, § 888, Randnummer 12; Thomas-Putzo, ZPO, 14. Auflage, § 888 Anmerkung 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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