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Unterlassungsansprüche: Hundehalter gegen Hundehalter

Landgericht Coburg

Az.: 33 S 46/02

Vorinstanz: AG Lichtenfels – Az.: l C 413/01

Verkündet am 14.06.2002


In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung und Forderung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2002 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Lichtenfels vom 06.03.2002 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20,39 EUR nebst 9,26 % Zinsen seit dem 10.08.2001 zu bezahlen.

b) Die Beklagte wird bei Meidung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000,– EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu einem Monat für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der vom Kläger gehaltene Berner Sennenhund namens „Eberhardt“ von dem von der Beklagten gehaltenen Schäferhund namens „Condra“ angefallen und gebissen wird.

c.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des Unterlassungsantrages begründet und im übrigen unbegründet.

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird in vollem Umfang, auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 I l Nr. l ZPO.

II.

Die zulässige Berufung ist auch überwiegend begründet. Dem Kläger steht insbesondere der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 I BGB i.V.m. § 1004 I 2 BGB in entsprechender Anwendung zu.

1. Zu Beweiswürdigung und der sich daraus ergebenden Haftungsverteilung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen des Erstgerichts. Die Annahme einer Quote von 50 % zu 50 % ist in keiner Weise zu beanstanden. Der jedenfalls den Hund „Eberhardt“ betreffenden Aggressivität des Beklagten-Hundes steht gegenüber, dass der klägerische Hund nicht angeleint war. Ein Anleinen war aber zu verlangen, um die von „Eberhardt“ auf andere Hunde und insbesondere auf „Condra“ ausgehenden Reize zu minimieren. Da es sich um zwei groß gewachsene Rüden handelt, ist die Tiergefahr gleich hoch zu bewerten.

2. Dementsprechend ist das Amtsgericht auch zutreffend zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 50 % des geltend gemachten Betrages gelangt.

3 . Anderer Auffassung als das Erstgericht ist die Kammer hingegen bei der Frage, ob der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hat. Der vom Amtsgericht aufgestellte Rechtssatz eines grundsätzlichen Ausschlusses dieses Anspruches bei beiderseits mitverursachender Tiergefahr ist so nicht zu bestätigen. Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB, in direkter oder analoger Anwendung setzen eine Rechtsgut- und insbesondere Eigentumsbeeinträchtigung voraus. Der Eigentümer eines Tieres muss sich gegen Angriffe auf sein Eigentum zur Wehr setzen können. Eine mitwirkende Verursachung durch den Eigentümer steht dem grundsätzlich nicht entgegen, sondern schränkt den Anspruch lediglich ggf. ein (vgl. dazu Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., Rdnr. 44 zu § 1004 m.w.H. auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; in den entschiedenen Fällen ging es um Beeinträchtigung von bereits relativ baufälligen Bauwerken).

Entgegen der Annahme des Erstgerichts ist dieser Anspruch nur dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer einen so gravierenden Verursachungsbeitrag gesetzt hat, dass dagegen der Beitrag des Gegners zurücktritt. Von einer solchen Konstellation ist jedoch auch das Erstgericht nicht ausgegangen.

Anders als in den bislang entschiedenen Fällen ist eine quotale Einschränkung des aus § 1004 BGB folgenden Unterlassungsanspruches aber nicht möglich. Dieser scheinbare Widerspruch zu der zuvor zitierten Rechtsprechung löst sich dergestalt auf, dass bei hälftiger Mitverursachung beiden Hundeeigentümern gegen den jeweils anderen entsprechende Unterlassungsansprüche zuzubilligen sind. Mit anderen Worten: Um Ansprüche gegen sich in Zukunft abzuwehren, muss der jeweilige Hundeeigentümer alles ihm Zumutbare unternehmen, um weitere Vorfälle wie den streitgegenständlichen möglichst zu vermeiden. Beispiele, wie die Beklagtenseite „diesen Anforderungen in Zukunft gerecht werden kann, sind im Verfahren schriftsätzlich durch die Klägervertreter aufgezeigt worden und bedürfen keiner weiteren Erörterung. Der Beklagten steht im übrigen ein Wahlrecht unter mehreren geeigneten Maßnahmen zu. Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Eine Wiederholungsgefahr ist bereits aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalles gegeben. Der Einvernahme des erstmals in der Berufungsinstanz aufgebotenen Zeugen Mehl bedarf es daher nicht. Auch die Einvernahme der geklagten als Partei konnte unterbleiben, da die Beklagte in 1. Instanz bereits gehört und ihre Einlassung wie eine Zeugenaussage gewürdigt wurde.

Der eingeklagte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger damit zu.

Auf die Berufung ist das Ersturteil daher entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 97 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 543 II, I l Nr. l ZPO, 26 Nr. 7 EGZPO nicht vorliegen.


AG Lichtenfels

Az.: l C 413/01

Verkündet am 06.03.2002


Das Amtsgericht Lichtenfels erläßt in dem Rechtsstreit wegen Unterlassung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2002 folgendes Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20,39 EUR nebst 9,26 % Zinsen seit 10.8.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klagepartei zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei, vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND:

Zum Haushalt des Klägers gehört ein Berner Sennenhund namens Eberhardt. Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin eines deutschen Schäferhundes namens Condra.

Am 28. 4. 2001 gegen 17.00 Uhr führte die Zeugin Ehefrau des Klägers, den nicht angeleinten Hund Eberhardt im Bereich des Sportplatzgeländes in Richtung des dort gelegenen Waldes aus. Die Beklagte näherte sich mit ihrem angeleinten Schäferhund Condra aus der Gegenrichtung. Zwischen den beiden Hunden kam es zu einer Rauferei.Beide Hunde wurden tierärztlich behandelt.

Der Kläger behauptet, er sei alleiniger Eigentümer des Hundes Eberhardt. Der Hund Eberhardt sei lammfromm und ausgesprochen gutmütig. Hingegen sei der Hund der Beklagten zumindest in Bezug auf den Hund Eberhardt äußert agressiv. Bereits vor dem 28.4.2001 habe der Hund Condra mehrmals den Hund Eberhardt angegriffen. So habe er im Mai 2000 sich im Bereich des Fußballplatzes Trieb von der Leine losgerissen und den Hund des Klägers gebissen. Ähnliches habe sich Anfang September 2000 ereignet. Im Juni 1999 habe der Hund Condra den Zaun des Grundstücks der Beklagten übersprungen und sich auf den dort vorbeilaufenden Hund des Klägers gestürzt.

Bei dem Vorfall vom 28.4.2001 sei der Hund Eberhardt nur etwa 5 – 10 Meter vor der Zeugin gelaufen. Der Hund Condra habe sich mit einem mächtigen Satz losgerissen und sich auf den Hund. Eberhardt gestürzt. Die Beklagte habe den Hunde nicht halten können und sei kaum in der Lage gewesen, ihn wieder unter Kontrolle zu bringen. Der Kläger meint, die Beklagte habe ihm die Tierarztkosten von DM 49,75 (25,44 EUR) sowie eine Kostenpauschale von 30,00 DM (15,34 EUR) zu ersetzen.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 50.000,00 (25.564,59 EUR) ersatzweise Zwangshaft für jeden Fäll der Zuwiderhandlung verurteilt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß der vom Kläger gehaltene Berner Sennenhund mit dem Namen „Eberhardt“ von dem von der Beklagten gehaltenen deutschen Schaferhund.mit dem Namen „Condra“ angefallen und gebissen wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 79,75 (40,78 EUR) nebst 9,26 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Sie behauptet, ihr Hund sei friedfertig und gut beherrschbar. Der Vorfall vom 28.4.2001 habe sich nur deshalb ereignet, weil der Hund Eberhardt unangeleint ca. 150 – 200 Meter vor der Zeugin S einhergelaufen sei. Die Zeugin habe keinerlei Anstalten gemacht, den Hund zurückzurufen. Die Beklagte habe, als der Berner Sennenhund nur noch l – 2 Meter von ihrem Hund entfernt gewesen sei, vorsorglich die Leine aus der Hand gleiten lassen, um nicht in eine Auseinandersetzung zwischen den Hunden verwickelt zu werden. Der Hund Condra habe bei dieser Auseinandersetzung multiple Bißverletzungen erlitten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden. Auf die Sitzungsniederschrift vom 6.2.’2002 wird Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRUNDE:

Dem Kläger kommt der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es fehlt an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines analog § 1004 BGB geschützten Rechtsguts oder eines dementsprechend rechtlich geschützten Interesses.

Der Kläger hat durch die Aussage der Zeugin; nachgewiesen, daß er Eigentümer des Hundes Eberhardt ist. Das Gericht geht zwar davon aus, daß das Interesse des Klägers und seiner Angehörigen, durch Spaziergänge ungestört den Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Waldwegen auszuüben, rechtlichen Schutz genießt (vergl. BGH NJB 98, 2058). Desweiteren dürfte von diesem Schutz im Rahmen von Artikel l Abs l, 2, Abs. l Grundgesetz auch das Interesse umfaßt sein, den vom Kläger gehaltenen Hund Eberhardt mitzuführen.

Ein Abwehranspruch des Hundehalters analog § 1004 BGB gegenüber Beeinträchtigungen durch einen fremden Hund, die sich in Auseinandersetzungen zwischen dem eigenen Hund und dem fremden Hund manifestieren, ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, denn regelmäßig verwirklicht sich in solchen Auseinandersetzungen die beiderseits gegebene Tiergefahr, mit der Folge, daß eine entsprechende Auseinandersetzung sowohl dem einen wie auch dem anderen Hund zuzurechnen ist. Abweichend hiervon kommt zwar ein Abwehranspruch ausnahmsweise dann in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände die Tiergefahr des Hundes des Anspruchstellers gegenüber der Tiergefahr des Hundes des Anspruchsgegners gänzlich zurücktritt. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, daß es zu dem Vorfall vom 28.4.2001 nicht allein aufgrund besonderer Angriffslust oder Unbeherrschbarkeit des Hundes Condra gekommen ist, sondern auch aufgrund des Umstands, daß der nicht angeleinte Hund Eberhardt dem unmittelbaren Zugriff der Aufsichtsperson, der Zeugin entzogen war.

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Es spricht viel dafür, daß der Vorfall sich hätte vermeiden lassen, wenn der Hund des Klägers angeleint gewesen wäre. Jedenfalls aber kann keine Rede davon sein, daß die Tiergefahr des Hundes Eberhardt gegenüber der Tiergefahr des Hundes Condra keine Rolle spielte, denn der Hund des Klägers war der unmittelbaren Einflußnahme der Zeugin als Aufsichtsperson entzogen.

Die Zeugin hat ausgesagt, der Hund Eberhardt sei nur wenige Meter vor ihr gelaufen, als plötzlich die Beklagte mit dem Hund Condra aufgetaucht sei, der sich sofort losgerissen habe. Die Schilderung der Beklagten weicht davon insofern ab, als diese angibt, der Hund Eberhardt sei ein beträchtliches Stück vor der Zeugin gelaufen und sie (die Beklagte) habe den Hund Condra bewußt losgelassen, um nicht in die sich abzeichnende Auseinandersetzung zwischen den nur noch 1-2 Meter von einander entfernten Hunden verwickelt zu werden. Daß die Beklagte die Leine bewußt losgelassen hat, hält das Gericht für glaubwürdig. Aufgrund des Umstandes, daß sich die Beklagte mit ihrem angeleinten Hund dem nicht angeleinten Hund des Klägers gegenüber sah, war diese Reaktion auch Situationsangemessen.

Das Gericht unterstellt dabei, daß es sich bei dem Hund Eberhardt um ein allgemein und auch in Bezug auf den Hund Condra friedliches Tier handelt. Der Auffassung des Klägers, weil sein Hund friedfertig sei, könne er ihn frei laufen lassen, während andere Hundehalter Vorkehrungen gegen Auseinandersetzungen zu treffen haben, ist jedoch nicht zu folgen. Auch bei friedfertigen Hunden muß stets damit gerechnet werden, daß bei Begegnung mit anderen Hunden, insbesondere solchen gleichen Geschlechts, Konflikte ausgetragen werden. Auch, wenn die entsprechende Agression scheinbar ausschließlich oder vorwiegend von dem gegnerischen Hund ausgeht, verwirklicht sich darin zugleich die Tiergefahr des anderen, an sich friedfertigeren Hundes. Diese Tiergefahr ist zumindest gleich hoch anzusetzen, wenn dieser Hund, wie vorliegend, nicht angeleint ist, während der andere Hund sich an der Leine befindet.

In diesem Fall hat die Aufsichtsperson des angeleinten Hundes zumutbare und grundsätzlich hinreichende Vorsichtsmaßnahmen getroffen, während dem Führer des an sich friedlicheren, aber nicht angeleinten Hundes die Kontrolle über sein Tier letztlich entzogen ist.

Ein Abwehranspruch des Klägers läßt sich auch nicht auf die drei weiteren Vorfälle aus dem Jahre 1999 bzw. 2000 stützen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist bei diesen Vorfällen, wie auch bei dem Vorfall vom 28.4.2001, dem Hund des Klägers nichts ernstliches passiert. Daß ein Rüde von einem anderen Rüden angegriffen wird, ist eine Situation, mit der grundsätzlich jeder Halter eines Rüden rechnen muß. Die lange zurückliegenden Angriffe des Hundes Condra haben keine solche Häufigkeit und kein solches Ausmaß erreicht, daß sich daraus ein Abwehranspruch herleiten ließe. Es bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte es in irgendeiner Weise darauf anlegt, „daß ihr Hund den Hund des Klägers angreift. Vielmehr hat die Zeugin ausgesagt, der Hund der Beklagten werde stets an der Leine ausgeführt.

Der Anspruch auf Ersatz der hälftigen Tierarztkosten nebst hälftiger Unkostenpauschale (§287 ZPO) ergibt sich aus §§ 833, 254 BGB; die beiderseitige Tiergefahr war, wie ausgeführt, etwa gleich anzusetzen.

Kosten: § 92 Abs. 2 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. l, 709, 711 ZPO.

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