Landgericht Coburg
Az.: 32 S 35/03
Urteil vom 23.07.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Springt ein unangeleinter Hund von einem zur Strasse hin offenen Grundstück auf die Strasse und verursacht dabei einen Zusammenstoß mit einem Pkw, so haftet der Hundehalter für die hierdurch verursachten Schäden am Pkw. Denn ein Hundehalter darf seine Hunde grundsätzlich nicht auf einem zur Straße hin offenen Grundstück unangeleint herumlaufen lassen. Für einen Autofahrer ist ein solcher Unfall in der Regel auch unvermeidbar.
Sachverhalt:
Der klagende Autofahrer befuhr nachts mit seinem Auto eine Durchgangsstrasse. Auf einmal lief der Hund des Beklagten aus einem offenen Gartentor über die Straße. Es kam zu einem Zusammenstoß des Pkws mit dem Hund. Der Hund wurde hierdurch nicht verletzt, an dem Pkw des Klägers entstand jedoch ein erheblicher Sachschaden. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte jedoch nur 75 % des Schadens. Hierauf verklagte der Pkw-Fahrer den Hundehalter auf Erstattung der restlichen 25 %.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht gab der Klage statt. Der Hundehalter muss die restlichen 25 % des Pkw-Schadens ersetzen. Der Hundehalter trägt die alleinige Verantwortung an dem Unfall, er hätte es verhindern müssen, dass sein Hund auf die Strasse läuft. Der Unfall war für den Pkw-Fahrer auch unvermeidbar. Er mußte nicht damit rechnen, dass ein Hund auf die Strasse läuft.