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Hundekauf: Rassezugehörigkeit als Beschaffenheitsmerkmal

AG Brandenburg, Az.: 34 C 139/09, Urteil vom 26.04.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125,00 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.06.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin 46,41 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 30.06.2009 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens beträgt insgesamt 250,00 Euro.

Tatbestand

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 Euro beschwert ist.

Entscheidungsgründe

Hundekauf: Rassezugehörigkeit als Beschaffenheitsmerkmal
Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten hier in der Hauptsache ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 125,00 Euro zu (§ 90a, § 433 Abs. 1, § 434, § 437, § 441 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO).

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden ist, ist ein Tier nur dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang auch die vereinbarte Beschaffenheit hat (BGH, RdL 2007, Seiten 120 ff. = NJW 2007, Seiten 1351 ff. = ZGS 2007, Seiten 186 ff. = BGH-Report 2007, Seiten 485 ff.; OLG Celle, RdL 2008, Seiten 37 f.; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2007, Seiten 645 f. = RdL 2008, Seiten 10 ff.; OLG Düsseldorf, ZGS 2004, Seiten 271 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Az.: I-21 U 100/02, u. a. in: „juris“; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007, Az.: 12 O 18/07, u. a. in: BeckRS 2008, Nr.: 19405 und in: „juris“; LG Mosbach, Beschluss vom 30.08.2005, Az.: 1 C 94/04, u. a. in: BeckRS 2005, Nr.: 12241; LG Kleve, Urteil vom 21.11.2003, Az.: 5 S 99/03, u. a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XVIII Nr. 83 und in: „juris“; LG Kleve, Urteil vom 29.05.2002, Az.: 2 O 323/01, u. a. in: „juris“; AG Coesfeld, Urteil vom 02.03.2004, Az.: 4 C 584/03, u. a. in: „juris“ ). Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht hier insoweit davon überzeugt, dass die Beklagte der Klägerin die Übergabe und Übereignung eines Hundes der Rasse „Shih-Tzu“ schuldete. Unstreitig ist in dem Kaufvertrag vom 22.12.2008 nämlich vereinbart worden, dass „Kaufgegenstand“ eine „Hündin in weiß/crem, Rasse: Shih-Tzu“ sei. Nach dem Inhalt dieses Vertrages sollte dieser Hund also genau dieser Hunderasse angehören (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Az.: I-21 U 100/02, u. a. in: „juris“; vgl. u. a. auch: OLG Oldenburg, Urteil vom 11.06.1986, Az.: 2 U 85/86 , u. a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XV, Nr. 26 und in: „juris“; AG Coesfeld, Urteil vom 02.03.2004, Az.: 4 C 584/03, u. a. in: „juris“ ). Insofern ist nämlich die Rasse, das Alter und ggf. sogar die „Jagdgebrauchsfähigkeit“ eines Hundes für den Käufer ein die Kaufentscheidung wesentlich mitbestimmendes Kriterium (OLG Saarbrücken, OLG-Report 2007, Seiten 645 f. = RdL 2008, Seiten 10 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Az.: I-21 U 100/02, u. a. in: „juris“; OLG Oldenburg, Urteil vom 11.06.1986, Az.: 2 U 85/86 , u. a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XV, Nr. 26 und in: „juris“; AG Coesfeld, Urteil vom 02.03.2004, Az.: 4 C 584/03, u. a. in: „juris“), da es einen nicht nur unerheblichen Unterschied (auch hinsichtlich der Hundesteuer) ausmacht, ob man z. B. einen Hund der Rasse: „Deutsche Dogge“ oder aber einen Hund der Rasse: „Shih-Tzu“ bzw. der Rasse: „Bull Terrier“ oder „Deutsch Kurzhaar“ etc. erwirbt. Bei inhaltlich unrichtigen, die zutreffende Abstammung des Tieres nicht wiedergebenden Angaben handelt es sich somit um eine Beschaffenheit/Eigenschaft des Tieres, welche sogar einer arglistigen Täuschung zugänglich ist. Die Eigenschaft einer Kaufsache wird nämlich dadurch bestimmt, dass sie ihr für eine gewisse Dauer anhaftet und für ihren Wert, den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer erheblich ist. Im Gegensatz zum Fehler wird auch für das Fehlen einer unerheblichen Beschaffenheit/Eigenschaft gehaftet, selbst wenn der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden, sofern die vereinbarte Beschaffenheit/Eigenschaft zugesichert worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Az.: I-21 U 100/02, u. a. in: „juris“).

Der von der Klägerin hier zu einem Kaufpreis in Höhe von 450,00 Euro erworbene Hund wies insofern aber zumindest einen Sachmangel auf, weil er entgegen § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit/Eigenschaft der zugesicherten Hunderasse „Shih-Tzu“ hatte. Hier hatten die Parteien nämlich eine konkrete Rasse-Zugehörigkeit dieses Hundes als Beschaffenheitsmerkmal ausdrücklich mit vereinbart, indem sie in dem schriftlichen Kaufvertrag vom 22.12.2008 vermerkten, dass „Kaufgegenstand“ eine „Hündin in weiß/crem, Rasse: Shih-Tzu“ sei. Zur Beschaffenheit eines Tieres (egal ob nun Hund, Pferd oder Katze) kann nämlich gerade auch seine Rasse bzw. Abstammung zählen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Az.: I-21 U 100/02, u. a. in: „juris“; OLG Celle, RdL 2008, Seiten 37 f.; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2007, Seiten 645 f. = RdL 2008, Seiten 10 ff.; Palandt-Weidenkaff, BGB-Kommentar, 69. Aufl. 2010, § 434 BGB, Rn. 96). Die Abstammung und Rasse eines Hundes stellt eine Eigenschaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, denn sie ist ein dem Tier dauerhaft anhaftendes Merkmal, welches für seinen Wert und seinen vertragsgemäßen Gebrauch von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Die Dokumentation der Abstammung ist untrennbar mit dem Tier verbunden, denn sie beeinflusst nicht nur wesentlich seinen Wert (der Verkehrswert ohne Abstammungsnachweis ist geringer), sondern erleichtert auch die Einschätzung, welche charakterlichen Merkmale dem Tier wahrscheinlich anhaften und wie es einsetzbar ist (Wachhund, Familienhund, Polizei- oder Zollsuchhund etc.). Eine falsche Angabe zu der Rasse bzw. Abstammung dieses Hundes ist somit wertlos und folglich so zu behandeln, als lägen überhaupt keine Angaben zur Rasse bzw. Abstammung vor. In diesem Fall fehlt somit diesem Tier die vereinbarte Beschaffenheit/Eigenschaft. Die Wichtigkeit der Rasse und der Abstammung für das Tier resultiert daraus, dass nicht jede Hunderasse sich aufgrund der unterschiedlichen charakterlichen Ausprägungen zu jeder Ausbildung bzw. zu jedem Einsatz und/oder zur Zucht eignet. Entscheidend sind dabei nämlich u. a. auch die Möglichkeit der Zuchtzulassung sowie die Charaktereigenschaften (Ausgeglichenheit, Gehorsam, Verlässlichkeit, Aggressivität gegenüber Menschen) und die Größe des Hundes etc. p. p.! Bestimmte Eigenschaften sind nämlich oft nur bestimmten Hunderassen immanent. Deshalb bietet nur die ordnungsgemäße Angabe der Abstammung und Rasse des Hundes eine Gewähr für die Reinrassigkeit des Tieres und ist insofern dann auch ein zuverlässiges Indiz für die Geeignetheit zur vorerwähnten Ausbildung und/oder zu dem beabsichtigten Einsatz und/oder der Zucht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Az.: I-21 U 100/02, u. a. in: „juris“). Insofern wird in Fachkreisen die Angabe einer Hunderasse somit auch zu Recht dahingehend verstanden, dass dieser Hund auch (nur) dieser Rasse mit den entsprechenden Eigenschaften angehört und somit auch kein Mischling bzw. Mix dieser Hunderasse ist (vgl. analog: AG Gifhorn, AuR 2005, Seiten 264 f.).

Die Reinrassigkeit eines Hundes wird in der Regel aber durch seine Ahnentafel nachgewiesen. Eine Ahnentafel (im Volksmund auch „Stammbaum“ genannt) ist bei einem Hund der Auszug aus dem Geburtsregister, also nichts anderes als der Auszug aus dem „Zuchtbuch“ eines anerkannten Rasse-Hundezuchtvereines. In dieses „Zuchtbuch“ werden nur Hunde eingetragen, wenn ihre Ahnen lückenlos über 3 Generationen (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) in einem vom F.C.I. (Fédération Cynologique Internationale) anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Diese im Jahr 1921 gegründete und für die Rassefestlegung bei Hunden weltweit führende (vgl. LG Köln, GRUR-RR 2008, Seite 342 ) Weltorganisation der Kynologie (Hundezucht und -abrichtung) umfasst ca. 83 Mitglieds- und Partnerländer. Die F.C.I. wird nach ihren Statuten dabei in jedem Land ausschließlich von einer nationalen Spitzenorganisation vertreten. Die nationalen Vertreter der F.C.I. stellen insofern auch die im Rahmen der Hundezucht notwendigen Ahnentafeln aus. Die F.C.I. garantiert dabei innerhalb ihrer Organisation die gegenseitige Anerkennung der Abstammungsurkunden (Pedigrees) der Länder. Einziger deutscher Vertreter der F.C.I. ist der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.! Eine solche Ahnentafel kann somit nur von der jeweiligen Zuchtbuchstelle des Rassehundezuchtvereins des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. ausgestellt werden. Nur diese Ahnentafel gibt somit Auskunft über Herkunft und Rasse -Reinheit des Hundes. Damit ein Welpe eine solche anerkannte Ahnentafel erhalten kann, muss der Züchter bestimmte Auflagen erfüllen und sämtliche Zuchtbestimmungen einhalten, die von dem jeweiligen Rassehundzuchtverein vorgegeben werden. Die Ahnentafel eines Hundes ist also eine Urkunde, die als Nachweis seiner Abstammung und Rasse gilt. So lassen sich Ahnentafeln teilweise bis zu 200 Jahre weit zurückverfolgen. Eine solche Ahnentafel gilt in Mitgliedsländern des internationalen Dachverbandes der Hundezüchter und -besitzer F.C.I. (und somit auch beim Verband für das Deutsche Hundewesen e. V.) als offizieller Abstammungsnachweis eines Rassehundes.

Das „Register“ ist hingegen nur ein Anhang des Zuchtbuches und kein Auszug. In dieses „Register“ werden u. a. Hunde eingetragen, deren Ahnen nicht vollständig über 3 Generationen nachzuweisen sind. Bei Hunden, die nur eine Registerbescheinigung besitzen, entscheidet teilweise der Vorstand des jeweiligen Rassehundezuchtvereins. Ein Hund mit Registereintragung kann aber weder die internationalen Titel „CACIB“ (internat. Schönheitschampion) noch „CACIT“ (internat. Arbeitschampion) erhalten. Hunde, die ins „Zuchtbuch“ eingetragen werden erhalten somit eine „Ahnentafel“. Hunde, die „nur“ ins „Register“ eingetragen werden erhalten hingegen nur eine „Registerbescheinigung“. In vorliegender Sache hat die Beklagte aber noch nicht einmal selbst vorgetragen, dass der streitbefangene Hund im „Zuchtbuch“ oder im „Register“ eingetragen ist, so dass dieser Hund hier auch nicht als Hund der Rasse Shih-Tzu entsprechend den Grundsätzen des F.C.I. (Fédération Cynologique Internationale) bzw. des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. angesehen werden kann. Insofern ist dieser Hund – nunmehr auch unstreitig – gerade kein reinrassiger Shih-Tzu, sondern „nur“ ein sogenannter Shih-Tzu-Mix bzw. Shih-Tzu-Mischling.

Den hiesigen Parteien muss die Bedeutung der Angabe der Hunde-Rasse im Kaufvertrag und insofern auch der Angabe der Abstammung dieses Hundes aber bewusst gewesen sein, da die Parteien hier ausdrücklich eine Vereinbarung hierzu getroffen haben, in der genau diese Hunderasse als Beschaffenheitsmerkmal des Hundes mit vereinbart wurde und es im Vertrag gerade nicht heißt, dass der Verkauf des Hundes mit der Maßgabe erfolgt sei, dass dieser Hund nur ein Shih-Tzu-(Edel) Mix bzw. Shih-Tzu-Mischling sei (OLG Celle, RdL 2008, Seiten 37 f.). Insoweit hat die Beklagte der Klägerin aber auch falsche Eltern und/oder Großeltern und/oder Urgroßeltern des streitbefangenen Hundes vorgetäuscht, so dass dieser Hund auch in diesem Punkt insofern mit einem „Mangel“ behaftet ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007, Az.: 12 O 18/07, u. a. in: BeckRS 2008, Nr.: 19405 und in: „juris“).

Aus den o. g. Gründen hat die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts diesen „Mangel“ des Hundes wohl sogar arglistig gegenüber der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen bzw. die Klägerin hierüber getäuscht, da sie die Mischlings-Eigenschaft dieses Hundes unstreitig kannte, so dass der Klägerin ggf. auch noch weitergehende Ansprüche (vgl. u. a. §§ 123, 444, 826 BGB) hier gegenüber der Beklagten zur Seite gestanden hätten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Az.: I-21 U 100/02, u. a. in: „juris“; LG Kleve, Urteil vom 29.05.2002, Az.: 2 O 323/01, u. a. in: „juris“).

Die Klägerseite hat im Schriftsatz vom 18.06.2009 die Minderung des Kaufpreises gegenüber der Beklagten erklärt und vor Ablauf von 2 Jahren auch Klage erhoben, so dass sie nunmehr auch den Kaufpreis mindern kann. Soweit erforderlich ist die Minderung durch Schätzung des Gerichts (§ 441 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO) zu erreichen. Insofern ist aber unter Berücksichtigung der (unter anderem auch im Internet) zum Verkauf angebotenen Shih-Tzu-Mix-Hunde bzw. Shih-Tzu-Mischlingshunde hier nur ein Minderungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro durch das Gericht anzusetzen. Dies gilt insbesondere bei einem Vergleich zu dem Kaufpreis von reinrassigen, d. h. insofern „mängelfreien“ Hunden zu dem Preis von Mischlingshunden (vgl. auch: LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007, Az.: 12 O 18/07, u. a. in: BeckRS 2008, Nr.: 19405 und in: „juris“; LG Kleve, Urteil vom 21.11.2003, Az.: 5 S 99/03, u. a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XVIII Nr. 83 und in: „juris“). Daher ist der Kaufpreis hier auf 325,00 Euro zu mindern, so dass der Klägerin gegenüber der Beklagten hier noch ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 125,00 Euro (450,00 € – 325,00 €) zur Seite steht. Im Übrigen ist die Klage aber abzuweisen.

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in dem §§ 247, 286, 288 und daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Bei dem hier durch die Klägerseite u. a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat.

……

Diese Rechtsanwaltskosten wurden somit hier berechtigterweise als Nebenforderung von der Klägerseite geltend gemacht. Der Klägerseite steht daher gegenüber der Beklagtenseite hier ein Anspruch auf Bezahlung bzw. Freistellung von der Kostenliquidation ihrer Rechtsanwälte auch für einen Geschäftswert von 125,00 Euro zu. Dies ergibt:

eine 1,3 Geschäftsgebühr 32,50 Euro

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) 6,50 Euro

Zwischensumme 39,00 Euro

19,00 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) 7,41 Euro

Endsumme: 46,41 Euro

In dieser Höhe von 46,41 Euro war der Klage dementsprechend auch noch stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91 und 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

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