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Hundepension: Lärmimmissionen – Einhaltung von Richtwerten

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT A. D. WEINSTRASSE

Az.: 1 K 156/87

Urteil vom 24.02.1988


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Lärmimmission hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1988, für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt auf dem Anwesen Flurstück Nr. … in der Gemarkung S… – in einem kleinen Weiler nahe der französischen Grenze – eine Hundepension. Das Anwesen liegt an einem öffentlichen Weg, der von Frankreich kommend nach S… führt. Die Hundepension ist Teil eines Grundstückskomplexes, zu welchem auch ein Wohngebäude und Stallungen gehören. Das Grundstück umschließt das kleine Wohngrundstück des Beigeladenen – außer von der Straße her – in der Weise, dass das Grundstück des Beigeladenen zwischen der Hundepension und dem Wohnhaus der Klägerin liegt.

Eine weitere Hundepension, die nicht von der Klägerin betrieben wird, befindet sich auf dem Grundstück jenseits des erwähnten öffentlichen Weges.

Für ihre Hundepension wurde der Klägerin mit Bauschein der Kreisverwaltung … vom 15. Juni 1984 die Genehmigung zur Errichtung von 19 Hundzwingern mit Umzäunung der Zwingeranlage erteilt. Bestandteil der Baugenehmigung wurden die von den am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden angeforderten Stellungnahmen mit den darin enthaltenen Nebenbestimmungen und Hinweisen. Die vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt … zum Bauvorhaben abgegebene Stellungnahme vom 19. April 1984 enthält zum Immissionsschutz einen Hinweis für den Bauherrn, dass durch den Betrieb der Anlage in deren Einwirkungsbereich ein Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) – gemessen 0,5 m vor den geöffneten, von Lärm am stärksten betroffenen Fenster der zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude – nicht überschritten werden darf.

Aufgrund von Beschwerden des Beigeladenen über unzumutbare Lärmimmissionen durch die Hundehaltung der Klägerin wurden vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt … auf dem Anwesen des Beigeladenen am 5. und 13. August sowie am 28. September 1985 Lärmimmissionsmessungen durchgeführt. Diese ergaben nach Auffassung des Gewerbeaufsichtsamtes erhebliche Überschreitungen der im vorliegenden Falle zulässigen Immissionsrichtwerte. Mit einer auf § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImschG – gestützten Anordnung vom 28. Januar 1986 gab der Beklagte der Klägerin auf, die durch die Hundehaltung verursachten Lärmimmissionen durch geeignete Maßnahmen – z. B. Schalldämmung – so zu mindern, dass am benachbarten Wohnhaus des Beigeladenen die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschritten werden.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1986 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und begründete ihren Rechtsbehelf damit, dass es sich bei dem Hinweis des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes … in der Stellungnahme vom 19. April 1984 nur um einen Hinweis und nicht um eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung handele. Ferner seien bei der Messung und Bewertung der Lärmimmissionen die tatsächlichen Betriebsverhältnisse und die Besonderheiten der Lärmeinwirkung (insbesondere die Einwirkungsdauer) nicht zutreffend berücksichtigt worden. Schließlich wurde seitens der Klägerin bemängelt, dass die nur das Schutzziel angebende Anordnung nicht hinreichend konkret sei.

Während des Widerspruchsverfahrens beauftragte die Klägerin die Fa. GSA, Gesellschaft für Schalltechnik und Arbeitsschutz mbH, …, mit der Erstellung eines Gutachtens, um die von der Hundehaltung verursachte Lärmimmission auf dem Anwesen des Beigeladenen erneut festzustellen. Das Gutachten wurde mit Schriftsatz vom 3. November 1986 dem Beklagten vorgelegt. Es weist ebenfalls für die Tageszeit eine Überschreitung des maßgeblichen Lärmrichtwertes von 60 dB(A) aus, während die Messungen in der Nachtzeit (22.00 bis 23.00 Uhr) keine der Hundepension der Klägerin zuzuordnenden Immissionen ergab.

Der Beklagte wies den Rechtsbehelf der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1987 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Bei der von der Klägerin errichteten Hundezwingeranlage handele es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, für welche die sich aus § 22 dieses Gesetzes ergebenden Pflichten maßgebend seien. Die zulässigen Lärmrichtwerte würden durch diese Anlage auf dem Grundstück des Beigeladenen überschritten. Dies hätten seine eigenen Messungen, aber auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten erwiesen. Soweit in letzterem Gutachten zum Ausdruck komme, dass in der Nachtzeit wegen des ruhigen Verhaltens der in der Hundepension gehaltenen Hunde Lärmimmissionen nicht festgestellt werden konnten, sei daraus zu folgern, dass der Klägerin eine entsprechende Tierhaltung möglich sei und sie demzufolge durch die für die Nachtzeit auf 45 dB(A) festgelegte Lärmimmissionsgrenze nicht besehwert werde. Auch das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit seiner Anordnung sei nicht verletzt, weil dem Betroffenen die Wahl der Mittel zur Erreichung eines genau beschriebenen Ziels überlassen werden müsse. Dies sei schon vom Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs her geboten.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 17. Juli 1987 hat die Klägerin am 14. August 1987 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:

Die jetzt geforderte Einhaltung bestimmter Lärmrichtwerte hätte bereits in der Baugenehmigung enthalten sein müssen. Für eine Erweiterung der Baugenehmigung durch zusätzliche Auflagen sei der Beklagte nicht zuständig. Mit einer Hundehaltung sei immer Lärm verbunden. Deshalb seien die von ihr geforderten Maßnahmen nicht durchführbar. Der tatsächlich von der Hundepension ausgehende unvermeidbare Lärm sei von der Nachbarschaft in einem Dorfgebiet, wo derartige Anlagen baurechtlich zulässig seien, hinzunehmen. Er sei insbesondere auch nicht gesundheitsschädlich.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1986 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 7. Juli 1987 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert:

Die Baugenehmigung stehe der angefochtenen Anordnung nicht entgegen, denn auch nach Errichtung einer Anlage müsse diese den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Technisch seien die geforderten Maßnahmen durchführbar, etwa in Form von schalldämmenden Wänden und Dächern der Hundezwinger, und durch entsprechendes Halten der Hunde sowie durch das Fernhalten von Störungen für die Tiere. Die Klägerin scheue offenbar nur die Kosten derartiger Maßnahmen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er hält die Klage für unbegründet und führt ergänzend aus: Die von der Zwingeranlage der Klägerin ständig ausgehenden Immissionen seien für ihn und seine Familie unerträglich. Wenn die Klägerin dies in Abrede stelle, müsse sie sich fragen lassen, warum sie die Anlage unmittelbar neben seinem, des Beigeladenen, Wohnhaus errichtet habe und nicht eine andere Stelle auf dem sehr großen Wohngrundstück ihres Ehemannes gewählt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen. Die genannten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, denn der angefochtene immissionsschutzrechtliche Bescheid vom 28. Januar 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1987 ist rechtmäßig.

Der angefochtene Bescheid ist auf die §§ 3 Abs. 5 Nr. 1, 22 und 24 BImschG gestützt. Diese Bestimmungen rechtfertigen die vom Beklagten getroffenen Anordnungen.

Unstreitig handelt es sich bei der Hundepension der Klägerin um eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImschG, deren Errichtung und Betrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImschG i. V. m. der 4. Verordnung zur Durchführung des BImschG vom 24. Juli 1985 (BGB1. I S. 1586) keiner Genehmigung bedarf. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 BImschG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 BImschG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Die Eignung von Immissionen zu derartigen Auswirkungen beurteilt sich nach gefestigter Rechtsprechung bis zum Erlass der in § 48 BImschG vorgesehenen Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nach der TA Lärm vom 18. Juli 1968 (vgl. § 66 Abs. 2 BImschG). Diese sieht – auch dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten – für den hier maßgebenden räumlichen Bezug „Dorfgebiet“ Richtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) vor, bei deren Überschreitung die oben erwähnten schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten können (Nr. 2.3 21 c der TA Lärm).

Diese Richtwerte werden durch den Betrieb der Hundepension der Klägerin am Wohnhaus des Beigeladenen überschritten. Zwar werden auch vom Beklagten die Ergebnisse der von ihm am 5. und 13. August sowie am 28. September 1985 vorgenommenen Lärmmessungen als teilweise überhöht angesehen. Einer erneuten Sachverständigenermittlung der tatsächlichen Lärmimmissionen am Wohnhaus des Beigeladenen bedarf es indessen nicht, weil auch nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Fa. GSA, …, nach Abzug eines Wertes von 3 dB(A) für Messunsicherheiten der maßgebliche Richtwert für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr durch Immissionen überschritten wird, die der Hundepension der Klägerin zuzuordnen sind. Soweit dieses Gutachten für die Nachtzeit ab 22.00 Uhr keine Überschreitung des maßgeblichen Richtwertes feststellt, ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Gutachten zugrunde liegenden Messungen auf den Zeitraum von 22.00 bis 23.00 Uhr an nur einem Tag (4. April 1986) beschränken. Während dieses Zeitraumes konnte keine Geräuschimmission festgestellt werden, die der Hundepension der Klägerin zuzuordnen war. Auf die Unsicherheit infolge dieser begrenzten Messzeit weist auch das Gutachten der GSA hin. Das Gutachten beschränkt sich hinsichtlich der Nachtzeit deshalb auf die Annahme, dass bei Zwingerhaltung nachts die Einhaltung des Lärmrichtwertes angenommen werden könne.

Indessen zeigen die Messungen auch der GSA auf, dass in Zeiten, in denen die Hunde sich im Zwinger befanden, durch ihr Gebell Lärmimmissionswerte erreicht wurden, die weit über dem Richtwert von 45 dB(A) (nachts) liegen, und zwar mit Spitzenwerten bis über 70 dB(A). Dies bestätigt insoweit auch die Messungen des Beklagten. Bei zusätzlich geringerem Umgebungspegel in der Nachtzeit ist deshalb davon auszugehen, dass bei einer – gleichgültig wodurch verursachten – Beunruhigung der Hunde auch der Nachtrichtwert bei dem derzeitigen Zustand der Hundepension nicht eingehalten wird.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Zwingeranlage der Klägerin bei den Messungen der GSA nur eine Belegung von 9 Zwingern (ab 20.00 sogar von nur 4 Zwingern) aufwies, die Gesamtanlage aber eine (mehrfache) Belegung von 19 Zwingern zulässt.

Da nach Nr. 2.422.6 der TA Lärm schon bei vereinzelten Messwerten von mehr als 20 dB(A) über dem Richtwert dieser als überschritten gilt und Werte von über 65 dB(A) durch Hundegebell sowohl bei der Messung des Beklagten am 27. September 1985 (nachts) als auch bei der Messung der von der Klägerin beauftragten GSA (tagsüber) festgestellt wurden, ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass von der Hundepension der Klägerin auch nachts schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen.

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Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass von einer Hundepension immer Geräusche ausgehen werden. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Geräusche durch entsprechendes Halten der Hunde und z. B. die vom Beklagten angesprochenen schalltechnischen Maßnahmen oder die in der mündlichen Verhandlung erörterte Verlagerung der Zwinger auf dem in der Baugenehmigung genannten Grundstück nicht auf das jeweils zulässige Maß reduzieren lassen. Die Geräuschimmissionen am Wohnhaus des Beigeladenen sind deshalb nach dem Stand der Technik auch vermeidbar im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImschG. Die Voraussetzungen für eine auf § 24 BImschG gestützte Anordnung der nach § 2 Abs. 3 a Nr. 2 der Landesverordnung vom 22. Januar 1975 (GVB1. S. 45) in der Fassung vom 6. Dezember 1978 (GVB1. S. 719) zuständigen, hier tätig gewordenen Behörde sind deshalb gegeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn der Beklagte hat von dem ihm nach dieser Vorschrift eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht und auch der Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG) ist durch die Angabe der einzuhaltenden Lärmgrenzwerte nicht verletzt.

Eine andere Entscheidung ist schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil die der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 15. Juni 1984 die Hinweise des im Genehmigungsverfahren beteiligten Gewerbeaufsichtsamtes … lediglich als solche übernahm. Sicherlich wäre es für die Klägerin besser gewesen, wenn die Notwendigkeit der Einhaltung auch der vom Gewerbeaufsichtsamt formulierten Hinweise deutlicher – etwa durch entsprechende Auflagen – zum Ausdruck gebracht worden wäre. Indessen ist die Berechtigung zum Erlass von Anordnungen nach § 24 BImschG nicht von einer solchen Ausgestaltung abhängig, wie schon der Formulierung „Errichtung und Betrieb“ in § 22 BImschG zu entnehmen ist. Überdies war die Klägerin auch durch den Hinweis auf die einzuhaltenden Lärmrichtwerte in die Lage versetzt, die (insbesondere wirtschaftlichen) Risiken der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens abzuschätzen.

Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt (§ 13 GKG).

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