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Hundezucht in allgemeinem Wohngebiet – unzulässig?

 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Az.: 6 L 129/90

Urteil vom 30.09.1992


Leitsatz:

Eine Hundehaltung (Dackelzucht) mit mehr1als zwei Tieren kann in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigungen schon bauordnungsrechtlich unzulässig sein und wenige Meter neben einem ruhigen Wohngrundstück bauaufsichtsbehördlich untersagt werden.


In der Verwaltungsrechtssache wegen Nutzungsverbots (Hundezucht) hat der 6. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1992 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 4. Kammer – vom 22. August 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot des Beklagten, mit dem ihr das ungenehmigte Halten von mehr als zwei Hunden auf ihrem Wohngrundstück … in H… untersagt und die Entfernung aller bisherigen dortigen Zuchtdackel aufgegeben wurde.

Das 32 m tiefe und bis zu 30 m breite Hausgrundstück der Klägerin ist im Bebauungsplan Nr. 0204 der Gemeinde H… als Teil eines zweigeschossig in offener Bauweise bebaubaren allgemeinen Wohngebiets ausgewiesen und seit 1977 mit einem Einfamilienhaus bebaut. Hier betrieb die Klägerin seit Jahren bis 1991 ohne Baugenehmigung eine Zucht von Rauhhaardackeln mit einem Hundezwinger südlich hinter ihrer Garage, gut 5 m von dem Wohngrundstück An der Weide 10 des Beigeladenen nordöstlich entfernt. Die Tiere wurden in der Tageszeitung zum Verkauf angeboten. Auf den Betrieb wies ein Werbeschild vor dem Grundstück hin (siehe Foto Blatt 12 der Beiakten A). Im Herbst 1988 wurde am Westgiebel des Hauses ebenfalls ein Hinweis auf die Dackelzucht angebracht. Am 25. Oktober 1988 berichtete die Lokalpresse des O… auf Seite 4 über Zuchterfolge der Klägerin auf einer Ostfriesland-Siegerschau eines internationalen Dackelklubs. Der 4,40 m x 3,90 m große Zwinger ist mit Zementbodenplatten befestigt und mit einem 1,10 m hohen Maschendraht umgeben. Er dient als Auslauf für die Tiere in dem Nebengebäude mit Heiz- und Abstellraum der Klägerin.

Gegenwärtig werden hier keine Dackel mehr gezüchtet, seitdem die Klägerin nach G… verzogen ist. Sie beabsichtigt jedoch die Wiederaufnahme des Zuchtbetriebes auf dem umstrittenen Grundstück, das ihr nach wie vor gehört, sobald die Zulässigkeit ihrer Dackelzucht hier gerichtlich geklärt ist.

Das etwas kleinere Wohngrundstück des Beigeladenen liegt am Westende einer ca. 32 m langen, schmalen Stichstraße in ruhiger rückwärtiger Lage. Mit einer Eingabe vom 28. November 1988 beschwerte der Beigeladene sich bei dem Beklagten über unerträgliche Lärmbelästigungen durch das Bellen der benachbarten Hunde für seinen davon betroffenen Wohn- und Schlafbereich. Die Tiere würden oft über Stunden alleingelassen, weil die Klägerin und ihre Tochter mit wechselnder Dienstzeit berufstätig seien. Das Gebell werde auch von anderen noch in etwa 200 m Entfernung als störend empfunden. Mit Rücksicht auf ein friedliches Nachbarschaftsverhältnis sei bisher von Beschwerden abgesehen worden. Inzwischen sei jedoch offensichtlich keine Besserung zu erwarten und infolge der Lärmbelästigungen auf Dauer mit Gesundheitsbeeinträchtigungen zu rechnen. Unter dem 5. Juli 1989 ließ der Beigeladene dem Beklagten mitteilen, dass in letzter Zeit mehr als zehn Hunde auf dem Grundstück gehalten würden, deren Gebell beim Vorübergehen von Spaziergängern und Kindern, aber auch wiederholt nachts äußerst störend sei. Offenbar befänden sich auch ständig Tiere auf dem Grundstück, die nicht der Klägerin, sondern ihrer Tochter oder anderen gehörten. Nach dem O… Kurier vom 24. Juni 1989 seien bei einer Berliner Siegerschau von Dackelzüchtern vier Hunde der Tochter der Klägerin ausgezeichnet worden, die in deren Haus mitwohne.

Mit Verfügung vom 30. August 1989 forderte der Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung auf, alle Hunde (bis auf zwei nicht der Zucht dienende Tiere) von dem Grundstück zu entfernen, und untersagte zugleich die künftige entsprechende Haltung von Zuchthunden. Außerdem wurden für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsgelder von 2.000,– DM und 1.000,– DM je Hund angedroht. Zur Begründung heißt es, die beanstandete Nutzung sei zwar außerhalb des Wohnhauses baugenehmigungsfrei, verstoße jedoch gegen städtebauliches Planungsrecht (§§ 4 und 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1986). Das Halten und die Zucht von gegenwärtig sechs Hunden gehöre nicht mehr zur Wohnnutzung und der dort üblichen Freizeitbeschäftigung (Hobby-Tierhaltung), zumal es hier infolge der Werbeschilder gewerblich betrieben werde und wegen seiner typischen Lärmstörungen mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar sei.

Eine außerdem an die Tochter der Klägerin ergangene Duldungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung ist nach deren Berufungsrücknahme unanfechtbar geworden (Beschl. d. Sen. v. 29.11.1990 – 6 L 162/90 -).

Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Bescheid vom 19. Januar 1990 als unbegründet zurück.

Mit ihrer fristgemäß erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie betreibe keine gewerbsmäßige Hundezucht, sondern halte die Dackel lediglich als Hobby. Im übrigen berufe sie sich, auf Bestandsschutz für die bereits nach ihrem Hausbau aufgenommene Tierhaltung, die jahrelang unbeanstandet geblieben sei. Erst nach zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Beigeladenen sei der Beklagte eingeschritten. Das erscheine willkürlich. Auch sonst: sei die Verfügung ermessensfehlerhaft, insbesondere sei der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden.

Die Klägerin hat beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 30. August 1989 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 19. Januar 1990 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Die beanstandete Nutzung widerspreche der durch Bebauungsplan festgesetzten Wohnnutzung. § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauNVO a.F. sei 1990 gestrichen worden. Seitdem sei allein § 14 BauNVO 1990 anwendbar. Auch nach § 15 Abs. 1 BauNVO und dem bebauungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme könnten die mit dieser Hundehaltung verbundenen Störungen den betroffenen Nachbarn nicht zugemutet werden. Ein Bestandsschutz entfalle, da die Hundezucht zu keinem Zeitpunkt zulässig gewesen sei. Ebenso wenig könne der Klägerin ein Vertrauensschutz zugebilligt werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 22. August 1990, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen, weil eine Hundezucht im allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei und die Klägerin sich weder auf Ermessensfehler noch auf Bestandsschutz berufen könne.

Gegen diesen ihr am 6. September 1990 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. September 1990 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht: Es handele sich bei den gehaltenen Dackeln um kleine und bereits von Natur aus sehr ruhige Tiere. Sie seien wesentlich leiser als Jagd- oder Schäferhunde, zumal sie erzogen und geprüft würden. Deshalb werde die Wohnnutzung der Nachbarn nicht beeinträchtigt. Faktisch handele es sich um ein Dorfgebiet, weil in der Nähe mehrere Höfe mit landwirtschaftlichen Betrieben lägen. Dort sei aber das Halten und Züchten von Dackeln ohne weiteres zulässig. Schließlich sei der Beklagte willkürlich vorgegangen, weil auch andere Nachbarn mehr als zwei Hunde hielten, und zwar wesentlich größere und lautere Tiere; gegen sie sei aber nicht eingeschritten worden.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheids nach dem Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Das Halten von 2 Hunden werde zugestanden, einen Wurf jährlich eingeschlossen. Von einem faktischen Dorfgebiet könne keine Rede sein. In der Nähe stünden nur Wohngebäude. Etwa 150 m entfernt liege im Außenbereich ein einzelner landwirtschaftlicher Betrieb. Die Größe der gehaltenen Hunde sei unerheblich. Entscheidend sei die Vielzahl und die Störungsintensität, die hier für die Anlieger unzumutbar sei. Andere Hundehaltungen von Züchtern in der Nachbarschaft seien nicht bekannt und auch von der Klägerin nicht namhaft gemacht worden.

Der Beigeladene unterstützt den Beklagten ohne eigenen Antrag.

Wegen des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf deren Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Weser-Ems verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Berufungsverhandlung war.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Zur Begründung kann zunächst gemäß § 130 b VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen werden, denen der Senat im wesentlichen folgt.

Zwar ist der Klägerin darin beizupflichten, dass zwischen lauten und leisen Hunden unterschieden werden muss. So können in einem allgemeinen Wohngebiet mit eher ländlichem Charakter zwei Hundezwinger für je einen Kaninchenrauhhaardackel durchaus zulässig sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.2.1991 – 8 S 2208/90 -, BRS 52 Nr. 49). Auch das vom VG zitierte Urt. d. Sen. v. 14.7.1989 – 6 OVG A 94/88 – = 6-8439 ist hier nicht ohne weiteres einschlägig, weil es eine Hovawart-Zucht mit zwei großen Rüden, zwei Hündinnen und sechs Welpen (in einem allgemeinen Wohngebiet in Südbrookmerland-Uthwerdum) betraf und die damalige Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wegen fehlenden Feststellungsinteresses von vornherein keinen Erfolg haben konnte.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Nutzungsverbots kann aber im übrigen nicht nur der Bebauungsplan Nr. 0204 der Gemeinde H… in Verbindung mit den §§ 4, 14 und 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und dem bebauungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983 – 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 183 und Beschl. v. 27.12.1984 – 4 B 278.84 -, NVwZ 1985, 652 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.1.1989 – 3 S 3835/88 -., BRS 49 Nr. 88 = BauR 1989, 697 f. zur Unterbringung von zwei Schäferhunden in offenen Zwingern nahe der Nachbargrenzen in einem allgemeinen Wohngebiet), sondern auch das landesrechtliche Belästigungsverbot:

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 NBauO dürfen unzumutbare Belästigungen durch bauliche Anlagen (und ihre Nutzung) nicht entstehen. Belästigend können auch Störungen durch Geräusche sein, die das Wohlbefinden, die Leistungsfähigkeit oder Lebensfreude von Menschen beeinträchtigen, ohne schon die Gesundheit zu bedrohen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 NBauO; Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 5. Aufl. 1992, § 1 RdNr. 19). Unzumutbar sind u. a. solche Lärmbelästigungen, die nach der in der Bevölkerung vorherrschenden Auffassung objektiv nicht hinzunehmen sind. Dabei kommt es im Einzelfall auf die Art, Stärke und Dauer der Störung, aber auch auf den Gebietscharakter der näheren Umgebung an. In einem. Garten eines reinen Wohngebiets ist daher ein Hundezwinger für mehrere große Hunde (sechs Deutsche Doggen hinter einem Wohnhaus) auch dann unzulässig, wenn diese aus reiner Liebhaberei gehalten werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.5.1976 – X A 603/75 -, BRS 30 Nr. 29). Aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet kann das Halten zweier Schäferhunde zur Nachtzeit außerhalb des Wohnhauses wegen der Störung der Nachtruhe durch das Bellen untersagt werden (BVerwG, Beschl. v. 20.12.1991 – 7 B 165.91 -, UPR 1992, 111). Dazu bedarf es weder der Vernehmung betroffener Nachbarn als Zeugen noch eines gerichtlichen Ortstermins (BVerwG, aaO).

Der landesrechtliche Begriff der unzumutbaren Belästigungen findet sich nicht nur in der Grundnorm des § 1 Abs. 1 Satz 3 NBauO, sondern auch in mehreren Einzelvorschriften, z. B. in den §§ 19, 21 Abs. 2,40 Abs. 5, 7 und 9, § 42 Abs. 3 NBauO. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO müssen Kraftfahrzeug-Stellplätze ebenfalls so angeordnet und beschaffen sein, dass ihre Benutzung nicht zu unzumutbaren Belästigungen führt. Hierzu gibt es inzwischen eine reichhaltige Einzelfall-Rechtsprechung. Diese Vorschrift kann insbesondere dann verletzt sein, wenn mehrere Garagen oder Stellplätze im Inneren von Wohnkomplexen oder im Hintergelände von Wohngrundstücken errichtet werden sollen, wo sie einen erheblichen Störfaktor für die Bewohner der umliegenden Häuser bilden und damit eine unzumutbare Minderung der Wohnqualität bewirken können (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.9.1991 – 6 L 131/89 -, BRS 52 Nr. 115 = BauR 1992, 55 = ZMR 1992, 37 = ZfBR 1992, 47 = Nds. Rpfl. 1991, 280). Auch hierbei kommt es für die Beurteilung der Störintensität auf die örtliche Situation an: Das Maß dessen, was den Nachbarn an Belästigungen zumutbar ist, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, wobei insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks und seiner Umgebung, Standort, Zahl und Benutzungsart der Einstellplätze sowie Lage und Beschaffenheit ihrer Verbindungswege zur öffentlichen Straße von Bedeutung sein können. Das spricht gegen eine Verallgemeinerung beim Anwenden des bauordnungsrechtlichen Begriffes der unzumutbaren Belästigungen überhaupt. Das gilt auch für Störungen durch Tierhaltungen neben Wohnhäusern: Ein nur 5 m von dem nächstgelegenen Wohngrundstück entferntes Gehege für persische Wölfe in einem städtischen Tiergarten wurde trotz des damit verbundenen, auch nächtlichen Wolfsgeheuls für zumutbar gehalten, weil der betroffene Nachbar mit der Errichtung seines Wohnhauses direkt am Zoo auf derartige Tier-Lärmbelästigungen gefasst sein musste und die Standortwahl des Geheges sachgerecht erschien (OVG Saarland, Urt. v. 14.5.1986, BRS 46 Nr. 183). Ebenso kann eine Vogelvoliere für eine Zucht von Wellensittichen bei Beachtung nachbarschützender Auflagen für benachbarte Wohnhäuser zumutbar sein (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.7.1989 -IM 38/89 = 1-11128).

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Hundezwinger begegnen nach der bisherigen Rechtsprechung in der Nähe sonst ungestörter Wohngrundstücke erheblichen Bedenken, weil eine Mehrzahl von Hunden auf engem Raum in einem offenen Zwinger typischerweise zu einer Lärmpotenzierung führt, z. B. durch gegenseitiges Anbellen, Mitbeilen beim Anschlagen von Artgenossen, und zwar auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden (Beschl. d. Sen. v. 2.7.1992 -. 6 M 2244/92 -). Sogar im unbeplanten Außenbereich wurde eine Hundezuchtanlage in einem 132 m² großen Gebäude für drei Stammhündinnen mit Jungtieren und Welpen (zusammen rd. 15 Tiere) für unzulässig gehalten, weil die davon zu erwartenden Lärmbelästigungen für ein 40 m entferntes Wohnhaus unzumutbar seien (Beschl. d. Sen. v. 29.10.1990 – 6 OVG A 209/88 = 6-8737; vgl. auch Urt. d. 1. Sen. v. 27.9.1990 – 1 L 169/89 = 1-11542).

Vergleicht man die bisherigen Entscheidungen mit dem vorliegenden Sachverhalt, so fällt die unmittelbare Nähe zum Wohngrundstück des Beigeladenen ins Gewicht. Sein Hausgarten reicht bis ca. 5 m an den Hundeauslauf der Klägerin heran. Seine Aufenthaltsräume liegen nur ca. 10 m entfernt. Sonst ist die Umgebung frei von so nahen Lärmstörungen durch Tiergeräusche. Der nächste landwirtschaftliche Betrieb liegt 150 m entfernt. Auch das Hundegebell von Dackeln der auf dem Grundstück der Klägerin gehaltenen Rasse ist für ein unmittelbar benachbartes Wohnen besonders lästig, weil es das Ruhebedürfnis der betroffenen Anlieger nicht angemessen berücksichtigt. Nicht nur wenn die Tiere unbeaufsichtigt vor sich her winseln und heulen, sondern auch wenn sie vor Freude oder aus besonderem Anlass laut bellen, kann der Schlaf und das Wohlbefinden von Nachbarn auf die Dauer stark beeinträchtigt werden, selbst wenn es sich um erzogene und geprüfte Dackel handelt, die in einem ländlichen Wohngebiet nicht gewerblich, sondern nur als Hobby gehalten und gezüchtet werden. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, außer dem Beigeladenen habe sich bisher niemand über das Gebell beschwert, zumal die Wahrung des nachbarlichen Friedens andere Nachbarn von entsprechenden Anzeigen abgehalten haben kann.

Die Ansicht der Klägerin, ihr Grundstück liege faktisch in einem Dorfgebiet, weil mehrere landwirtschaftliche Betriebe in der Nähe lägen, zielt offenbar auf eine Anwendbarkeit des § 5 BauNVO. Dies verbietet sich jedoch angesichts des vorliegenden Bebauungsplans, der hier ein relativ dicht bebautes Wohngebiet festsetzt und damit den dortigen Bewohnern ein höheres Maß an Lärmschutz zubilligt als in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO. Hinzu kommt, dass andere Höfe mit Hundegebell keineswegs so nahe benachbart sind wie die Dackelzucht der Klägerin.

Der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil andere Züchter mit mehr als zwei Hunden in der Nähe nicht benannt worden sind und der Beklagte daher auch keinen Anlass hatte, dagegen in gleicher Weise einzuschreiten, während hier ausführlich begründete Nachbarbeschwerden des Beigeladenen vorlagen, denen nachzugehen war. Der Vorwurf eines willkürlichen Vorgehens ist deshalb unberechtigt.

Der Beklagte hat seine Befugnis, die baurechtswidrige Nutzung des Grundstücks der Klägerin zu untersagen, auch nicht etwa durch verspätetes Einschreiten verwirkt. Insbesondere hat er der Klägerin gegenüber nicht erklärt, die Dackelzucht dort genehmigen oder dulden zu wollen. Außerdem kommt eine Verwirkung bauaufsichtsbehördlicher Befugnisse in Fällen dieser Art ohnehin nicht in Betracht (vgl. Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 5. Aufl. 1992, § 89 RdNr. 45).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§§ 132 Abs. 2, 137 VwGO).

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.000,– DM (i. W.: sechstausend Deutsche Mark) festgesetzt.

 

 

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