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Hundezwingeranlage: Immissionsschutzrechtliche Anordnung

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: 7 A 26/88

Urteil vom 31.01.1989

Vorinstanz: VG Neustadt, Az.: 1 K 156/87


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen immissionsschutzrechtlicher Anordnung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 1989 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 1988 – 1 K 156/87 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Beklagten.

Die Klägerin, die von Beruf Tierpflegerin ist, betreibt auf ihrem Grundstück Parzelle Nr. 4935 in … eine aus 19 Zwingern bestehende, gewerberechtlich angemeldete Tierpension mit Hundezucht, die insgesamt 38 Hunde aufnehmen kann. Der Klägerin gehören außerdem die benachbarten Grundstücke Parzellen Nrn. 4981, 4982, 4983 und 4984, auf denen u. a. auch ihr Wohnhaus steht. Diese insgesamt 5 Grundstücke umschließen die schon seit Jahrzehnten mit einem Wohnhaus bebaute, im Eigentum des Beigeladenen stehende Parzelle Nr. 4982/1. Auf der gegenüberliegenden Seite des Öffentlichen Weges wird ebenfalls eine Hundepension betrieben, die 36 Hunde aufnehmen kann.

Mit Baugenehmigung vom 15. Juni 1984 war die Hundezwingeranlage der Klägerin genehmigt worden. Dem Bauschein war ein Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts des Beklagten vom 19. April 1984 beigefügt, das u. a. einen als „Hinweis“ bezeichneten Satz enthielt, wonach der von der Zwingeranlage ausgehende Lärmpegel nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) führen dürfe.

Im Juli 1985 beschwerte sich der Beigeladene erstmals über von der Hundezwingeranlage der Klägerin ausgehende unzumutbare Lärmbelästigungen. Nach drei im August, September und Oktober 1985 vorgenommenen Lärmmessungen gab das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt des Beklagten – nach vorheriger Anhörung – der Klägerin mit einer auf § 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – gestützten Anordnung vom 28. Januar 1986 unter Hinweis auf das Ergebnis dieser Messungen auf, die durch die Hundehaltung in der Hundepension auf dem Anwesen des Beigeladenen verursachten Lärmimmissionen innerhalb von 6 Wochen nach Bestandskraft des Verwaltungsakts so zu mindern, dass diese in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 60 dB(A) und von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) nicht überschreiten.

Während des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin einen Prüfbericht der … vom 16. April 1986 vor, der im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen kommt: Wenn die Tierpension der Klägerin ausgelastet sei und die Hunde von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr im Freilauf und danach in den Zwingern untergebracht seien, sei ein Beurteilungspegel von 64 dB(A) anzunehmen. Allerdings schwankten die Geräuschimmissionen bei Tierpensionen erfahrungsgemäß sehr stark, so dass ein Schwankungsbereich im Beurteilungspegel von 62 bis 68 dB(A) zugrunde gelegt werden müsse. Am Messtag selbst seien zur Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr keine Geräuschimmissionen durch die Zwingeranlage festgestellt worden. Wenn die Hunde ab 22.00 Uhr in den Zwingerhütten untergebracht seien, könne von einer Einhaltung des Immissionsrichtwerts nachts ausgegangen werden. Der Beigeladene überreichte eine ärztliche Bescheinigung vom 25. Oktober 1985i aus der hervorgeht, dass er und seine Familie „nervös überbelastet“ seien, was auf die ständige Lärmbelästigung durch die Hundepension zurückzuführen sei. Das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, das den Prüfbericht der … als im wesentlichen nicht zu beanstanden beurteilte, wies den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 07. Juli 1987 mit eingehender Begründung zurück.

Die Klage hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße durch Urteil vom 24. Februar 1938 – 1 K 156/87 – abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt und vorgetragen:

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt sei zum Erlass der angefochtenen Anordnung sachlich nicht zuständig gewesen, da sie – die Klägerin – die Hundezwingeranlage als Hobby, nicht aber zu gewerblichen Zwecken betreibe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 BImSchG seien nicht gegeben, da die Tierpension in einem Dorfgebiet liege, in dem derartige Immissionen ohne weiteres hinzunehmen seien. Die Technische Anleitung Lärm könne insoweit keine Anwendung finden. Zudem halte sich der Beigeladene nicht ständig in seinem Wohnhaus auf. Die angefochtene Anordnung selbst sei nicht hinreichend bestimmt. Sie widerspreche zudem in rechtlich nicht zulässiger Weise der Baugenehmigung für die Hundezwingeranlage, gegen die das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt gerade keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben und für die es auch keine förmlichen Auflagen hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte gefordert habe. Die zur Befolgung der Anordnung notwendigen finanziellen Aufwendungen von mindestens 20.000,– DM seien für sie – die Klägerin – nicht zumutbar.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 1988 – 1 K 156/87 – die Anordnung des Beklagten vom 28. Januar 1986 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht vom 07. Juli 1987 gefunden hat, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat geltend gemacht: Die von der Hundezwingeranlage der Klägerin ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen seien für ihn und seine Familie unzumutbar. Im übrigen halte er sich seit September 1988 ständig in seinem Wohnhaus auf.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten eingereichten Schriftsätzen und Anlagen sowie den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (2 Hefter). Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Anordnung des Beklagten vom 28. Januar 1986 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht vom 07. Juli 1987 gefunden hat, ist rechtmäßig.

Die sachliche Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts für den Erlass des Verwaltungsakts ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu bezweifeln. Die in Rede stehende Hundezwingeranlage dient „gewerblichen Zwecken“ im Sinne des § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGB1 I S. 721) i.V.m. § 2 Abs. 3 Buchstabe a Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz i.d.F. vom 06. Dezember 1978 (GVB1 S. 719): Hierfür spricht bereits der Umfang der Anlage, die 19 Zwinger umfasst und 38 Hunde aufnehmen kann. Zudem betreibt die Klägerin dort eine Hundezucht. Auch ist sie damit in ihrem erlernten Beruf als Tierpflegerin tätig. Schließlich ist die Tierpension gewerberechtlich angemeldet.

Die angefochtene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 24 Satz 1, § 22 Abs. 2 BImSchG i.V.m. § 9 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Lärms (Lärmschutzverordnung) vom 25. Oktober 1973 (GVB1 S. 312) – LärmSchVO -, so dass es auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit und Reichweite des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in diesem Zusammenhang nicht ankommt (vgl. hierzu auch Kutscheidt, Immissionsschutz bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, in NVwZ 1983, 65 / 69 f.). Nach den genannten Vorschriften sind Tiere so zu halten, dass niemand durch den von ihnen erzeugten Lärm derart gestört wird, dass eine Gefährdung der Gesundheit zu befürchten ist. Auszugehen ist dabei von folgendem: Werden mehrere Hunde auf engem Raum in Zwingern gehalten, kommt es erfahrungsgemäß zu häufigem Bellen. Oftmaliges Bellen und Jaulen von Hunden am Tage und in der Nacht in unmittelbarer Nähe menschlicher Wohnungen ist aber grundsätzlich gesundheitsgefährdend im Sinne des § 9 LärmSchVO. Denn diese durchdringenden, immer wieder auftretenden Geräusche verhindern, dass sich die Nachbarn in bestimmten Zeitabständen wirksam ausruhen und erholen können (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 1987 – 7 A 38/86 -; OVG Lüneburg in VerwRspr. 14, 572 und in OVGE 27, 321; VGH Bad.-Württ. in DÖV 1975, 608). Diese Erfahrungstatsachen werden durch die glaubhaften Angaben des Beigeladenen und den von der Klägerin selbst in Auftrag gegebenen Prüfbericht der WB …, bestätigt: Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass bei Auslastung der Tierpension der Klägerin jedenfalls im Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr von einem Beurteilungspegel zwischen 62 und 68 dB(A) auszugehen ist (vgl. Prüfbericht S. 9, Bl. 57 VA), der erheblich über dem für Dorf- und Mischgebiete geltenden, entgegen der Auffassung der Klägerin als Beurteilungsgrundlage auch vorliegend anwendbaren Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) liegt (vgl. Tz. 2.321 Buchstabe c der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm / TA Lärm). Erhebliche Geräuschimmissionen auch zur Nachtzeit schließt der Prüfbericht ebenfalls nicht aus, wenngleich am Messtag zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr solche nicht festgestellt worden seien; jedenfalls seien die Immissionsrichtwerte nachts bei bestimmten organisatorischen Vorkehrungen einzuhalten. Zudem räumt der Prüfbericht selbst ein, dass „Geräuschimmissionen bei Tierpensionen erfahrungsgemäß sehr stark schwanken“ (Prüfbericht S. 9, Bl. 57 VA). Nach alledem ist davon auszugehen, dass es auch vorliegend zu erheblichen, immer wieder auftretenden, von den Hunden in der Zwingeranlage der Klägerin ausgehenden Geräuschimmissionen gekommen ist. Damit ist auch die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Gesundheit des Beigeladenen und seiner Familie ohne weiteres zu bejahen, zumal insoweit angesichts der herausgehobenen Bedeutung dieses Rechtsgutes (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG -) ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 1987 aaO).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 22 Abs. 2 BImschG, 9 LärmSchVO nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Hundezwingeranlage (bau)genehmigungsbedürftig war und ihr eine Baugenehmigung ohne förmliche Auflage über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte erteilt worden ist. Zum einen ist die Anlage keine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG, so dass die Klägerin hieraus nichts für ihr Begehren herleiten kann. Zum anderen schließt das Vorhandensein einer Baugenehmigung eine nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung nach § 24 Satz 1, § 22 Abs. 2 BImSchG i.V.m. § 9 LärmSchVO angesichts des diesen bundesrechtlichen Regelungen zukommenden Vorrangs gerade nicht aus. Die Baugenehmigung muss auch nicht zuvor (teilweise) aufgehoben werden (zum Ganzen vgl. BVerwG in DÖV 1988, 560; Kutscheidt, aaO, NVwZ 1933, 65 / 71).

Ohne Erfolg rügt die Klägerin des weiteren, der angefochtene Verwaltungsakt sei nicht hinreichend bestimmt. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anordnung die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte selbst festsetzt. Es ist hieraus dann ohne weiteres erkennbar, dass die Klägerin ihren Betrieb so einrichten muss, dass der von ihm ausgehende Lärm eine bestimmte Grenze nicht überschreitet (vgl. BVerwGE 31, 15 / 19 f.; OVG Rheinland-Pfalz, AS 13, 10 / 13). Zu Unrecht meint die Klägerin auch, die Anordnung sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil die zu ihrer Befolgung notwendigen finanziellen Aufwendungen für sie unzumutbar seien. Diese Einwendung greift nicht durch: Die wirtschaftliche Vertretbarkeit der erforderlichen Maßnahmen ist ohne Belang, da die Klägerin als Betreiberin einer nicht nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage keinen Vertrauens- und daher auch keinen besonderen Bestandsschutz genießt. Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) folgt nichts anderes, denn diese schützt nicht die ordnungswidrige und die Rechte Dritter verletzende Eigentumsnutzung. Selbst wenn die Klägerin zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte gezwungen sein sollte, ihre Hundzwingeranlage teilweise nicht mehr zu belegen, so wäre die hierin liegende tatsächliche Betriebseinschränkung nach § 25 Abs. 2 BImSchG rechtlich nicht zu beanstanden, da diese zur Abwendung von Gefahren für die menschliche Gesundheit notwendig ist (zum Ganzen vgl. Kutscheidt, aaO, NVwZ 1983, 65 / 69 ff.). Im übrigen ist die Klägerin mit dem der Baugenehmigung beigefügten Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 19. April 1984 auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in ausreichendem Maße hingewiesen worden, zumal ihr die immissionsschutzrechtliche Konfliktsituation angesichts der räumlichen Zuordnung der Gebäude in diesem Bereich ohne weiteres erkennbar war. Schließlich durfte sie bei ihrer Bauplanung und wirtschaftlichen Disposition nicht auf das ständige Leerstehen des Wohnhauses des Beigeladenen vertrauen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen; denn Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art sind nicht gegeben.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000,– DM festgesetzt (§ 13, § 14 des Gerichtskostengesetzes).

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