➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 159/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht:
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Eine Verletzung der Halswirbelsäule kann schwerwiegende Folgen haben
- ✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg
- HWS-Distorsion nach Auffahrunfall – Arbeitsunfähigkeit und Entstehung einer Kyphose begründen Schmerzensgeld
- Oberlandesgericht sieht ausreichende Anknüpfungstatsachen für unfallbedingte HWS-Distorsion
- Gericht überzeugt von der Unfallkausalität der Beschwerden und Folgeschäden
- Vom Landgericht zugesprochenes Schmerzensgeld angemessen
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Was ist eine HWS-Distorsion und wie entsteht sie?
- Wann gilt eine HWS-Distorsion als Arbeitsunfall und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Welche Beweise sind erforderlich, um den Zusammenhang zwischen HWS-Distorsion und Unfall nachzuweisen?
- Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bei einer HWS-Distorsion festgelegt und welche Faktoren spielen eine Rolle?
- Welche langfristigen gesundheitlichen Folgen können durch eine HWS-Distorsion entstehen und wie werden diese rechtlich berücksichtigt?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Brandenburg
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Es ging um einen Verkehrsunfall mit Auffahrunfall, der zu einer Halswirbelsäulenverletzung (HWS-Distorsion) der Klägerin führte.
- Der Unfall geschah, als das Beklagtenfahrzeug auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr und es auf ein weiteres Fahrzeug schob.
- Die Klägerin forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz für die Verletzungen, einschließlich gesundheitlicher Folgeschäden wie eine mögliche Kyphose.
- Eine zentrale Schwierigkeit war, ob die Kyphose und die weiteren gesundheitlichen Probleme durch den Unfall verursacht wurden.
- Das Oberlandesgericht Brandenburg beabsichtigte, die Berufung der Beklagten gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückzuweisen.
- Das Gericht sah die HWS-Distorsion und die daraus resultierenden Beschwerden als ausreichenden Grund für die Entschädigungsforderungen der Klägerin an.
- Die Entscheidung basierte auf der Einschätzung, dass die Beschwerden und die mögliche Kyphose in direktem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen.
- Die Entscheidung des Gerichts bestätigte die Zuerkennung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an die Klägerin.
- Dies verdeutlicht die Anerkennung der Ernsthaftigkeit von HWS-Distorsionen und deren potenziellen langfristigen Folgen als Unfallfolgen.
- Die Auswirkungen des Urteils signalisierten, dass Unfallopfer mit vergleichbaren Verletzungen ebenfalls auf erfolgreiche Schadensersatzforderungen hoffen können.
Eine Verletzung der Halswirbelsäule kann schwerwiegende Folgen haben
Eine Verletzung der Halswirbelsäule, auch Distorsion der Halswirbelsäule (HWS-Distorsion) genannt, kann zu erheblichen gesundheitlichen Problemen führen. Neben Schmerzen und Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit kann eine solche Verletzung im schlimmsten Fall eine Kyphose, also eine Verkrümmung der Wirbelsäule, verursachen. Dies kann dann weitere gesundheitliche Komplikationen nach sich ziehen und die Arbeitsfähigkeit stark beeinflussen.
Wann genau eine HWS-Distorsion als Arbeitsunfall anerkannt wird und welche Folgen dies haben kann, ist rechtlich nicht immer einfach zu beurteilen. Vor allem die Frage, ob eine bestehende Kyphose tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen ist, ist oft Gegenstand kontroverser juristischer Auseinandersetzungen. In einem konkreten Fall, den wir im Folgenden betrachten werden, musste das Gericht hierzu eine Entscheidung treffen.
Ihr Recht nach einem Unfall: Wir setzen uns für Sie ein!
Ein Unfall mit einer HWS-Distorsion kann weitreichende Folgen haben. Die Kanzlei Kotz versteht die körperlichen und rechtlichen Herausforderungen, die damit einhergehen. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Verkehrsrecht und unserer Expertise in der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen stehen wir Ihnen zur Seite. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Rechte wahren.
✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg
HWS-Distorsion nach Auffahrunfall – Arbeitsunfähigkeit und Entstehung einer Kyphose begründen Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Brandenburg befasste sich in einem Beschluss vom 20.10.2022 (Az. 12 U 159/22) mit der Frage, ob eine unfallbedingte HWS-Distorsion und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit sowie die Entstehung einer Kyphose ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigen.
Die Klägerin erlitt bei einem Auffahrunfall am 02.03.2020 eine HWS-Distorsion. Ihr Fahrzeug stand an einer roten Ampel und wurde durch den Aufprall des Beklagtenfahrzeugs auf ein davorstehendes Fahrzeug aufgeschoben. In der Folge war die Klägerin bis zum 06.09.2020 arbeitsunfähig und litt unter anhaltenden Beschwerden wie Nacken- und Kopfschmerzen sowie Kribbelparästhesien im linken Arm. Zudem kam es unfallbedingt zu einer Bandscheibenprotusion und einer Kyphose.
Das Landgericht sprach der Klägerin aufgrund dessen ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000 € sowie Behandlungskosten zu. Die Beklagte ging in Berufung und bestritt das Vorliegen sowie die Unfallkausalität der geschilderten Beschwerden. Sie argumentierte, die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen seien nicht ausreichend für eine Überzeugungsbildung. Zudem fehlten Anknüpfungstatsachen für die Beschleunigungskräfte beim Aufprall, wofür ein unfallanalytisches Gutachten nötig gewesen wäre.
Oberlandesgericht sieht ausreichende Anknüpfungstatsachen für unfallbedingte HWS-Distorsion
Der Senat des OLG Brandenburg beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Er sieht ausreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion zu verursachen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür kein unfallanalytisches Gutachten erforderlich.
Da das klägerische Fahrzeug stand und es zu zwei nicht unerheblichen Kollisionen kam, ist der Unfallmechanismus nach Auffassung des Senats grundsätzlich geeignet, eine HWS-Distorsion sowie Verspannungen der Schulter- und Nackenmuskulatur zu begründen. Dies deckt sich mit der ärztlichen Diagnose am Unfalltag sowie den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen.
Gericht überzeugt von der Unfallkausalität der Beschwerden und Folgeschäden
Der Senat geht weiter davon aus, dass sowohl die geschilderten Verspannungen als auch die Kyphose unfallbedingte Verletzungsfolgen darstellen. Zwar können diese theoretisch auch anderweitig eintreten, klingen dann aber üblicherweise rasch wieder ab.
Bei der Klägerin wurde jedoch über 2 Monate behandelt und es kam zu rezidivierenden Beschwerden. Der Sachverständige hält daher einen Zusammenhang zur HWS-Distorsion für wahrscheinlich. Da eine unfallbedingte Primärverletzung vorliegt, greift zudem der Anscheinsbeweis, so dass eine höhere Wahrscheinlichkeit für die haftungsausfüllende Kausalität genügt.
Vom Landgericht zugesprochenes Schmerzensgeld angemessen
Das Schmerzensgeld von 5.000 € erachtet der Senat als angemessen, um einen Ausgleich für die erlittenen Verletzungen zu schaffen. Es bewegt sich im Rahmen der umfassenden Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallkonstellationen. Da die Behandlung als unfallbedingt zugrunde gelegt werden kann, sind auch die ausgeurteilten Behandlungskosten erstattungsfähig.
Der Beschluss verdeutlicht, dass bei einem Auffahrunfall mit nicht unerheblicher Kollision und ärztlich dokumentierten Primärverletzungen nicht zwingend unfallanalytische oder biomechanische Gutachten erforderlich sind, um die Unfallkausalität einer HWS-Distorsion und daraus resultierender Folgeschäden zu begründen. Entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das OLG Brandenburg stellt klar, dass bei einem Auffahrunfall mit nicht unerheblicher Kollision und ärztlich dokumentierten Primärverletzungen keine unfallanalytischen oder biomechanischen Gutachten zwingend erforderlich sind, um die Unfallkausalität einer HWS-Distorsion und daraus resultierender Folgeschäden wie einer Kyphose zu begründen. Entscheidend sind vielmehr die Gesamtumstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der medizinischen Befunde und Behandlungsverläufe. Das zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € ist als angemessener Ausgleich für die erlittenen Verletzungen zu erachten.
Was bedeutet das für mich?
Wenn Sie nach einem Unfall eine HWS-Distorsion erlitten haben, zeigt dieses Urteil, dass Sie auch ohne detaillierte technische Gutachten Schmerzensgeld und Schadensersatz erhalten können. Entscheidend ist, dass der Unfallhergang plausibel eine Verletzung erklären kann und ärztliche Befunde dies bestätigen. Auch langfristige Folgen wie eine Kyphose können berücksichtigt werden, wenn ein Zusammenhang zur HWS-Distorsion wahrscheinlich ist.
Wichtig ist: Lassen Sie sich nach einem Unfall ärztlich untersuchen und dokumentieren Sie Ihre Beschwerden. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen und die Unfallfolgen im Detail zu prüfen.
Dieses Urteil stärkt Ihre Position, indem es zeigt, dass auch ohne aufwendige Gutachten eine faire Entschädigung möglich ist.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: HWS-Distorsion wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
- Was ist eine HWS-Distorsion und wie entsteht sie?
- Wann gilt eine HWS-Distorsion als Arbeitsunfall und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Welche Beweise sind erforderlich, um den Zusammenhang zwischen HWS-Distorsion und Unfall nachzuweisen?
- Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bei einer HWS-Distorsion festgelegt und welche Faktoren spielen eine Rolle?
- Welche langfristigen gesundheitlichen Folgen können durch eine HWS-Distorsion entstehen und wie werden diese rechtlich berücksichtigt?
Was ist eine HWS-Distorsion und wie entsteht sie?
Eine HWS-Distorsion, auch als Schleudertrauma bekannt, ist eine Verletzung der Halswirbelsäule, die durch eine plötzliche und heftige Bewegung des Kopfes verursacht wird. Diese Verletzung tritt häufig bei Auffahrunfällen auf, bei denen der Kopf des Insassen abrupt nach vorne und dann nach hinten geschleudert wird. Diese ruckartige Bewegung führt zu einer Überdehnung der Bänder, Sehnen und Muskeln im Halsbereich.
Typische Symptome einer HWS-Distorsion sind starke Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Tinnitus und schmerzhafte Muskelverspannungen. In schweren Fällen können auch neurologische Symptome wie Taubheitsgefühle, Lähmungen oder Gedächtnisverlust auftreten. Die Beschwerden treten meist innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall auf und können von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen andauern.
Die Behandlung einer HWS-Distorsion erfolgt in der Regel konservativ, das heißt ohne operative Eingriffe. Schmerzmedikamente, Physiotherapie und moderate Nackenübungen sind gängige Maßnahmen, um die Heilung zu unterstützen. Das Tragen einer Halskrause wird heute nur noch in schweren Fällen empfohlen, da eine längere Immobilisation die Genesung verzögern kann.
Ein Schleudertrauma kann auch zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führen. In solchen Fällen besteht unter Umständen ein Anspruch auf Schmerzensgeld, insbesondere wenn die Verletzung durch einen unverschuldeten Unfall verursacht wurde. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzung und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab.
Eine HWS-Distorsion kann in seltenen Fällen zu langfristigen Komplikationen wie einer Kyphose führen, einer Verkrümmung der Wirbelsäule, die durch chronische Fehlhaltungen und Muskelverspannungen begünstigt wird. Daher ist eine frühzeitige und konsequente Behandlung wichtig, um Spätfolgen zu vermeiden.
Wann gilt eine HWS-Distorsion als Arbeitsunfall und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine HWS-Distorsion gilt als Arbeitsunfall, wenn sie während der Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeitsstätte auftritt. Die Anerkennung als Arbeitsunfall ist entscheidend für die Kostenübernahme durch die gesetzliche Unfallversicherung und mögliche Entschädigungsansprüche.
Voraussetzungen für die Anerkennung einer HWS-Distorsion als Arbeitsunfall:
- Unfallereignis während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg: Die Verletzung muss durch ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis verursacht worden sein, das im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Dies kann beispielsweise ein Auffahrunfall auf dem Weg zur Arbeit oder ein Sturz am Arbeitsplatz sein.
- Kausalität zwischen Unfall und Verletzung: Es muss nachgewiesen werden, dass die HWS-Distorsion direkt durch das Unfallereignis verursacht wurde. Dies erfordert eine genaue Dokumentation des Unfallhergangs und der Verletzung durch ärztliche Atteste und Unfallberichte.
- Unmittelbare ärztliche Untersuchung und Dokumentation: Eine sofortige ärztliche Untersuchung nach dem Unfall ist notwendig, um die Verletzung und deren Zusammenhang mit dem Unfall zu dokumentieren. Fehlt diese Dokumentation, kann die Anerkennung als Arbeitsunfall erschwert werden.
- Meldung des Unfalls: Der Unfall muss unverzüglich dem Arbeitgeber und der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Diese Meldung ist Voraussetzung für die Anerkennung und die Einleitung weiterer Schritte zur Kostenübernahme und Entschädigung.
- Arbeitsunfähigkeit und Folgeschäden: Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und mögliche langfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie die Entstehung einer Kyphose (Rundrücken), spielen eine Rolle bei der Bemessung des Schmerzensgeldes und der Entschädigung. Je länger die Arbeitsunfähigkeit andauert und je schwerwiegender die Folgeschäden sind, desto höher kann die Entschädigung ausfallen.
Rechtliche Anforderungen und Schmerzensgeld:
Die rechtlichen Anforderungen für die Anerkennung einer HWS-Distorsion als Arbeitsunfall sind im Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten für die medizinische Behandlung, Rehabilitation und gegebenenfalls eine Rente bei dauerhaften Schäden. Schmerzensgeld kann zusätzlich geltend gemacht werden, wenn die Verletzung durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines Dritten verursacht wurde. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den langfristigen gesundheitlichen Folgen ab.
Ein Beispiel für die Höhe des Schmerzensgeldes: Bei einer HWS-Distorsion ersten Grades ohne bleibende Schäden kann das Schmerzensgeld bei etwa 1.000 Euro liegen, während schwerere Verletzungen mit langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Beträge zur Folge haben können.
Welche Beweise sind erforderlich, um den Zusammenhang zwischen HWS-Distorsion und Unfall nachzuweisen?
Um den Zusammenhang zwischen einer HWS-Distorsion (Schleudertrauma) und einem Unfall nachzuweisen, sind mehrere Beweise erforderlich. Zunächst ist ein ärztliches Attest entscheidend, das die Verletzung dokumentiert. Dieses Attest sollte zeitnah nach dem Unfall ausgestellt werden, um die Kausalität zu belegen. Ärzte erfassen dabei die Symptome und führen gegebenenfalls bildgebende Verfahren wie Röntgen oder MRT durch, um strukturelle Schäden auszuschließen oder zu bestätigen.
Ein unfallanalytisches Gutachten ist ebenfalls wichtig. Es analysiert die Kollisionsgeschwindigkeit und die dabei wirkenden Kräfte. Bei geringen Geschwindigkeiten unter 10 km/h ist eine HWS-Distorsion zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Die genaue Beschreibung des Unfallhergangs und die dabei aufgetretenen Kräfte sind daher essenziell.
Ein biomechanisches Gutachten ergänzt die unfallanalytische Untersuchung. Es bewertet die Belastung, der der Körper ausgesetzt war, und berücksichtigt individuelle Faktoren wie die körperliche Konstitution des Betroffenen. Diese Gutachten sind notwendig, um die Brücke zwischen den unfallanalytischen Daten und den medizinischen Befunden zu schlagen.
Die Dokumentation der Beschwerden durch den Betroffenen selbst, etwa in Form eines Schmerztagebuchs, kann ebenfalls hilfreich sein. Hier werden die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Auswirkungen auf den Alltag festgehalten. Dies unterstützt die Glaubwürdigkeit der Beschwerden und kann schmerzensgelderhöhend wirken.
Die Rechtsprechung betont die Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung. Auch bei geringen Geschwindigkeitsänderungen kann eine HWS-Distorsion nicht pauschal ausgeschlossen werden. Entscheidend sind die individuellen Umstände des Unfalls und die spezifischen Beschwerden des Betroffenen.
Ein detaillierter Arztbericht ist ein weiteres wichtiges Indiz. Dieser sollte nicht nur die Diagnose, sondern auch die genaue Lokalisation der Schmerzen, die Beweglichkeitseinschränkungen und eventuelle neurologische Symptome umfassen. Ein knapp gefasstes Attest reicht oft nicht aus, um den Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung ausreichend zu belegen.
Insgesamt sind eine Kombination aus ärztlichen Attesten, unfallanalytischen und biomechanischen Gutachten sowie eine sorgfältige Dokumentation der Beschwerden notwendig, um den Zusammenhang zwischen einer HWS-Distorsion und einem Unfall schlüssig nachzuweisen.
Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bei einer HWS-Distorsion festgelegt und welche Faktoren spielen eine Rolle?
Die Höhe des Schmerzensgeldes bei einer HWS-Distorsion wird durch verschiedene Faktoren bestimmt. Zunächst spielt die Schwere der Verletzung eine zentrale Rolle. Eine HWS-Distorsion kann in unterschiedliche Schweregrade eingeteilt werden, wobei Grad 1 für leichte Beschwerden steht und höhere Grade schwerwiegendere Symptome und längere Heilungsprozesse umfassen. Je schwerer die Verletzung, desto höher fällt in der Regel das Schmerzensgeld aus.
Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Dauer der Beschwerden. Lang anhaltende Schmerzen und Einschränkungen erhöhen die Entschädigungssumme. Auch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Notwendigkeit medizinischer Behandlungen wie Physiotherapie oder Schmerzmittel beeinflussen die Höhe des Schmerzensgeldes. Folgeschäden wie die Entstehung einer Kyphose (Rundrücken) können ebenfalls zu einer höheren Entschädigung führen.
Die individuelle Einzelfallentscheidung ist entscheidend, da die Umstände jedes Unfalls unterschiedlich sind. Gerichte und Versicherungen nutzen oft sogenannte Schmerzensgeldtabellen, die auf früheren Urteilen basieren, um eine Orientierung zu bieten. Diese Tabellen listen Entschädigungssummen für vergleichbare Verletzungen auf, sind jedoch nur als grobe Richtlinie zu verstehen.
Die Beweislage ist ebenfalls von Bedeutung. Eine umfassende ärztliche Dokumentation der Verletzungen und deren Folgen ist unerlässlich, um den Anspruch auf Schmerzensgeld durchzusetzen. Ohne ärztliche Nachweise kann die Forderung abgelehnt werden.
In der Praxis kann die Höhe des Schmerzensgeldes stark variieren. Beispielsweise wurden in der Vergangenheit für eine HWS-Distorsion ersten Grades Beträge von 300 Euro bis zu mehreren tausend Euro zugesprochen, abhängig von den spezifischen Umständen des Falls und der Dauer der Beschwerden.
Welche langfristigen gesundheitlichen Folgen können durch eine HWS-Distorsion entstehen und wie werden diese rechtlich berücksichtigt?
Langfristige gesundheitliche Folgen einer HWS-Distorsion können vielfältig und schwerwiegend sein. Zu den häufigsten Spätfolgen zählen chronische Nackenschmerzen, Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und neurologische Ausfälle wie Taubheitsgefühle oder Lähmungen. Diese Symptome können die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen und zu dauerhaften Einschränkungen im Alltag führen. In einigen Fällen kann es auch zu strukturellen Veränderungen der Wirbelsäule kommen, wie etwa einer Kyphose, die eine dauerhafte Fehlstellung der Wirbelsäule darstellt.
Rechtlich werden diese langfristigen Folgen bei der Berechnung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen berücksichtigt. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzung und den daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab. Bei einer HWS-Distorsion wird die Schwere der Verletzung in vier Grade eingeteilt, wobei Grad III und IV besonders schwerwiegende und langfristige Folgen haben können. Diese Einteilung beeinflusst maßgeblich die Höhe des Schmerzensgeldes, das einem Betroffenen zusteht.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Arbeitsunfähigkeit, die durch die langfristigen Folgen einer HWS-Distorsion entstehen kann. Wenn die Verletzung zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führt, kann dies ebenfalls die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes erhöhen. In solchen Fällen wird auch die wirtschaftliche Zukunft des Betroffenen berücksichtigt, einschließlich des potenziellen Einkommensverlustes.
Die rechtliche Anerkennung und Bewertung dieser langfristigen Folgen erfordert eine gründliche medizinische Dokumentation und oft auch Gutachten von Spezialisten. Diese Gutachten dienen dazu, den Zusammenhang zwischen dem Unfall und den langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachzuweisen. Versicherungen und Gerichte berücksichtigen diese Beweise bei der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung.
Insgesamt ist es wichtig, dass Betroffene nach einem Unfall mit einer HWS-Distorsion frühzeitig ärztlichen Rat einholen und eine umfassende medizinische Dokumentation sicherstellen, um ihre rechtlichen Ansprüche bestmöglich durchsetzen zu können.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatzpflicht: Diese Vorschrift regelt die Haftung bei unerlaubten Handlungen, also wenn jemand durch eine vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Handlung das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder ein anderes Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Im vorliegenden Fall ist dies relevant, da die Klägerin Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der durch den Unfall erlittenen Verletzungen geltend macht.
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes: Diese Norm bestimmt, dass der Zustand wiederherzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz aller durch den Unfall verursachten Schäden, einschließlich Heilbehandlungskosten und etwaigen Verdienstausfalls.
- § 253 BGB – Immaterieller Schaden: Diese Regelung ermöglicht die Geltendmachung von Schmerzensgeld bei Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit. Der Senat des OLG Brandenburg hat das zugesprochene Schmerzensgeld von 5.000 € als angemessen beurteilt, um die erlittenen Verletzungen der Klägerin auszugleichen.
- § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) – Freie Beweiswürdigung: Hierunter fällt die Überzeugungsbildung des Gerichts, welches auf Basis der vorgelegten Beweise entscheidet. Im vorliegenden Fall spricht das Gericht der Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch zu, gestützt auf die medizinischen Gutachten und die Diagnose der behandelnden Ärzte.
- § 287 ZPO – Schadenshöhe und Schadensfolgen: Nach dieser Vorschrift darf das Gericht die Höhe des Schadens und die Schadensfolgen unter freier Würdigung aller Umstände festsetzen. Dies gilt auch für die Feststellung, ob und inwieweit der eingetretene Schaden Folge des schädigenden Ereignisses ist. Hier wurde anerkannt, dass der Unfallmechanismus geeignet war, die HWS-Distorsion und die langfristigen Beschwerden der Klägerin zu verursachen.
- § 522 Abs. 2 ZPO – Berufungsbeschluss: Dies erlaubt dem Berufungsgericht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG Brandenburg beabsichtigt, die Berufung der Beklagten auf dieser Grundlage zurückzuweisen.
- Anscheinsbeweis im Zivilrecht: Dieser Rechtsgrundsatz wird angewendet, wenn der typische Geschehensablauf für das Vorliegen einer bestimmten Ursache spricht. Im vorliegenden Fall greift der Anscheinsbeweis für die Kausalität der Beschwerden, da die Klägerin nachgewiesen hat, dass die Symptome zeitlich unmittelbar nach dem Unfall auftraten und von medizinischen Sachverständigen als wahrscheinlich unfallbedingt eingeschätzt wurden.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Brandenburg
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 159/22 – Beschluss vom 20.10.2022
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 26.07.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 78/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 02.03.2020 geltend.
Sie stand mit ihrem Pkw an einer roten Ampel auf der B1 in N… Höhe … Straße. Das Beklagtenfahrzeug fuhr auf das Heck auf und schob das Klägerfahrzeug wiederum auf das davor befindliche Kfz. Die Klägerin verletzte sich infolge des Unfallgeschehens.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 €, auf materielle Schäden 1.418,22 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 326,31 €.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe durch den Unfall eine HWS – Distorsion erlitten, deren Beschwerden bis einschließlich 06.09.2020 zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Sie leide noch heute unter lokalen Beschwerden im Nackenbereich durch ständige Nacken– und Kopfschmerzen mit Schlafstörungen und Kribbelparästhesien im linken Arm. Zudem sei es unfallbedingt zu einer Bandscheibenprotusion in den Etagen HWK 4 bis 6 gekommen. Dies rechtfertige ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 3.000 €. An Behandlungskosten seien 1.268,55 € und für Medikamentenzuzahlungen seien 39,02 € zu erstatten.
Die Beklagte hat das Vorliegen und die Unfallkausalität der benannten Beschwerden bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von weiteren 4.000 € und der Behandlungskosten von 1.307,57 € nebst weiteren Rechtsverfolgungskosten verurteilt, sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Die Klage auf Erstattung des Verdienstausfalls hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. H. sei es davon überzeugt, dass die Klägerin eine HWS-Distorsion erlitten habe, in deren Folge eine Kyphose entstanden sei. Zudem träten unfallbedingt immer wieder Schulter- und Nackenbeschwerden auf. Dabei handele es sich um einen Dauerschaden. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 27.07.2022 zugestellte Urteil mit am 29.08.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgerichts eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und am 27.09.2022 begründet. Sie führt aus, die Feststellungen des Sachverständigen seien für eine sichere Überzeugungsbildung einer unfallbedingten HWS-Distorsion sowie einer Kyphose nicht ausreichend. Denn der Sachverständige habe selbst eingeräumt, dass verschiedene andere unfallfremde Ursachen für das Auftreten der Kyphose infrage kämen. Jedenfalls fehle es an Anknüpfungstatsachen für die bei dem Aufprall entstandenen Beschleunigungskräfte. Dafür wäre es notwendig gewesen, ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen. Dies sei aber von der Klägerin nicht beantragt worden.
Sie hat angekündigt zu beantragen, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder, Geschäftsnummer 12 O 78/21 abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrages an die Klägerin von 5.307,57 € nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 01.12.2020 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 307,63 € nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 01.05.2021 verurteilt worden ist.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss beabsichtigt.
1. Nach der Antragstellung und Begründung richtet sich die Berufung der Beklagten allein gegen den Ausspruch des Landgerichts auf Ersatz der Behandlungskosten, das Schmerzensgeld sowie die Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen. Der Ausspruch auf Feststellung künftiger Ersatzpflicht ist damit rechtskräftig.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und Behandlungskosten verurteilt. Grundlage ist die insoweit dem Grunde nach unstreitige alleinige Haftung der Beklagten als Halterin des auffahrenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen DN-… aus §§ 7, 17 StVG.
2.1. Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von weiteren 4.000 € (insgesamt 5.000 €) ist nicht zu beanstanden.
Zutreffend stellt das Landgericht die Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil verwiesen.
Dabei liegen die für die Beurteilung notwendigen Anknüpfungstatsachen vor. Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, ein unfallanalytisches Gutachten einzuholen oder die Klage abzuweisen, weil die Klägerin ein solches nicht beantragt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Gericht nicht verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs der Beschädigungen der beteiligten Fahrzeuge und der sich daraus ergebenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ein Sachverständigengutachten einzuholen und sodann mittels eines biomechanischen Gutachtens der Frage nachzugehen, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine entsprechende Verletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gegen die schematische Annahme einer „Harmlosigkeitsgrenze“ spricht auch, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u. a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 –, juris).
Die Beklagte räumt unter Hinweis auf das Schadensgutachten selbst einen erheblichen materiellen Schaden am Fahrzeug der Klägerin ein. Auch wenn sich daraus ohne sachverständige Unterstützung keine Anstoß- oder Differenzgeschwindigkeit oder auch Anstoßbeschleunigung ermitteln lässt, liegt hier nicht nur ein völlig harmloser Anstoß vor. Denn das Fahrzeug der Klägerin stand und wurde nicht nur im Heckbereich durch einen Anstoß der Stoßfängerverkleidung und großflächig im Kofferraumklappenbereich beschädigt. Das Fahrzeug wurde zudem auf ein davor befindliches Fahrzeug aufgeschoben, in dessen Folge auch der Stoßfänger vorn und die Motorhaube eingedellt wurden. Insoweit erfolgten hier zwei nicht unerhebliche Kollisionen, die jeweils auf den Körper der Klägerin eingewirkt haben. Hierbei handelt es sich, wie dem Senat mit der Sachgebietszuständigkeit für Verkehrsunfallsachen aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, um einen Unfallmechanismus, der grundsätzlich geeignet ist, eine HWS-Distorsion als auch Verspannungen im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur zu begründen.
Eine entsprechende Diagnose wurde laut Befundbericht vom 18.06.2020 ärztlich gestellt. Auch wenn sich im MRT der HWS keine objektivierbaren Befunde ergeben haben, hat die Klägerin bereits am Unfalltag Nackenschmerzen und leichte Übelkeit sowie schmerzhafte, insbesondere bewegungsabhängige Beschwerden im HWS Bereich und Druckschmerz angegeben. Ihr wurde darauf eine Halskrause verordnet. Dementsprechend hat der Sachverständige Dr. H. in seinem Gutachten ausgeführt, die Klägerin habe nachweislich bei dem Unfall am 02.03.2020 eine HWS-Distorsion mittleren Grades erlitten. Dies bekräftigt er nochmals im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht. Der Senat hat nach den vorliegenden Behandlungsunterlagen und dem zeitlichen Ablauf keine Zweifel im Sinne des Beweismaßes des § 286 ZPO am Vorliegen dieser Primärverletzung.
Der Senat geht weiter davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin geschilderten muskulären Verspannungen im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur linksseitig, die zu einem verzögerten Heilungsverlauf und Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.09.2020 und der Entstehung einer Kyphose führten, ebenfalls um unfallbedingte Verletzungsfolgen handelt. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass Verspannungen als auch eine Steilstellung der HWS auch anderweitig eintreten können. Allerdings klingen solche regelmäßig nach kurzer Zeit wieder ab. Vorliegend wurde die Klägerin jedoch 2 Monate primär behandelt und danach noch rezidivierend. Die berufliche Tätigkeit der Klägerin und die damit einhergehenden Belastungen ebenso wie die beschriebenen und vom Gutachter im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiv festgestellten fortbestehenden Beschwerden lassen aus gutachterlicher Sicht den Rückschluss auf die Kausalität zu. Dabei ist ein Zusammenhang zwischen der HWS-Distorsion und der Verspannungen wahrscheinlich. Die Bewegungseinschränkungen und die Verspannungen können auch weiterhin zu unterschiedlichen Zeiten und in unterschiedlich starkem Maße auftreten und äußern sich nach den Erhebungen des Sachverständigen in seinem Gutachten im Auftreten von Verhärtungen bei längeren Autofahrten und Schwierigkeiten beim schmerzfreien Schlafen wie auch bei Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule.
Da eine mit den Verspannungen im Zusammenhang stehende Primärverletzung bereits vorliegt, gilt hier das Beweismaß des § 287 ZPO. Denn ob auch die bei der Klägerin bestehende Schmerzsymptomatik als Folge der Primärverletzung auf den Unfall zurückzuführen ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die dem Beweismaß des § 287 ZPO unterliegt, so dass insoweit geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu stellen sind. Es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (Senat, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 12 U 20/12 –, Rn. 14, juris m.w.N.). Letzteres ist aufgrund des vorliegenden Behandlungsverlaufes und der sachverständigen Feststellungen, denen der Senat uneingeschränkt folgt, gegeben.
Eine degenerative Vorschädigung im Bereich der HWS hat der Sachverständige in Auswertung des vorliegenden MRT ausgeschlossen. Es gibt hier zudem keine Anhaltspunkte für einen Bagatellunfall oder – soweit hier streitgegenständlich – für ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Gesundheitsschaden.
Auf der Basis dieser festgestellten Beschwerden ist das Schmerzensgeld von insgesamt 5.000 € angemessen, einen Ausgleich für die erlittenen Verletzungen zu schaffen. Es bewegt sich im Rahmen der umfassenden Rechtsprechung zu dieser Problematik. Der Schmerzensgeldbemessung tritt die Berufung auch nicht weiter entgegen.
2.2. Nachdem die Behandlung als unfallbedingt zugrunde gelegt werden kann, sind auch die vom Landgericht ausgeurteilten Behandlungskosten sowie Kosten der Zuzahlungen erstattungsfähig. Die Berufung greift diesen Aspekt nicht mehr auf. Gleiches gilt für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
3. Es wird angeregt, zur Reduzierung der Kosten das Rechtsmittel zurück zu nehmen.