Skip to content

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei leichtem HWS-Syndrom

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 14 C 647/97

Verkündet am 17.04.1998


Das Amtsgericht Nürnberg erlässt aufgrund der mündlichen vom 24.03.1998 folgendes:

ENDURTEIL

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.500,00 nebst 4% Zinsen hieraus seit 10.02.1997 zu bezahlen.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.000,00 vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 600,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 14.05.1996 in Nürnberg auf der Dürrenhofstr. ereignete.

Ein Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage eine Unkostenpauschale in Höhe von DM 50,00 sowie ein Schmerzensgeld geltend, wobei sie sich ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 3.000,00 vorstellt. Sie trägt insoweit vor, bei dem Verkehrsunfall habe sie ein überdurchschnittlich schweres Schleudertrauma erlitten.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte hat an die Klägerin DM 50,00 nebst 4% Zinsen seit Zustellung zu zahlen.

2. Die Beklagte hat ein in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag für Schmerzensgeld anläßlich der

Körperverletzung der Klägerin vom 14.5.1996, 15:05 Uhr in Nürnberg, Dürrenhofstr. 45, verschuldet durch ihren Versicherungsnehmer, verwendeten PKW Audi 80, AN-JW 633 nebst 4% Zinsen seit Zustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage wird abgewiesen. Sie bestreitet angesichts des Schadensbildes der beteiligten Unfallfahrzeuge eine Verletzung der Klägerin bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Bezüglich der geltend gemachten Unkostenpauschale verweist sie darauf, daß eine solche bereits anläßlich der Regulierung des Sachschadens bezahlt worden sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. Werner Großer (Bl. 61 ff d.A.), sowie die Erholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. Schneider (B1. 89 ff d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise auch begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von DM 1.500,00 gem. § 847 BGB i.V.m. § 3 Ziffer 1 Pflichtversicherungsgesetz zu.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat eindeutig ergeben, daß die von der Klägerin geschilderten Beschwerden auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen sind. Zwar hat der Sachverständige Dr. Ing. Großer in seinem Gutachten ausgeführt, daß die Geschwindigkeitszunahme durch den Verkehrsunfall im Fahrzeug der Klägerin nur bis zu maximal 8 km/h betragen habe und damit als relativ geringfügig einzustufen ist. Andererseits war aber zu berücksichtigten, daß die Halswirbelsäule der Klägerin bereits durch andere Vorfälle vorgeschädigt war. Insoweit hat der Sachverständige Dr. med. Schneider in seinem ausführlichen unfallchirugischen Gutachten festgestellt, daß auch diese geringen Beschleunigung zu einer Halwirbelsäulendistorsion geführt haben kann. Die von der Klägerin dem Gericht gegenüber -glaubhaft- geschilderten Beschwerden passen nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med., Schneider zum Vorliegen einer unfallbedingten, allerdings geringradigen Halswirbelsäulendistorsion. Es besteht für das Gericht keinerlei Zweifel daran, daß die. Klägerin bei dem Unfall eine solche Verletzung erlitten hat.

Angesichts der dokumentierten Beschwerden kann die Klägerin ein Schmerzensgeld gem. § 847 BGB verlangen. Angemessen erscheint dem Gericht als „billige Entschädigung“ ein Betrag in Höhe von DM 1.500,00. Dabei war zu berücksichtigen, daß angesichts des Verkehrsunfalls nur von einer fahrlässigen Körperverletzung auszugehen ist, sodaß die Genugtuungsfunktion deutlich hinter der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes zurücktritt. Auszugehen war dabei von einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 2 Wochen mit einer raschen Rückbildung des gesamten Beschwerdebildes innerhalb von 4-6 Wochen. Folgeschäden sind nicht aufgetreten und sind auch nicht zu befürchten. Nach dem Gutachten des Dr. med. Schneider ist angesichts des geschilderten, glaubwürdigen Beschwerdebildes auszugehen von einer geringgradigen Halswirbelsäulendistorsion, nicht jedoch, wie -die Klägerin vorgetragen hat, von einem „überdurchschnittlich schwerem Schleudertrauma“. Auch der Heilungsverlauf war normal. Auch sonstige Besonderheiten, die ein überdurchschnittlich hohes Schmerzensgeld rechtfertigen würden sind nicht ersichtlich. Ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.500,00 scheint damit angemessen. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

Soweit darüber hinaus die Klägerin eine Unkostenpauschale in Höhe von DM 50,00 geltend gemacht hat, war die Klage ebenfalls abzuweisen. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, die Klägerin habe bereits eine Unkostenpauschale anläßlich der Regulierung ihres Sachschadens erhalten. Dies hat die Klägerin auch nicht bestritten. Anläßlich eines Unfalls wird aber auch nur eine einzige Unkostenpauschale nach der ständigen Rechtssprechung des Amtsgerichts Nürnberg zugesprochen.

Mit dieser Pauschale sind sämtliche, im Zusammenhang mit dem Unfall angefallenen Unkosten pauschal abgegolten. Es geht nicht an, für jede einzelne Schadensposition eine eigene Unkostenpauschale geltend zu machen. Soweit tatsächlich höhere Kosten entstanden sind, bleibt es der Klägerin unbenommen, diese höheren Unkosten konkret vorzutragen. Dies ist hier auch nicht geschehen, sodaß die Klage insoweit abzuweisen war.

Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 709,711 ZPO.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 3.050,00 DM festgesetzt.

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei leichtem HWS-Syndrom

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos