Skip to content

Unterlassung einer Werbung für Kfz-Ersatzteile: „Unterscheidung Originalteile und Identteile“

 

 

Landgericht Weiden

Az.:1 O 1131/99

Verkündet am 03.02.2000


Im NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt a.M.,

gegen

Firma A.T.U. Auto-Teile Unger wegen Unterlassung

erläßt die 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.Opf., aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2000 folgendes

E n d u r t e i l:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte in Ziffer 2) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung einer im örtlichen Rundfunk ausgestrahlten Werbung wegen Verstosses gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG ).

Die Beklagte warb im Oktober 1999 in der lokalen Rundfunkwerbung mit folgendem, von ihr geschalteten Spot:

Sprecher 1 ( Mann ): Ich fahr also so’n Stück und plötzlich ’ne rote Lampe blinkt. Tja, da hab ich gehalten und Wasser nachgefüllt.

Sprecher 2 ( Mann ): Einfach so ? Wasser ? Nicht das Originalwasser ? Guter Mann, nur das Wässer aus unserer Leitung ist ein echtes Original. Darum ist es auch so teuer.

Sprecher 1: Quatsch !

Sprecher 3: Gehen Sie lieber zu ATU. Wir kaufen da ein, wo ihre Automarke kauft, aber wir geben es ihnen günstiger. Alles echte Originalqualität. Also

Sprecherin: ATU. Wir tun mehr!

Die Beklagte verkauft in ihrem Ersatzteilehandel Ersatzteile, die sie direkt bei dem jeweiligen Hersteller erwirbt, der auch die Automobilhersteller beliefert. Es handelt sich hierbei um solche Teile, die sowohl von den Automobilherstellern, als auch von der Beklagten vertrieben werden und die vors dem selben Herstellern produziert wurden. Derartige Teile werden allgemein als Identteile oder Original- Marken-Teile mit Originalqualität bezeichnet. Im Gegensatz dazu stehen die sogenannten Originalteile, die ebenfalls überwiegend von Zulieferern stammen, deren Herkunft die Automobilhersteller durch Kennzeichnung auf dem Teil oder auf der Packung für sich reklamieren. Davon zu unterscheiden sind weiter Nachbauteile, die nicht aus der Urproduktion des für die Fahrzeugserie fertigenden Teileherstellers stammen, sondern von Branchenkollegen funktionsgleich mit dem Erstausstattungsteil nachgebaut werden. Die Original- Marken-Ersatzteile mit Originalqualität werden von der Beklagten zu günstigeren Preisen angeboten, da sie direkt auf einem kürzeren Direktweg bei dem jeweiligen Hersteller erworben werden können, während die Automobilhersteller noch einen Vertragshändler dazwischen schalten müssen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Werbung der Beklagten verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Die Werbung der Beklagten erwecke den irreführenden Eindruck, als würde diese zum einen „Originalersatzteile “ anbieten, also solche Markenersatzteile, die mit Zustimmung des jeweiligen Herstellers für seine Fahrzeuge als Originalteile in den Verkehr gebracht werden. Tatsächlich beworben würden aber deutsche Teile, die gerade nicht mit Zustimmung des Kfz – Herstellers in den Verkehr gebracht worden seien. Außerdem sei die Werbung auch unter dem Gesichtspunkt der pauschal herabsetzenden Bezugnahme unzulässig, da in Bezug auf vom Hersteller autorisierte Originalersatzteile behauptet wird, diese seien „so teuer „.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung oder sonst weiblich den Verkauf von Kraftfahrzeug-Ersatzteilen, die nicht mit Zustimmung des jeweiligen Kfz-Herstellers für seine Fahrzeuge als Originalteile in den Verkehr gebracht werden zu werben mit folgenden Text:

Sprecher 1 ( Mann ): Ich fahr also so’n Stück und plötzlich ’ne rote Lampe blinkt. Tja, da hab ich gehalten und Wasser nachgefüllt.

Sprecher 2 ( Mann ): Einfach so ? Wasser ? Nicht das Originalwasser ? Guter Mann, nur das Wasser aus unserer Leitung ist ein echtes Original. Darum ist es auch so teuer.

Sprecher 1: Quatsch !

Sprecher 3: Gehen Sie lieber zu ATU. Wir kaufen da ein, wo ihre Automarke kauft, aber wir geben es ihnen günstiger. Alles echte Originalqualität. Also

Sprecherin: ATU. Wir tun mehr!

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 315,65 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der von ihr geschaltete Werbespot sei nicht wettbewerbswidrig.

Jene Herausstellung der eigenen Vorzüge enthalte keine pauschal abwertende Tendenz im übrigen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigelegten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da ein Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG nicht vorliegt.

1. Die Äußerungen der Beklagten in ihrem Werbespot stellen keine irreführenden Angaben gemäß § 3 UWG dar. Irreführend ist eine Angabe, wenn die Vorstellungen, die die Umworbenen über die Bedeutung einer Angabe haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stehen. In diesem Zusammenhang liegt eine irreführende Werbung vor, wenn sie in irgend einer Weise die Personen, an die sie sich richtet, täuscht, oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist. Irreführend ist demnach eine Angabe, wenn ein objektiver falscher Tatbestand behauptet wird. Die Aussagen in dem Werbespot entsprechen jedoch der Wahrheit. Die Beklagte wirbt mit Ersatzteilen von Originalqualilät. Sie erweckt somit keineswegs den Eindruck, Originalersatzteile anzubieten, welche mit Zustimmung des jeweiligen Herstellers für seine Fahrzeuge als Originalteile in den Verkehr gebracht wurden. Es wird nämlich auf die wahre Tatsache hingewiesen, dass die Beklagte und die Automobilindustrie dieselbe Bezugsquelle haben, das heisst, dass die Produkte der Beklagten vom selben Hersteller stammen, wo auch die Automobilindustrie kauft. Es ist ein allgemein bekannter und üblicher Sprachgebrauch, dass es sich bei sogenannten Originalersatzteilen oder Identteilen um solche Teile desselben Herstellers handelt, die auch von Automobilherstellern vertrieben werden. Der Hinweis auf “ ein echtes Original “ im ersten Teil des Werbespots, das sich auf Wasser bezieht, ist ebenfalls nicht -irreführend, da die Aussagen als nicht ernst gemeinter Spaß aufzufassen sind und deswegen keine tatsächliche Täuschung und folglich keine Irreführung möglich ist. Eine Irreführung liegt zuletzt auch nicht in dem Hinweis, dass die Ersatzteile mit Originalqualität von der Beklagten günstiger angeboten werden, da dies unstreitig der Fall ist.

Die Aussage im ersten Teil des Werbespots, ein echtes Original sei auch so teuer, stellt keine herabsetzende Bezugnahme dar, die Aussage, dass die Teile bei der Beklagten günstiger seien, verstößt nicht gegen § 1 UWG, da es sich um einen Fall der zulässigen vergleichenden Werbung handelt. Bei vergleichender Werbung wird auf die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers Bezug genommen, das heisst, es wird unmittelbar oder mittelbar ein. Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber stammen, erkennbar gemacht. Im ersten Teil des Werbespots wird gerade nicht auf eine Ware eines Mitbewerbers Bezug genommen, wenn von Wasser gesprochen wird. Deswegen kann die Aussage „so teuer“ keine herabsetzende Bezugnahme darstellen. Wenn jedoch wie im zweiten Teil des Werbespots mit dem Hinweis auf günstigere Ersatzteile bei der Beklagten auf Waren der Mitbewerber in negativer Form Bezug genommen wird, um sie in der Vorstellung der Kunden herabzusetzen, liegt eine kritisierende vergleichende Werbung vor, welche zulässig ist, wenn sie die Bedingungen der Richtlinie 97-95-EG erfüllt. Der Inhalt dieser Richtlinie kann im Rahmen der Generalklausel des § 1 UWG im Wege der richtlinienkonformen. Auslegung berücksichtigt werden. Ein Vergleich von Waren und Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung ist danach zulässig, wenn eine oder mehrere wesentliche, relevante nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren oder dieser Dienstleistungen objektiv verglichen werden, zu denen auch der Preis gehören kann. Des weiteren ist für eine erlaubte, vergleichende Werbung erforderlich, dass der Verbraucher durch sachbezogenen Vergleich der Waren des Werbenden und denen des Mitbewerbers wahrheitsgemäß aufgeklärt wird und dabei weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungsmerkmale, noch die Waren des Werbenden oder die eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden. Der Vergleich im vorliegenden Fall ist sachbezogen, da eine sachliche Auseinandersetzung mit einer nachprüfbaren Angabe der einander gegenübergestellten Waren und des Preises erfolgt. Die Herabsetzung ist hierbei von betroffenen Mitbewerbern hinzunehmen, weil die Herabsetzung die urumgängliche Folge eines sachbezogenen Vergleichs der einander gegenübergestellten Waren darstellt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos