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Im Internet geschlossener Flugbeförderungsvertrag

Anfechtung wegen Erklärungsirrtum

AG Bremen – Az.: 4 C 107/18 – Urteil vom 20.12.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.141,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 112,75 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2018 zu zahlen.

3. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leisten.

6. Der Streitwert wird auf € 2.282,20 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Flugpreises.

Der Kläger buchte am 05.06.2017 für sich und seine Familie über einen Reisevermittler einen Flug von Bremen via Istanbul nach Izmir (Flugnummern TK 1332 und TK 2332). Fluggäste sollten insgesamt fünf Personen sein: der Kläger, seine Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, die minderjährigen Kinder des Klägers und der Drittwiderbeklagten A. C., S. C. und L. S. . Zudem buchte der Kläger einen Rückflug von Izmir via Istanbul nach Bremen für den 23.09.2017. Der Gesamtflugpreis betrug € 1.380,60. Hierin enthalten war ein Betrag in Höhe von € 899,50, welcher auf Steuern und Gebühren entfiel. Des Weiteren waren im Flugpreis € 8,99 für einen Premiumservice, ein weiterer Betrag in Höhe von € 59,75 für eine Ticketversicherung sowie ein Rabatt in Höhe von € 101,64 enthalten. Der reine Flugpreis betrug € 514,00.

Bereits 15 Minuten später stornierte der Kläger aus technischen Gründen sämtliche Flüge, weil er tatsächlich am 23.08.2017 wieder nach Bremen zurückfliegen wollte.

Die Beklagte bestätigte mit E-Mail Schreiben vom 06.06.2017 (Anlage K 2, Bl. 8 der Gerichtsakten) die Stornierung.

Drei Tage später stornierten der Kläger und die Drittwiderbeklagte nochmals die Flugtickets. Sie forderten sinngemäß die Steuern und Gebühren sowie den Flugpreis zurück. Als Begründung verwiesen sie darauf, dass sie innerhalb von 15 Minuten nach der Buchung storniert hätten. Beim Ruckflugdatum hätten sie sich versehentlich vertippt. In dem Schreiben forderten der Kläger und die Drittwiderbeklagte unter Bezugnahme auf Rechtsprechung weiter Aufwendungsersatz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 09.06.2017 (Anlage K 9, Bl. 9 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte bestätigte den Eingang des vorgenannten Schreibens. Sie erstattete jedoch „lediglich“ € 239,50 und wies ansonsten das Rückzahlungsbegehren des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurück.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2017 erklärten der Kläger und die Drittwiderbeklagte darauf die Anfechtung des Beförderungsvertrages und forderten die Beklagte nochmals auf, den auf € 1.115,40 bezifferten Reisepreis zurückzuzahlen.

Die Drittwiderbeklagte trat mit Erklärung vom 29.01.2018 ihre Ansprüche aus den streitgegenständlichen Flügen „unwiderruflich“ an den Kläger ab (Anlage K 7, Bl. 15 d. A.).

Der Kläger behauptet, er habe sich beim Auswählen der Reisedaten vertippt. Statt des 23.08.2017 habe er versehentlich den 23.09.2017 ausgewählt. Er meint, dass ihm daher ein Anfechtungsrecht zustehe. Die Beklagte habe daher den Flugpreis € 1.380,60 – € 239,50 = € 1.141,10 zurückzuzahlen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.141,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2017, hilfsweise € 1.115,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2017 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen an ihn weitere € 112,75 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Anfechtung eines im Internet geschlossenen Flugbeförderungsvertrags wegen Erklärungsirrtums
(Symbolfoto: Von McLittle Stock/Shutterstock.com)

Sie meint, dass die Erklärung des Klägers und der Drittwiderbeklagten vom 09.06.2017 nicht als Anfechtungserklärung verstanden werden könne. Im Übrigen hätte die Klägerseite doch bereits vor dem 06.06.2017 storniert. Eine Anfechtung sei daher ausgeschlossen. Der Anfechtungsgrund sei nicht substantiiert dargetan und lediglich eine Schutzbehauptung. Im Übrigen müsse sei im Rahmen dieses Rechtsstreits auch zu klären, dass der Drittwiderbeklagten keine Ansprüche zustünden. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben, da die Abtretung vom 29.01.2018 vor Rechtshängigkeit erfolgt sei. Die Rechtskraftwirkung des § 325 ZPO greife daher nicht.

Im Wege der Drittwiderklage gegen die Ehefrau des Klägers beantragt die Beklagte vor diesem Hintergrund sinngemäß,

festzustellen, dass dieser gegen sie keine Ansprüche bezüglich der Stornierung der Tickets, Buchungsnummer CDE-3961696, am 05.06.2017 für einen Flug am 28.07.2017 von Bremen via Istanbul nach Izmir zustehen.

Die Drittwiderbeklagte beantragt, die Drittwiderklage abzuweisen.

Sie meint, dass der Drittwiderklage das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Denn sie habe gerade unwiderruflich abgetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ausdrücklich auf die zur Gerichtsakte gereichten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat den Kläger und die Drittwiderbeklagte persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.10.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage des Klägers ist in der Hauptsache in vollem Umfang und hinsichtlich der Zinsen ganz überwiegend begründet. Die Widerklage ist dagegen mangels Feststellungsinteresses unzulässig und abzuweisen.

I.

Die zulässige Klage des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg. Denn dem Kläger steht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Flugpreises in Höhe von € 1.380,60 abzüglich € 239,50, also € 1.141,10 zu.

1. Zunächst ist zu konstatieren, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Er hat den Flug unstreitig gebucht und bezahlt. Insoweit ist der Kläger gerade der Vertragspartner der Beklagten. Die mitreisenden Kinder A. C., S. C. und L. S. sind auch nach Ansicht des Gerichts nicht selbst Vertragspartner geworden. Insoweit liegt vielmehr ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor. Hinsichtlich von Ansprüchen seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, ist der Kläger aufgrund der unwiderruflichen Abtretungserklärung vom 29.01.2018 aktivlegitimiert, § 398 BGB.

2. Dem Kläger steht der Rückzählungsanspruch aus Bereicherungsrecht zu, da er den Flugbeförderungsvertrag wirksam angefochten hat, §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 2. Alt. BGB.

a) Die Anfechtungserklärung im Sinne von § 143 BGB liegt entgegen der Ansicht der Beklagten im Schreiben des Klägers und der Drittwiderbeklagten vom 09.06.2017. Anerkannt ist nämlich, dass eine Anfechtungserklärung nicht ausdrücklich voraussetzt, dass das Wort „anfechten“ benutzt wird. Es genügt vielmehr, wenn der Erklärende erkennen lässt, dass er das Rechtsgeschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will (BGH, Urt. v. 15.02.2017, Az.: VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., 2018, § 143 Rdnr. 3 m. w. N.). Darüber hinaus kann die Rückforderung des Geleisteten genügen (Palandt/ Ellenberger, a. a. O.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Erklärung des Klägers und der Drittwiderbeklagten vom 09.06.2017 als Anfechtungserklärung auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Entscheidend ist, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten bereits im ersten Absatz geltend machen, dass sie das Rückflugdatum aus versehen falsch eingetippt hätten. Damit haben sich der Kläger und die Drittwiderbeklagten auf einen Willensmangel berufen. Es ist unschädlich, dass sie im Folgenden Ausführung zu Aufwendungsersatz nach § 648 S. 2 2. Halbsatz BGB machen. Denn dies können auch Hilfserwägungen sein. Das Gericht bleibt bei seiner in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung, dass an die Auslegung der Erklärung des Klägers und der Drittwiderbeklagten keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, da sie juristische Laien sind.

b) Die so verstandene Anfechtung ist ohne jeden Zweifel im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB unverzüglich erfolgt. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, Palandt/ Ellenberger, a. a. O., § 121 Rdnr. 3. An dieser Voraussetzung bestehen hier auch deshalb keine Zweifel, da der Kläger unmittelbar nach dem Buchungsvorgang stornierte, was die Beklagte mit E-Mail vom Folgetag bestätigte.

c) Dem Kläger und der Drittwiderbeklagten steht auch ein Grund zur Anfechtung zu. Dieser folgt aus § 119 Abs. 1 2 Alt. BGB. Der sog. Irrtum in der Erklärungshandlung liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Klassisches Beispiel ist das Verschreiben oder Vertippen (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 30.10.2003, Az.: 8 U 136/03, NJW 2004, 168 auch für ein Internetgeschäft). So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben, dass man damals einen Urlaub gebucht hätte. 5 Minuten später hätte man gemerkt, dass man den Monat falsch eingetragen habe. Die Drittwiderbeklagte hat diesbezüglich ergänzt, dass sie das Formular im Internet ausgefüllt habe. Sie sei dabei durch ihren Sohn abgelenkt worden. Kurze Zeit später habe sie gemerkt, dass sie sich verschrieben hätte. Man habe dann bei der Beklagten angerufen. Diese habe aber jegliche Kulanz abgelehnt. Unter Zugrundelegung dieser Angaben des Klägers und der Drittwiderbeklagten, denen das Gericht glaubt, sind die Voraussetzungen eines Irrtums in der Erklärungshandlung erfüllt.

d) Der Anfechtung steht nicht entgegen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte bereits am 05.06.2017 storniert haben. Selbst wann man darin eine Kündigung im Sinne von § 648 BGB erblickt, schließt dies die nachträgliche Anfechtung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus. Denn durch die Kündigung ist das Vertragsverhältnis nicht beseitigt worden (vgl. auch Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 7 .Aufl., 2015, § 123 Rdnr. 86).

e) Da der Flugbeförderungsvertrag damit gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, kann der Kläger den Flugpreis in Höhe von € 1.380,60 abzüglich € 239,50, also € 1.141,10 zurückfordern. Der Beklagten steht dem Grund nach zwar ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu, § 122 Abs. 1 BGB. Da die Beklagte aber selbst vorträgt, dass die streitgegenständlichen Flüge zu keinem Zeitpunkt ausgebucht gewesen seien (S. 7 der Klagerwiderung), hat sie insoweit keinen Anspruch. Im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts ist der Beklagten nichts entgangen (vgl. zum sog. negativen Interesse Palandt/ Ellenberger, a. a. O., § 122 Rdnr. 4).

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem 29.07.2017 begründet. Allerdings lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers Verzug nicht bereits seit dem 20.07.2017 feststellen. Das Schreiben vom 09.06.2017 ist insoweit zu unbestimmt: „2 Wochen nach Abrechnung“?.

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Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls in der geltend gemachten Höhe als Verzugsschaden. Die Rechtshängigkeitszinsen sind insoweit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

II.

Die Drittwiderklage ist unzulässig und abzuweisen. Es fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn die Drittwiderbeklagte berühmt sich nicht eines Anspruchs (vgl. dazu Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 256 Rdnr. 7), vielmehr hat sie gerade unwiderruflich abgetreten. Damit droht auch nach Ansicht des Gerichts kein neuer Rechtsstreit zwischen der Drittwiderbeklagten und der Beklagten. Auf die Überlegungen der Beklagten zur Rechtskraftwirkung kommt es nicht an. Die Drittwiderklage ist unzulässig und abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Bei dem Streitwert war vom Klagbetrag von € 1.141,10 auszugehen. Hinzu kommt der Wert der Drittwiderklage, den das Gericht ebenfalls mit € 1.141,10 bemisst (§ 3 ZPO).

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