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Immaterieller Schaden – Darlegungs- und Beweislast für Eintritt

Wie viel Datenschutz steht uns bei personalisierter Werbung zu? Diese Frage stand im Zentrum eines aufsehenerregenden Falls vor dem Landgericht Bamberg. Ein Nutzer verklagte eine große Online-Plattform, weil er sich durch die Verwendung seiner persönlichen Daten für Werbung zutiefst unwohl und ständig beobachtet fühlte. Er forderte für dieses Gefühl einen immateriellen Schadensersatz, doch das Gericht lehnte die Klage ab.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 43 O 420/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Bamberg
  • Datum: 06.05.2024
  • Aktenzeichen: 43 O 420/23
  • Verfahrensart: Zivilklage
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein auf der Plattform F. registrierter Nutzer. Er forderte von der Plattformbetreiberin Auskunft, Schadensersatz und Löschung seiner Daten wegen angeblicher Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere im Zusammenhang mit personalisierter Werbung.
  • Beklagte: Die Betreiberin der Online-Plattform F. Sie wies die Klageansprüche zurück, da sie die Datenerhebung und -verarbeitung als rechtmäßig ansah, die Auskunftsansprüche als erfüllt betrachtete und einen Schadensersatzanspruch verneinte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Nutzer der Plattform F. verlangte von der Betreiberin der Plattform Schadensersatz, Auskunft und Löschung seiner Daten wegen angeblicher Verstöße gegen die DSGVO. Der Nutzer beanstandete die Nutzung seiner Daten für personalisierte Werbung. Die Plattformbetreiberin finanzierte sich unter anderem durch solche Werbung und hatte ihre Datenschutzpraktiken im Laufe der Zeit angepasst, wobei der Nutzer zuletzt einer Datenverarbeitung zu Werbezwecken zugestimmt hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Plattformbetreiberin personenbezogene Daten des Nutzers für personalisierte Werbung ohne eine rechtmäßige Grundlage verarbeitete. Es ging darum, ob dem Nutzer dadurch Ansprüche auf Auskunft, immateriellen Schadensersatz, Unterlassung oder Löschung bzw. Einschränkung der Daten gemäß DSGVO zustanden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Bamberg hielt ein bereits erlassenes Versäumnisurteil aufrecht. Die Klage des Nutzers wurde somit abgewiesen.
  • Begründung: Die Klage war unbegründet. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche wurden entweder als bereits erfüllt oder als nicht bestehend angesehen. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wurde mangels Nachweises eines spürbaren Schadens abgelehnt. Der Löschungs- und Nutzungseinschränkungsanspruch war unbegründet, da die Plattformbetreiberin die Daten rechtmäßig verarbeitete und der Nutzer zuletzt einer Datennutzung zu Werbezwecken zugestimmt hatte.
  • Folgen: Der Kläger muss die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Der Streit um personalisierte Werbung: Ein Nutzer verklagt eine große Online-Plattform

Viele Menschen nutzen täglich soziale Netzwerke und andere Online-Dienste. Dabei sehen sie oft Werbung, die auf ihre Interessen zugeschnitten zu sein scheint. Doch wie kommen diese persönlichen Werbeanzeigen zustande? Und dürfen Unternehmen unsere Daten dafür einfach so nutzen? Genau um solche Fragen ging es in einem Fall vor dem Landgericht Bamberg. Ein Nutzer einer bekannten Online-Plattform, nennen wir ihn Herrn K., war der Meinung, dass die Betreiberin der Plattform, die Firma F. GmbH, seine persönlichen Daten unrechtmäßig für Werbung verwendet habe. Deshalb zog er vor Gericht.

Wie kam es zu dem Verfahren vor dem Landgericht Bamberg?

Junger Mann am Schreibtisch vor Laptop mit aufdringlichen Werbeanzeigen und Überwachungsgefühlen
Personalisierte Anzeigen und digitale Datensammlung: Unsichtbare Überwachung verursacht Unbehagen beim Smartphone-Nutzer. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Herr K. war seit mehreren Jahren auf der Plattform F. registriert. Die Firma F. GmbH, die diese Plattform für Nutzer in der Europäischen Union betreibt, verdient ihr Geld unter anderem damit, dass sie ihren Nutzern personalisierte Werbung anzeigt. Das bedeutet, die Werbung wird auf das Verhalten und die Interessen der einzelnen Nutzer abgestimmt. Um sich bei F. anzumelden, musste Herr K. seinen Vor- und Nachnamen, sein Geburtsdatum und sein Geschlecht angeben, außerdem eine Handynummer oder E-Mail-Adresse. Auf der Anmeldeseite stand damals ein wichtiger Satz: „Indem du auf „Registrieren“ klickst, stimmst du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erfährst du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen.“ Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie konnte man direkt auf der Anmeldeseite anklicken und lesen, bevor man die Registrierung abschloss. Herr K. stimmte diesen Bedingungen zu. In der Datenrichtlinie wurde auch erklärt, wie Nutzer ihre Daten verwalten können, zum Beispiel ihre Werbepräferenzen einstellen oder ihr Konto löschen können.

Als die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – das ist ein wichtiges EU-Gesetz zum Schutz persönlicher Daten – in Kraft trat, änderte sich einiges. Die Firma F. GmbH teilte ihren Nutzern zunächst mit, dass sie deren persönliche Daten für Werbung verarbeite, weil dies zur Vertragserfüllung notwendig sei. Vertragserfüllung (geregelt in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der DSGVO) bedeutet, dass die Datenverarbeitung erforderlich ist, um die Dienstleistung, die man mit dem Unternehmen vereinbart hat (hier: die Nutzung der Plattform), überhaupt erbringen zu können. Später, ab dem 5. April 2023, informierte die Firma F. GmbH ihre Nutzer, dass die Datenverarbeitung nun auf Grundlage eines sogenannten berechtigten Interesses (geregelt in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO) erfolge. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Unternehmen ein nachvollziehbares Interesse an der Datenverarbeitung hat (z.B. um sein Geschäft zu betreiben) und die Interessen der Nutzer nicht schwerer wiegen. Gleichzeitig bot die Firma F. GmbH eine Möglichkeit an, dieser Art der Datennutzung zu widersprechen.

Noch später, ab dem 3. November 2023, führte die Firma F. GmbH in Europa ein neues System ein: Nutzer mussten nun entweder ausdrücklich zustimmen, dass ihre Daten für Werbeanzeigen auf der Plattform F. und einer anderen dazugehörigen Plattform verwendet werden dürfen, oder sie mussten für eine werbefreie Version bezahlen. Herr K. stimmte zu, dass die Firma F. GmbH seine Informationen weiterhin für Werbezwecke verwenden darf.

Schon bevor diese Änderungen alle umgesetzt waren, nämlich am 9. Februar 2023, hatte Herr K. die Firma F. GmbH angeschrieben. Er forderte Auskunft über seine Daten, Schadensersatz, die Unterlassung der Datennutzung für Werbung und die Erstattung von Anwaltskosten. Die Firma F. GmbH antwortete ihm am 9. Mai 2023.

Was war der Standpunkt von Herrn K.?

Herr K. war der Ansicht, die Firma F. GmbH habe seine persönlichen Daten ohne einen triftigen Grund für personalisierte Werbung genutzt. Er meinte, dies sei weder für die Erfüllung des Vertrags mit ihm notwendig gewesen, noch habe die Firma F. GmbH ein ausreichendes berechtigtes Interesse dafür gehabt. Außerdem sei er mit dieser Datenverarbeitung nicht einverstanden gewesen. Er behauptete, ihm sei durch die unrechtmäßige Datenverarbeitung und die verspätete oder unzureichende Auskunft ein Immaterieller Schaden entstanden. Ein immaterieller Schaden ist ein Schaden, der nicht direkt in Geld messbar ist, wie zum Beispiel seelisches Leid oder das Gefühl, die Kontrolle über seine Daten verloren zu haben. Herr K. gab an, er fühle sich unwohl und ständig beobachtet, und bezifferte seinen Schaden auf mindestens 1.250 Euro.

Vor Gericht forderte Herr K. zunächst:

  1. Umfassende Auskunft darüber, welche seiner persönlichen Daten für personalisierte Werbung verarbeitet werden (z.B. welche Daten genau, wie oft, ob sie an andere Firmen weitergegeben werden, wie das technische Verfahren der Auswertung funktioniert und auch Daten zur gezielten Werbung bei Nutzung eines bestimmten Messengerdienstes W.).
  2. Einen Schadensersatz von mindestens 1.250 Euro.
  3. Die Firma F. GmbH solle es unterlassen, bestimmte persönliche Daten von ihm für Werbezwecke zu nutzen, wenn er nicht eingewilligt hat oder es keine gesetzliche Erlaubnis dafür gibt.
  4. Die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten von rund 713 Euro.

Später änderte Herr K. seinen Antrag zu Punkt 3. Statt eines Unterlassungsanspruchs forderte er nun die Löschung der Daten, die im Zeitraum vom 25. Mai 2018 bis zum 6. November 2023 ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet wurden. Alternativ sollten diese Daten nur noch für nicht-werbliche Zwecke genutzt werden dürfen, soweit dies für die Plattformnutzung notwendig sei. Seinen ursprünglichen Unterlassungsantrag erklärte er für erledigt. Erledigt bedeutet im juristischen Sinne, dass sich der ursprüngliche Grund für den Antrag mittlerweile erledigt hat oder der Antrag nicht mehr weiterverfolgt wird. Die Firma F. GmbH stimmte dieser Teilerledigung zu.

Was entgegnete die Firma F. GmbH?

Die Firma F. GmbH forderte das Gericht auf, die Klage von Herrn K. abzuweisen. Sie argumentierte, dass die Anträge auf Schadensersatz und Unterlassung (bzw. später Löschung) zu unbestimmt seien. Das bedeutet, die Anträge seien nicht klar genug formuliert. Außerdem sei die Erhebung und Verarbeitung der Daten rechtmäßig erfolgt. Etwaige Ansprüche auf Auskunft seien bereits erfüllt worden. Einen Auskunftsanspruch bezüglich des Messengerdienstes W. wies sie zurück, da sie diesen Dienst gar nicht betreibe. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da es keine Verstöße gegen die DSGVO gegeben habe und Herr K. auch keinen tatsächlichen, ersatzfähigen Schaden dargelegt habe. Auch Unterlassungs- oder Löschungsansprüche bestünden nicht, zumal Herr K. ja in die Datenverarbeitung für Werbung eingewilligt habe.

In einem ersten Gerichtstermin erschien Herr K. nicht und stellte keine Anträge. Daraufhin erging ein sogenanntes Versäumnisurteil. Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die ergehen kann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einem Gerichtstermin erscheint oder sich im Termin nicht zur Sache äußert. Dieses Versäumnisurteil wies die Klage von Herrn K. ab. Gegen dieses Urteil legte Herr K. Einspruch ein. Ein Einspruch ist ein Rechtsmittel, mit dem man sich gegen ein Versäumnisurteil wehren kann, um das Verfahren fortzusetzen.

Welche zentralen Fragen musste das Gericht beantworten?

Das Gericht musste nun, nach dem Einspruch von Herrn K., den Fall umfassend prüfen. Was genau stand also zur Debatte?

  • War die Klage von Herrn K. überhaupt zulässig, also durfte das deutsche Gericht darüber entscheiden und waren die Anträge klar genug formuliert?
  • Hatte Herr K. einen Anspruch auf die von ihm geforderte detaillierte Auskunft über die Verarbeitung seiner Daten für personalisierte Werbung?
  • Stand Herrn K. ein finanzieller Schadensersatz für das behauptete Unwohlsein und das Gefühl der Beobachtung zu?
  • Konnte Herr K. verlangen, dass seine Daten gelöscht oder ihre Nutzung für Werbezwecke eingeschränkt wird?

Die Entscheidung des Gerichts: Klage abgewiesen

Das Landgericht Bamberg entschied: Das Versäumnisurteil, das die Klage von Herrn K. abgewiesen hatte, bleibt bestehen. Herr K. muss auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung. Vorläufig vollstreckbar bedeutet, dass die Entscheidung des Gerichts schon umgesetzt werden kann (z.B. Kosten eingetrieben werden können), auch wenn noch Rechtsmittel eingelegt werden könnten. Die Sicherheitsleistung dient dazu, den möglichen Schaden der anderen Partei abzusichern, falls sich das Urteil später doch noch ändern sollte. Der Streitwert, also der finanzielle Wert des gesamten Falles, wurde auf 6.750 Euro festgesetzt.

Warum entschied das Gericht so? Die detaillierte Begründung

Obwohl der Einspruch von Herrn K. gegen das Versäumnisurteil zulässig war, hatte er in der Sache selbst keinen Erfolg. Die Klage war also unbegründet. Schauen wir uns die Gründe des Gerichts genauer an.

War die Klage überhaupt zulässig?

Ja, das Gericht stellte fest, dass die Klage grundsätzlich zulässig war.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte war gegeben. Das bedeutet, deutsche Gerichte durften sich überhaupt mit dem Fall befassen. Das ergibt sich daraus, dass Herr K. als Verbraucher (also jemand, der die Plattform für private Zwecke nutzt) seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die Firma F. GmbH ihre Dienste hier anbietet. Auch die DSGVO selbst (in Artikel 79 Absatz 2) sieht vor, dass man dort klagen kann, wo man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Firma F. GmbH ist im Sinne der DSGVO die Verantwortliche für die Datenverarbeitung.
Auch der Antrag auf Schadensersatz war ausreichend bestimmt. Wenn man einen immateriellen Schaden einklagt, dessen Höhe das Gericht nach billigem Ermessen (also nach gerechter Abwägung aller Umstände) festlegen soll, muss man nicht von vornherein eine exakte Summe nennen. Es reicht, einen Mindestbetrag anzugeben.

Kein Anspruch auf weitere Auskunft (Artikel 15 DSGVO)

Herr K. hatte keinen Anspruch auf die von ihm geforderte umfangreiche Auskunft, weil dieser Anspruch entweder schon erfüllt war oder gar nicht bestand. Artikel 15 der DSGVO gibt jeder Person das Recht, von einem Unternehmen zu erfahren, welche persönlichen Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden. Aber was bedeutete das im Detail für Herrn K.s Forderungen?

  1. Die Auskunft darüber, welche Daten für personalisierte Werbung verarbeitet werden: Hier sagte das Gericht, dass die Firma F. GmbH diese Informationen bereits in ihrer Datenrichtlinie umfassend gegeben habe, insbesondere unter Überschriften wie „Welche Informationen erheben wir?“ und „Wie verwenden wir deine Informationen?“. Damit galt der Anspruch als erfüllt (nach § 362 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB – einer Vorschrift, die besagt, dass eine Verpflichtung erlischt, wenn die geschuldete Leistung erbracht wurde).
  2. Die Frage nach der Häufigkeit der Datenverarbeitung: Diese Frage, so das Gericht, fällt nicht unter das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO. Man hat also kein Recht zu erfahren, wie oft genau Daten verarbeitet werden.
  3. Die Fragen zur Weiterleitung von Daten an Dritte zu Werbezwecken: Hierzu hatte die Firma F. GmbH bereits in ihrem Schreiben vom 9. Mai 2023 geantwortet. Sie erklärte, dass sie im Rahmen der umstrittenen Datenverarbeitung keine persönlich identifizierbaren Nutzerdaten zu Werbezwecken an Werbetreibende weitergibt, es sei denn, der Nutzer habe ausdrücklich zugestimmt. Diese Erklärung wertete das Gericht als Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Selbst wenn die Auskunft inhaltlich nicht ganz richtig gewesen wäre, so das Gericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, würde das nicht bedeuten, dass der Anspruch nicht erfüllt ist. Es könnte dann allenfalls ein Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung bestehen, dass die Auskunft richtig und vollständig ist.
  4. Die Auskunft bezüglich des Messengerdienstes W.: Dieser Anspruch war unbegründet, weil der Firma F. GmbH die sogenannte Passivlegitimation fehlte. Das bedeutet, die Firma F. GmbH war für diesen Teil der Klage nicht die richtige Beklagte, da sie den Dienst W. gar nicht betreibt. Stellen Sie sich vor, Sie verklagen Ihren Nachbarn, weil ein anderer Nachbar zu laut Musik macht – das ginge auch nicht. Zudem hatte die Firma F. GmbH mitgeteilt, dass sie keine Daten von europäischen Nutzern des Dienstes W. für personalisierte Werbung verarbeitet.

Kein Anspruch auf Schadensersatz (Artikel 82 DSGVO)

Auch einen Anspruch auf Schadensersatz für den behaupteten immateriellen Schaden hatte Herr K. nicht. Artikel 82 Absatz 1 DSGVO sieht zwar vor, dass Personen, denen durch einen Verstoß gegen die DSGVO ein Schaden entsteht, einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Aber hier gibt es wichtige Voraussetzungen.

Das Gericht verwies auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der höchsten Instanz für die Auslegung von EU-Recht. Der EuGH hat klargestellt: Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reicht nicht automatisch für einen Schadensersatzanspruch aus. Es müssen drei Dinge zusammenkommen: ein Schaden, ein Verstoß gegen die DSGVO und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden. Zwar gibt es keine Mindestgrenze für einen immateriellen Schaden (man spricht auch von einer „Erheblichkeitsschwelle“), aber die geschädigte Person muss nachweisen, dass die negativen Folgen einen spürbaren, objektiv nachvollziehbaren Schaden von gewissem Gewicht darstellen und nicht nur bloße Unannehmlichkeiten sind. Auch die Befürchtung, dass Daten missbräuchlich genutzt werden könnten, kann ein immaterieller Schaden sein, muss aber konkret begründet und nachgewiesen werden.

Herr K. konnte nach Ansicht des Gerichts keine solche spürbare Beeinträchtigung durch die personalisierte Werbung darlegen. Seine schriftlich geäußerte Befürchtung, dass Daten an werbetreibende Dritte weitergegeben würden, war unbegründet, da die Firma F. GmbH ja erklärt hatte, keine individualisierbaren Nutzerdaten weiterzugeben. Das von Herrn K. behauptete „Unwohlsein“ durch das Gefühl ständiger „Beobachtung“ bestätigte sich in seiner Anhörung vor Gericht nicht. Er wirkte mit dem Problem personalisierter Werbung nicht wirklich vertraut und äußerte auf Nachfrage nur eine pauschale Abneigung. Seine Hauptsorge, so schien es, waren betrügerische SMS und Anrufe, die aber nicht im Zusammenhang mit der personalisierten Werbung der Firma F. GmbH standen. Auch aus der Behauptung, die Auskunft sei unzureichend gewesen, ließen sich keine für einen Schadensersatz relevanten Nachteile ableiten, da Herr K. im Gerichtstermin die bereits erteilte Auskunft offenbar gar nicht präsent hatte.

Kein Anspruch auf Löschung oder Nutzungseinschränkung

Auch der Antrag, bestimmte Daten zu löschen oder ihre Nutzung einzuschränken, hatte keinen Erfolg.
Der Löschungsanspruch (oft auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet, geregelt in Artikel 17 DSGVO) für Daten, die ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet werden, war unbegründet. Die Firma F. GmbH hatte nämlich dargelegt – und Herr K. hatte dem nicht widersprochen –, dass sie die personenbezogenen Daten auch für andere zulässige Zwecke verarbeiten kann und dies auch tut (z.B. um die Grundfunktionen der Plattform bereitzustellen). Es gab also keine Daten, die allein zu Werbezwecken verarbeitet wurden und daher hätten gelöscht werden müssen.
Die geforderte Einschränkung der Nutzung personenbezogener Daten auf andere Zwecke als Werbezwecke war ebenfalls bereits erfüllt. Die Firma F. GmbH hatte unbestritten vorgetragen, dass sie die personenbezogenen Daten von Herrn K. nicht länger für Werbezwecke einsetzt (wohl aufgrund seiner späteren Zustimmung zum neuen Einwilligungsmodell, bei dem er der werblichen Nutzung zugestimmt hatte oder hätte widersprechen können). Zudem hatte Herr K. ja durch die Einwilligung in das neue Modell ab November 2023 ohnehin der weiteren Nutzung seiner Kontoinformationen für Werbung zugestimmt.

Keine Erstattung der Anwaltskosten

Da die Hauptansprüche von Herrn K. (Auskunft, Schadensersatz, Löschung/Nutzungseinschränkung) allesamt keinen Erfolg hatten, bestand auch kein Anspruch auf die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Denn ein solcher Anspruch hängt in der Regel davon ab, dass der Hauptanspruch berechtigt ist.

Die Kosten des Verfahrens: Wer zahlt was?

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf die Zivilprozessordnung (ZPO) – das ist das Gesetzbuch, das regelt, wie Gerichtsverfahren in Zivilsachen (also Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen) ablaufen. Die Regel ist hier: Wer verliert, zahlt (§ 91 ZPO). Da Herr K. mit seiner Klage vollständig unterlegen war, muss er die Kosten des Verfahrens tragen. Das schließt auch die Kosten für den ursprünglich gestellten Unterlassungsantrag ein, den Herr K. und die Firma F. GmbH übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Das Gericht war nämlich der Ansicht, dass Herr K. auch mit diesem ursprünglichen Antrag voraussichtlich unterlegen wäre. Warum? Weil dieser Antrag zu unbestimmt war. Ein Unterlassungsantrag, der nur den Gesetzestext wiedergibt (hier Artikel 6 Absatz 1 DSGVO), ohne genau zu sagen, was der Beklagte konkret nicht mehr tun darf, ist nicht klar genug. Es wäre dann im Falle einer Zuwiderhandlung für das Vollstreckungsgericht – das Gericht, das die Einhaltung des Urteils überwachen müsste – unmöglich zu entscheiden, ob ein Verstoß vorliegt. Man kann das vergleichen mit der Bitte: „Sei nicht unhöflich!“ Was genau ist unhöflich? Das ist zu vage. Genauso war der ursprüngliche Antrag von Herrn K. zu vage, um vollstreckbar zu sein. Die bloße Nennung von Beispielen für personenbezogene Daten reichte hier nicht aus.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt deutlich, dass bloße Unzufriedenheit mit personalisierter Werbung noch keinen Anspruch auf Schadensersatz begründet – es muss ein echter, spürbarer Schaden entstanden sein, nicht nur ein allgemeines Unwohlsein. Wer Auskunft über seine Daten verlangt, sollte zunächst prüfen, ob die gewünschten Informationen nicht bereits in den Datenschutzerklärungen des Unternehmens stehen, da dies als Erfüllung des Auskunftsrechts gelten kann. Die Entscheidung macht klar, dass Unternehmen ihre Datenverarbeitung für Werbezwecke rechtfertigen können, wenn sie eine gültige Rechtsgrundlage haben – sei es Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse oder eine Einwilligung des Nutzers. Für Verbraucher bedeutet dies: Wer gegen Datenschutzverstöße vorgehen will, muss konkrete Schäden nachweisen können und sollte seine Anträge präzise formulieren, um vor Gericht erfolgreich zu sein.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet ein immaterieller Schaden im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen?

Ein immaterieller Schaden im Kontext von Datenschutzverstößen ist ein Nachteil, der sich nicht direkt in Geld messen lässt. Es geht also nicht um finanzielle Verluste oder zerstörte Gegenstände. Stattdessen bezieht sich dieser Schaden auf Beeinträchtigungen, die Ihr Gefühl, Ihre Privatsphäre, Ihre Würde oder Ihr allgemeines Wohlbefinden betreffen, wenn Ihre persönlichen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Was ist ein immaterieller Schaden?

Die Möglichkeit, einen solchen Schaden ersetzt zu bekommen, ist in Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankert. Dort ist festgelegt, dass jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Entschädigung hat. Ein immaterieller Schaden ist somit ein nicht-finanzieller Nachteil, der durch eine Verletzung von Datenschutzvorschriften entsteht.

Beispiele für immateriellen Schaden

Typische Beispiele für immaterielle Schäden, die bei Datenschutzverstößen entstehen können, sind:

  • Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten: Wenn Sie das Gefühl haben, nicht mehr zu wissen, wer Ihre Daten hat oder was damit geschieht, und dies zu einem spürbaren Unbehagen führt.
  • Gefühl der Überwachung oder Hilflosigkeit: Wenn unbefugt auf Ihre persönlichen Informationen zugegriffen wurde und Sie sich dadurch unsicher oder ausgeliefert fühlen.
  • Angst vor zukünftigen Problemen: Beispielsweise die Sorge vor Identitätsdiebstahl, Betrug oder einer unerwünschten Nutzung Ihrer Daten (z.B. für Spam-Anrufe oder unerwünschte Werbung).
  • Psychische Belastungen: Dazu gehören Stress, Ärger, Frustration, Verärgerung oder Ängste, die direkt aus dem Datenverstoß resultieren. Stellen Sie sich vor, sensible Informationen wie Ihre Gesundheitsdaten oder politischen Ansichten gelangen unrechtmäßig an die Öffentlichkeit – dies kann erhebliche psychische Auswirkungen haben.
  • Schädigung des Rufs oder Diskriminierung: Wenn sensible Daten offengelegt werden und dies zu negativen Konsequenzen im sozialen oder beruflichen Umfeld führt.

Bedeutung für Betroffene

Für Sie bedeutet das, dass nicht nur finanzielle Einbußen einen Schaden darstellen. Auch die oben genannten nicht-materiellen Beeinträchtigungen können einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Es ist wichtig zu verstehen, dass ein solcher Schaden nicht zwangsläufig schwerwiegend sein muss, um einen Anspruch zu begründen. Schon ein spürbarer Nachteil, der über bloße Unannehmlichkeiten hinausgeht, kann ausreichen. Es geht darum, dass die betroffene Person tatsächlich einen Nachteil erfährt, der direkt mit dem Datenschutzverstoß zusammenhängt. Dieser Schaden soll das erlittene Leid ausgleichen und dient dazu, Organisationen zur Einhaltung der Datenschutzregeln anzuhalten.


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Wie muss ich einen immateriellen Schaden belegen, um Entschädigung zu erhalten?

Um Entschädigung für einen immateriellen Schaden, oft als Schmerzensgeld bezeichnet, zu erhalten, ist es entscheidend, die erlittenen Nachteile konkret und nachvollziehbar darzulegen und zu beweisen. Es genügt nicht, sich nur allgemein unwohl zu fühlen oder pauschale Angaben zu machen. Gerichte benötigen objektive Anhaltspunkte, die die erlittenen Beeinträchtigungen belegen.

Nachweis eines „spürbaren Nachteils“

Ein immaterieller Schaden wird nur dann entschädigt, wenn er sich als „spürbarer Nachteil“ im Leben des Betroffenen manifestiert hat. Das bedeutet, es muss eine tatsächliche, nachvollziehbare Beeinträchtigung vorliegen.

Stellen Sie sich vor, Sie leiden unter den Folgen eines Ereignisses. Für eine Entschädigung müssen Sie aufzeigen, wie sich dieses Leid in Ihrem Alltag, Ihrer Gesundheit oder Ihrem Wohlbefinden äußert. Dies kann zum Beispiel Folgendes umfassen:

  • Körperliche Beeinträchtigungen: Anhaltende Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Narbenbildung, Funktionsverluste von Körperteilen oder Organen, Schlafstörungen.
  • Psychische Beeinträchtigungen: Depressionen, Angstzustände, posttraumatische Belastungsstörung, Konzentrationsprobleme, Albträume, die ärztlich oder psychologisch diagnostiziert wurden.
  • Einschränkungen des Alltagslebens: Wenn Sie durch den Schaden bestimmte Hobbys, sportliche Aktivitäten, berufliche Tätigkeiten oder soziale Kontakte nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben können. Hierbei ist wichtig zu beschreiben, welche Aktivitäten genau und wie stark Sie davon betroffen sind.

Wichtig ist die detaillierte Beschreibung, wie diese Beeinträchtigungen Ihren Alltag konkret beeinflussen. Eine bloße Behauptung von Schmerzen oder Angst reicht in der Regel nicht aus.

Hilfreiche Arten von Nachweisen

Um einen immateriellen Schaden vor Gericht glaubhaft zu machen, sind verschiedene Arten von Belegen hilfreich:

  • Detaillierte Selbstbeschreibung und Dokumentation: Führen Sie ein Tagebuch, in dem Sie Beschwerden, Schmerzen, psychische Zustände (z.B. Schlafstörungen, Angstattacken), Medikamenteneinnahmen und Einschränkungen im Tagesablauf genau festhalten. Beschreiben Sie, wann welche Symptome auftraten und wie sie Ihren Alltag beeinflussten.
  • Medizinische Unterlagen: Ärztliche Atteste, Befunde, Arztberichte und Gutachten von behandelnden Ärzten oder Psychologen sind oft die wichtigsten Beweismittel. Sie belegen die Art, Schwere und Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und können den Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den Symptomen herstellen.
  • Zeugenaussagen: Familienmitglieder, Freunde, Kollegen oder Nachbarn, die Ihre Veränderungen und Beeinträchtigungen im Alltag beobachten konnten, können als Zeugen fungieren und Ihre Angaben bestätigen.
  • Nachweise über Therapie- oder Rehabilitationsmaßnahmen: Belege über psychologische oder physikalische Therapien, Krankenhausaufenthalte oder Rehabilitationsmaßnahmen können die Schwere des Schadens untermauern.

Es muss stets ein klarer Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den geltend gemachten Beeinträchtigungen erkennbar sein. Die Darlegung muss so präzise sein, dass ein Außenstehender die Art und das Ausmaß des Leidens nachvollziehen kann.


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Welche Rechte habe ich als Nutzer, um die Nutzung meiner Daten durch Unternehmen zu kontrollieren?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stärkt Ihre Position als Nutzer erheblich, indem sie Ihnen verschiedene Rechte an die Hand gibt, um aktiv zu bestimmen, was mit Ihren persönlichen Daten geschieht. Diese Rechte ermöglichen es Ihnen, Informationen zu erhalten, Korrekturen vorzunehmen, die Nutzung Ihrer Daten zu stoppen oder sie sogar löschen zu lassen.

Kontrolle durch Information: Auskunfts- und Berichtigungsrecht

Ein zentrales Element der Kontrolle ist das Recht auf Auskunft (geregelt in Artikel 15 DSGVO). Dieses Recht erlaubt es Ihnen, von einem Unternehmen zu erfahren, ob und welche Daten über Sie verarbeitet werden. Stellen Sie sich vor, Sie haben bei einem Online-Shop eingekauft. Mit dem Auskunftsrecht können Sie erfragen, welche Ihrer Daten (wie Name, Adresse, Bestellhistorie, Zahlungsinformationen) dort gespeichert sind, warum diese Daten verarbeitet werden und an wen sie möglicherweise weitergegeben wurden. Sie erhalten in der Regel eine Kopie dieser Daten.

Direkt damit verbunden ist das Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO). Sollten Sie feststellen, dass ein Unternehmen falsche oder unvollständige Daten über Sie gespeichert hat – zum Beispiel eine veraltete Adresse oder einen Schreibfehler in Ihrem Namen –, können Sie verlangen, dass diese Daten umgehend korrigiert oder vervollständigt werden. Für Sie bedeutet das eine wichtige Möglichkeit, die Korrektheit Ihrer persönlichen Informationen sicherzustellen.

Kontrolle durch Beendigung der Nutzung: Löschung und Einschränkung

Das wohl bekannteste Recht ist das Recht auf Löschung, oft auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet (Artikel 17 DSGVO). Dieses Recht ermöglicht es Ihnen, unter bestimmten Voraussetzungen von einem Unternehmen zu verlangen, dass Ihre Daten gelöscht werden. Ein typisches Beispiel ist, wenn die Daten für den ursprünglichen Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind – etwa nach der vollständigen Abwicklung eines Vertrages oder wenn Sie eine erteilte Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Unternehmen müssen Daten nicht löschen, wenn sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, diese aufzubewahren, oder wenn die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

Eine weitere Möglichkeit, die Nutzung Ihrer Daten zu kontrollieren, ist das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO). Wenn Sie beispielsweise die Richtigkeit Ihrer Daten bestreiten oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist, aber Sie die Löschung ablehnen, können Sie verlangen, dass die Daten zwar noch gespeichert, aber nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden dürfen. Das bedeutet, dass die Daten blockiert oder markiert werden, um ihre zukünftige Verarbeitung zu begrenzen.

Kontrolle durch Widerspruch: Das Recht, „Nein“ zu sagen

Ein mächtiges Instrument ist das Widerspruchsrecht (Artikel 21 DSGVO). Es erlaubt Ihnen, der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, wenn diese auf der Grundlage eines berechtigten Interesses des Unternehmens oder für Direktmarketing erfolgt. Wenn Sie zum Beispiel keine personalisierte Werbung mehr von einem Unternehmen erhalten möchten, können Sie dieser Datenverarbeitung widersprechen. Dies ist besonders relevant, wenn Unternehmen Ihre Daten für Profiling oder Marketingzwecke nutzen. Nach Ihrem Widerspruch darf das Unternehmen Ihre Daten für den widersprochenen Zweck nicht mehr verarbeiten, es sei denn, es kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen überwiegen.

Diese Rechte befähigen Sie, aktiv Einfluss darauf zu nehmen, wie Unternehmen mit Ihren persönlichen Informationen umgehen, und stellen eine wichtige Grundlage für den Schutz Ihrer Privatsphäre dar.


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Wann dürfen Unternehmen meine persönlichen Daten für personalisierte Werbung nutzen?

Unternehmen dürfen Ihre persönlichen Daten für personalisierte Werbung nur nutzen, wenn eine klare rechtliche Grundlage dafür besteht. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die in der gesamten Europäischen Union gilt, legt fest, unter welchen Bedingungen dies zulässig ist. Für Sie als Nutzer ist es wichtig zu verstehen, dass nicht jede Datennutzung automatisch erlaubt ist.

Es gibt hauptsächlich drei wichtige Gründe, die ein Unternehmen berechtigen können, Ihre Daten für personalisierte Werbung zu verarbeiten:

1. Ihre Einwilligung (Zustimmung)

Die häufigste und klarste Grundlage ist Ihre ausdrückliche Einwilligung. Stellen Sie sich vor, Sie melden sich für einen Newsletter an oder stimmen beim Besuch einer Webseite der Nutzung von Cookies für personalisierte Werbung zu.

  • Was bedeutet das? Sie haben aktiv und freiwillig zugestimmt, dass Ihre Daten für einen bestimmten Zweck, hier die personalisierte Werbung, genutzt werden dürfen. Diese Zustimmung muss informiert (Sie wissen, wofür die Daten genutzt werden), spezifisch (es ist klar benannt, welcher Zweck) und eindeutig (kein Zweifel an Ihrem „Ja“) erfolgen.
  • Ihr Recht: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Das bedeutet, dass das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt Ihre Daten nicht mehr für den Zweck nutzen darf, für den Sie die Einwilligung ursprünglich erteilt haben. Ein Widerruf hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die vor dem Widerruf erfolgte.

2. Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen

Manchmal ist die Verarbeitung von Daten notwendig, um einen Vertrag mit Ihnen zu erfüllen oder um Schritte einzuleiten, die Sie vor einem Vertragsabschluss wünschen.

  • Was bedeutet das? Wenn Sie beispielsweise ein Produkt online kaufen, benötigt das Unternehmen Ihre Adresse, um die Ware zu versenden. Diese Datenverarbeitung ist zur Vertragserfüllung notwendig. Für personalisierte Werbung selbst ist diese Rechtsgrundlage jedoch nur in Ausnahmefällen direkt anwendbar, nämlich dann, wenn die personalisierte Werbung oder Empfehlungen ein expliziter und wesentlicher Bestandteil des von Ihnen gewünschten Dienstes sind. Typischerweise dient diese Grundlage nicht der allgemeinen Marketingzwecken, die über die eigentliche Vertragserfüllung hinausgehen.

3. Berechtigtes Interesse des Unternehmens

Unternehmen können Ihre Daten auch verarbeiten, wenn sie ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung haben. Dieses Interesse muss jedoch gegen Ihre Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten abgewogen werden.

  • Was bedeutet das? Ein Unternehmen könnte zum Beispiel ein berechtigtes Interesse daran haben, Direktmarketing zu betreiben oder Ihnen relevante Angebote zu unterbreiten, insbesondere wenn Sie bereits Kunde sind. Allerdings ist für hochpersonalisierte Werbung, die umfangreiche Profile über Sie erstellt oder sehr in Ihr Privatleben eingreift, diese Rechtsgrundlage oft nicht ausreichend. Hier wird in der Regel Ihre Einwilligung benötigt, da Ihre Rechte und Freiheiten die Interessen des Unternehmens überwiegen könnten.
  • Ihr Recht: Ein sehr wichtiges Recht in diesem Zusammenhang ist Ihr Widerspruchsrecht. Wenn Ihre Daten aufgrund eines berechtigten Interesses des Unternehmens für Direktmarketing genutzt werden, können Sie jederzeit widersprechen. Das Unternehmen muss dann die Verarbeitung Ihrer Daten für diesen Zweck einstellen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ohne eine dieser rechtlichen Grundlagen (in der Regel Ihre Einwilligung oder, mit Einschränkungen, ein berechtigtes Interesse) dürfen Unternehmen Ihre persönlichen Daten nicht für personalisierte Werbung nutzen. Dies gibt Ihnen als Nutzer die Möglichkeit, Ihre Rechte wahrzunehmen und zu kontrollieren, was mit Ihren Daten geschieht.


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Muss ein immaterieller Schaden eine bestimmte Schwere erreichen, um entschädigt zu werden?

Grundsätzlich gilt: Für die Entschädigung eines sogenannten immateriellen Schadens, das heißt eines Schadens, der sich nicht direkt in Geld bemessen lässt – wie zum Beispiel Schmerz, Leid oder die Beeinträchtigung persönlicher Rechte –, gibt es keine feste, pauschale Bagatellgrenze in dem Sinne, dass ein Schaden eine bestimmte Mindesthöhe erreichen müsste, um überhaupt entschädigungsfähig zu sein.

Das bedeutet für Sie: Auch kleinere, aber tatsächlich spürbare und objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigungen können grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Es kommt also nicht auf eine vorher festgelegte Schwere an, sondern darauf, ob der Schaden real existiert und für einen Außenstehenden verständlich ist.

Was bedeutet „spürbar und objektiv nachvollziehbar“?

Obwohl es keine feste Bagatellgrenze gibt, muss der immaterielle Schaden dennoch konkret sein und sich in Ihrem Leben bemerkbar machen.

  • Spürbar heißt, die Beeinträchtigung muss Sie tatsächlich betreffen und sich auf Ihr Wohlbefinden oder Ihre Lebensführung auswirken. Es darf sich nicht um eine rein theoretische oder lediglich empfundene Kleinigkeit handeln, die keinerlei reale Auswirkung hat.
  • Objektiv nachvollziehbar bedeutet, dass die Beeinträchtigung für einen unabhängigen Beobachter oder Gutachter verständlich sein muss. Es geht darum, dass die Auswirkungen des Schadens, auch wenn sie immateriell sind, greifbar und nicht bloß eingebildet sind.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Ihre persönlichen Daten wurden unrechtmäßig weitergegeben.

  • Wenn dies zu konkreten, wenn auch geringen, Sorgen, Ängsten oder einem spürbaren Unbehagen führt, das Sie in Ihrem Alltag beeinträchtigt (z.B. indem Sie Ihre Bankkonten überprüfen müssen oder sich Sorgen um Identitätsdiebstahl machen), kann dies einen entschädigungsfähigen immateriellen Schaden darstellen.
  • Wäre der Vorfall jedoch so geringfügig, dass Sie ihn kaum bemerkt haben und er keinerlei spürbare oder nachvollziehbare Auswirkung auf Sie hatte, läge in der Regel kein ersatzfähiger Schaden vor.

Es ist also wichtig, dass der immaterielle Schaden nicht rein bagatellhaft ist, sondern eine tatsächliche und begründete Beeinträchtigung darstellt. Die genaue Höhe der Entschädigung wird dann im Einzelfall nach verschiedenen Kriterien bestimmt, wie der Art und Dauer der Beeinträchtigung, ihrer Intensität und ihren Auswirkungen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein Gesetz der Europäischen Union, das den Schutz personenbezogener Daten regelt. Sie gibt vor, wie Unternehmen und Organisationen persönliche Daten erheben, speichern, nutzen und weitergeben dürfen. Ziel ist, die Privatsphäre von Personen zu schützen und ihnen umfangreiche Rechte über ihre Daten einzuräumen, etwa Auskunfts-, Löschungs- und Widerspruchsrechte (Artikel 15–21 DSGVO). Für den vorliegenden Fall ist sie entscheidend, da die Verarbeitung der Daten für personalisierte Werbung hierauf basiert und Herr K. seine Ansprüche daraus ableitet.

Beispiel: Wenn Sie online einkaufen, schützt die DSGVO, dass Ihre Adresse oder Zahlungdaten nicht ohne Ihre Zustimmung weiterverwendet oder an Dritte verkauft werden dürfen.


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Berechtigtes Interesse (Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO)

Das berechtigte Interesse ist eine Rechtsgrundlage der DSGVO, die es Unternehmen erlaubt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn sie ein nachvollziehbares Interesse daran haben und dieses Interesse die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegt. Das bedeutet, es erfolgt eine Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und dem Schutz der Privatsphäre des Nutzers. Im konkreten Fall behauptet die Firma F. GmbH, sie verarbeite Daten für personalisierte Werbung auf dieser Grundlage und bietet ein Widerspruchsrecht an.

Beispiel: Ein Online-Shop kann Kundendaten nutzen, um Kunden passende Angebote zuzusenden, solange dies das Persönlichkeitsrecht der Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt.


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Immaterieller Schaden

Ein immaterieller Schaden ist ein Schaden, der sich nicht direkt in Geld messen lässt, sondern zum Beispiel als seelisches Leid, Ängste oder den Verlust der Kontrolle über persönliche Daten empfunden wird. Nach Artikel 82 DSGVO kann jemand Entschädigung verlangen, wenn ihm durch eine Datenschutzverletzung ein solcher Schaden entstanden ist. Voraussetzung ist, dass der Schaden spürbar und objektiv nachvollziehbar sein muss, also mehr als bloße Unannehmlichkeiten oder vage Befürchtungen vorliegen.

Beispiel: Wenn Ihre persönlichen Daten unrechtmäßig weitergegeben wurden, kann Sie dies verunsichern und in Angst versetzen; diese psychische Belastung zählt als immaterieller Schaden.


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Auskunftsrecht (Artikel 15 DSGVO)

Das Auskunftsrecht erlaubt es jeder Person, von einem Unternehmen zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Dies umfasst Informationen darüber, welche Daten gespeichert sind, zu welchem Zweck sie verwendet werden und an wen sie weitergegeben wurden. Im Fall von Herrn K. verlangt er diese Informationen besonders im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Daten für personalisierte Werbung. Das Recht ist nicht unbeschränkt: Einige Details, wie etwa die Häufigkeit der Datenverarbeitung, fallen nicht darunter.

Beispiel: Sie können bei einem Online-Dienst nachfragen, welche Informationen dort über Sie gespeichert sind, warum sie genutzt werden und ob sie an Werbepartner weitergegeben wurden.


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Versäumnisurteil

Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die ergeht, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Gerichtstermin erscheint oder keine Angaben macht. Dadurch wird die Klage häufig abgewiesen oder der Anspruch des Gegners bestätigt, ohne dass eine inhaltliche Prüfung des Falls vorgenommen wird. Herr K. erschien im ersten Termin nicht, sodass das Gericht die Klage mit einem Versäumnisurteil abwies. Gegen dieses Urteil kann man mit einem Einspruch vorgehen, um das Verfahren weiterzuführen.

Beispiel: Wird man zu einem Gerichtstermin geladen und kommt nicht, entscheidet das Gericht meist zugunsten der anderen Partei, da man seine Ansprüche nicht verteidigt hat.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und f: Regelt die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Einwilligung des Betroffenen, Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse des Verantwortlichen. Vertragserfüllung ist erlaubt, wenn die Datenverarbeitung zur Erbringung der vertraglichen Dienstleistung notwendig ist; berechtigtes Interesse besteht, wenn die Interessen des Unternehmens die der Betroffenen nicht überwiegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Firma F. GmbH berief sich zunächst auf Vertragserfüllung und später auf berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage für personalisierte Werbung, was Herr K. jedoch bestritten hat.
  • DSGVO, Artikel 15 Auskunftsrecht: Gibt Betroffenen das Recht, von einem Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten, einschließlich der Kategorien von Daten, Verarbeitungszwecken und Empfängern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. forderte umfassende Auskunft über die Datenverarbeitung für personalisierte Werbung; das Gericht entschied jedoch, dass der Auskunftsanspruch bereits durch die Datenrichtlinie und ergänzende Erklärungen der Firma F. GmbH erfüllt war.
  • DSGVO, Artikel 17 Löschungsanspruch („Recht auf Vergessenwerden“): Betroffene können die Löschung personenbezogener Daten verlangen, wenn diese nicht mehr für die Zwecke benötigt werden oder unrechtmäßig verarbeitet wurden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. wollte die Löschung aller ausschließlich werblich genutzten Daten, doch die Firma F. GmbH wies darauf hin, dass die Daten auch für andere legitime Zwecke verarbeitet werden, sodass der Löschungsanspruch unbegründet war.
  • DSGVO, Artikel 82 Schadensersatz: Regelt den Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung der Datenschutzvorschriften, wobei ein Schaden ursächlich durch die Verletzung entstanden sein muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. verlangte Schadensersatz wegen immateriellem Schaden aus unzulässiger Datenverarbeitung; das Gericht verneinte dies mangels Nachweis eines objektiv greifbaren, erheblichen Schadens und eines Verstoßes gegen die DSGVO.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 362 Leistungsbewirkung: Eine Schuld erlischt, wenn die geschuldete Leistung vollständig erbracht wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Firma F. GmbH berief sich darauf, dass der Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 DSGVO bereits erfüllt wurde, wodurch Herr K.s Anspruch auf weitere Auskünfte als erledigt galt.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), § 91 Kostentragung: Wer im Zivilverfahren unterliegt, trägt die Kosten des Verfahrens. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Herr K. mit seiner Klage vollständig unterlag, wurde er zur Tragung der Gerichtskosten und der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Das vorliegende Urteil


LG Bamberg – Az.: 43 O 420/23 – Endurteil vom 06.05.2024


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