Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum bloßer DSGVO-Verstoß keinen Schadensersatz begründet
- Warum „ungutes Gefühl“ kein immaterieller Schaden ist
- Reicht Kontrollverlust für immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO?
- Warum Gratis-Nutzung den Löschungsanspruch blockiert
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Anspruch auf Schadensersatz auch, wenn ich die Plattform weiterhin intensiv nutze?
- Bekomme ich Schmerzensgeld, wenn meine Daten im Darknet auftauchen, aber kein Missbrauch geschah?
- Welche konkreten Belege muss ich vorlegen, um meine psychische Belastung rechtssicher nachzuweisen?
- Verliere ich meinen Löschungsanspruch, wenn ich mich aktiv für das werbefinanzierte Gratis-Modell entscheide?
- Muss ich die Prozesskosten selbst tragen, wenn meine Klage mangels Schadensnachweis abgewiesen wird?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 C 450/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Ingolstadt
- Datum: 30.10.2025
- Aktenzeichen: 13 C 450/24
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht
- Relevant für: Social-Media-Nutzer, Plattform-Betreiber, Datenschutzbeauftragte
Nutzer erhalten keinen Schadensersatz für Ärger über Werbung ohne Nachweis eines spürbaren persönlichen Nachteils.
- Ein Verstoß gegen den Datenschutz allein begründet noch keinen Anspruch auf eine Geldzahlung.
- Betroffene müssen eine spürbare und objektiv nachvollziehbare Belastung ihrer persönlichen Belange belegen.
- Gefühle wie Ärger oder ein bloßer Kontrollverlust reichen für eine Entschädigung nicht aus.
- Wer später freiwillig in die Datennutzung einwilligt, verliert seinen Anspruch auf sofortige Löschung.
- Die Ablehnung eines werbefreien Abos widerlegt laut Gericht ein unerträgliches Gefühl der Überwachung.
Warum bloßer DSGVO-Verstoß keinen Schadensersatz begründet
Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 der DSGVO erfordert grundsätzlich drei kumulative Voraussetzungen: Es muss ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegen, ein tatsächlicher Schaden entstanden sein und ein direkter Kausalzusammenhang zwischen beiden bestehen. Das bedeutet konkret: Alle drei Bedingungen müssen zwingend gleichzeitig erfüllt sein, und der Datenschutzverstoß muss die direkte Ursache für den erlittenen Schaden sein. Ein bloßer Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO allein begründet nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az. C-300/21) noch keinen automatischen Schadensersatzanspruch. Die gesonderte Nennung von „Schaden“ und „Verstoß“ in dem Gesetzestext belegt eindeutig, dass beide Elemente eigenständig vorliegen und nachgewiesen werden müssen.
Die gesonderte Erwähnung eines „Schadens“ und eines „Verstoßes“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. – so das Amtsgericht Ingolstadt

Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret:
Ein Nutzer der Plattform Facebook forderte von dem Betreiberunternehmen einen finanziellen Mindestbetrag in Höhe von 1.500 Euro. Er war der Ansicht, dass die Social-Media-Plattform seine personenbezogenen Daten zwischen den Jahren 2018 und 2023 unrechtmäßig für eine personalisierte Werbung verarbeitet hatte. Das Amtsgericht Ingolstadt (Az. 13 C 450/24) hat am 30. Oktober 2025 jedoch klar entschieden: Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen und der Nutzer muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.
Fehlender Nachweis eines Schadens
Das Gericht ließ in seiner Urteilsbegründung sogar komplett offen, ob überhaupt ein datenschutzrechtlicher Verstoß des Unternehmens vorlag. Der Grund für diese Vorgehensweise war schlichtweg der Umstand, dass der Nutzer den zwingend erforderlichen Eintritt eines immateriellen Schadens zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert darlegen konnte.
Wer vor Gericht einen immateriellen Schaden geltend machen will, muss diesen greifbar belegen. Dokumentieren Sie konkrete Auswirkungen des Datenverstoßes auf Ihren Alltag – wie etwa ärztlich attestierte psychische Belastungen oder nachweisbare Schlafstörungen – und halten Sie genau fest, ab welchem Datum diese negativen Folgen erstmals aufgetreten sind.
Warum „ungutes Gefühl“ kein immaterieller Schaden ist
Ein ersatzfähiger immaterieller Schaden setzt in der rechtlichen Bewertung zwingend einen spürbaren Nachteil für die betroffene Person voraus. Ein immaterieller Schaden bedeutet konkret, dass kein messbarer finanzieller Verlust an Geld oder Sachwerten entstanden ist, sondern emotionale oder seelische Belastungen wie Ängste und Stress ausgeglichen werden sollen. Es muss sich bei den Folgen um eine objektiv nachvollziehbare, tatsächlich erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen handeln. Bloße abstrakte Beeinträchtigungen, ein individuell empfundener Ärger oder allgemeine Unannehmlichkeiten genügen rechtlich nicht, um einen finanziellen Anspruch zu rechtfertigen.
Genau diese Frage musste das Amtsgericht Ingolstadt klären.
Das Gefühl einer permanenten Überwachung
Der klagende Mann führte in dem Verfahren an, dass die Datenerfassung durch das sogenannte Meta-Pixel bei ihm ein ungutes Gefühl einer permanenten Überwachung ausgelöst habe. Zudem empfinde er einen erheblichen Ärger über das Vorgehen des Plattformbetreibers. Nach den Vorgaben des § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie in Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 253 BGB) prüfte der zuständige Richter diese Argumente detailliert. Diese rechtlichen Vorschriften bilden den notwendigen Kontext für das Urteil: Sie legen fest, unter welchen strengen Voraussetzungen rein seelische Belastungen überhaupt einen Anspruch auf finanzielles Schmerzensgeld auslösen und wie Gerichte die Höhe eines solchen Schadens schätzen dürfen.
Widersprüchliches Verhalten des Nutzers
Das Gericht bewertete den Vortrag des Mannes jedoch als völlig unsubstantiiert. Der Richter betonte in der Urteilsbegründung, dass negative Gefühle fast jede rechtliche Auseinandersetzung begleiten, ohne dass sie automatisch einen ersatzfähigen Schaden begründen. Erschwerend kam für den Nutzer hinzu, dass er das soziale Netzwerk über viele Jahre hinweg intensiv nutzte. Er hätte dem Gericht präzise darlegen müssen, zu welchem genauen Zeitpunkt dieses Unwohlsein auftrat und warum er die Plattform trotz des behaupteten Leidensdrucks unvermindert weiter nutzte.
Praxis-Hinweis:
Das Urteil benennt einen entscheidenden Hebel für die Glaubwürdigkeit: Wer Schmerzensgeld wegen eines „unguten Gefühls“ fordert, seine Nutzungsgewohnheiten aber trotz dieses Gefühls über Jahre nicht ändert, setzt sich einem massiven Argumentationsrisiko aus. Für eine erfolgreiche Klage müssen Sie darlegen können, warum die behauptete Beeinträchtigung Sie nicht zu einer Abkehr vom Dienst bewegt hat.
Reicht Kontrollverlust für immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO?
Eine bloße Angst vor einem Kontrollverlust über die eigenen Daten stellt keinen eigenständigen Schaden dar, wenn es keinerlei Anhaltspunkte für einen Zugriff durch unberechtigte Dritte gibt. Die bloße Existenz von Nutzerdaten bei dem Datenverarbeiter selbst ist kein isolierter Schaden, der über eine behauptete rechtswidrige Verarbeitung hinausgeht. Zudem muss der Vortrag zu einer Beeinträchtigung durch eine Profilbildung sehr konkret ausfallen, da allgemeine Hinweise auf eine übliche Internetnutzung vor Gericht nicht ausreichen.
Wie sich diese rechtliche Bewertung in der Praxis darstellt, veranschaulicht der Prozessablauf:
Die angebliche Erstellung von Nutzerprofilen
Der betroffene Nutzer rügte in seiner Klage einen massiven Kontrollverlust über seine Daten sowie die unzulässige Erstellung von umfassenden Nutzerprofilen durch das Netzwerk. Das Gericht entschied jedoch, dass im Gegensatz zu sogenannten Scraping-Fällen – bei denen Daten massenhaft von Fremden abgegriffen werden – hier überhaupt kein Zugriff durch unberechtigte Dritte vorlag. Deshalb blieb für das Gericht völlig unklar, worin der befürchtete Kontrollverlust überhaupt bestehen sollte.
Hinsichtlich des Kontrollverlustes ist nicht klar, worin der befürchtete Kontrollverlust bestehen soll. Anders als in Scraping-Fällen gibt es keine Anhaltspunkte für einen möglichen Zugriff Dritter auf die Daten. Über die bloße Existenz der Daten hinaus besteht kein anderer Anhaltspunkt für den möglichen Kontrollverlust. – so das Gericht
Fehlende Substanz bei der Profilbildung
Auch die Argumentation des Mannes bezüglich der detaillierten Profilbildung wurde von dem Einzelrichter verworfen. Der Hinweis des Nutzers, dass er Facebook und das Internet im Allgemeinen verwende, war schlichtweg nicht hinreichend konkret. Aus diesen allgemeinen Aussagen ließ sich nicht ableiten, dass das Unternehmen ein Profil von ihm erstellen konnte, das umfassend genug wäre, um einen rechtlich relevanten Schaden zu rechtfertigen.
Verlassen Sie sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung niemals auf bloße Vermutungen über Ihre Datenerfassung. Fordern Sie stattdessen vorab eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO beim Plattformbetreiber an, um dem Gericht mit den gelieferten Datenkopien exakt beweisen zu können, welche detaillierten Profile tatsächlich über Sie angelegt wurden.
Warum Gratis-Nutzung den Löschungsanspruch blockiert
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Löschung oder auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung nach Art. 17 der DSGVO besteht nicht, wenn eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Eine Zustimmung in ein werbebasiertes Modell gilt dabei als freiwillig, wenn der Anbieter den Nutzern mit einem kostenpflichtigen Abonnement eine gleichwertige und datenschutzfreundliche Alternative anbietet. Dies entspricht exakt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az. C-252/21).
Ein Fall aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:
Forderung nach einer Löschung der Alt-Daten
Neben dem Geld forderte der Nutzer die Löschung oder zumindest die Einschränkung aller Daten, die das Unternehmen in dem Zeitraum von Ende Mai 2018 bis Anfang November 2023 zu Werbezwecken erfasst hatte.
Die Einführung eines neuen Einwilligungsmodells
Am 6. November 2023 führte die Social-Media-Plattform ein neues Modell ein: Die Mitglieder konnten entweder in die Datenverarbeitung für eine personalisierte Werbung einwilligen oder ein kostenpflichtiges, werbefreies Abonnement abschließen. Bereits einen Tag später, am 7. November 2023, hatte der Mann ganz explizit in die werbebasierte Nutzung eingewilligt, anstatt sich für das kostenpflichtige Abonnement zu entscheiden.
Einwilligung schließt Löschungsanspruch rechtlich aus
Das Gericht wertete diesen Klick als eine absolut wirksame Einwilligung. Diese freiwillige Zustimmung nach Art. 17 Abs. 1 lit. b) der DSGVO schließt einen Löschungsanspruch aus. Der Richter merkte in seinem Urteil zudem kritisch an, dass das Verhalten des Nutzers zutiefst widersprüchlich sei: Wer sich aus freien Stücken für die personalisierte Werbung entscheidet, um sich das Geld für ein werbefreies und überwachungsfreies Abonnement zu sparen, dessen angebliche Abneigung gegen die Verarbeitung könne nicht sonderlich groß sein. Folglich blieb auch dieser Antrag des Mannes ohne jeden Erfolg.
Es ist daher nicht glaubhaft, wenn die Anwälte des Klägers einerseits vortragen, der Kläger fühle sich durch persönliche Werbung beeinträchtigt, andererseits der Kläger dem dann später zugestimmt hat, weil er nicht bereit ist dafür zu zahlen, dass dieses Unwohlsein nicht mehr auftritt. – AG Ingolstadt
Folgen des Ingolstadt-Urteils für DSGVO-Klagen
Obwohl es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt handelt, setzt das Urteil die strengen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs konsequent in die Praxis um und zeigt eindeutig: Klagen auf Schmerzensgeld wegen pauschaler Überwachungsängste oder reiner Unannehmlichkeiten sind chancenlos. Das bedeutet: Da das Urteil von der untersten zuständigen Gerichtsebene stammt, ist es zwar für andere Gerichte nicht zwingend bindend, verdeutlicht aber eine sehr strenge Tendenz in der aktuellen Rechtsprechung. Wer gegen Meta oder andere Netzwerke rechtlich vorgehen will, muss ab sofort handfeste Beweise für einen massiven, individuellen Leidensdruck vorlegen und darf den entsprechenden Dienst nicht ungestört weiter nutzen. Prüfen Sie zudem vor jedem rechtlichen Schritt zwingend Ihre Kontoeinstellungen: Haben Sie sich gegen ein kostenpflichtiges Bezahl-Abo und stattdessen explizit für die werbefinanzierte Gratis-Nutzung entschieden, ist eine Klage auf Datenlöschung rechtlich von vornherein blockiert.
Achtung Falle:
Die Entscheidung zeigt eine klare Grenze der Übertragbarkeit: Wenn Sie die Wahl zwischen einem Bezahl-Abo und einer werbefinanzierten Gratis-Nutzung haben und sich explizit für die Gratis-Variante entscheiden, hebeln Sie eigene Ansprüche auf Löschung oder Schadensersatz für die Zukunft meist aus. Das Gericht wertet den Verzicht auf das Abo als Beweis dafür, dass die Datenverarbeitung für Sie keine unzumutbare Belastung darstellt.
DSGVO-Ansprüche rechtssicher prüfen: So sichern Sie Ihre Beweise
Ein erfolgreicher Schadensersatz nach der DSGVO erfordert weit mehr als nur den Nachweis eines Datenverstoßes. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die notwendige Kausalität und den individuellen Schaden substantiiert darzulegen, um rechtliche Hürden wie im Fall des AG Ingolstadt zu vermeiden. Wir prüfen Ihre Situation individuell und begleiten Sie bei der professionellen Durchsetzung Ihrer Betroffenenrechte.
Experten Kommentar
Viele Legal-Tech-Kanzleien locken Mandanten derzeit mit dem Versprechen auf schnelles Geld durch vermeintlich einfache Datenschutz-Klagen. Was im Hintergrund passiert: Es werden oft nur massenhaft generierte Textbausteine an die Gerichte verschickt, ohne sich die individuelle Situation der Nutzer überhaupt genau anzusehen. Die Richter durchschauen diese standardisierten Fließband-Klagen sofort und weisen sie mittlerweile reihenweise ab.
Wer leichtfertig auf solche Online-Werbeanzeigen klickt, trägt am Ende häufig völlig unfreiwillig die gesamten Prozesskosten der Gegenseite. Ich rate dringend dazu, nur dann einen solchen Rechtsstreit zu beginnen, wenn eine echte psychische Belastung durch konkrete ärztliche Behandlungsakten belegbar ist. Ohne diese individuellen und handfesten Beweise verbrennen Kläger vor Gericht lediglich ihr eigenes Geld.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Anspruch auf Schadensersatz auch, wenn ich die Plattform weiterhin intensiv nutze?
NEIN, eine unveränderte und intensive Weiternutzung der Plattform gefährdet Ihren Schadensersatzanspruch massiv, da Gerichte dies als Beweis gegen einen schwerwiegenden Leidensdruck werten. Wer behauptet, durch die Datennutzung psychisch belastet zu sein, darf sich durch sein tatsächliches Verhalten im Alltag nicht massiv selbst widersprechen.
Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO müssen Sie für einen Erfolg der Klage einen spürbaren immateriellen Schaden nachweisen, der über bloßen Ärger oder allgemeine Unannehmlichkeiten hinausgeht. Gerichte wie das Amtsgericht Ingolstadt (Az. 13 C 450/24) werten eine fortgesetzte intensive Nutzung als starkes Indiz dafür, dass die behauptete seelische Belastung tatsächlich nicht existiert. Wer trotz angeblicher Ängste vor Überwachung oder Profilbildung stundenlang auf der Plattform verweilt, verhält sich objektiv widersprüchlich und zerstört damit seine eigene Glaubwürdigkeit im laufenden Prozess. Ohne eine dokumentierte Einschränkung des Nutzungsverhaltens fehlt es meist an der notwendigen Substanz für die gerichtliche Schätzung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach § 287 ZPO.
Eine rechtliche Ausnahme besteht nur bei zwingenden Gründen für die Weiternutzung, wie etwa einer nachweisbaren absoluten beruflichen Abhängigkeit von diesem spezifischen Netzwerk. Hier müssen Sie detailliert beweisen, dass die Nutzung trotz des hohen Leidensdrucks alternativlos für Ihre Existenzsicherung war.
Bekomme ich Schmerzensgeld, wenn meine Daten im Darknet auftauchen, aber kein Missbrauch geschah?
ES KOMMT DARAUF AN. Ein Schmerzensgeldanspruch setzt neben dem bloßen Auftauchen Ihrer Daten im Darknet zwingend voraus, dass Sie eine konkrete und spürbare Beeinträchtigung Ihrer Person durch diesen Vorfall nachweisen können. Allein der Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründet nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch keinen automatischen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.
Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO müssen für einen Schadensersatz drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein: ein Verstoß, ein kausaler Zusammenhang und ein tatsächlich eingetretener Schaden. Zwar stellt das Zirkulieren privater Informationen im Darknet einen erheblichen Kontrollverlust dar, doch dieser muss über eine rein abstrakte Sorge oder ein bloßes Unbehagen hinausgehen. Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen Betroffene dem Gericht darlegen, dass die Verletzung ihres Schutzes zu einer objektiv fassbaren psychischen Belastung oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. In der Praxis verlangen Richter oft den Nachweis von Symptomen wie massiven Schlafstörungen oder Ängsten, die idealerweise durch ärztliche Atteste oder detaillierte Gedächtnisprotokolle belegt werden können.
Da bisher kein finanzieller Missbrauch stattfand, liegt die gesamte Beweislast für einen immateriellen Schaden ausschließlich bei Ihnen als Kläger. Ohne eine substanziell begründete Darstellung Ihrer individuellen Belastungssituation wird eine Klage allein aufgrund der theoretischen Gefahr durch kriminelle Dritte regelmäßig abgewiesen.
Welche konkreten Belege muss ich vorlegen, um meine psychische Belastung rechtssicher nachzuweisen?
Sie erbringen den rechtssicheren Nachweis durch objektive ärztliche Atteste über konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen oder Angstzustände im Alltag. Diese Dokumente müssen zwingend belegen, dass die Belastungen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Datenverstoß stehen.
Gerichte fordern für einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO den Nachweis eines spürbaren immateriellen Schadens (Schmerzensgeld), da subjektives Unwohlsein oder Ärger rechtlich nicht ausreichen. Gemäß § 287 der Zivilprozessordnung muss die betroffene Person die Beeinträchtigung substantiiert (also konkret dargelegt) präsentieren, weshalb eine Schilderung ohne externe ärztliche Bestätigung regelmäßig abgewiesen wird. Ein qualifiziertes Attest dient als wesentliches Beweismittel, um die Intensität sowie die Dauer der psychischen Belastung gegenüber dem Gericht objektiv nachvollziehbar zu machen. Dabei muss die chronologische Dokumentation den Zeitpunkt des ersten Auftretens der Symptome eindeutig nach dem betreffenden Datenverstoß verorten.
Eine Grenze der Beweisführung bildet widersprüchliches Verhalten, wenn Betroffene den Dienst trotz behaupteter Belastung unvermindert weiter nutzen. Solche Inkonsistenzen führen dazu, dass Gerichte den Leidensdruck trotz Attesten als unglaubwürdig einstufen und die Klage mangels Kausalzusammenhang (direkte Ursache) abweisen.
Verliere ich meinen Löschungsanspruch, wenn ich mich aktiv für das werbefinanzierte Gratis-Modell entscheide?
JA. Sofern ein Anbieter ein kostenpflichtiges, datenschutzfreundliches Modell als Alternative anbietet, gilt Ihre bewusste Entscheidung für die Gratis-Version als rechtlich bindende Einwilligung, die Ihren Anspruch auf Datenlöschung gemäß Art. 17 DSGVO blockiert. Diese aktive Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Nutzungsmodellen schließt eine spätere Löschung der in diesem Zeitraum rechtmäßig verarbeiteten Daten im Regelfall aus.
Die rechtliche Grundlage bildet Art. 17 Abs. 1 lit. b) DSGVO, wonach ein Löschungsanspruch entfällt, wenn die betroffene Person eine wirksame und freiwillige Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt hat. Gerichte werten die bewusste Entscheidung gegen ein Bezahl-Abonnement und für eine werbefinanzierte Nutzung als eine solche freiwillige Zustimmung, da Ihnen eine zumutbare Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stand. Ein widersprüchliches Verhalten des Nutzers wird dabei kritisch gesehen, da eine behauptete Beeinträchtigung kaum glaubhaft erscheint, wenn man nicht bereit ist, für den Schutz der Privatsphäre einen Geldbetrag zu entrichten. Wer seine Daten wissentlich als Währung für einen Dienst einsetzt, kann diesen Tauschvorgang nicht ohne Weiteres rückwirkend durch das Datenschutzrecht anfechten oder rückgängig machen.
Ein Löschungsanspruch kann jedoch wieder aufleben, falls das angebotene Bezahl-Abonnement preislich völlig unangemessen gestaltet ist oder der Anbieter keine echte Wahlmöglichkeit zwischen den Modellen lässt. In diesen spezifischen Grenzfällen könnte die Freiwilligkeit der Einwilligung fehlen, was die Datenverarbeitung trotz der getroffenen Wahl rechtswidrig machen und einen Anspruch auf Löschung begründen würde.
Muss ich die Prozesskosten selbst tragen, wenn meine Klage mangels Schadensnachweis abgewiesen wird?
JA. Wenn Ihre Klage mangels Schadensnachweis abgewiesen wird, tragen Sie als unterliegende Partei grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Dies beinhaltet sowohl die anfallenden Gerichtskosten als auch die notwendigen Anwaltsgebühren beider Prozessseiten.
Das deutsche Zivilprozessrecht folgt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem strengen Verursacherprinzip, wonach diejenige Partei sämtliche Kosten trägt, die im Verfahren rechtlich unterliegt. Da ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zwingend den Nachweis eines konkreten und spürbaren Schadens erfordert, führt das Fehlen dieses Beweises zur vollständigen Abweisung der Klage. In der Praxis prüfen Gerichte oft gar nicht erst den eigentlichen Datenschutzverstoß, wenn der Kläger seinen individuellen Leidensdruck oder die psychischen Beeinträchtigungen nicht ausreichend substantiiert darlegen kann. Ohne diesen greifbaren Nachweis gilt die Klage als unbegründet, wodurch das finanzielle Risiko des gesamten Verfahrens ohne Einschränkung auf den Kläger übergeht.
Eine Ausnahme besteht nur bei einer Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung oder falls ein Teilsieg erzielt wird, was gemäß § 92 ZPO zu einer verhältnismäßigen Kostenteilung führt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
AG Ingolstadt – Az.: 13 C 450/24 – Urteil vom 30.10.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




