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immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks


Verwaltungsgericht Oldenburg

Az: 5 B 603/14

Beschluss vom 26.05.2014


Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.


Gründe

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Genehmigung für vier Windkraftanlagen – WEA – in der Flur      der Gemarkung O..

Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 27.11.2012 am 02.09.2013 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier WEA des Typs Enercon E-101 auf dem Gebiet ihres vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 34 „Windkraftanlagen nördlich E.-weg“ und im Rahmen der 53. Flächennutzungsplanänderung – Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen und Fläche für die Landwirtschaft“. Parallel zur Neuplanung hatte die Antragsgegnerin die Flächen durch die 2. Änderungsverordnung vom 02.11.2012 (Amtsblatt für die Stadt Oldenburg, Nr. 23 S. 49 f) aus der für den Bereich bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung OL-S-49 „Oldenburg-Rasteder Geestrand“ herausgenommen. Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Nachdem er bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung unter dem 10.05.2013 Einwendungen erhoben und diese im Erörterungstermin vertieft hatte, legte der Antragsteller am 28.09.2013 Widerspruch gegen die Genehmigung ein. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass die der Genehmigung zugrunde liegende Planung erhebliche Fehler aufweise und die Genehmigung daher rechtswidrig sei. Insbesondere sei die Änderungsverordnung über die Herausnahme des Baugebiets aus dem Landschaftsschutzgebiet unzulässig. Es fehle eine Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet V 11 Hunteniederung. Die Ausführungen zur Beeinträchtigung der Gastvögel seien unzulänglich und fehlerhaft. Die Bewertung insbesondere des Landschaftsbildes und der Schutzgebiete sei unzureichend. Durch die im Bebauungsplan Nr. 34 vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen werde nicht der erforderliche Ausgleich erzielt.

Am 18.02.2014 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs unter Bezugnahme und Vertiefung der dort vorgebrachten Gründe beantragt. Er trägt insoweit vor:

Vor allem sei die Herausnahme des Plangebietes aus dem Bereich des Landschaftsschutzgebiets rechtsfehlerhaft. Das Landschaftsschutzgebiet umschließe zusammen mit dem Landschaftsschutzgebiet des Landkreises A. das Bebauungsplangebiet. Die zugrunde liegende Flächennutzungsplanänderung sei rechtswidrig, weil ihr ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle. Das Planungskonzept der Antragsgegnerin gebe nicht hinreichend Aufschluss, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung für den gewählten Standort und die Gründe für den Ausschluss von WEA an anderen Standorten getragen werde. Insbesondere habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend zwischen sogenannten harten und weichen Tabukriterien unterschieden. Dieser erhebliche Abwägungsfehler habe auch Auswirkungen auf die Auswahl und planerische Festlegung des Standorts, denn die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien diene auch den Zwecken des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes. Die Antragsgegnerin habe das Vorhaben ohne hinreichende Prüfung der planerischen Notwendigkeit oder Angemessenheit in eine Landschaftsschutzgebietskulisse gesetzt. Daher sei aufgrund der Fehlerhaftigkeit des zugrundeliegenden  Flächennutzungsplans auch der Bebauungsplan Nr. 34 abwägungsfehlerhaft und nichtig. Das Fehlen einer planerischen Grundlage wirke sich entsprechend auf die Rechtmäßigkeit der erteilten und angefochtenen immissionschutzrechtlichen Genehmigung aus.

Auch die Teilaufhebung der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei rechtswidrig, da eine Aufhebung des Schutzgebietsstatus ohne hinreichende Abwägung und zur Realisierung eines rechtswidrigen Bebauungsplans naturschutzrechtlich nicht erforderlich und daher rechtswidrig sei. Dies gelte auch, weil es an einer hinreichend gesamträumlichen und auch den Landschaftsschutz entsprechend berücksichtigenden Auswahl von – potentiellen – WEA-Standorten fehle und das Herausschneiden einer Fläche aus einem gewachsenen Landschaftsschutzgebiet daher willkürlich sei. Damit werde der einzigartigen Bedeutung des Landschaftsschutzgebietes nicht hinreichend Rechnung getragen.

Zudem würden die WEA das Landschaftsbild erheblich verunstalten. Es handle sich um eine geomorphologisch einzigartige Ausprägung des Übergangs von der Geest in die östlichen Moore und ein vielfältiges, einzigartiges und durch besondere Schönheit geprägtes Landschaftsbild, wie sich auch aus dem Schutzzweck für das ebenfalls angrenzende Landschaftsschutzgebiet „R. Geest“ ergebe. Die Errichtung der WEA in dem bislang von vertikalen und sich bewegenden Objekten freien Raum werde die Einzigartigkeit des Gebietes stark entwerten. Die 150 m hohen und mit der anlagentypischen Drehbewegung weithin sichtbaren WEA würden den Blick des Betrachters unwillkürlich auf sich ziehen und den Charakter des Landschaftsbildes erheblich stören. Die technische Überfremdung sei eine grobe und in ästhetischer Hinsicht unangemessene Verunstaltung des Landschaftsbildes. Neben der rechtswidrigen Teilaufhebung liege daher auch ein Verstoß gegen die noch bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen der Antragsgegnerin und des Landkreises A. vor. Deshalb scheide auch eine Genehmigungsfähigkeit auf der Grundlage von § 35 BauGB aus.

Zudem habe er – der Antragsteller – arten- und habitatschutzrechtliche Einwendungen.

Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung fehle die erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung, da sie das faktische Vogelschutzgebiet Hunteniederung (V 11) beeinträchtige. Nach seinen – des Antragstellers – Erkenntnissen werde der Bereich der geplanten WEA regelmäßig von durch das Vogelschutzgebiet geschützten und dort vorkommenden Gänsearten in einer Höhe überflogen, die eine Kollision mit den Anlagen befürchten lasse, so dass Verletzungen oder Tötungen Einfluss auf das Vogelschutzgebiet haben könnten. Die von der Antragsgegnerin angenommenen Flugrouten träfen nicht zu. Insbesondere seien die Arten der Blässgans, Graugans, Saatgans, Weißwangengans, des Weißstorches, des Singschwans, des Zwergschwans und des Kiebitz gefährdet. Die hier erfolgte FFH-Vorprüfung diene grundsätzlich nicht der Klärung naturschutzfachlich schwieriger, streitiger oder noch offener Fragen, eine naturschutzrechtliche Einschätzungsprärogative für die Behörde bestehe hier nicht. Es hätte daher einer FFH-Vollprüfung bedurft.

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Tötungsverbot für europäische Vogelarten vor. Dieses gelte individuenbezogen, so dass sich eine populationsbezogene Betrachtung oder Relativierung verbiete. Für Blässgans, Graugans, Weißwangengans und Weißstorch sei ein signifikant gesteigertes Tötungsrisiko anzunehmen. Die im faunistischen Gutachten zugrunde gelegten Flugbewegungen entsprächen nicht den realen Verhältnissen. Die benachbarten Gebiete B.moor, Großer und Kleiner B. See sowie die Flächen östlich des Kleinen B. Sees seien avifaunistisch wertvoll und von nationaler Bedeutung für Gastvögel. I. Moor und B.moor seien überwiegend Nahrungsflächen, die B. Wiesen und Wasserflächen würden vorwiegend nachts genutzt. Der Große B. See habe eine große Bedeutung als Schlafgewässer. Die im faunistische Gutachten angenommenen großräumigen Flugbewegungen aus dem I. Moor seien nur unzureichend, die Gänse würden offensichtlich weiter westlich fliegen als im Gutachten dargestellt. Die kleinräumigen Flugbewegungen, insbesondere zwischen den Nahrungsflächen und den Schlafplätzen zeichneten sich durch niedrige Flughöhen und keine klaren Zuglinien aus. Flüge fänden zunehmend in der Dämmerung und bei eingeschränkter Sicht statt. Zudem sei bei Jungvögeln die fehlende Erfahrung mit WEA zu bedenken. Bei Störungen der Gänse komme es auch zu ungeordnetem Auffliegen. Die Vorhabenfläche werde regelmäßig von größeren Gänsetrupps überflogen, was zu einer signifikant gesteigerten Tötungswahrscheinlichkeit führe.

Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, eine Verletzung der vom Antragsteller zu rügenden Rechtspositionen sei nicht ersichtlich.

Darüber hinaus verweist sie auf die Grundlagen und Abwägungsentscheidungen ihrer Planungen. Vor allem habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht insbesondere die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes bereits in einem Eilverfahren überprüft und keine Rechtsfehler festgestellt (Nds. OVG, Beschl. v. 22.10.2013 – 12 MN 290/11 – juris). Soweit sich der Antragsteller auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.01.2014 – 12 KN 285/12 – beziehe, habe das Gericht dort lediglich festgestellt, dass die am 02.11.2012 in Kraft getretene 53. Änderung des Flächennutzungsplans insoweit  unwirksam sei,  als damit die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB habe herbeigeführt werden sollen. Mithin habe diese Entscheidung auf die positive Standortauswahl und den Bebauungsplan Nr. 34 der Antragsgegnerin und damit auch auf die darauf beruhende immissionsschutzrechtliche Genehmigung keinen Einfluss. Vielmehr seien die Darstellungen des Flächennutzungsplanes insoweit rechtswirksam. Dies gelte auch für die davon zu trennende und rechtswirksame Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung (OL-S 49), die überdies vom Nds. Umweltministerium überprüft und nicht beanstandet worden sei. Sie sei nicht willkürlich erfolgt, sondern Ausdruck des weiten Normsetzungsspielraums und des Willens der Antragsgegnerin, der Windenergieerzeugung eine hohe Bedeutung beizumessen. Anhaltspunkte für einen von der positiven Entscheidung für den festgelegten Standort abweichenden politischen Willen der allein zuständigen Antragsgegnerin gebe es nicht. Da der Flächennutzungsplan insoweit als rechtmäßig anzusehen sei, sei auch der Bebauungsplan daraus rechtswirksam entwickelt. Die Frage nach einem gesamträumlichen Planungskonzept stelle sich hier nicht, sie betreffe vielmehr lediglich den Fall der sogenannten Ausschlussplanung. Allein für diese Konstellation habe das Oberverwaltungsgericht den Flächennutzungsplan als unwirksam angesehen, da die Antragsgegnerin die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt habe. Auch ein Mangel der Bewertung des Landschaftsbildes bzw. eine unzureichende Berücksichtigung des Landschaftsschutzes in diesem Zusammenhang liege nicht vor. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien hinreichend geprüft und berücksichtigt worden. Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung aller planungsrelevanten Belange sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die für die Umsetzung der Planung sprechenden Belange im Ergebnis höher zu gewichten seien als der unveränderte Erhalt des Landschaftsbildes. Dabei habe sie sich in einer ausführlichen Einzelfallprüfung mit den Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild, Erholungsnutzungen sowie sonstiger Schutzgüter auseinandergesetzt. Allein die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet sei dabei kein zusätzliches Bewertungskriterium. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes liege nicht vor. Das Aufeinandertreffen von Geest und Marsch sei in Nordwestdeutschland nicht ungewöhnlich. Im Bereich des WEA-Standorts sei die landschaftliche Vielfalt und Schönheit durch den hohen Anteil an Maisfeldern und die von der Bundesautobahn ausgehenden optischen und akustischen Störungen eingeschränkt. Auch die unmittelbare Nähe der Stadt wirke sich aus. Die Bewertung des Landschaftsbildes sei weder in Bezug auf die zugrunde gelegte Methodik noch den gewählten Untersuchungsraum zu beanstanden.

Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Habitat- und dem Artenschutz werde auf die ausführliche Untersuchung im Rahmen des faunistischen Gutachtens verwiesen, die auf eingehenden Beobachtungen aus zwei Wintern vor Ort und umfangreichen Erkenntnissen aus Forschungsvorhaben, Datensammlungen und Verhaltensbeobachtungen beruhe. Die kurzzeitigen Beobachtungen der Vertreter des Antragstellers seien nicht geeignet, diese Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Die angenommenen Hauptflugbahnen der Gänse seien danach hinreichend erläutert. Auch wenn nicht auszuschließen sei, dass Gänse in Einzelfällen andere, dem Standort nahe oder diesen überquerende Routen nehmen würden, sei dem entgegen zu halten, dass Gänse statistisch nur in sehr geringem Maße von Kollisionen mit WEA betroffen seien. Aktuelle Untersuchungen zeigten vielmehr, dass diese Vögel Meidungsabstände einhalten würden sowie die Hindernisse erkennen und in ihre Flugbewegungen einkalkulieren könnten. Die Positionierung der WEA abseits der festgestellten Hauptflugrouten sei eine ausreichende Vermeidungsmaßnahme. Kollisionsopfer seien in signifikantem Ausmaß nicht zu erwarten. Die Entfernung von 2,1 km zwischen Schutzgebiet  und Plangeltungsbereich sei größer als die festgestellten Meidungsradien. Ein Einfluss auf das Schutzgebiet sei daher nicht zu erwarten. Der Abstand zum Äsungsgebiet B.moor von 300 m führe nur zu einer Randbeeinträchtigung. Die Hauptäsungsflächen lägen im Osten des B.moores, so dass die nationale Bedeutung des Gebietes erhalten bliebe. Zu erwartende Beeinträchtigungen würden im Zuge der Eingriffsregelung kompensiert. Die Ausführungen träfen auch für Schwäne zu. Der Weißstorch trete im Untersuchungsraum hauptsächlich auf frischgemähten Grünflächen auf. Die Windparkflächen würden durch Ackerflächen gekennzeichnet, die keine attraktiven Nahrungsflächen für Störche seien. Für Kiebitze sei ein negativer Einfluss über 100 m hinaus nicht nachweisbar, oft ließen sich signifikante Auswirkungen gar nicht feststellen. Soweit der Antragsteller betone, das artenschutzrechtliche Tötungsverbot sei individuenbezogen, verkenne er, dass der Tötungstatbestand nur erfüllt sei, wenn sich das Tötungsrisiko für eine Art signifikant erhöhe, d.h. die Tierart müsse sich häufig im Vorhabenbereich aufhalten und aufgrund ihres artspezifischen Verhaltens ungewöhnlich stark von den Risiken betroffen sein. Die Anzahl der getöteten Individuen müsse mit Rücksicht auf die Population und die Anzahl der ohnehin dem allgemeinen Naturgeschehen zum Opfer fallenden Tieren überhaupt nennenswert sein. Davon könne auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin herangezogenen umfangreichen fachlichen Erkenntnisse nicht ausgegangen werden. Ebenso sei eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu verneinen, die randliche Scheuchwirkung im Westteil des B.moores nicht geeignet sei, den Erhaltungszustand der gesamten lokalen Population an Gänsen in der Hunteniederung zu verschlechtern.

Die Beigeladene tritt dem Begehren des Antragstellers ebenfalls entgegen. Sie ist der Auffassung, die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht festgestellten Fehler bei der Kriterienbildung zur Potentialflächenfindung im Flächennutzungsplan führten nur zu einer Unwirksamkeit in Bezug auf die außergebietliche Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Darstellung der Art der baulichen Nutzung innerhalb der ausgewiesenen Sonderbaufläche bliebe bestehen, so dass es, insbesondere mit Blick auf das Entwicklungsgebot und den Abwägungsprozess, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes gebe. Das Landschaftsbild sei in all seinen Besonderheiten hinreichend erkannt und in Bezug auf die Auswirkungen des geplanten Vorhabens angemessen abgewogen worden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung seien nicht ersichtlich. Auch das Landschaftsbild habe im Rahmen der abzuwägenden Belange eine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Auf die Frage nach einer Verunstaltung des Landschaftsbildes komme es nur im baurechtlichen Außenbereich an; hier liege aber ein verbindlicher Bebauungsplan vor.

Ein Verstoß gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung liege nicht vor. Die Herausnahme des Vorhabengebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet OL-S 49 sei weder beliebig noch willkürlich erfolgt. Vielmehr habe die Antragsgegnerin im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraumes eine sorgsam abgewogene Entscheidung getroffen. Das Vorhaben wirke auch nicht in unzulässiger Weise in die unter Landschaftsschutz befindlichen Gebiete hinein.

Im Hinblick auf den Habitatschutz fehle es schon aufgrund der Entfernung von mehr als 2 km zum Schutzgebiet an einer erheblichen Beeinträchtigung für die dort lebenden geschützten Tierarten.

Artenschutzrechtliche Bedenken gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bestünden ebenfalls nicht. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot liege nicht vor, da es an einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos fehle. Bei den nordischen Gänsen handle es sich nicht um schlaggefährdete Arten. Auch beim Weißstorch gebe es gemessen an der relativ großen Population eine nur geringe Opferzahl. Zudem habe der Bereich des Vorhabens nach dem faunistischen Gutachten keine besondere Bedeutung als Nahrungsfläche oder Flugroute. Auch das Störungsverbot werde im Hinblick auf die Gänsepopulation nicht verletzt, weil die lokale Population die Störungen im Wege der Eigenkompensation und/oder durch entsprechendes konfliktvermeidendes Verhalten auffange und sich der Erhaltungszustand durch die Verwirklichung des Vorhabens nicht verschlechtern werde.

Schließlich sei im Falle einer gerichtlichen Interessenabwägung zu beachten, dass eine Inbetriebnahme der WEA in 2014 erforderlich sei, um das Vorhaben wirtschaftlich betreiben zu können. Sie – die Beigeladene – habe Investitionen von 19 Millionen Euro ausgelöst und rechne mit einem Jahresertrag von 22.775.000 kWh und Erlösen von 9,62 Ct/kWh. Bei einer Unterbrechung oder Verzögerung der Realisierung des Vorhabens werde der Erlös wegen der Reduzierung der Einspeisevergütung lediglich bei 8,5 Ct/kWh liegen. Auch das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der WEA sei als hoch anzusehen, zumal die Förderung und Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien erklärtes energiepolitisches Ziel des Gesetzgebers sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.

Der nach §§ 80 a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Aussetzungsantrag gegen den Sofortvollzug der o.g. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bleibt ohne Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die Begründung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dem genügen die Darlegungen im Bescheid vom 02.09.2013. Dort wird nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass hier der Sofortvollzug im überwiegenden Interesse der Beigeladenen angeordnet worden ist, die bei Verzögerungen des Baubeginns erhebliche wirtschaftliche Belastungen (höhere Baukosten; niedrigere Stromeinspeisevergütungen; vertragliche Verpflichtungen; Schadensersatzansprüche) zu tragen hätte und darüber hinaus mit einer erheblichen Verzögerung, wenn nicht Gefährdung der Realisierung des Vorhabens gerechnet werden müsse, da die Nutzung der Zufahrt über die BAB-Rastanlage zeitlich beschränkt sei. Daneben bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse der Antragsgegnerin an der zeitnahen Realisierung, welches sich in der vorangegangenen planerischen Entwicklung, einer auf Grundlage von § 12 BauGB geschlossenen Durchführungsvereinbarung und einer Verpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen hinsichtlich einer Realisierung innerhalb einer bestimmten Frist widerspiegle. Dies überwiege die Belange des Antragstellers (und anderer Widerspruchsführer), deren Rechtsbehelfe auf eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit in der Bauleitplanung abzielten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zu erwartende Rechtsbehelfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg blieben.

Die hier in der Sache gebotene Abwägung von Vollzugsinteresse mit dem Aussetzungsinteresse geht zulasten des Antragstellers aus. Hierbei war zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verletzt ist. Für den Erfolg einer Drittanfechtungsklage und damit auch eines Antrages nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist es erforderlich, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerade gegen solche Rechtsvorschriften verstößt, denen nach ihrer Schutzfunktion zumindest auch drittschützende Wirkung beizumessen ist.  Erhebt ein anerkannter Naturschutzverband, wie hier der Antragsteller, Einwendungen, so muss er insbesondere deutlich machen, welche der von ihm zu rügenden Rechtspositionen er als gefährdet ansieht und welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Denn das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Genehmigungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll.

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Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 4, 6, 19 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV sowie der Nr. 1.6 der Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV. Demnach muss sichergestellt sein, dass die Betreiberpflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Hiervon ausgehend vermag die Kammer eine Verletzung von solchen Rechten, die der Antragsteller seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich nach zu rügen berechtigt ist (§ 2 UmwRG), nicht zu erkennen.

Das Vorhaben entspricht den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 34 der Antragsgegnerin zulässig, denn sie folgt den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 30 Abs. 2, § 12 BauGB).

Im Rahmen des summarischen Verfahrens nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann eine inzidente Normenkontrolle des hier maßgeblichen Bebauungsplans nur eingeschränkt erfolgen. Selbst die Möglichkeit, der Plan könnte an einem Rechtsfehler leiden, begründet noch keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Vielmehr ist von dessen Gültigkeit auszugehen, sofern sich nicht Ansatzpunkte ergeben, die – überwiegend wahrscheinlich – auf Unwirksamkeitsgründe hinweisen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 07.11.206 – 2 W 13/06 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 26.04.2005 – 1 MB 19/05 – juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben liegen solche evidenten Unwirksamkeitsgründe hier nicht vor. Der Antragsteller geht zunächst unter Berufung auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.01.2014 – 12 KN 285/12 – davon aus, der Bebauungsplan Nr. 34 sei unwirksam, da er auf einem Flächennutzungsplan beruhe, den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt habe. Mithin macht der Antragsteller einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) geltend, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Ein solcher Verstoß ist hier nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben zu Recht darauf hingewiesen, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan Nr. 34 zugrundliegenden 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin lediglich insoweit für unwirksam erklärt hat, als es um die angestrebte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geht. Dazu hat es ausgeführt:

„Der Antrag, die 53. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit darin der Wille zum Ausdruck kommt, dass mit der Ausweisung einer Positivfläche für Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel an anderer Stelle keine weiteren Windenergieanlagen zulässig sein sollen, ist auch begründet. Es liegt ein beachtlicher materieller Fehler im Abwägungsvorgang vor.

1. Die Anordnung der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genügt nicht den Anforderungen, die an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu stellen sind. Die Antragsgegnerin hat ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen und Flächen für die Landwirtschaft“ ausgewiesen mit dem Ziel einer dortigen Konzentration von Windkraftanlagen und  ihres Ausschlusses  außerhalb dieses  Standortes. Einer derartigen, nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsplanung muss ein anhand der Begründung bzw. Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen bzw. der Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.1.2010 – 12 LB 243/07 -, juris, Rn. 37; Urt. v. 11.7.2007 – 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106; Beschl. v. 29.8.2012 – 12 LA 194/11 -, NordÖR 2012, 494) schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt.“

Daraus folgt, dass ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept lediglich für eine Konzentrations- oder Ausschlussplanung notwendig ist (vgl. ebenso BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 3.02 -; Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2.12 –, juris). Fehler des Flächennutzungsplanes in Bezug auf die positive Standortwahl für das hier im Streit stehende Vorhaben, also den Bebauungsplan Nr. 34, sind hingegen der Entscheidung nicht zu entnehmen. Weshalb für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine raumordnerische Optimierung von Standorten für Windkraftanlagen im Hinblick auf den gesamten Planungsraum der Antragsgegnerin erforderlich gewesen sein sollte, erschließt sich der Kammer danach nicht. Die Frage, ob ein Windpark an der vorgesehenen Stelle zwischen den Landschaftsschutzgebieten der Antragsgegnerin und des Landkreises A. platziert werden kann, kann auch im Rahmen der Abwägung im Bebauungsplanverfahren geklärt werden, ohne dass es einer Aussage über eine gesamträumliche Planung bedarf.

Soweit der Antragsteller weiter rügt, der Bebauungsplan weise offenkundige und schwerwiegende Abwägungsfehler auf, vermag die Kammer dem nach der in diesem Verfahren hinreichenden summarischen Überprüfung nicht zu folgen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin sich im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung umfangreich und sorgfältig mit der Frage der Erheblichkeit der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild auseinander gesetzt (vgl. Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 34, S. 50 ff; Zusammenfassung unter: http://www.oldenburg.de/fileadmin/oldenburg/Benutzer/PDF/40/400/Internet/110318_Standortkonzept_Windenergie.pdf, S.34 ff). Anhaltspunkte für Abwägungsmängel kann die Kammer nicht zu erkennen. Mit seinen Darlegungen nimmt der Antragsteller demgegenüber eine eigene Bewertung des Landschaftsbildes sowie der nach seiner Ansicht folgenden Verunstaltung der Landschaft durch das Vorhaben und damit auch eine eigene Gewichtung vor. Einen offenkundigen Fehler, der bereits bei der summarischen Überprüfung zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen würde, hat er damit jedoch nicht aufgezeigt.

Soweit der Antragsteller auf eine Abweichung von den Abstandsempfehlungen aus dem NLT-Papier (Niedersächsischer Landkreistag, Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie, Stand Oktober 2011) verweist, hat sich die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise mit der Ermittlung der zutreffenden Abstände auch für eine Bewertung des Untersuchungsgebietes auseinander gesetzt (vgl. Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 34, S. 64). Eine rechtliche Verbindlichkeit der ausdrücklich als Empfehlung formulierten Vorgaben aus dem NLT-Papier besteht nicht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.11.2008 – 12 LC 72/07 – juris Rdnr. 78).

Auch im Hinblick auf den vom Antragsteller als zu gering gerügten Abstand zum – verbliebenen – Landschaftsschutzgebiet der Antragsgegnerin gilt nichts anderes. Zutreffend zitiert die Beigeladene dazu die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren zum Normenkontrollantrag (Beschl. v. 22.01.2013 – 12 MN 290/12 – juris):

„Die Rechtfertigung von Schutzabständen zu schützenswerten Nutzungen oder Gebieten ergibt sich in der Regel aus Vorsorgegesichtspunkten. Eine Verkleinerung der Abstände auf ca. 60 m – im vorliegenden Fall – erscheint daher jedenfalls vertretbar, wenn – wie hier – eine konkrete Prüfung der Eignung eines ursprünglich selbst als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Gebiets durchgeführt wird und zu dem Ergebnis gelangt ist, ein geringerer Schutzabstand zu dem benachbarten Landschaftsschutzgebiet trage den geschützten Belangen hinreichend Rechnung.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Ebenso ist eine Nichtigkeit der Aufhebung der Landschaftsschutzgebietsverordnung OL-S 49 durch die 2. Änderung vom 25.06.2012 nicht zu erkennen. Die Aufhebungsentscheidung entspricht dem weiten Normsetzungsermessen nach § 22 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. §§ 14, 19 NAGBNatSchG, welches sich sowohl auf das „ob“ der Unterschutzstellung als auch auf das „wie“, d.h. die konkrete Ausgestaltung bezieht. Mithin besteht keine Pflicht, Teile von Natur und Landschaft unter Schutz zu stellen. Daher kann auch eine einmal vorgenommene Ausweisung aus sachlichen Gründen nachträglich wieder aufgehoben oder beschränkt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1997 – 4 BN 10.97 -; Bay. VerfGH, Entsch. v. 27.09.2013 – Vf. 15-VII-12 -, juris). Solche sachlichen Gründe sind hier in der Planung der Antragsgegnerin zu erkennen, auch soweit die ursprünglich vorgesehene Konzentrationsplanung im Flächennutzungsplan unwirksam ist, denn die positive Standortauswahl wird durch die teilweise Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes nicht berührt.

Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt aller Voraussicht nach auch nicht gegen das Habitat- und Artenschutzrecht.

Zu Unrecht rügt der Antragsteller eine fehlende FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet Hunteniederung (V 11) nach § 34 Abs. 1 BNatSchG.

Entgegen der mit seinem Schriftsatz vom 31.03.2014 (Bl. 242 der GA) klargestellten Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem gemeldeten Vogelschutzgebiet Hunteniederung nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Die Niedersächsische Landesregierung hat den fraglichen Bereich mittlerweile zu einem Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt (V 11, Hunteniederung, Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 28.07.2009, Nds. MBl. 2009, 783, http://bit.ly/1cmz0Uh). Diese Erklärung, die auf Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates v. 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1; 1996 Nr. L 59 S. 61), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.11.2008 (ABl. EU Nr. L 323 S. 31) – Vogelschutzrichtlinie -, und damit ebenfalls auf Europäischem Naturschutzrecht beruht, dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht.

Die Antragsgegnerin ist in ihrer FFH-Vorprüfung aller Voraussicht nach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen in Bezug auf das Vogelschutzgebiet ausgehen werden.

Zum Prüfungsmaßstab führt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg, Urt. v. 12.11.2008, 12 LC 72/07, juris), dem die Kammer folgt, aus:

„Projekte sind nach § 34 BNatSchG auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu überprüfen, soweit sie geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Mit dem Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Beeinträchtigungen“ knüpft das deutsche Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie an. Damit ist die Prüfschwelle normiert, die für eine Vorprüfung (sog. Screening) maßgeblich ist. Die Vorprüfung entscheidet darüber, ob überhaupt eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das ist der Fall, wenn nach summarischer Vorprüfung jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet hat oder die Erheblichkeit der Auswirkungen erst nach näherer Prüfung abgeschätzt werden kann. Das setzt voraus, dass nach Lage der Dinge zumindest ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. Der dafür notwendige Grad an Wahrscheinlichkeit ist erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26.11.2007 – 4 BN 46.07 -, NVwZ 2008, 210; Urt. v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 -, -, BVerwGE 128, 1; Kerkmann, in: ders. (Hg.), Naturschutzrecht in der Praxis, § 8 Rdnr. 141 ff). Ob ein Vorhaben nach dem so beschriebenen Prüfungsmaßstab zu „erheblichen Beeinträchtigungen“ führen kann, ist danach vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden muss. Maßgebliches Bewertungskriterium ist mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten. Es fragt sich also, ob gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird. Dabei geht es bei einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebietes umfassten Tier- oder Pflanzenart um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße. In beiden Hinsichten soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Von dem Vorhaben ausgehende Stressfaktoren dürfen die artspezifische Populationsdynamik nicht soweit stören, dass die Art nicht mehr „ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird“ (1. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-Richtlinie). Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles gewisse Einwirkungen zulassen. Diese berühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht stören lassen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Selbst eine Rückentwicklung der Population muss nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein, solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben wird. Auch der Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln ist z. B. nicht notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebietes (2. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-Richtlinie) gleichzusetzen, wenn es die Lebensweise der betroffenen Art ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen und ihren Lebensraum zu verlagern (vgl. zum Ganzen: ausführlich BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 – 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rdnr. 30 ff).“

Danach ist die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des mehr als zwei Kilometer entfernten Vogelschutzgebietes V 11 nicht zu befürchten ist. Eine Beeinflussung der dort lebenden Vögel durch die geplanten WEA ist nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Antragsgegnerin schon aufgrund der Entfernung zu erwarten. Die insoweit vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Urt. v. 24.07.2012 – 14 K 4263/11 – juris) gibt zu einer abweichenden Auffassung schon deshalb keinen Anlass, weil der Sachverhalt in keiner Weise vergleichbar ist. Das vom VG Köln betrachtete Vorhaben betraf die Umgestaltung eines Gebäudes mit einer teils reflektierenden Glasfassade innerhalb eines Vogelschutzgebietes.

Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Flugwege der Gänse zwischen ihren Schlafplätzen und den Äsungsflächen in die Betrachtungen einbezieht.

Da zur fachgerechten Beurteilung dieser Frage ornithologische Kriterien maßgeblich sind, die zu treffende Entscheidung prognostische Elemente enthält und überdies naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe sowie rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen, muss der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 – 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166; Urt. v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633; Nds. OVG, Urt. v. 28.11.2007 – 12 LC 72/07 -, juris).

Die Antragsgegnerin hat insofern auf der Grundlage eines fundierten, nachvollziehbaren faunistischen Gutachtens und unter Heranziehung aktueller Forschungsergebnisse dargelegt, dass die vom Antragsteller benannten Gänsearten überwiegend bestimmte Hauptflugwege benutzen, um zwischen ihren Schlafplätzen, auch am Großen und Kleinen B. See, und den Äsungsflächen, z.B. im B.moor und I. Moor, zu wechseln. Die Gutachter Dr. R./S. beziehen sich in ihrem faunistischen Gutachten auch auf eigene Beobachtungen über zwei Winter. Soweit der Antragsteller dem entgegen hält, die großräumigen Flugbewegungen seien unzureichend dargestellt, die niedrige Flughöhe und das Verhalten der Gänse bei kleinräumigen Flügen blieben unberücksichtigt und sein Gutachter, Herr F., habe an zwei Beobachtungsterminen größere Gänsetrupps auch über dem Vorhabengebiet wahrgenommen, vermag dies die Gesamterkenntnisse der Antragsgegnerin nicht in Frage zu stellen. Bereits der Umfang der Untersuchung des Gutachters F. steht in keinem Verhältnis zu den Unterlagen, die die Antragsgegnerin ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat. Zweifel, dass die Erkenntnisse der Antragsgegnerin nicht nur vertretbar, sondern auch belastbar sind, vermögen weder die Ausführungen des Antragstellers noch die beigefügten Fotos und Kartenzeichnungen des Herrn F. zu begründen.

Mithin fehlt es schon an hinreichenden Anhaltspunkten für eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des naturschutzrechtlichen Habitatschutzes. Rein theoretische Besorgnisse vermögen eine Prüfungspflicht nicht zu begründen und scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus (OVG Lüneburg, Urt. v. 12.11.2008 – 12 LC 72/07 – juris).

Die angefochtene Genehmigung verstößt aller Voraussicht nach auch nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

Danach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die hier relevanten Vögel gehören unstreitig zu der danach geschützten Gruppe. Das Tötungsverbot ist dabei, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, individuenbezogen zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windenergieanlagen zu Schaden kommen können, dürfte indes bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen sein. Solche kollisionsbedingten Einzelverluste sind zwar nicht „gewollt“ im Sinne eines zielgerichteten „dolus directus“, müssen aber – wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vorkommen – als unvermeidlich ebenso hingenommen werden wie Verluste im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer und auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht angeschlossen haben (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.03.2011 – 12 ME 274/10 – juris), ist daher, wenn das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden soll, zur Erfüllung des Tatbestandes des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 – 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, Rdnr. 219).

Die Antragsgegnerin ist aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos weder in Bezug auf die Gänse noch in Bezug auf die Schwäne, Störche oder Kiebitze zu erwarten ist. Von einer solchen signifikanten Erhöhung kann nämlich nur ausgegangen werden, wenn es um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den durch das Vorhaben verursachten Risiken betroffen sind und sich diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen nicht beherrschen lassen (vgl. de Witt/Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, 2. Auflage 2013, Rdnr.16 ff; BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 – 9 A 39.07 – juris).

Dazu hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Untersuchungen im faunistischen Gutachten auf die Vermeidungsstrategie der Gänse verwiesen. Zum einen sei der Vorhabenstandort bewusst abseits der Hauptflugrouten der nordischen Gänse gewählt worden. Zwar sei ein Überfliegen durch Gänsetrupp nicht gänzlich auszuschließen, aber ein solches Verhalten sei die Ausnahme. Die behauptete Regelmäßigkeit werde weder durch die zwei Beobachtungen des Herrn F. noch durch die Untersuchungen der Gutachter Dr. R./S.er belegt. Zum anderen hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die umfassenden und aktuellen Untersuchungen, insbesondere von Douse (Avoidance rates for wintering species of geese in Scotland at onshore wind farms, Scottish Heritage (SNH) 2013, 20) sowie die Schlagstatistik der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg und das laufende Forschungsvorhaben PROGRESS an einem Windpark im Emsland (http://www.arsu.de/themenfelder/windenergie/projekte/ermittlung-der-kollisionsraten-von-greif-voegeln-und-schaffung) „eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass die nordischen Gänse ein ausgeprägtes Meidungsverhalten gegenüber Windparks zeigen. Auch die Jungvögel würden Windparks bereits nach kurzer Aufenthaltszeit als Hindernis in ihre Flugwege einberechnen. Schon ein Abstand von 1,2 km ermögliche auch großen Gänsetrupps beim morgendlichen Ab- und abendlichen Anflug hinreichend Raum für Flugmanöver bei verschiedenen Windrichtungen. Auch bei hoher Flugaktivität seien bei dem vergleichbaren Windpark im Emsland keine Kollisionsopfer gefunden worden. Auch im Falle von Störungen und dem plötzlichen panikartigen Auffliegen von großen Gänsetrupps sei nicht mit Kollisionen zu rechnen, da die Gänse beim Äsen Flächen in mehreren hundert Metern Entfernung bevorzugen würden.

Zutreffend verweist die Antragsgegnerin schließlich darauf, dass selbst wenn Verluste einzelner Individuen nicht vollständig ausgeschlossen werden könnten, die Zahl der potentiellen Opfer jedenfalls nicht eine Größe übersteige, die mit Rücksicht auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Individuen der Population im Untersuchungsraum und den Umfang der dem Naturgeschehen zum Opfer fallenden Tiere als nennenswert bezeichnet werden könne.

Auch für den Weißstorch und den Kiebitz ist voraussichtlich zu Recht von der Antragsgegnerin ein signifikantes Tötungsrisiko verneint worden. Die überwiegende Anzahl festgestellter Weißstörche halte sich im Bereich der B. Huntewiesen in größerer Entfernung zum Vorhabenstandort auf. Im Untersuchungsraum suchten sie zur Nahrungssuche vorwiegend frisch gemähte Grünlandflächen auf. Die Windparkflächen seien fast ausschließlich durch Ackerflächen gekennzeichnet, die keine attraktiven Nahrungsangebote für Weißstörche aufwiesen. Für den Kiebitz, der auf Ackerflächen brüte, lägen umfassende Untersuchungen vor, die zeigten, dass ein negativer Einfluss von WEA über 100 m hinaus nicht mehr nachweisbar sei. Vielmehr gebe es Fälle erfolgreicher Kiebitzbruten auch innerhalb von Windparks. Diesen nachvollziehbaren und umfangreich belegten Ausführungen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht mehr entgegen getreten.

Schließlich ist im Hinblick auf die Gänsepopulation auch nicht von einer verbotenen Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszugehen.

Nur erhebliche Störungen sind hier erfasst, d.h. die Störung muss zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population führen. Eine lokale Population ist dabei der aufgrund bestimmter Lebensansprüche in einem abgrenzbaren Gebiet vorkommende Bestand einer Art, ohne dass es auf das Bestehen einer Fortpflanzungsgemeinschaft ankommen würde (de Witt/Geismann, a.a.O. Rdnr. 21 f m.w.N.). Daran gemessen hat die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt, dass hier als lokale Population die Gruppe der im Untersuchungsraum überwiegend als Gastvögel vorhandenen Gänse auch die Gänse aus dem Vogelschutzgebiet V 11 mit umfasst, so dass eine erhebliche Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Population durch das Vorhaben nicht im Ansatz erkennbar ist.


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