LG Heilbronn, Az.: Ve 6 O 67/18
Urteil vom 02.05.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 42.949,67 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der von ihr geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 42.949,67 € zur vorzeitigen Ablösung von zwei im November 2013 und Mai 2014 geschlossenen grundschuldbesicherten Vorausdarlehensverträgen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 5ff. d.A.) Bezug genommen. Die vorzeitige Ablösung erfolgte zum 15.03.2017.
Mit Schreiben vom 12.09.2017 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen (Anlage K 5, Bl. 30f. d.A.) und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentgelte.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Vorfälligkeitsentschädigung sei von der Beklagten zu Unrecht vereinnahmt worden. Die Beklagte habe weder die Vertragslaufzeit noch das einzuhaltende Kündigungsverfahren im Vertrag ordnungsgemäß angegeben, so dass die Klägerin gemäß § 494 Abs. 6 BGB zur jederzeitigen Kündigung – ohne Entrichtung einer Vorfälligkeit – berechtigt war. Die Klägerin ist unter Berufung auf den Beschluss des OLG Koblenz vom 15.10.2015, Az. 8 U 241/15 und den Aufsatz Feldhusen, NJW 2017, S. 1905 der Auffassung, dass fehlende oder unvollständige Angaben zum Kündigungsrecht auch bei Immobiliardarlehensverträgen zu einem Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 494 Abs. 6 BGB führten. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf den Widerruf ihrer Vertragserklärungen. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da die Beklagte nicht ihren vertraglichen Mitteilungspflichten gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. nachgekommen sei, da sie die Vertragslaufzeit nicht ordnungsgemäß angegeben habe. Die erforderliche Umschreibung der Laufzeit mit der Zuteilungsreife habe die Beklagte nicht vorgenommen, sondern stattdessen fehlerhaft wie folgt ausgeführt: „Das Vorausdarlehen wird bei der Zuteilung des Bausparvertrages durch die Bausparsumme zurückgeführt“ (Anlagen K 1 und K 2 bzw. Anlage B 2). Hierin liege jedoch keine Umschreibung der Zuteilungsreife. Dem Verbraucher werde nicht verdeutlicht, unter welchen Umständen es zu einer Zuteilung komme.
Zudem habe die Beklagte zum Kündigungsrecht der Klägerin nur ausgeführt: „Der Darlehensnehmer kann das Vorausdarlehen nur nach den Bedingungen der §§ 489, 490 Abs. 2 BGB kündigen“ und im Folgenden dann nur ihre eigenen Rechte für den Fall der Kündigung beschrieben, weitere Erläuterungen hinsichtlich des für den Darlehensnehmer wichtigen Kündigungsverfahrens – wie z.B. einzuhaltende Fristen in Bezug auf die Rückzahlung des Darlehens – gebe die Beklagte jedoch nicht. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte habe die Aufwandsentschädigung für die Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 175€ nicht erheben dürfen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.949,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, 1.706,94 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe das von der Beklagten ermittelte Vorfälligkeitsentgelt mit Rechtsgrund bezahlt. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf das Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB berufen, weil dieses voraussetze, dass im Verbraucherdarlehensvertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht fehlen. Unter „fehlenden Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht“ im Sinne des § 494 Abs. 6 S. 1 BGB sei das Fehlen von Pflichtangaben zu verstehen. Es werde dort verwiesen auf § 494 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 und auf § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB. Die letztere Bestimmung beinhalte das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages. In diesem Zusammenhang sei allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden streitgegenständlichen Vorausdarlehensverträgen um Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB a.F. gehandelt habe, für die gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. modifizierte Pflichtangaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB und die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 zu Art. 247 EGBGB) galten. Aus der Systematik des § 494 BGB folge, dass das Kündigungsrecht wegen fehlender Pflichtangaben nur eingreife, wenn die in § 494 Abs. 1 BGB angeordnete Nichtigkeit gemäß § 494 Abs. 2 BGB durch einverständlichen Empfang oder Inanspruchnahme des Darlehens geheilt worden ist. Wenn jedoch nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrages keine Pflichtangabe ist, sei der Vertrag nicht gemäß § 494 Abs. 1 BGB nichtig und nicht gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung geheilt worden, so dass auch die weiteren Sanktionsvorschriften in § 494 Abs. 3 bis 6 BGB nicht zur Anwendung kommen.
Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 2 EGBGB sei die Anzahl der Teilzahlungen nicht anzugeben, weil die Laufzeit der Darlehensverträge von dem Zeitpunkt der Zuteilung der jeweils angesparten Bausparverträge abhängig sei. Die Angaben zur Vertragslaufzeit seien daher von der Beklagten damit zutreffend umschrieben worden, dass sie von der Zuteilung des Bausparvertrages abhänge. Entgegen der Auffassung der Klägerseite wäre die Umschreibung mit der Zuteilungsreife hingegen unzutreffend gewesen, weil Zuteilungsreife und Zuteilung auseinanderfallen könnten. Zwar sei bei dem streitgegenständlichen Vertragsmodell die für die Zuteilung erforderliche Zuteilungsannahmeerklärung des Bausparers/Darlehensnehmers in dem vorgeschalteten Vorausdarlehensvertrag mit nachgeschaltetem Bauspardarlehensvertrag zu sehen. Dies ändere aber nichts daran, dass die Umschreibung der Vertragslaufzeit mit der Zuteilung in jedem Fall richtig sei.
Die Klägerin habe ihre Vertragserklärung nicht mehr rechtswirksam widerrufen können, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Insbesondere habe die Beklagte die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einschlägigen gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der Widerrufsinformation eingehalten und alle Pflichtangaben klar und verständlich mitgeteilt. Aus Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. ergebe sich, dass für Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 503 BGB a.F. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages gerade keine Pflichtangabe ist. Im Übrigen habe gar keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Beklagten bestanden, da die Laufzeit des Darlehens an die Zuteilung des jeweiligen Bausparvertrages gekoppelt war. Bezüglich der Kündigungsmöglichkeiten der Vorausdarlehensverträge durch die Klägerin befänden sich jeweils die zutreffenden Angaben im Vertragswerk. Für das jeweilige Bauspardarlehen seien die Angaben zur Vertragslaufzeit und die Anzahl der Teilzahlungen angegeben. Hinsichtlich der Darlehenslaufzeit für die beiden Bauspardarlehen habe dies nur mit der Einschränkung „voraussichtlich“ und mit „circa“ deswegen angegeben werden können, weil die Höhe des Bauspardarlehens betragsmäßig zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht festgestanden habe. Es habe nur die maximale Höhe angegeben werden können, die sich daraus ermittele, dass eine Voraussetzung für die Zuteilung des Bausparvertrages sei, dass eine Mindestsparsumme auf dem Bausparvertrag angespart sein müsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Aufwandsentschädigung nicht zu, weil die Beklagte diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat. Vielmehr wurden die streitgegenständlichen Vorausdarlehensverträge auf Wunsch der Klägerin vorzeitig zurückgeführt mit der Rechtsfolge, dass die Beklagte von der Klägerin gemäß § 490 Abs. 2 BGB den Ersatz des durch die vorzeitige Rückzahlung entstandenen – der Höhe nach unstreitigen – Schadens verlangen durfte.
1.
Auf die zwischen den Parteien im November 2013 bzw. Mai 2014 geschlossenen Vorausdarlehensverträge finden das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung Anwendung. Bei den streitgegenständlichen Vorausdarlehensverträgen handelt es sich um Immobiliardarlehensverträge im Sinne von § 503 Abs. 1 BGB a.F. Diese hat die Klägerin vorzeitig zurückgeführt, wodurch der Beklagten ein Zinsschaden in Höhe des Ablösebetrages entstanden ist.
2.
Ohne Erfolg beruft die Klägerseite sich im streitgegenständlichen Fall auf § 494 Abs. 6 BGB a.F., wonach dem Darlehensnehmer bei fehlenden Angaben im Vertrag zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder zur Laufzeit dem Darlehensnehmer ein uneingeschränktes Kündigungsrecht zusteht, ohne dass der Darlehensnehmer zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet wäre.
a.
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob § 494 Abs. 6 BGB a. F. auf Immobiliardarlehensverträge anwendbar ist oder nicht, kann die Klägerseite ihren Rückzahlungsanspruch schon deswegen nicht auf § 494 Abs. 6 a.F. BGB stützen, weil sie nicht dargelegt hat, dass die Klägerin den Vertrag (unter Berufung auf § 494 Abs. 6 BGB) gekündigt hat.
b.
Selbst wenn jedoch die einverständliche Absprache zur vorzeitige Ablösung der Darlehensverträge gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. Anlage B 1 und B 2) den Anwendungsbereich des § 494 Abs. 6 BGB a.F. eröffnen würde, könnte auch dies einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung nicht begründen, weil die Voraussetzungen des § 494 Abs. 6 BGB a.F. nicht vorliegen.
aa.
Insbesondere kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im streitgegenständlichen Vertrag Angaben zu dem Kündigungsrecht fehlen. Denn die Angaben zu „dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ waren keine Pflichtangaben der streitgegenständlichen Immobiliardarlehensverträge, so dass an deren Fehlen die Rechtsfolge des § 494 Abs. 6 BGB a.F. nicht geknüpft werden kann.
Das Gericht folgt insoweit der von der Beklagtenseite vertretenen Rechtsauffassung, wonach das Kündigungsrecht des § 494 Abs. 6 BGB a.F. auf Immobiliardarlehensverträge nicht mit der Begründung gestützt werden kann, dass die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages fehlt, weil es sich hierbei gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a.F. nicht um eine Pflichtangabe für Immobiliardarlehensverträge handelt (so auch Feldhusen, NJW 2017, 1905).
Die gegenteilige von der Klägerseite unter Berufung auf den Beschluss des OLG Koblenz vom 15.10.2015 (Az. 8 U 241/15) vertretene Auffassung widerspricht der Systematik des § 494 BGB a.F.. § 494 Abs. 6 BGB a.F. stellt eine Rechtsfolgenregelung für den von § 494 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. erfassten Fall des Fehlens einer vertraglichen Pflichtangabe und Inanspruchnahme des Darlehens durch den Darlehensnehmer dar. Hier wird die grundsätzliche Nichtigkeit des Vertrages geheilt mit den in Absätzen 3 bis 6 des § 494 BGB a.F. enthaltenen Rechtsfolgen. Diese Systematik ergibt sich nicht nur aus dem Aufbau des § 494 BGB a.F., dessen Absatz 6 S. 1 sich einreiht in eine Serie von Rechtsfolgen (§ 494 Abs. 2 S. 2 bis Abs. 6 BGB), die der Gesetzgeber für den Fall vorgesehen hat, dass ein formnichtiger Verbraucherdarlehensvertrag (§ 494 Abs. 1 BGB a.F.) durch Inanspruchnahme geheilt wird (§ 494 Abs. 2 BGB a.F.). Durch die Regelungen in § 494 Abs. 2 S. 2 bis Abs. 6 S. 1 BGB a.F. legt der Gesetzgeber den Vertragsinhalt abweichend von der Vereinbarung der Parteien fest, was eine Sanktion darstellt und daher einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten voraussetzt. Mit diesem Sanktionscharakter wäre die Anwendbarkeit des § 494 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. auf die streitgegenständlichen Immobiliardarlehensverträge, bei denen die Angabe zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages vom Gesetzgeber nicht verpflichtend vorgeschrieben ist und es daher an einem Verstoß fehlt, nicht zu vereinbaren. Hinzu kommt, dass die Anwendbarkeit des § 494 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. auf Immobiliardarlehensverträge eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit anderen Verbraucherdarlehensverträgen darstellen würde. Bei letzteren ist die Kündbarkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung an einen Verstoß gegen eine gesetzliche Pflichtangabe geknüpft, während dies bei Immobiliardarlehensverträgen aufgrund des reduzierten Pflichtenkatalogs nicht der Fall wäre, so dass die Kündigungsmöglichkeiten für den Darlehensnehmer im Vergleich zu anderen Verbraucherdarlehensverträgen erweitert würden. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 503 BGB a.F., die einer Erweiterung der Kündigungsmöglichkeiten für Immobiliardarlehensverträge eine Absage erteilt: „Von den neu eingeführten Regelungen wird insbesondere die Anwendung der neuen Beendigungstatbestände ausgeschlossen. Die Kündigungsmöglichkeiten sind gerade für Immobiliardarlehen in §§ 489, 490 sehr ausdifferenziert geregelt.“ (BT-Drucks. 16/11643 S. 88).
Auch die Gesetzesbegründung zu § 494 BGB a.F. hebt diese Systematik an mehreren Stellen hervor. Mehrfach wird hier dargelegt, dass in den Absätzen 2 bis 6 die „Rechtsfolgen“ fehlender Angaben geregelt werden (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 81: „Die bislang in den Sätzen 3 bis 5 genannten Rechtsfolgen sollen nunmehr in den Absätzen 4 bis 6 geregelt werden“ und S. 82: „Absatz 6 Satz 1 ist neu und regelt die Rechtsfolgen bei fehlenden Angaben im Vertrag zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder zur Laufzeit“). Deutlich wird diese Systematik auch aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge (BT-Drucks. 17/1394). Dort heißt es auf Seite 17 zu § 492 Abs. 6 S. 2 BGB: „Diese Regelung betrifft Verträge, die unter Missachtung der Schriftform insgesamt nichtig waren, § 494 Abs. 1 Fall 1 BGB – neu -. Ferner erfasst sind Verträge, deren Nichtigkeit auf ein Fehlen von für den Vertrag erforderlichen Pflichtangaben nach § 494 Abs. 1 BGB – neu – zurückgeht, das zum Eingreifen der Sonderregelungen in § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Absatz 6 BGB – neu – führt.“
Dass die Regelung des § 494 Abs. 1 BGB a.F. ihrerseits nur das Fehlen der für den jeweiligen Darlehensvertrag vorgeschriebenen Pflichtangaben erfasst, ergibt sich auch aus dem Gesetzeszweck dieser Vorschrift. Hiermit soll „der Gleichlauf zu § 492 Abs. 2 BGB-E hergestellt“ werden (BT-Drucks. 17/1394), d.h. hiermit wird Bezug genommen auf die gemäß Art. 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben. Damit ist klargestellt, dass die Nichtigkeitsfolge des § 494 Abs. 1 BGB a.F. nur für die im Hinblick auf Immobiliardarlehensverträge reduzierten Pflichtangaben greift. Der Gesetzgeber hat damit insgesamt eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass § 494 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. eine Rechtsfolgenregelung ist, die daran anknüpft, dass der Vertrag erforderliche Pflichtangaben nicht enthält. Erforderlich war die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrages in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen jedoch nicht. Wenn die Voraussetzungen des § 494 Abs. 1 BGB a.F. nicht erfüllt sind, besteht kein Raum für die Anwendung des als Rechtsfolge ausgestalteten § 494 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. im Fall des Fehlens von Angaben zum Verfahren bei Kündigung des Vertrages in Immobiliardarlehensverträgen.
bb.
Auch mit ihrer Argumentation, die Beklagte habe fehlerhafte Angaben zur Vertragslaufzeit gemacht, weshalb die Klägerin sich aus diesem Grund auf § 494 Abs. 6 BGB a.F. berufen könne, hat die Klägerseite das Gericht nicht überzeugt. Die streitgegenständlichen Verträge weisen keine fehlerhaften Angaben zur Vertragslaufzeit auf.
Die gesetzlichen Vorgaben beschränken sich hierbei gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auf die Angabe der Vertragslaufzeit. Weitere inhaltliche Vorgaben hierzu finden sich weder in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB, noch in Art. 10 Abs. 2 c) der Verbraucherkreditrichtlinie. Auch die Gesetzesbegründung verweist lediglich darauf, dass die Vertragslaufzeit anzugeben ist und dass der Begriff der Vertragslaufzeit bereits in §§ 489, 494 BGB und Art. 246 § 1 Nr. 5 EGBGB verwendet werde (BT-Drucks. 16/11643 S. 124). Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 9 EGBG, d.h. aus derjenigen Vorschrift, welche die Pflichtangaben für Immobiliardarlehensverträge modifiziert, lässt sich jedoch entnehmen, dass der Gesetzgeber keine über die Benennung der Dauer der vertraglichen Vereinbarung hinausgehenden Anforderungen stellt und keine Festlegung in unterschiedliche Laufzeitmöglichkeiten je nach Tilgungsfortschritt verlangt, sofern dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unsicher ist. Mit Bezug auf die in Art. 249 § 9 Abs. 2 EGBGB enthaltene Sonderregelung für Darlehensverträge zur Zwischenfinanzierung, bis die Zuteilungsreife eines Bausparvertrages erreicht ist, heißt es dort, dass die Anzahl der Teilzahlungen nicht angegeben werden könne und weiter: „Keine Bedenken bestehen dagegen, die Laufzeit anzugeben (§ 3 Abs. 1 Nr. 6), denn diese kann mit Angaben wie ‚bis zur Zuteilungsreife‘ oder ähnlich umschrieben werden“ (BT-Drucks. 16/11643 S. 130). Die von der Beklagten hierfür verwendeten Worte: „Das Vorausdarlehen wird bei der Zuteilung des Bausparvertrages durch die Bausparsumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) zurückgeführt“ (Anlage K 2 Bl. 19 d.A.), genügen dieser gesetzlichen Anforderung der Umschreibung der Laufzeit des Darlehensvertrages zur Zwischenfinanzierung. Ohne Erfolg verweist die Klägerseite diesbezüglich auf die vom Gesetzgeber im Übrigen nur beispielhaft („oder ähnlich“) genannte „Zuteilungsreife“. Hierauf könnte vorliegend nur deswegen ebenfalls abstellt werden, weil der Darlehensnehmer die Annahme der Zuteilung bereits erklärt hat, wie die Beklagte zu Recht ausführt. Die Benennung der „Zuteilung“ als Umschreibung der Laufzeit ist jedoch ebenfalls korrekt.
3.
Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Unabhängig von der Tatsache, dass die Widerrufserklärung der Klägerin erst nach der vorzeitigen Aufhebung der streitgegenständlichen Verträge erfolgt ist, kann die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung hierauf nicht stützen, weil die Beklagte die Klägerin nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Die zweiwöchige Widerrufsfrist hat mit Abschluss der Verträge zu laufen begonnen.
Die für das streitgegenständliche Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche gesetzliche Regelung folgt aus § 495 BGB a.F. Aus dessen Absatz 1 ergibt sich, dass dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zusteht. Die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung werden für den Verbraucherdarlehensvertrag jedoch durch § 495 Abs. 2 BGB a.F. dahin gehend modifiziert, dass die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 des EGBGB treten (§ 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.) und die Widerrufsfrist auch nicht beginnt vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. erhält (§ 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.).
Diesen für den streitgegenständlichen Vertragsschluss maßgeblichen inhaltlichen gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Widerrufsinformation genügt die von der Beklagten verwendete Vertragsklausel (vgl. Anlage K 1). Es befindet sich dort ein Hinweis auf die 14-tägige Widerrufsfrist, auf die Umstände für die Erklärung, d.h. die Formvorgaben des § 360 Abs. 1 Nr. 1-4 BGB und ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens mit dem pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag.
Die von § 495 Abs. 2 BGB a.F. geforderte Information des Darlehensnehmers über die vertraglichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB war im streitgegenständlichen Fall gewährleistet. Soweit § 492 Abs. 2 BGB a.F. auf die Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. verweist, sind diese durch Art. 247 § 9 EGBGB a.F. für die streitgegenständlichen Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB dahingehend modifiziert, dass nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB a.F. zwingend sind. Diese Mitteilungspflichten hat die Beklagte erfüllt.
Soweit die Klägerseite sich darauf beruft, die Beklagte habe die Pflichtangaben nicht klar und verständlich erteilt, weil sie unzutreffende Angaben zur Vertragslaufzeit gemacht habe, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
4.
Da die Klägerin ihren geltend gemachten Rückzahlungsanspruch weder aus § 494 Abs. 6 BGB a.F. noch aus einem Widerruf ihrer Vertragserklärungen herleiten kann und die Höhe der vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung nicht angegriffen hat, ist die Klage unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des durch die vorzeitige Rückführung des Darlehens entstandenen Schadens erfasst auch die von der Beklagten vereinnahmte Aufwandsentschädigung in Höhe von 175 € (vgl. allg. OLG Stuttgart v. 26.03.2014, 9 U 193/13).
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.