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Immobiliardarlehensvertrag –ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

OLG Stuttgart, Az.: 6 U 189/16, Urteil vom 18.12.2018

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13.7.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

  • bis 24.11.2016: 436.694,02 €
  • danach: 143.064,42 €

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die beklagte Bausparkasse aufgrund des am 12.1.2016 erklärten Widerrufs von zwei am 17./25.1.2011 geschlossenen Verträgen über sog. „F.Baudarlehen“ in Anspruch.

Ihre Klage haben sie in erster Instanz auf die Feststellung gerichtet, dass sich die Darlehensverträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben, hilfsweise auf Zahlung der nach ihrer Berechnung von der Beklagten aus den Rückgewährschuldverhältnissen geschuldeten Beträge Zug um Zug gegen Zahlung der höheren Restvaluten. Ferner haben sie die Löschung der gestellten Grundschulden Zug um Zug gegen Zahlung der offenen Restschuld geltend gemacht, verbunden mit dem Antrag festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde. Schließlich haben sie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 2.480,44 € begehrt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Immobiliardarlehensvertrag –ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
Symbolfoto: Goodluz/Bigstock

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die auf die Feststellung der Umwandlung des Vertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gerichtete Klage sei zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen sei. Die Beklagte habe die Kläger nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Insbesondere entspreche die Information zum Beginn der Widerrufsfrist und zu den Widerrufsfolgen den gesetzlichen Anforderungen. Die Kläger hätten auch die weiteren maßgeblichen Pflichtangaben im Vertrag erhalten. Angesichts der Unwirksamkeit des Widerrufs seien auch die weiteren Klageanträge unbegründet.

Dagegen wendet sich die Berufung der Kläger. Sie rügen, die Widerrufrist habe schon deshalb nicht begonnen, weil sie zwar jeweils zwei Exemplare des Vertragsformulars erhalten hätten, aber weder eine Ausfertigung noch eine Abschrift des von ihnen selbst unterzeichneten Vertrages. Das Landgericht habe ferner Mängel der Widerrufsinformation nicht berücksichtigt. Die Angaben zur Widerrufsfrist seien unzureichend, weil sie – die Kläger – nicht hätten beurteilen können, wann der Vertrag zustande gekommen sei. Dies insbesondere wegen des nicht unterzeichneten und deshalb nicht formwirksamen Angebots der Beklagten. Der Vertrag sei folglich nicht durch die Annahmeerklärung der Kläger, sondern erst durch die Auszahlung des Darlehens zustande gekommen. Zudem fehle ein Hinweis auf die Regeln zur Fristberechnung gemäß § 187 BGB. Hinsichtlich der Widerrufsfolgen sei der Tageszins unter Anwendung der 360/30-Berechungsmethode zu hoch angegeben. Fehlerhaft seien auch die Hinweise zu besonderen Verträgen, obwohl solche gar nicht geschlossen worden seien. Genauso wenig sei der Hinweis zur Erstattung von Aufwendungen der Beklagten gegenüber öffentlichen Stellen veranlasst gewesen. Dem Beginn der Widerrufsfrist stehe zudem entgegen, dass die Pflichtangaben nicht vollständig erteilt worden seien. So fehle eine Angabe zur Vertragslaufzeit und die Beklagte habe es versäumt, die aufgrund des Vertrages anfallenden Kosten, insbesondere Notarkosten, beziffert anzugeben. Ferner fehlten Angaben zum Verfahren bei Kündigung.

Ihre Klageanträge haben die Kläger im Berufungsverfahren geändert. Nachdem die Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurden, verfolgen sie den Feststellungsantrag nicht mehr weiter, sondern nur ihren bezifferten Zahlungsantrag, den sie um die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung sowie durch Streichung des Zug-um-Zug-Vorbehalts erweitert haben. Die Anträge auf Löschung der Grundschulden haben sie in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ihren auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klageantrag haben die Kläger zurückgenommen.

Sie beantragen zuletzt:

Das am 13.07.2016 verkündete und am 28.07.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Heilbronn, Aktenzeichen Ve Z. 6 O 142/16 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.530,84 € und 6.372,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen sowie weitere 51.330,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2016 aus 26.431,99 € sowie seit dem 30.06.2016 aus 24.898,39 €.

Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der teilweisen Rücknahme der Klage hat sie zugestimmt und der Erledigungserklärung der Kläger in Bezug auf die Löschungsklage hat sie sich angeschlossen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Zwar bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage nach ihrer Bezifferung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Bedenken mehr. In der Sache ist sie aber nicht begründet, weil das Landgericht den Widerruf zutreffend als unwirksam beurteilt hat.

1.

Gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 EGBGB sind die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts in der zwischen dem 30.7.2010 und dem 12.6.2014 geltenden Fassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.7.2009 (BGBl. 2009 I, 2355) und des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge vom 24.7.2010 (BGBl. 2010 I, 977) anzuwenden.

2.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Lauf der Widerrufsfrist mit Abschluss der Darlehensverträge (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a BGB) begonnen hat. Den Klägern wurden jeweils Vertragsausfertigungen überlassen, in denen sowohl eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) als auch die weiteren gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 9 EGBGB erforderlichen Informationen enthalten waren (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b BGB). Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände sind nicht begründet.

a)

Ohne Erfolg rügen die Kläger, sie hätten keine Abschrift der Vertragsurkunde erhalten. Der Darlehensgeber erfüllt die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen, wenn er dem Darlehensnehmer ein Exemplar des Vertragsformulars überlässt, das nach Unterschriftsleistung durch den Darlehensnehmer dessen Vertragserklärung dokumentierte. Da für den Fristbeginn ausreicht, dass dem Verbraucher eine Abschrift seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt wird, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 -, Rn. 30). Wie die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung klargestellt haben, wurden ihnen jeweils zwei Exemplare der Verträge übersandt, von denen sie je eines unterschrieben an die Beklagte zurückgesandt haben, während das andere bei ihnen verblieben ist. Das genügt den Anforderungen gemäß §§ 495 Abs. 2, 355 Abs. 3 S. 2 BGB.

b)

Die für den Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB notwendige Widerrufsinformation ist gesetzeskonform. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB eingreift. Wie von Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB gefordert, hat die Beklagte klar und verständlich über das Widerrufsrecht informiert.

aa) Die Information über den Beginn der Widerrufsfrist ist gesetzeskonform. Der Hinweis, dass der Fristlauf vom Vertragsschluss abhängt, entspricht § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a BGB. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst und ist deshalb auch nicht verpflichtet, das Gesetz in der Widerrufsinformation zu interpretieren oder zu präzisieren (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 -, Rn. 16 ff.). Dass danach dem Verbraucher die Beurteilung überlassen bleibt, wann der Vertrag geschlossen ist, nimmt das Gesetz in Kauf. Aus den konkreten Umständen des Vertragsschlusses im vorliegenden Fall ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung der Kläger lag trotz der fehlenden Unterschrift der Beklagten ein bindendes Angebot der Beklagten vor. Gemäß § 492 Abs. 1 S. 3 BGB war die Vertragserklärung der Beklagten auch ohne Unterzeichnung formwirksam. Dieses Angebot konnten die Kläger innerhalb der Bindungsfrist annehmen, was auch geschehen ist. Der Vertrag ist also nicht erst durch Auszahlung des Darlehens zustande gekommen.

bb) Nicht begründet ist ferner die Rüge, es fehle eine Erläuterung der Fristberechnung gemäß § 187 BGB. Diese Information war nicht erforderlich. Das Gesetz verlangt vom Unternehmer nur eine Belehrung über den Fristbeginn. Dazu reicht es aus, das den Fristablauf auslösende Ereignis zu nennen. Die weitere Fristberechnung gemäß §§ 187 ff. BGB muss nicht erläutert werden (BGH v. 27.4.1994 – VIII ZR 223/93 Tz. 21).

cc) Auch die Information über die Widerrufsfolgen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Beklagte den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Dabei handelt es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 -, Rn. 23).

dd) Die Hinweise zu Besonderheiten bei weiteren Verträgen sind unabhängig davon gesetzeskonform, ob hier tatsächlich Verträge über Zusatzleistungen geschlossen wurden.

Weder nach Art 10 Abs. 2 p der Verbraucherkreditrichtlinie noch nach den Bestimmungen des nationalen Rechts besteht eine gesetzliche Pflicht des Darlehensgebers, die Widerrufsinformation auf die Regelung des § 359 a Abs. 2 BGB zu Verträgen über Zusatzleistungen zu erstrecken. Entsprechend sieht Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 EGBGB eine Hinweispflicht nur bei Verbraucherdarlehensverträgen vor, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 BGB verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 359 a Abs. 1 BGB angegeben ist. Dass nach der Musterwiderrufsinformation Angaben zu Verträgen über Zusatzleistungen gemäß Gestaltungshinweis [4c] fakultativ („kann“) erlaubt sind, hat ausschließlich den Zweck, dem Darlehensgeber diese Angaben zu ermöglichen, ohne dass er dadurch den Musterschutz verliert (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 28 und BT-Drucks. 16/13669, S. 126).

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Soweit die Beklagte gleichwohl über ihre gesetzlichen Pflichten hinaus Angaben zu Verträgen über Zusatzleistungen gemacht hat, mögen diese zwar nicht in jeder Hinsicht den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsinformation entsprechen. Sie machen die Belehrung aber nicht gesetzeswidrig. Mit dem Hinweis, dass der Darlehensnehmer an einen Vertrag über eine Risikolebensversicherung oder einen Bausparvertrag nicht mehr gebunden ist, wenn der jeweilige Vertrag über die Zusatzleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, hat die Beklagte die gesetzliche Regelung in § 359 a Abs. 2 BGB praktisch wortgleich wiedergegeben. Dass danach der Verbraucher beurteilen muss, ob die Bindung an den Vertrag über die Zusatzleistung entfällt, macht die – vom Gesetz ohnehin nicht geforderte – Belehrung nicht fehlerhaft.

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte die Informationen zu einer Risikolebensversicherung oder eines Bausparvertrages als Zusatzleistung aufgenommen hat, selbst wenn solche Verträge nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurden. Bei der Widerrufsinformation handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um AGB, die für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 -, Rn. 9); es war dementsprechend schon zur dem Deutlichkeitsgebot unterliegenden Widerrufsbelehrung alten Rechts nicht jeder im konkreten Fall unter Umständen überflüssige Hinweis unzulässig. Es ist daher auch unproblematisch, dass die Beklagte vorliegend in ihre Widerrufsinformation den streitgegenständlichen Hinweis auf Verträge über Zusatzleistungen aufgenommen hat. Irgendein Irreführungspotential hatte dieser Hinweis nicht, da es für den informierten und verständigen Verbraucher gänzlich unproblematisch war, zu erkennen, dass dieser Hinweis für ihn ohne weitere Relevanz war, soweit er keine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 – auf den ab dem 30. Juli 2010 wirksamen gesetzgeberischen Willen, bei der Gestaltung des Musters eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (Rn. 11). Denn unabhängig von der – vom Bundesgerichtshof an dieser Stelle offen gelassenen – Frage, was aus einem solchen gesetzgeberischen Willen für eine nicht dem Muster folgende Widerrufsinformation überhaupt abzuleiten wäre, geht es vorliegend nicht um eine Belehrung zu verbundenen Verträgen. Für die hier zu beurteilende Information über die Besonderheiten bei weiteren, nicht im Verbund stehenden Verträgen sagt dieses Urteil nichts aus. Hinsichtlich des Hinweises auf Verträge über Zusatzleistungen in der Widerrufsinformation bleibt es daher bei der Regel, dass die Widerrufsinformation als AGB für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss und darf.

ee) Der von den Klägern beanstandete Hinweis zur Erstattungspflicht hinsichtlich Aufwendungen der Beklagten gegenüber öffentlichen Stellen ist in den Widerrufsinformationen gar nicht enthalten.

c)

Ohne Erfolg rügen die Kläger das Fehlen weiterer Informationen, die gemäß § 492 Abs. 2 BGB in dem vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag gemäß Art. 247 § 9 EGBGB enthalten sein mussten (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b BGB).

aa) Die Beklagte hatte nur die in Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB genannten Pflichtangaben in den Vertrag aufzunehmen. Bei den streitgegenständlichen Verträgen handelt es sich um Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB. Die Gewährung der Kredite war von der Stellung einer Grundschuld abhängig und erfolgte zu Bedingungen, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zins lag jeweils weniger als ein Prozentpunkt über dem Durchschnittszins der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken über Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung von über zehn Jahren, der für Januar 2011 mit 3,84 % ausgewiesen ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2017 – XI ZR 253/15 -, Rn. 20 und vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 Rn. 24).

bb) Die Angaben im Vertrag zur Laufzeit des Darlehens genügen Art. 247 § 9 Abs. 1 und § 3 Nr. 6 EGBGB. Im Hinblick auf die mit der Zinsbindung bis 31.1.2026 verbundene Abschnittsfinanzierung war der Hinweis auf S.3 des Vertrages ausreichend, dass das Darlehen mit Ablauf der Zinsbindung endet und zur Rückzahlung fällig ist, sollte keine Vereinbarung über die Fortsetzung zu neuen Konditionen zustande kommen. Für den Fall der Fortsetzung des Vertrages nach Ende der Zinsbindung war der Beklagten keine weitergehende Information möglich als der auf Seite 2 erteilte Hinweis, dass der Vertrag auf der Basis der bei Vertragsschluss geltenden Konditionen voraussichtlich eine Laufzeit von 38 Jahren haben und die Anzahl der Teilzahlungen 455 Raten betragen wird.

cc) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Angaben im Vertrag zu möglichen Fremdkosten, die aufgrund der dinglichen Sicherung und der damit zusammenhängenden Gebäudeversicherung anfallen können, unzureichend seien, weil es an einer Bezifferung fehle, obwohl es der Beklagten insbesondere möglich gewesen sei, die gesetzlich vorgegebenen Notarkosten auch der Höhe nach anzugeben.

Es kann offenbleiben, inwieweit Kosten, die nicht unmittelbar aufgrund des Darlehensvertrages selbst, sondern aufgrund weiterer Verträge entstehen, gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und § 3 Nr. 10 EGBG anzugeben sind. Eine Informationspflicht über die Höhe der Kosten des Kredits setzt jedenfalls voraus, dass dem Darlehensgeber diese bekannt ist. Bereits die begriffliche Bestimmung der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 g der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG erfasst nur Kosten, die dem Darlehnsgeber bekannt sind, wobei die tatsächliche Kenntnis nach Erwägungsgrund 20 der Richtlinie objektiv unter Berücksichtigung der Anforderungen an die berufliche Sorgfalt beurteilt werden soll.

Danach sind Angaben zur Höhe der Prämien der Feuerversicherung grundsätzlich nicht notwendig. Dem Darlehensgeber ist regelmäßig nicht bekannt, zu welchen Konditionen der Darlehensnehmer seine als Sicherheit dienende Immobilie gegen Feuer versichert. Es gehört auch nicht zu den gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten des Darlehensgebers, dies zu ermitteln. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen.

Für die Höhe der Notarkosten gilt nichts anderes. Auch soweit das Gesetz an anderer Stelle Angaben zu anfallenden Notarkosten verlangt, bedarf es keiner Bezifferung. Gemäß Art. 247 Nr. 1 EGBGB ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, dass er Notarkosten zu tragen hat, wenn dies für den Vertrag bedeutsam ist. Es kann dahinstehen, ob aus dem Umstand, dass diese Informationspflicht bei einem Immobiliardarlehensvertrag gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S.1 EGBGB gerade nicht besteht, zu schließen ist, dass es auch nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und § 3 Nr. 10 EGBG keines Hinweises auf Notarkosten bedarf. Jedenfalls folgt aus Art. 247 Nr. 1 EGBG, der gleich auszulegen ist wie die Regelung der vorvertraglichen Information in Art. 247 § 4 Nr. 1 EGBGB, dass der Darlehensgeber nicht ermitteln und angeben muss, wie hoch die Notarkosten voraussichtlich sein werden. Vielmehr ist der Hinweis ausreichend, dass überhaupt Notarkosten anfallen. Eine Angabe zur Höhe fordert der Gesetzgeber gerade nicht, obwohl die Gebühren gesetzlich vorgegeben sind, denn im Einzelfall können noch weitere im Voraus nicht feststehende Kosten anfallen, sodass die Kosten nicht als Geldbetrag angegeben werden können (BT-Drucks. 16/11643, 126; Schürnbrand in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 31; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB -2012-, § 492, Rn. 72).

Soweit die Beklagte ferner auf mögliche Entgelte hinweist, sollte der Darlehensnehmer weitere Dienstleistungen in Anspruch nehmen, standen auch daraus entstehende Kosten bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht fest und konnten folglich im Vertrag nicht beziffert werden.

dd) Die von den Klägern als fehlend beanstandete Information über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB musste in den vorliegenden Immobiliardarlehensverträgen nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S.1 EGBGB nicht enthalten sein. Soweit die Kläger wegen Fehlens der Angaben gemäß § 494 Abs. 6 BGB zur Kündigung berechtigt gewesen sein sollten, haben sie keine Kündigung erklärt. Selbst wenn der Widerruf trotz der unterschiedlichen Rechtsfolgen in eine Kündigung umgedeutet werden könnte, würde diese gemäß § 488 Abs. 3 BGB als nicht erfolgt gelten, da die Kläger den aufgrund der Kündigung geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt haben.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist waren demnach erfüllt und die vierzehntägige Frist war bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich im Umfang der Zurückweisung der Berufung aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit in Bezug auf das Löschungsbegehren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt ist, haben die Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO zu tragen, denn die Klage war auch insoweit schon wegen der Unwirksamkeit des Widerrufs von Anfang unbegründet. Der Gebührenstreitwert bei Einlegung der Berufung entspricht dem vom Landgericht zutreffend bestimmten Wert. Durch die zunächst einseitige Erledigungserklärung der Kläger hinsichtlich der Klage auf Löschung der Grundschulden hat sich der Streitwert reduziert, weil insoweit nur noch das mit diesem Antrag verbundene Kosteninteresse wertbestimmend war (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 – XII ZR 295/02 -, Rn. 6).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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