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Immobilienfond: Schadensersatz wegen ihrer Beteiligung an einem fehlgeschlagenen

 Oberlandesgericht Köln

Az.: 6 U 227/04

Urteil vom 15.07.2005

Vorinstanz: Landgerichts Köln, Az.: 4 O 227/04


Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

I.)

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2004 verkündete Urteil eines Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 227/04 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 38.317,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.5.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der von der Klägerin übernommenen Kommanditanteile der H… D… GmbH & Co KG Fonds 05/2000 in Höhe eines Zeichnungsbetrages von insgesamt 76.000,00 EUR.

2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden weiteren Schaden zu Hälfte zu ersetzen, der ihr aus dem Erwerb der vorgenannten Fondsanteile sowie aus dem Abschluss und der frühzeitigen Auflösung der Bauspardarlehen Nr. …1 und Nr. …2 und des Bausparvertrages Nr. …3 bei der C… Bausparkasse AG in B… entstehen wird.

3.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.)

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III.)

Die Kostenlast des Rechtsstreits beider Instanzen verteilt sich wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 und im übrigen die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) haben die Klägerin zur Hälfte und im übrigen die Beklagten zu 1.) und 2.) selbst zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3.) hat die Klägerin zu tragen.

IV.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungs-gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Begründung:

I.

Die Klägerin, eine im Jahre 1949 geborene Dipl.-Bibliothekarin, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen ihrer Beteiligung an einem fehlgeschlagenen Immobilienfond in Anspruch.

Der Beklagte zu 3.), der damals Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) war, nahm im Jahre 2001 Kontakt zu der Klägerin auf, die er als früherer Bezirksberater der D… kannte. In der Folgezeit schloss der Beklagte zu 3.), der kurz zuvor die Beklagten zu 1.) und 2.) gegründet hatte, mit der Klägerin einen Maklervertrag, in dem diese die Beklagte zu 1.) unter anderem mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen beauftragte. In der Folgezeit kam es zu einer Anzahl von Besuchen des Beklagten zu 3.) bei der Klägerin, anlässlich derer auch über die Alterssicherung der Klägerin gesprochen wurde. Dabei brachte der Beklagte zu 3.) die Möglichkeit einer Beteiligung der Klägerin an einem Immobilienfond ins Gespräch. Zu einem der Gespräche brachte er den Zeugen H… mit, der damals den H… D… GmbH & Co. KG Fonds 05/2000 vertrieb, den er initiiert hatte. Der Zeuge H… erläuterte der Klägerin den Fond u. a. unter Einsatz einer Powerpoint-Präsentation. Im Rahmen dieser Vorführung unterstrich der Beklagte zu 3.) die werbenden Bemühungen des Zeugen H… mit der sinngemäßen Äußerung, ihm selbst tue es leid, derzeit kein Geld für Anlagezwecke zur Verfügung zu haben, ansonsten würde er auf jeden Fall in den Fond investieren. Die Klägerin zeichnete darauf im Laufe des Jahres 2001 durch vier einzelne Erklärungen Kommanditanteile an dem Fond mit einer Zeichnungssumme von insgesamt 76.000 EUR, wobei sie zur Zeichnung des größten Betrages von 55.000 EUR ein Bankdarlehen aufnahm und dieses mit einer Grundschuld an einer in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung sicherte.

Nachdem der Fond inzwischen insolvent geworden ist, begehrt die Klägerin mit der Begründung, sie sei nicht auf irgend welche Risiken des Fonds hingewiesen worden, einen der Höhe nach unstreitigen Schadensersatzbetrag von 76.634,78 EUR und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr auch jeden weiteren Schaden aus den Beteiligungen zu ersetzen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen H… die Beklagten zu 1.) und 2.) mit der Begründung im Wesentlichen antragsgemäß wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt, der die Beklagte zu 1.) vertretende Beklagte zu 3.) habe es pflichtwidrig versäumt, die Klägerin richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen tatsächlichen Umstände zu informieren. Demgegenüber hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 3.) mit der Begründung abgewiesen, dieser habe weder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss gehabt noch ein besonderes persönliches Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen.

Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt. Während die Klägerin die Verurteilung auch des Beklagten zu 3), dem sie persönlich vertraut habe, erstrebt, begehren die Beklagten zu 1.) und 2.), die inzwischen umfirmiert haben, die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage mit der Begründung, dem Beklagten zu 3.) sei eine Verletzung von Beratungspflichten nicht vorzuwerfen.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 1.) und 2.) ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Dem gegenüber ist die ebenfalls zulässige Berufung der Klägerin unbegründet.

A Berufung der Beklagten zu 1.) und 2.)

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1.) und 2.) aus dem gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB noch anwendbaren Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung bis auf einen Teil der Zinsen antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte zu 1.) habe, vertreten durch den Beklagten zu 3.), aufgrund eines Beratungsvertrages bestehende Beratungspflichten verletzt, was den der Höhe nach unstreitigen Schaden verursacht habe.

Auch nach Auffassung des Senats hat die Beklagte zu 1.) ihr obliegende Beratungspflichten verletzt. Gleichwohl hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Klägerin muss sich nämlich ein Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei ergibt die gebotene Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge eine Haftungsquote der Beklagten von 50 %, weswegen die Klage nur in dem oben tenorierten hälftigen Umfange Erfolg hat.

Es ist im Rahmen des Finanzanlagengeschäftes zu unterscheiden zwischen einer Anlageberatung und einer Anlagevermittlung. Nach der Rechtsprechung des BGH zieht der Kapitalanleger einen Berater im allgemeinen dann hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Demgegenüber tritt der Anlageinteressent einem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, regelmäßig selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussage im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab, er verpflichtet den Vermittler aber zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (NJW-RR 93, 1114 f., vgl. auch NJW-RR 00, 998; NJW 02, 2641). Als derartige Anlagevermittlerin ist die Beklagte zu 1.) anzusehen. Der Beklagte zu 3.) hat in ihrem Namen nicht die Klägerin umfassend über in Betracht kommende Anlagemöglichkeiten beraten, sondern lediglich ihr den einen streitgegenständlichen Fond empfohlen. Die ihr dabei

obliegende Pflicht zu richtiger und vollständiger Information hat die durch den Beklagten zu 3.) vertretene Beklagte zu 1.) nicht vollständig erfüllt.

Mit dem Landgericht ist zunächst festzustellen, dass ein Finanzanlagenvermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.), für die die Beklagte zu 2.) als Komplementärin gemäß § 128 S. 1 HGB haftet, zustande gekommen ist. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zumindest stillschweigend dann zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH NJW-RR 93, 1114 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte zu 3.) hat der Klägerin empfohlen, zum Zwecke der Alterssicherung dem Fond beizutreten und ihr vorgeschlagen, zu diesem Zwecke zu einem weiteren Treffen den Zeugen H… als Repräsentanten des Fonds mitzubringen, damit dieser ihr den Fond erläutern könne. In diesem und den folgenden Gesprächen hat sich die Klägerin als wirtschaftlich zu unerfahren bezeichnet, um eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Beteiligung an dem Fond treffen zu können. Sie hat so deutlich gemacht, dass sie auf Grundinformationen angewiesen war, die sie zumindest auch von dem Beklagten zu 3.), den sie im Gegensatz zu dem Zeugen H… persönlich kannte, erwartete.

Der Vertrag ist nicht etwa mit dem Beklagten zu 3.) persönlich zustande gekommen, sondern dieser ist aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin für die Beklagte zu 1.) aufgetreten (§ 164 Abs. 1 und 3 BGB). Der Beklagte zu 3.) hat die hier interessierende Geschäftsverbindung mit einem Hinweis darauf begonnen, er kenne die Klägerin aus seiner früheren Tätigkeit als Bezirksberater der D. Inzwischen habe er sich selbständig gemacht und die Beklagte zu 1.) gegründet. In dieser Eigenschaft hat er den aus der Anlage 1.) ersichtlichen Maklervertrag für die Beklagte zu 1.) mit der Klägerin geschlossen, aufgrund dessen die Beklagte zu 1.) zur Betreuung der verschiedenen Versicherungsverträge der Klägerin verpflichtet ist. Die spätere Vermittlung einer Beteiligung an dem H… D… GmbH & Co. KG Fonds 05/2000 ist sodann ebenfalls in Vertretung der Beklagten zu 1.) erfolgt. Nach der Bekundung des Beklagten zu 3.) hat dieser die Frage der Aufstockung der Altersversorgung der Klägerin im Anschluss an die Durchsicht der Versicherungsverträge vorgenommen. Dafür, dass er dieses Gespräch nunmehr nicht mehr als Vertreter der Beklagten zu 1.), sondern im eigenen Namen führen könnte, sprach aus der Sicht der Klägerin nichts. Diese hatte den Beklagten zu 3.) zwar inzwischen sympathisch gefunden und ihm persönlich vertraut, das besagt jedoch nicht, dass sie nunmehr das Geschäft als nicht mehr für die Beklagte zu 1.), sondern für ihn persönlich getätigt angesehen haben könnte. Das gilt insbesondere auch deswegen, weil der Beklagte zu 3.) nicht nur Vertreter, sondern auch Inhaber der Beklagten zu 1.) war. Es hätte daher für die Klägerin gar keinen Sinn gemacht, zwischen der Beklagten zu 1.) und dem Beklagten zu 3.) zu differenzieren. Es kommt hinzu, dass der Beklagte zu 3.) persönlich bei seiner Anhörung erklärt hat, der Zeuge H… habe das Konzept der Fonds eines Tages „bei uns in der Firma“ (also der Beklagten zu 1.)) vorgeführt. Ungeachtet des Streits, ob der Beklagte zu 3.) diese Präsentation positiv bewertet hat, will er jedenfalls selbst der Klägerin von dieser Präsentation „in seiner Firma“ berichtet haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass – wie in erster Instanz unstreitig geworden ist – der Fond eine Vermittlungsprovision an die Beklagte zu 1) gezahlt hat.

Aufgrund des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.) zustande gekommenen Anlagevermittlungsvertrages war die Beklagte zu 1.) zu vollständigen Informationen über die den für den Anlageentschluss der Klägerin maßgeblichen Umstände verpflichtet. Zu diesen Umständen gehörte auch der Hinweis darauf, dass das Florieren des Fonds von bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig war und im schlimmsten, aber nicht ausgeschlossenen Fall auch ein Totalverlust der Anlage drohte.

Die überwiegende Anzahl der zur Haftung des Anlagevermittlers ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen ist dadurch geprägt, dass der Anleger einen persönlichen Kontakt ausschließlich zu dem Anlagevermittler hatte, der, etwa als Sachbearbeiter einer Bank, das Kapital suchende Unternehmen gegenüber dem Anleger vertrat (vgl. z. B. BGH NJW 87, 1815; 93, 2433 f.; und NJW-RR 93, 1114 f.). Standen dem Anleger in jenen Entscheidungen lediglich der Anlagevermittler sowie die von dem kapitalsuchenden Unternehmen herausgegebenen Prospekte zur Verfügung, so ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin als Anlegerin nicht nur von dem für die Beklagte zu 1.) handelnden Beklagten zu 3.) Hinweise erhielt, sondern auch von dem Repräsentanten des Fonds selber, dem Zeugen H…, beraten wurde. Die Klägerin hat ihre Anlageentscheidung nicht ausschließlich aufgrund der Informationen des Beklagten zu 3.), sondern erst getroffen, nachdem der Zeuge H… ihr den Fond mit Hilfe einer Powerpoint-Präsentation im einzelnen erläutert hatte. Bei jenem Gespräch zu Dritt hat auch – wie sich aus dem Vortrag der Klägerin selbst ergibt – nicht etwa der Beklagte zu 3.), sondern der von jenem als Fachmann hinzugezogene Zeuge H… das Wort geführt.

Gleichwohl hätte auch die Beklagte zu 1.) auf die mit der Immobilienanlage verbundenen Grundsatzrisiken aufmerksam machen müssen. Es kann dahinstehen, ob das anders zu sehen wäre, wenn der Beklagte zu 3.) sich darauf beschränkt hätte, lediglich den Kontakt zu dem Zeugen H… herzustellen. Denn tatsächlich hat der Beklagte zu 3.) die Klägerin darüber hinaus zur Zeichnung der Kommanditanteile veranlasst.

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So hat der Beklagte zu 3.) zunächst den Fond selbst als Alterssicherung ins Gespräch gebracht. Sodann hat er während des Gesprächs erklärt, er selbst würde – stünden ihm die finanziellen Mittel zur Verfügung – sich auch an dem Fond beteiligen. Diese Äußerung war von erheblichem Gewicht, weil der Beklagte zu 3.) – wie er selbst bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt hat – für solche Geschäfte kein Fachmann und der Fond zudem ganz neu aufgelegt worden war. Es kommt hinzu, dass es der Beklagte zu 3.) war, der zu den Gesprächen die notwendigen Antragsformulare mitbrachte und in einem Fall diese sogar als Vermittler unterzeichnete. Weiter hat er später Fotos von der Wohnung gefertigt, mit deren Hilfe der Wert der zu beleihenden Eigentumswohnung dargestellt werden sollte. Er wusste also, dass die Klägerin nicht nur Sparguthaben anlegte, sondern darüber hinaus sogar Schulden machte und mit der Eigentumswohnung die bereits vorhandene Alterssicherung zu Gunsten einer noch perfekteren Sicherung ihres Alters sogar aufs Spiel setzte. All dies zeigt deutlich, dass der Beklagte zu 3.) nicht nur den Kontakt zu dem Zeugen H… hergestellt, sondern auch unter Ausnutzung des im Zuge der vorangegangenen Gespräche aufgebauten Vertrauens die Klägerin zur Zeichnung der Beteiligung veranlasst hat. Ebenso wie ein nebenamtlicher Anlagevermittler, der ein Gespräch mit dem Inhaber des kapitalsuchenden Unternehmens vermittelt, z.B. dann nach einem Scheitern der Beteiligung auf Schadensersatz haftet, wenn er in dem Gespräch die Anlage als eine „todsichere“, also risikolose Sache bezeichnet (NJW 2002, 2641), hatte unter Berücksichtigung dieser Umstände auch die Beklagte zu 1.) die Klägerin auf die bestehenden Risiken hinzuweisen. Diesen Pflichten ist sie nicht nachgekommen.

Dass der für sie tätige Beklagte zu 3.) persönlich die erforderlichen Warnhinweise erteilt hätte, behaupten die Beklagten selbst nicht. Ein Hinweis des für die Beklagte zu 1.) handelnden Beklagten zu 3.) wäre allerdings dann nicht erforderlich gewesen, wenn der Zeuge H… die Klägerin hinreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt hätte. Das ist – wie bereits das Landgericht zutreffend entschieden hat – aber ebenfalls nicht geschehen.

Soweit sich in dem von den Initiatoren herausgegebenen und der Klägerin von dem Zeugen H… zur Verfügung gestellten Beteiligungsprospekt überhaupt Hinweise finden, die als Warnung aufgefasst werden können, waren diese nicht ausreichend. Die Formulierung auf S. 25: „Es ist unbedingt davon auszugehen, dass die Erträge aus dem Beteiligungsdepot Schwankungen ausgesetzt sein werden. Dabei sind auch negative Jahresergebnisse nicht auszuschließen.“ reichte ebenso wie die abschließende Formulierung, wonach „Kursschwankungen der jeweiligen Währung … ebenfalls zur Reduzierung oder Steigerung der Ausschüttung führen könnten“ nicht dazu aus, der wirtschaftlich unerfahrenen Klägerin vor Augen zu führen, dass das Projekt auch gänzlich scheitern konnte. Allerdings ist auf Seite 30 des Prospektes unter Ziffer 4 davon die Rede, dass „solche Entwicklungen bis zum Totalverlust des eingesetzten Kommanditkapitals führen“ können. Ob diese Aussage unter den gegebenen Umständen zur Erfüllung der bestehenden Hinweispflichten genügte, kann dahinstehen, weil nicht gewährleistet war, dass die Klägerin diesen Hinweis zur Kenntnis nehmen würde. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der lediglich im Fließtext untergebrachte Satz in dem immerhin 44 Seiten starken Beteiligungsprospekt leicht überlesen werden konnte. Es kommt aber vor allem noch hinzu, dass der Zeuge H… die erwähnte Computerpräsentation benutzt hat. Wird ein solches Medium eingesetzt, so muss der Anbieter damit rechnen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten sämtliche notwendigen Hinweise in gerade dieser Präsentation erwartet und meint, er müsse dann, wenn ihm die Vorzüge der Beteiligung in dem modernen Medium einer Computerpräsentation vorgeführt worden sind, sich noch einmal durch einen umfangreichen, 44 Seiten dicken, notwendigerweise mit Fachbegriffen arbeitenden Prospekt durcharbeiten, um alle notwendigen Informationen zu erhalten.

Auch die Computerpräsentation selbst enthält einen ausreichenden Hinweis nicht. Insbesondere stellt die auf die Frage 13 („wirken sich Schwankungen des Kapitalmarktes auf eine Anlage aus?“) gegebene Antwort eine ausreichende Information nicht dar. Die schlichte Formulierung, Schwankungen des Kapitalmarktes wirkten sich immer auf die investierte Anlage aus, vermochte der nicht fachkundigen Klägerin nicht vor Augen zu führen, dass ein Totalverlust in Betracht kam. Das gilt insbesondere angesichts der nachfolgenden Aussage, der Interessent solle „negative Schwankungen nicht als einen Reinfall sehen, sondern als eine Chance auf größere Gewinne“.

Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht nicht aufgrund der Bekundungen des Zeugen H… für erwiesen erachtet, dass dieser etwa mündlich einen ausdrücklichen Hinweis auf die Risiken erteilt hätte. Der Zeuge hat bekundet, er wisse nicht mehr, mit welchen Worten er die Klägerin konkret auf die Risiken hingewiesen habe, tue dies aber in derartigen Gesprächen regelmäßig. Schon diese Aussage belegt nicht, dass der Zeuge den notwendigen Hinweis im Gespräch mit der Klägerin nicht unterlassen hat. Der Zeuge hat im übrigen zum Ausdruck gebracht, er dürfe einem Kunden, dem man etwas verkaufen wolle, in einer Computerpräsentation nicht auch die Nachteile des Produkts vor Augen zu führen. Nur so ist sein Hinweis zu verstehen, in der Werbung für (den Brotaufstrich) Nutella werde auch nicht schriftlich darauf hingewiesen, dass der Verzehr des Produktes dick mache. War das aber seine Auffassung, so kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Zeuge – wenn er die Problematik überhaupt angesprochen haben sollte – dies in hinreichend konkreter Form getan hat.

Ist danach die Haftung der Beklagten zu 1.) und 2.) dem Grunde nach begründet, so hat die Berufung gleichwohl zum Teil Erfolg, weil die Klägerin ein von Amts wegen zu berücksichtigendes (vgl. BGH NJW91, 167) Mitverschulden trifft. Der Beteiligungsprospekt enthält an der bereits erörterten Stelle auf Seite 30 einen Hinweis auf drohenden Totalverlust, der von einem aufmerksamen Leser zur Kenntnis genommen und verstanden werden konnte. Im übrigen ist es Allgemeingut, dass Anlagen-Immobilienfonds auch scheitern können. Dass die Klägerin dies ebenfalls wusste, ist schon aufgrund ihres Bildungsstandes als Dipl.-Bibliothekarin zu vermuten und wird überdies dadurch bestätigt, dass sie selbst sich als äußerst zurückhaltend und vorsichtig im Umgang mit den ihr unbekannten Geldanlageformen dargestellt hat. Die Klägerin hat sich zudem bei ihren Bemühungen, von dritter Seite sachkundige Informationen über den Fond zu erhalten, auf Bekundungen einer Bekannten, also auf Aussagen von Hörensagen verlassen.

Trifft die Klägerin damit ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden, so ergibt die gebotene Quotierung der Verschuldensbeiträge eine Haftung der Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner in Höhe von 50 % des eingetretenen Schadens. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der für die Beklagte zu 1.) handelnde Beklagte zu 3.) im Zeitpunkt der Beratung noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür haben konnte, dass der Fond später – was

auf Misswirtschaft der von ihm getrennt lebenden Ehefrau des Zeugen H… beruhen soll – gescheitert ist. Er schuldete daher in jenem Zeitpunkt lediglich den allgemeinen Hinweis, dass die Erzielung der erwarteten Rendite und Vermeidung von Verlusten die erwartete Zinsentwicklung und insbesondere das zugrunde gelegte Erwirtschaften von Erträgen der Beteiligungen voraussetzte. Dem gegenüber trifft die Klägerin der Vorwurf, den zum Allgemeinwissen zählenden Umstand nicht berücksichtigt zu haben, dass derartige Fonds auch vollständig scheitern können. Bei Abwägung dieser Umstände erscheint die hälftige Haftung der Beklagten zu 1.) und 2.) sachgerecht.

B.

Berufung der Klägerin

Die Berufung der Klägerin, mit der diese eine Verurteilung auch des Beklagten zu 3.) erstrebt, ist unbegründet.

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 3.), der die Beklagte zu 1.) vertreten hat, mit der Begründung in Anspruch, dieser hafte – neben den Beklagten zu 1.) und 2.) – deswegen aus cic, weil sie ihm ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht habe. Das hat indes keinen Erfolg.

Wird jemand – wie hier der Beklagte zu 3.) – als Vertreter eines anderen tätig, so wird durch seine Willenserklärungen gemäß § 164 Abs. 1 und 3 BGB jener und nicht der handelnde Vertreter selbst verpflichtet. Eine Haftung auch des Vertreters kommt nur dann ausnahmsweise aus cic in Betracht, wenn der Vertreter ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt oder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. z. B. BGH NJW 90, 1907, Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 311 Rdziff. 60 m. w. N.). Beides ist aber nicht gegeben:

Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 3.) an dem Abschluss der Anlagengeschäfte behauptet die Klägerin selbst nicht. Im übrigen würde hierfür auch eine – für den damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) ohnehin kaum in Frage kommende – Provision nicht ausreichen (vgl. BGH NJW 90, 506).

Aber auch eine Haftung des Beklagten zu 3.) wegen der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens besteht nicht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass ein persönliches Vertrauen, das sie zu dem Beklagten zu 3.) im Laufe der Gespräche aufgebaut hat, zu ihrem Anlageentschluss beigetragen haben dürfte. Dies genügte indes unter den gegebenen Umständen für die Begründung einer Haftung des Beklagten zu 3.) persönlich nicht. Eine Haftung des lediglich als Vertreter handelnden Beklagten zu 3.) würde voraussetzen, dass die Klägerin ihm ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht hätte, das der Beklagten zu 1.) gerade nicht zuteil geworden wäre. Das ist aber nicht der Fall, weil der Beklagte zu 3.), der ihr gegenüber ausdrücklich erklärt hatte, er habe sich – was in Form der Gründung der Beklagten zu 1.) und 2.) auch geschehen war – gerade selbständig gemacht, für die Klägerin die Beklagte zu 1.) repräsentierte. Die Beklagte zu 1.) haftet aus den dargelegten Gründen gerade deswegen, weil der Beklagte zu 3.) als ihr Vertreter das ihm entgegen gebrachte Vertrauen der Klägerin zu 1.) ausgenutzt hat. Ein etwa überschießendes Vertrauen, das die Klägerin nicht der Beklagten zu 1.) bzw. der Beklagten zu 2.), wohl aber dem Beklagten zu 3.) entgegen gebracht hätte und eine Haftung aus cic begründen könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 97Abs.1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Anwendung dieser Rechtsfragen auf den vorliegenden Einzelfall hat nicht im Sinne des § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Ebenso ist aus diesem Grunde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs.2 Ziff.2 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 85.634,78 EUR.

 

 

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