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Immobilienfondbeteiligung: Unwirksamkeit des geschlossenen Darlehens- und Treuhandvertrags zur Finanzierung

Landgericht Karlsruhe

Az.: 6 O 175/05

Urteil vom 28.07.2006


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 26.07.2006, für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.204,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf den Betrag von 14.353,38 EUR seit dem 28.10.2004 sowie auf den Betrag von 850,68 EUR seit 15.05.2006 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Erwerb der Beteiligung an der … (Treugeber-Nr.: xxxxx) vom 16.05.1997 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Rechte und Ansprüche aus der Risikolebensversicherung (Versicherungsnummer: 03832777) bei der zurück abzutreten.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 22.05.1997, Darlehenskonto-Nr.: xxxxxxx, keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung der von ihm geleisteten Beträge abzüglich erfolgter Ausschüttungen, die er für die Zeit vom 01.02.1998 bis 30.05.2006 aufgrund eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds an die Beklagte erbracht hat.

Am 23.04.1997 unterzeichnete der Kläger ein Formular „Treuhandauftrag und Vollmacht“, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (AH 3 ff). In diesem Formular beauftragte er den Treuhänder, seine Beteiligung an der … in Höhe einer Gesamteinlage von DM 50.000,00 zu begründen und zur Finanzierung der Gesamteinlage ein Darlehen in Höhe von DM 53.300,00 aufzunehmen. Auf Seite 2 des Formulars erteilte er zur Durchführung des Treuhandauftrages Vollmacht an die Treuhandgesellschaft. Im Treuhandauftrag war ferner die Abtretung einer Risikolebensversicherung vorgesehen (AH 3). Im Treuhandvertrag ist ferner auf „Hinweise auf der Rückseite dieses Treuhandauftrages“ verwiesen. In diesen Hinweisen (AH 525) sind folgende Texte enthalten:

„Mit dem vorliegenden „Treuhandauftrag und Vollmacht“ beauftragt und bevollmächtigt der Anleger den Treuhänder, für ihn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Verträge abzuschließen.“

„Die Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschluss-Treuhänder führt zu einer wesentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung und stellt dem Anleger in allen Vertrags- und Verwaltungsfragen einen erfahrenen Ratgeber zur Seite.“

Unter dem Datum vom 16.05.1997 wurde dem Kläger vom Immobilienfonds ein „Zertifikat“ über seine Gesamteinlage in Höhe von DM 50.000,00 erteilt (AH 7). Der formularmäßige Darlehensvertrag mit der Beklagten (AH 13 ff.) wurde für den Kläger – auch bezüglich der Widerrufsbelehrung – am 22.05.1997 durch den Treuhänder unterzeichnet (AH 21, 23). Am selben Tage wurde die Verpfändung des Kommanditanteils des Klägers an die Beklagte (AH 46) für den Kläger durch den Treuhänder unterzeichnet (AH 33). Am selben Tage wie der Treuhandauftrag, nämlich am 23.04.1997, wurde die Abtretung der Lebensversicherung vom Kläger persönlich unterzeichnet (AH 53). Mit Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 07.05.1997 wurde ihm der Versicherungsschein zu der angeführten Lebensversicherung übermittelt (AH 59 ff.).

Nach Darstellung des Klägers (AS 9, 175) hat er vom 01.02.1998 bis einschließlich Mai 2005 bzw. ab 01.06.2005 bis einschließlich Mai 2006 insgesamt an die Beklagte EUR 17.889,52 bzw. EUR 1.362,00 bezahlt und Ausschüttungen von EUR 3.536,14 bzw. EUR 511,32 erhalten.

Der Kläger trägt vor, er könne von der Beklagten Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schon deshalb verlangen, weil der Darlehensvertrag mangels wirksamer Bevollmächtigung des Treuhänders unwirksam sei. Die Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht bzw. der Rechtsscheinhaftung könnten nicht angewendet werden, weil der Treuhänder keine Originalvollmacht vorgelegt habe und weil es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG gehandelt habe. Die Beklagte habe sich zur Vermittlung des Darlehensvertrages der gleichen Vertriebsorganisation bedient wie die Immobiliengesellschaft. Ferner sei der Darlehensvertrag nichtig weil die Angabe des Gesamtbetrages fehle. Im Übrigen könne er der Beklagten alle Einwendungen entgegensetzten, die ihm gegenüber der Immobiliengesellschaft bzw. deren Gründungsgesellschafter, Initiatoren und sonstigen Verantwortlichen zustünden. Bei der Unterzeichnung des „Treuhandauftrages und Vollmacht“ sei er durch den Vermittler unzureichend und falsch beraten worden. Der Vermittler habe ihm die Beteiligung als Steuersparmodell und gute Altersvorsorge angepriesen, die sich durch Ausschüttungen von selbst tragen würde und keine zusätzlichen Aufwendungen erforderlich machen würde. Diese Behauptungen hätten sich jedoch als falsch erwiesen. Es sei ihm nie ein Prospekt ausgehändigt worden.

Der Kläger beantragt zuletzt (vgl. 175, 177, 275, 277):

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger EUR 15.204,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf den Betrag von EUR 14.353,38 seit dem 28.10.2004 sowie auf den Betrag von EUR 850,68 seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Erwerb der Beteiligung an der … (Treugeber-Nr.: xxxx) vom 16.05.1997 zu zahlen;

b) an den Kläger die Rechte und Ansprüche aus der Risikolebensversicherung (Versicherungsnummer xxxxxxx) bei der … zurück abzutreten;

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 22.05.1997, Darlehenskonto-Nr: xxxxxx, keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen;

3. Hilfsweise, es wird festgestellt,

a) dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 22.05.1997 (Darlehenskonto-Nr: xxxxx) Vertragszinsen in Höhe von lediglich 4 % p. a. auf die Darlehenssumme (Nettobetrag) von DM 52.500,50/EUR 26.843,08 zustehen;

b) dass der Kläger weitere Ratenzahlungen aus dem Darlehensvertrag vom 22.05.1997 (Darlehenskonto-Nr: xxxxx) verweigern kann und die Beklagte das Darlehen vom 22.05.1997 (Darlehenskonto-Nr: xxxxxx) nach Maßgabe von Ziffer 1 und unter Anrechnung des von der Beklagten zu beziffernden Abfindungsguthabens und der vom Kläger geleisteten Raten neu abzurechnen hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor, weil der Kläger den Treuhänder nur zum Beitritt zu dem Immobilienfonds und zum Abschluss eines Darlehensvertrages beauftragt und bevollmächtigt habe. Bezüglich der Gesamtbetragsangabe sei ein etwaiger Mangel durch die Auszahlung des Darlehens geheilt.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und erklärt für den Fall der Nichtigkeit des Darlehensvertrages die Aufrechnung mit Ansprüchen auf bereicherungsrechtliche Nutzungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Mit Beschluss vom 12.07.2006 (As.: 299) ist mit Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden. Schriftsätze konnten bis 26.07.2006 eingereicht werden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. der analogen Anwendung von § 9 VerbrKrG a. F. kann der Kläger von der Beklagten Rückzahlung der an diese geleisteten Beträge abzüglich der Ausschüttungen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Erwerb seiner Beteiligung an dem Immobilienfonds sowie Rückabtretung der abgetretenen Lebensversicherung verlangen. Ferner begehrt er zu Recht die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen.

1.

Der Darlehensvertrag ist gemäß § 177 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB nichtig (vgl. Urteile des OLG Karlsruhe vom 29.12.2005 -17 U 43/05- und vom 18.07.2006 -17 U 209/05- und – 17 U 228/05-). Wie der Text der „Treuhandauftrag und Vollmacht“ (AH 3 ff.) und insbesondere die Hinweise zum Treuhandauftrag (AH 525) zeigen, sollte „dem Anleger in allen Vertrags- und Verwaltungsfragen ein erfahrener Ratgeber zur Seite“ gestellt werden. Bei dieser Formulierung steht die rechtsbesorgende Tätigkeit im Vordergrund. Der Anleger und jeder unbefangene Nicht-Jurist wird sie nur dahingehend verstehen, dass der Treuhänder die von ihm für den Treugeber abzuschließenden Verträge eingehend im Interesse des Treugebers rechtlich überprüft. Die Hervorrufung einer derartigen Vorstellung ist beim Anleger und Treugeber mit dieser Formulierung bezweckt. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Treuhänder hier lediglich die wirtschaftlichen Belange des Klägers wahrzunehmen habe. Die von der Beklagten insoweit zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs befassen sich mit anderen Sachverhalten. Insbesondere gibt es hier keinen Anlass für die Annahme, dass hier mit dieser Rechtsauffassung in eine grundrechtlich geschützte Position des Treuhänders eingegriffen werden könnte.

Die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht bzw. der Rechtsscheinhaftung greifen hier nicht ein. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr eine Originalvollmacht vorgelegt worden wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten die Erklärung des Klägers über die Abtretung seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung im Original vorgelegt worden ist. Eine derartige Abtretungserklärung steht einer Vollmacht im Original nicht gleich.

Ferner kann dahingestellt bleiben, ob hier die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung überhaupt Anwendung finden könnten. Wenn die Beklagte als bedeutendes Kreditinstitut Kenntnis von dem Formular über „Treuhandauftrag und Vollmacht“ hatte, dann hätte ihr nicht entgehen dürfen, dass die darin erteilte Vollmacht unwirksam war, so dass sie ohnedies auf eine wirksame Vollmachterteilung nicht hätte vertrauen dürfen.

2.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der vorliegenden Fallgestaltung die Unwirksamkeit der Vollmacht für den Treuhänder auch dessen Erklärung über die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft erfasst. So dass sich sowohl die Kommanditgesellschaft als auch die Beklagte nur an den Treuhänder als vollmachtlosen Vertreter gemäß § 179 BGB halten könnten,

3.

Der Höhe nach kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Rückzahlung aller an diese bezahlter Beträge nach Abzug der Ausschüttungen verlangen. Es greift weder die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch noch hat die erklärte Aufrechnung Erfolg.

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a) Der Höhe nach steht dem Kläger für seine Zahlungen in der Zeit vom 01.02.1998 bis einschließlich Mai 2006 abzüglich der erhaltenen Gesamtausschüttungen ein Betrag von insgesamt EUR 15.204,06 zu. Der Kläger hat den Betrag in der Klagschrift (AS.: 9) und im Schriftsatz vom 02,05.2006 (AS.: 175 ff.) konkret und substantiiert dargelegt. Das Bestreiten der Beklagten insoweit ist als unsubstantiiert anzusehen.

b) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 197 BGB a. F. greift nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei dem hier vorliegenden Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB überhaupt § 197 BGB a. F. entsprechend angewendet werden kann. Die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung von § 197 BGB a. F. bei Rückforderung rechtsgrundlos geleister Zinsen beruht auf der Überlegung, dass die Vorschrift eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern will (BGH NJW 2000/1637,1638). Eine derartige Besorgnis ist bei der Beklagten sicher fern liegend, insbesondere auch im Hinblick auf die hier streitigen Beträge.

Außerdem ist hier zu beachten, dass hier nicht nur vermeintliche Zinsbeträge erbracht worden sind, sondern auch Tilgungsleistungen auf die vermeintliche Darlehensschuld und auf einmalige Kosten (vgl. Darlehensvertrag AH 15).

Eine entsprechende Anwendung des § 197 BGB a. F. scheitert hier jedenfalls daran, dass der Rechtgedanke aus § 9 VerbrKrG a. F. entsprechend heranzuziehen ist. Dass hier ein „verbundenes Geschäft“ beabsichtigt war, ergibt sich schon daraus dass die Beklagte diese Formulierung in ihrer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag verwendet (AH 23). Die Besonderheit beim verbundenen Geschäft besteht darin, dass sich der Darlehensgeber nicht auf die Rechte berufen kann, die ihm bei einem isolierten Darlehensvertrag zustehen würden. Er hat die empfangenen Leistungen uneingeschränkt zurückzugewähren.

Im übrigen wäre gemäß Art. 229 § 6 EGBGB i. V. m. §§ 194 ff. BGB a. u. n. F. und unter entsprechender Anwendung der §§ 366, 367 BGB davon auszugehen, dass nach Verrechnung der Ausschüttungen auf die ältesten Ansprüche nur noch unverjährte Ansprüche geltend gemacht sind.

c) Aufrechenbare Ansprüche stehen der Beklagten nicht zu. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Vollmacht hat sie keine Leistung an den Kläger erbracht. Im übrigen hat der Kläger durch Verrechnung der Ausschüttung die gezogenen Nutzungen an die Beklagte ausgekehrt.

4.

Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Kläger ferner die Rückabtretung der abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung verlangen. Für die Abtretung gab es keinen Rechtsgrund.

5.

Zu Recht begehrt der Kläger auch die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr zustehen. Wie ausgeführt, ist dieser nichtig.

6.

Danach bedarf es keiner Ausführungen zur fehlenden Angabe des Gesamtbetrags (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b VerbrKrG) und dazu, ob dem Kläger Ansprüche, Einwendungen oder Einreden gegenüber Vermittler der Beteiligung oder sonstigen Mitwirkenden zustehen, die er hier gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a. F. der Beklagten entgegensetzen könnte.

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

8.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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