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Immobilienkaufvertrag Rücktritt: Wann zahlt der Verkäufer Notarkosten bei geplatzten Zusagen?

Ein geplatzter Hauskauf sorgt für Ärger: Ein Kaufinteressent sah sich mit unnötigen Notarkosten konfrontiert, nachdem eine Verkäuferin trotz klarer E-Mail-Zusage vom Geschäft absprang. Er hatte bereits im Vertrauen auf die schriftliche Bestätigung den Kaufvertragsentwurf in Auftrag gegeben. Doch kurz vor der Unterschrift machte die Verkäuferin einen Rückzieher, um an jemand anderen zu verkaufen. Muss eine Verkäuferin für nutzlose Notarkosten haften, wenn sie nach einer klaren Zusage per E-Mail doch noch vom Hauskauf zurücktritt?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 41/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Karlsruhe
  • Datum: 28.03.2025
  • Aktenzeichen: 9 S 41/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Vertragsrecht, Immobilienrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kaufinteressent, der von der Beklagten Schadensersatz für entstandene Notar- und Anwaltskosten aufgrund eines abgebrochenen Hauskaufes forderte.
  • Beklagte: Die Eigentümerin des Hausgrundstücks, die Verhandlungen abbrach und das Objekt an einen Dritten verkaufte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Kläger und Beklagte verhandelten über einen Hauskauf. Nachdem die Beklagte dem Kläger schriftlich zusicherte „Sie sind der Käufer!“, beauftragte dieser Notarinnen. Kurz darauf brach die Beklagte die Verhandlungen ab, um das Objekt an einen Dritten zu verkaufen, ohne dem Kläger eine Anpassungsmöglichkeit des Vertragsentwurfs einzuräumen.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Unter welchen Voraussetzungen begründet der Abbruch von Kaufverhandlungen über ein Grundstück einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, insbesondere wenn eine ausdrückliche Zusage des Verkäufers vor Beauftragung des Notars erfolgte und der Verkäufer dem Kaufinteressenten keine Gelegenheit zur Anpassung des Vertragsentwurfs gibt, bevor er sich einem vermeintlich „besseren“ Angebot zuwendet?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung des Klägers stattgegeben: Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Fehlende Anpassungsmöglichkeit: Ein triftiger Grund (besseres Angebot) lag nicht vor, da die Beklagte dem Kläger vor dem Abbruch keine Gelegenheit zur Anpassung der beanstandeten Vertragsklauseln gab.
    • Gesteigerte Vertrauensbeziehung: Die ausdrückliche Zusicherung der Beklagten („Sie sind der Käufer!“) begründete eine erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme und zur Einräumung einer Anpassungsmöglichkeit.
    • Schwerwiegender Treuepflichtverstoß: Der Abbruch der Verhandlungen ohne dem Kläger die Möglichkeit zur Anpassung zu geben, stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen vorvertragliche Schutzpflichten dar.
  • Folgen für die Klägerin/den Kläger:
    • Die Beklagte muss dem Kläger Notarkosten in Höhe von 2.606,93 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 326,31 EUR plus Zinsen erstatten.
    • Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Der Fall vor Gericht


Kann man nach einer klaren Zusage beim Hauskauf einfach so einen Rückzieher machen?

Stellen Sie sich vor, Sie haben monatelang nach Ihrem Traumhaus gesucht. Endlich werden Sie fündig. Nach langen Verhandlungen mit der Verkäuferin einigen Sie sich auf einen Preis. Weil alles schnell gehen soll und die Verkäuferin im Ausland ist, bitten Sie noch einmal um eine feste Zusage, bevor Sie den teuren Notar beauftragen. Die Antwort kommt per E-Mail: „Ich versichere Ihnen, dass unsere Absprache für mich gilt. Sie sind der Käufer!“ Erleichtert geben Sie den Kaufvertragsentwurf in Auftrag. Doch wenige Tage vor dem Notartermin kommt der Schock: Die Verkäuferin teilt Ihnen mit, dass sie das Haus an jemand anderen verkauft. Sie bleiben auf den Notarkosten sitzen.

Haben Sie in einem solchen Fall einen Anspruch auf Schadensersatz? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Karlsruhe beschäftigen.

Wie kam es zum Streit um die geplatzten Notarkosten?

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Im Frühjahr 2018 verhandelten ein Kaufinteressent (der spätere Kläger) und eine Eigentümerin (die spätere Beklagte) über den Verkauf ihres Hauses. Die Verhandlungen schienen erfolgreich, und man war sich über die wesentlichen Punkte einig. Da sich die Verkäuferin in den Niederlanden aufhielt, bat sie den Kaufinteressenten, die weiteren Schritte in die Wege zu leiten.

Um auf Nummer sicher zu gehen, schrieb der Kaufinteressent am 5. Mai 2018 eine E-Mail an die Verkäuferin. Er fragte nach, ob die Vereinbarung, dass er das Haus kaufe, noch „gültig“ sei. Nur dann würde er die weiteren Vorbereitungen für den Vertrag treffen. Die Antwort der Verkäuferin kam noch am selben Tag und war unmissverständlich: „Ich versichere Ihnen, dass unsere Absprache für mich gilt. Sie sind der Käufer!“

Im Vertrauen auf diese Zusage beauftragte der Kaufinteressent am 7. Mai 2018, wie von der Verkäuferin gewünscht, ein Notariat mit der Erstellung des Kaufvertrags. Ein Termin für die Unterzeichnung wurde für den 16. Mai angesetzt. Doch am 14. Mai, nur zwei Tage vor dem Termin, ließ die Verkäuferin über ihre Maklerin ausrichten, dass sie die Verhandlungen abbricht. Sie werde das Haus an einen anderen Interessenten verkaufen. Tatsächlich wurde das Grundstück nur vier Tage später, am 18. Mai, notariell an einen Dritten veräußert. Der ursprüngliche Kaufinteressent forderte die Verkäuferin auf, ihm die nutzlos gewordenen Notarkosten zu erstatten, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin zog er vor Gericht.

Warum hat das erste Gericht die Klage abgewiesen?

Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage zunächst ab. Die Richter waren der Meinung, die Verkäuferin habe einen triftigen, also einen nachvollziehbaren und sachlichen Grund für den Abbruch der Verhandlungen gehabt. Was war dieser Grund? Im Kaufvertragsentwurf, den der Kläger hatte aufsetzen lassen, standen zwei Klauseln, die der Verkäuferin nicht gefielen: Der Kläger wünschte eine vollständige Räumung des Grundstücks durch die Verkäuferin und die Übergabe der Schlüssel bereits vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.

Das Angebot des dritten Käufers, der das Haus am Ende bekam, war aus Sicht der Verkäuferin besser, weil dieser diese Bedingungen nicht stellte. Das Amtsgericht argumentierte, dass auch wenn das Haus schon weitgehend leer war, die verbliebenen Gegenstände nicht völlig unbedeutend waren. Die Verkäuferin habe auch nicht unfair gehandelt, da sie erst am Tag des Abbruchs von dem für sie günstigeren Angebot des Dritten erfahren habe. Zudem, so das Gericht, sei eine formlose Zusage per E-Mail bei einem Grundstücksgeschäft rechtlich nicht bindend. Für einen wirksamen Kaufvertrag ist in Deutschland immer eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Diese Regel (§ 311b Bürgerliches Gesetzbuch) soll die Parteien vor übereilten Entscheidungen schützen.

Weshalb war der Kaufinteressent mit diesem Urteil nicht einverstanden?

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Landgericht Karlsruhe ein. Er argumentierte, dass die Begründung des Amtsgerichts falsch sei. Der angebliche „triftige Grund“ sei keiner. Das Haus sei praktisch vollständig geräumt gewesen, sodass der Verkäuferin durch die Räumung der letzten verbliebenen Gegenstände kein nennenswerter Vorteil durch den anderen Käufer entstanden wäre.

Viel wichtiger war ihm aber ein anderer Punkt: Aufgrund der ausdrücklichen Zusage („Sie sind der Käufer!“) habe er ein besonderes Vertrauen in den Vertragsabschluss haben dürfen. Die Verkäuferin wäre deshalb verpflichtet gewesen, ihm eine Chance zu geben, auf ihre Bedenken bezüglich der Räumung und der Schlüsselübergabe zu reagieren. Sie hätte ihm sagen müssen, dass diese Punkte für sie ein „K.o.-Kriterium“ sind. Dann hätte er entscheiden können, ob er auf seinen Wünschen beharrt oder nachgibt, um den Kauf zu retten. Stattdessen habe sie ihn einfach vor vollendete Tatsachen gestellt.

Wie hat das Landgericht entschieden und warum musste die Verkäuferin doch zahlen?

Das Landgericht Karlsruhe gab der Berufung des Klägers statt und änderte das Urteil des Amtsgerichts vollständig ab. Die Verkäuferin wurde verurteilt, dem Kläger die gesamten Notarkosten in Höhe von 2.606,93 EUR sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.

Die Begründung des Landgerichts ist ein Lehrstück darüber, was „faires Verhandeln“ juristisch bedeutet. Um das zu verstehen, müssen wir uns die rechtlichen Grundsätze genauer ansehen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legte.

Was ist eine „vorvertragliche Pflichtverletzung“ bei einem Grundstückskauf?

Grundsätzlich gilt im deutschen Recht die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, jeder kann bis zur letzten Sekunde – also bis zur Unterschrift beim Notar – entscheiden, ob er einen Vertrag abschließen will oder nicht. Kosten, die man in der Hoffnung auf einen Vertragsschluss aufwendet (wie Notarkosten), trägt man daher im Prinzip auf eigenes Risiko.

Es gibt aber eine wichtige Ausnahme. Juristen nennen sie die Haftung aus „culpa in contrahendo“ oder einfacher ausgedrückt: eine Haftung für unfaires Verhalten während der Vertragsanbahnung. Geregelt ist dies in den §§ 311 und 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Paragrafen sagen, dass schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis schafft, aus dem sich Pflichten zur Rücksichtnahme ergeben. Man muss fair miteinander umgehen.

Bei Grundstücksgeschäften sind die Hürden für eine solche Haftung aber besonders hoch. Der Grund ist die bereits erwähnte Notarpflicht. Diese soll die Parteien schützen. Dieser Schutz würde unterlaufen, wenn man jemanden indirekt zum Vertrag zwingen könnte, indem man ihm mit hohen Schadensersatzforderungen droht, falls er nicht unterschreibt. Daher reicht es nicht aus, dass eine Partei die Verhandlungen „ohne triftigen Grund“ abbricht. Es muss, so der Bundesgerichtshof, eine besonders schwerwiegende, in der Regel vorsätzliche Treuepflichtverletzung vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand von Anfang an gar nicht vorhatte, zu kaufen, oder wenn er innerlich schon längst einen Rückzieher gemacht hat, dies aber nicht offen sagt und den anderen im Glauben lässt, der Vertrag komme sicher zustande.

Warum war der Abbruch der Verhandlungen in diesem Fall eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung?

Genau eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung sah das Landgericht im Verhalten der Verkäuferin. Der entscheidende Punkt war nicht, dass sie ein besseres Angebot erhalten hatte. Der entscheidende Punkt war, wie sie darauf reagierte. Das Gericht stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Abbruchs noch gar nicht klar war, ob das Angebot des Dritten wirklich besser war.

Aber warum? Die Richter begründeten dies mit den besonderen Umständen des Falles, die ihn von einem normalen Verhandlungsabbruch unterscheiden:

  • Die ausdrückliche und uneingeschränkte Zusage: Die Verkäuferin hatte auf direkte Nachfrage des Klägers unmissverständlich erklärt: „Sie sind der Käufer!“. Dies tat sie, kurz bevor der Kläger auf ihren Wunsch hin den Notar beauftragte und damit finanzielle Risiken einging. Diese Aussage schuf ein weit über das normale Maß hinausgehendes Vertrauen.
  • Die Pflicht, eine Chance zur Anpassung zu geben: Aufgrund dieses besonderen Vertrauensverhältnisses hätte die Verkäuferin eine erhöhte Rücksichtnahmepflicht gehabt. Als sie den Vertragsentwurf erhielt und mit den Klauseln zur Räumung und Schlüsselübergabe nicht einverstanden war, hätte sie den Kläger darüber informieren und ihm die Möglichkeit geben müssen, den Entwurf anzupassen. Sie hätte sagen müssen: „Diese beiden Punkte sind für mich nicht akzeptabel. Wenn Sie darauf bestehen, kommt der Vertrag nicht zustande.“
  • Der fehlende „triftige Grund“: Erst wenn der Kläger auf diese Aufforderung hin stur geblieben wäre und auf den für ihn vorteilhaften Klauseln bestanden hätte, wäre das Angebot des anderen Käufers tatsächlich das „bessere“ gewesen. Erst dann hätte die Verkäuferin einen triftigen Grund für einen Abbruch gehabt. Indem sie dem Kläger diese Chance verwehrte, handelte sie treuwidrig.

Das Gericht machte deutlich, dass dieses Verhalten eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt. Die Verkäuferin hatte durch ihre klare Zusage ein gesteigertes Vertrauen erweckt, nur um dieses Vertrauen dann zu brechen, ohne dem Kläger eine faire Chance zur Reaktion zu geben.

Aber hatte die Verkäuferin nicht doch gute Gründe für den Abbruch?

Das Landgericht setzte sich auch mit den Argumenten der Verkäuferin auseinander und wies sie zurück.

Das Argument, sie habe ja einen triftigen Grund gehabt, weil das andere Angebot besser war, verfing nicht. Wie erklärt, war das Angebot nur potenziell besser. Ob es das wirklich war, hätte sich erst nach einem Gespräch mit dem Kläger herausgestellt – ein Gespräch, das die Verkäuferin verweigerte.

Auch das Argument, die Notarkosten seien ja schon vor dem Abbruch entstanden und es gäbe daher keinen ursächlichen Zusammenhang, ließ das Gericht nicht gelten. Der Schaden des Klägers bestand ja gerade darin, dass er im Vertrauen auf die Zusage der Verkäuferin eine Investition getätigt hatte, die durch den treuwidrigen Abbruch der Verkäuferin nutzlos wurde. Die Pflichtverletzung war nicht die Entstehung der Kosten, sondern der unfaire Abbruch, der die getätigten Aufwendungen zunichtemachte.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Landgericht Karlsruhe verdeutlicht, dass ausdrückliche Zusagen bei Grundstücksverhandlungen erhöhte Pflichten zur fairen Verhandlungsführung begründen können.

  • Besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung: Das Urteil zeigt, dass eine unmissverständliche Zusage („Sie sind der Käufer!“) ein gesteigertes Vertrauen schafft, das über normale Verhandlungsrisiken hinausgeht. Wer nach einer solchen Erklärung Verhandlungen abbricht, ohne der anderen Partei eine faire Chance zur Anpassung zu geben, kann trotz der grundsätzlichen Vertragsfreiheit schadensersatzpflichtig werden.
  • Informationspflicht bei nachträglichen Einwänden: Die Entscheidung etabliert, dass derjenige, der nach einer klaren Zusage Bedenken gegen Vertragspunkte entwickelt, verpflichtet ist, diese Einwände offen zu kommunizieren und eine Nachverhandlung zu ermöglichen. Ein stillschweigender Abbruch zugunsten eines anderen Angebots kann als treuwidrig bewertet werden.
  • Schadensersatz für Vorbereitungskosten: Das Gericht bestätigt, dass bei einer besonders schwerwiegenden vorvertraglichen Pflichtverletzung auch Aufwendungen ersetzt werden müssen, die im Vertrauen auf eine bindende Zusage getätigt wurden – selbst wenn der eigentliche Vertrag nie zustande kam.

Diese Entscheidung stärkt den Schutz derjenigen, die im berechtigten Vertrauen auf eindeutige Zusagen kostspielige Vorbereitungen treffen, und definiert die Grenzen fairer Verhandlungsführung bei Immobiliengeschäften neu.


Haben Sie nach einer Zusage des Verkäufers die Verhandlungen über einen Immobilienkauf abgebrochen und nun mit Kosten zu kämpfen? Lassen Sie Ihren individuellen Fall unverbindlich von uns prüfen und erhalten Sie eine erste Orientierung: Ersteinschätzung anfragen.)

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann kann eine Partei für den Abbruch von Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig werden?

Eine Partei kann für den Abbruch von Vertragsverhandlungen nur dann schadensersatzpflichtig werden, wenn ein besonders schwerwiegendes oder treuwidriges Verhalten vorliegt. Grundsätzlich herrscht bis zum endgültigen Vertragsschluss Vertragsfreiheit, sodass Verhandlungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen abgebrochen werden können.

In Deutschland gilt die sogenannte Vertragsfreiheit. Das bedeutet, jeder ist bis zur letzten Sekunde, etwa bis zur Unterschrift beim Notar, frei zu entscheiden, ob er einen Vertrag abschließen möchte oder nicht. Daher tragen Parteien Kosten, die sie in Erwartung eines Vertragsabschlusses aufwenden, zunächst auf eigenes Risiko.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Haftung für unfaires Verhalten während der Vertragsanbahnung. Juristen nennen dies eine „Vorvertragliche Pflichtverletzung„. Hierbei geht es um Pflichten zur Rücksichtnahme, die bereits mit der Aufnahme von Verhandlungen entstehen.

Für eine Schadensersatzpflicht reicht es jedoch nicht aus, dass Verhandlungen einfach „ohne guten Grund“ beendet werden. Es muss eine besonders gravierende Verletzung der Treuepflicht vorliegen. Ein Beispiel hierfür ist, wenn jemand von Anfang an keinen Vertrag abschließen wollte oder wenn durch eine klare Zusage ein hohes Vertrauen in den Abschluss geschaffen wird, das dann grundlos und ohne faire Chance zur Reaktion des anderen gebrochen wird. Die Hürden für eine solche Haftung sind bewusst sehr hoch gesetzt, um die grundsätzliche Vertragsfreiheit zu schützen und niemanden indirekt zu einem Vertrag zu zwingen.


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Welche Rolle spielt die Notarpflicht bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor Vertragsschluss?

Die Notarpflicht bei bestimmten Verträgen, wie etwa dem Immobilienkauf, erhöht die Hürden für Schadensersatzansprüche bei abgebrochenen Verhandlungen erheblich. Sie dient dazu, die beteiligten Parteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen und sicherzustellen, dass sie umfassend über die Tragweite des Geschäfts aufgeklärt werden.

Diese gesetzliche Formvorschrift, wie sie beispielsweise für Grundstücksgeschäfte im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 311b BGB) verankert ist, soll verhindern, dass jemand indirekt zum Vertragsabschluss gezwungen wird. Daher reicht es bei notarpflichtigen Geschäften nicht aus, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne einen als „triftig“ empfundenen Grund abbricht, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen.

Eine rechtlich verbindliche Einigung kommt bei solchen Verträgen erst mit der notariellen Beurkundung zustande. Vorherige Absprachen oder Zusagen, auch schriftlich, stellen noch keine vertragliche Bindung im Sinne des späteren Kaufvertrags dar.

Eine Haftung für Schäden, die vor dem eigentlichen Vertragsschluss entstehen (wie nutzlos gewordene Notarkosten), ist nur bei einer besonders schwerwiegenden und in der Regel vorsätzlichen Verletzung der Treuepflicht möglich. Dies liegt vor, wenn jemand von Anfang an nicht die Absicht hatte, den Vertrag abzuschließen, oder ein besonderes Vertrauen erweckt, welches er dann gezielt missbraucht – ohne die schützende Funktion der Notarpflicht zu unterlaufen.


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Unter welchen Umständen begründet eine Zusage in Vertragsverhandlungen ein besonders schützenswertes Vertrauen?

Ein besonders schützenswertes Vertrauen in Vertragsverhandlungen entsteht, wenn eine Partei auf direkte Nachfrage eine ausdrückliche und unmissverständliche Zusage macht. Dies gilt vor allem dann, wenn die Zusage in Kenntnis dessen erfolgt, dass der andere Part daraufhin erhebliche Kosten oder Risiken eingeht, wie zum Beispiel die Beauftragung eines Notars.

Grundsätzlich gilt im deutschen Recht die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, jeder kann bis zur letzten Sekunde entscheiden, ob er einen Vertrag abschließen will, und trägt im Prinzip das Risiko für bis dahin angefallene Kosten. Eine „besonders schwerwiegende“ Verletzung dieses Prinzips, die zu einer Haftung führen kann, liegt aber vor, wenn ein solches gesteigertes Vertrauen missbraucht wird.

Ein Missbrauch dieses Vertrauens liegt dann vor, wenn die zugesagte Partei nicht einmal die Chance erhält, auf Bedenken oder Änderungen des Vertragspartners zu reagieren, bevor die Verhandlungen abgebrochen werden. Stattdessen wird die Verhandlung dann abgebrochen, ohne dem anderen die Möglichkeit zu geben, seine Position anzupassen. Dies kann eine Pflichtverletzung darstellen, die zu Schadensersatzansprüchen führt, beispielsweise für nutzlos gewordene Notarkosten.


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Welche Kosten entstehen typischerweise bei der Vorbereitung eines großen Vertrags und wer trägt das Risiko, wenn der Vertrag dann doch nicht zustande kommt?

Grundsätzlich trägt jede Partei die Kosten, die ihr bei der Vorbereitung eines möglichen Vertrags entstehen, da sie auf eigenes Risiko handelt. Diese werden nur unter sehr engen Voraussetzungen von der anderen Seite erstattet, wenn der Vertrag letztlich doch nicht zustande kommt.

Typische vorbereitende Kosten können beispielsweise Notarkosten für die Vertragsgestaltung oder vorgerichtliche Anwaltskosten sein, die man in der Erwartung eines Vertragsabschlusses aufwendet. Da im deutschen Recht die sogenannte Vertragsfreiheit gilt, kann bis zur Unterschrift jeder selbst entscheiden, ob er einen Vertrag abschließen möchte oder nicht. Daher trägt man die entstandenen Kosten im Normalfall selbst.

Eine Ausnahme von dieser Grundregel besteht nur dann, wenn der Vertrag aufgrund eines besonders schwerwiegenden, unfairen Verhaltens der Gegenseite scheitert. Juristisch wird dies als „vorvertragliche Pflichtverletzung“ oder „Treuepflichtverletzung“ bezeichnet. Dies setzt voraus, dass beispielsweise bewusst ein starkes Vertrauen auf einen sicheren Abschluss erweckt wurde, obwohl die Absicht zum Vertragsabschluss gar nicht bestand oder eine faire Chance zur Anpassung des Vertragsentwurfs verwehrt wurde. Es reicht somit nicht, wenn eine Partei die Verhandlungen einfach abbricht.

Besonders bei Grundstücksgeschäften, die eine notarielle Beurkundung vorschreiben, sind die Hürden für eine solche Kostenerstattung sehr hoch, um die Parteien zu schützen. Die Beurteilung hängt immer stark vom jeweiligen Einzelfall und den genauen Umständen ab.


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Was versteht man unter einer vorvertraglichen Pflichtverletzung und wie kann sie bei Verhandlungen vermieden werden?

Eine vorvertragliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Partei während Vertragsverhandlungen die gebotene Rücksicht auf den Verhandlungspartner verletzt und ihm dadurch Schaden zufügt. Dies beschreibt ein unfaires Verhalten, noch bevor ein eigentlicher Vertrag geschlossen wurde, da bereits das Aufnehmen von Verhandlungen ein Vertrauensverhältnis schafft.

Ein solches Fehlverhalten ist beispielsweise gegeben, wenn jemand von Anfang an keine echte Abschlussabsicht hat oder heimlich einen Rückzieher macht, ohne dies dem Verhandlungspartner mitzuteilen. Besonders schwerwiegend ist dies, wenn durch eine klare Zusage – wie im Beispiel des Hauskaufs die Erklärung „Sie sind der Käufer!“ – ein besonderes Vertrauen geweckt wird, dieses Vertrauen aber dann gebrochen wird, indem dem Partner keine faire Chance zur Anpassung an neue Bedingungen gegeben wird, bevor die Verhandlungen abgebrochen werden.

Um solche Pflichtverletzungen zu vermeiden, ist offene und ehrliche Kommunikation entscheidend. Sprechen Sie Bedenken oder Änderungen sofort an und geben Sie dem anderen die Möglichkeit zur Reaktion, statt falsche Hoffnungen zu wecken oder vor vollendete Tatsachen zu stellen. Faires Verhandeln bedeutet, auch die Erwartungen des Partners zu berücksichtigen, die man selbst geweckt hat.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils durch ein höheres Gericht beantragt. Sie wird eingelegt, wenn die Partei mit dem Urteil des ersten Gerichts nicht einverstanden ist und eine erneute Entscheidung in der Sache wünscht. Das Ziel ist es, dass das Berufungsgericht den Fall rechtlich und teils auch faktisch neu bewertet. Dies kann dazu führen, dass das ursprüngliche Urteil aufgehoben oder geändert wird.
Beispiel: Im Artikel legte der Kläger Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, weil er mit der Abweisung seiner Klage nicht einverstanden war.

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Notarpflicht

Die Notarpflicht (oder Formvorschrift der notariellen Beurkundung) ist eine gesetzliche Anforderung, wonach bestimmte Verträge nur gültig sind, wenn sie von einem Notar beurkundet werden. Dies gilt insbesondere für Immobiliengeschäfte wie den Hauskauf. Ihr Hauptzweck ist der Schutz der Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen und die umfassende rechtliche Aufklärung über die Tragweite des Geschäfts. Ohne die notarielle Beurkundung sind solche Verträge nicht rechtswirksam.
Beispiel: Ein mündlicher oder per E-Mail bestätigter Hauskauf ist in Deutschland wegen der Notarpflicht nicht bindend, selbst wenn sich die Parteien einig sind.

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Schadensersatz

Schadensersatz ist der Anspruch einer Person, die durch das schuldhafte oder pflichtwidrige Verhalten einer anderen Person einen finanziellen Nachteil (Schaden) erlitten hat, diesen Nachteil ausgeglichen zu bekommen. Ziel des Schadensersatzes ist es, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Dies kann die Erstattung von Kosten, entgangenem Gewinn oder Schmerzensgeld umfassen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall forderte der Kläger Schadensersatz für die nutzlos gewordenen Notarkosten, die ihm aufgrund des unfairen Verhandlungsabbruchs entstanden waren.

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Treuepflichtverletzung

Eine Treuepflichtverletzung bezeichnet das missbräuchliche Verhalten einer Partei, die ein bestehendes Vertrauensverhältnis ausnutzt oder bricht. Im Kontext von Vertragsverhandlungen ist dies eine besonders schwerwiegende Form der vorvertraglichen Pflichtverletzung, die über das bloße Abbrechen von Verhandlungen hinausgeht. Sie liegt vor, wenn jemand beispielsweise von vornherein keinen Vertrag abschließen wollte, aber den anderen im Glauben ließ, oder wenn er ein besonderes Vertrauen in den Vertragsabschluss erweckt und dieses dann grundlos und unfair bricht.
Beispiel: Die Verkäuferin beging eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung, indem sie eine unmissverständliche Zusage machte und die Verhandlungen dann abbrach, ohne dem Käufer eine faire Chance zur Anpassung des Vertragsentwurfs zu geben.

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Vertragsfreiheit

Die Vertragsfreiheit ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Rechts, das jedem Bürger erlaubt, selbst zu entscheiden, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er einen Vertrag abschließen möchte. Sie bedeutet, dass man grundsätzlich bis zur letzten Sekunde vor der Unterschrift einen Vertragsschluss ablehnen kann, ohne dafür haftbar zu sein. Sie umfasst die Abschlussfreiheit (ob ein Vertrag geschlossen wird) und die Gestaltungsfreiheit (welchen Inhalt der Vertrag hat).
Beispiel: Aufgrund der Vertragsfreiheit trägt eine Partei im Allgemeinen ihr eigenes Risiko für Kosten, die in der Hoffnung auf einen Vertragsabschluss entstehen, wenn dieser dann doch nicht zustande kommt.

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Vorvertragliche Pflichtverletzung

Eine vorvertragliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Partei während Vertragsverhandlungen die gebotene Rücksicht auf den Verhandlungspartner verletzt und ihm dadurch Schaden zufügt. Obwohl noch kein Vertrag geschlossen wurde, entsteht bereits mit der Aufnahme von Verhandlungen ein Vertrauensverhältnis, das bestimmte Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme begründet. Ein unfaires Verhalten in dieser Phase kann zu einer Schadensersatzpflicht führen, auch wenn der eigentliche Vertrag nie zustande kam.
Beispiel: Das Landgericht sah im Verhalten der Verkäuferin eine vorvertragliche Pflichtverletzung, weil sie durch ihre klare Zusage ein besonderes Vertrauen geschaffen und dieses dann ohne faire Chance zur Reaktion des Käufers gebrochen hat.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Haftung aus culpa in contrahendo / Vorvertragliche Pflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB): Auch bevor ein formeller Vertrag geschlossen wird, entsteht zwischen Parteien, die ernsthaft miteinander verhandeln, ein Vertrauensverhältnis. Aus diesem Vertrauen ergeben sich Pflichten zur Rücksichtnahme und zum fairen Verhalten. Wer diese Pflichten verletzt und dadurch dem anderen einen Schaden zufügt (z.B. nutzlose Aufwendungen), kann zum Schadensersatz verpflichtet sein.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Dies ist die zentrale Rechtsgrundlage, auf der das Landgericht die Verkäuferin zur Zahlung der Notarkosten verurteilt hat. Die Richter sahen ihr Verhalten als Verstoß gegen die Pflicht zum fairen Verhandeln im Rahmen der Vertragsanbahnung an.

  • Grundsatz der Formbedürftigkeit von Grundstücksgeschäften (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB): Um Käufer und Verkäufer vor übereilten Entscheidungen zu schützen und die rechtliche Klarheit bei so wichtigen Geschäften wie dem Hauskauf zu gewährleisten, schreibt das Gesetz vor, dass Verträge über Grundstücke immer von einem Notar beurkundet werden müssen. Eine mündliche oder schriftliche Zusage allein, auch per E-Mail, ist rechtlich nicht bindend und führt nicht zu einem gültigen Kaufvertrag.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Verkäuferin eine feste Zusage per E-Mail gab, kam dadurch kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande. Der Käufer konnte daher nicht die Erfüllung des Vertrages (also den Hauskauf) verlangen, sondern lediglich Schadensersatz für nutzlos gewordene Aufwendungen aufgrund der vorvertraglichen Pflichtverletzung. Der Formzwang ist auch der Grund, warum die Hürden für eine vorvertragliche Haftung im Grundstücksrecht besonders hoch sind.

  • Besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung bei Vertragsabbruch (vgl. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB und Rechtsprechung des BGH): Grundsätzlich darf man Vertragsverhandlungen bis zur letzten Sekunde ohne Angabe von Gründen abbrechen. Im Grundstücksrecht ist die Haftung für einen Verhandlungsabbruch jedoch nur in Ausnahmefällen gegeben. Es muss eine besonders schwerwiegende, in der Regel vorsätzliche Treuepflichtverletzung vorliegen, die über ein bloßes „ohne triftigen Grund“ hinausgeht, etwa wenn jemand von Anfang an nicht die Absicht hatte, den Vertrag abzuschließen, oder ein geschaffenes Vertrauen treuwidrig ausnutzt.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht sah das Verhalten der Verkäuferin als eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung an. Es genügte nicht nur, dass sie ein besseres Angebot annahm, sondern wie sie dies tat – nämlich durch den Abbruch ohne dem Kläger eine Chance zur Reaktion zu geben, nachdem sie durch ihre klare Zusage ein gesteigertes Vertrauen geweckt hatte.

  • Steigertes Vertrauen und erweiterte Rücksichtnahmepflicht: Wenn eine Partei durch ihr Verhalten, etwa durch eine ausdrückliche und unmissverständliche Zusage, beim Verhandlungspartner ein besonders hohes Vertrauen in den bevorstehenden Vertragsabschluss erweckt, entsteht für sie eine erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme. Sie darf dieses Vertrauen nicht ohne triftigen Grund enttäuschen und muss dem anderen eine faire Chance zur Reaktion auf eventuelle Probleme oder neue Umstände geben, bevor sie die Verhandlungen abbricht.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die E-Mail-Zusage der Verkäuferin („Sie sind der Käufer!“) unmittelbar vor der Beauftragung des Notars durch den Kläger weckte ein solches gesteigertes Vertrauen. Die daraus resultierende Rücksichtnahmepflicht verlangte von ihr, dem Kläger die Gelegenheit zu geben, auf ihre Bedenken bezüglich der Räumungs- und Schlüsselübergabeklauseln im Entwurf zu reagieren, bevor sie die Verhandlungen abrupt abbrach.

  • Kausalität des Schadens (vgl. § 249 BGB): Damit ein Schaden ersetzt werden muss, muss er direkt durch das pflichtwidrige Verhalten verursacht worden sein. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, d.h., der Schaden wäre ohne die Pflichtverletzung nicht oder nicht in dieser Form (z.B. als nutzlose Aufwendung) entstanden.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht hatte argumentiert, die Notarkosten seien ja schon vor dem Abbruch entstanden. Das Landgericht stellte jedoch klar, dass die Pflichtverletzung der Verkäuferin nicht die Entstehung der Kosten war, sondern der treuwidrige Abbruch der Verhandlungen, der die zuvor im Vertrauen getätigten Aufwendungen nutzlos machte. Die Kausalität bestand also darin, dass der unfaires Abbruch zum Wertverlust der bereits entstandenen Kosten führte.


Das vorliegende Urteil


LG Karlsruhe – Az.: 9 S 41/24 – Urteil vom 28.03.2025


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