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Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung durch Sozialversicherungsträger

LG Freiburg –  Az.: 6 O 356/13 –  Urteil vom 17.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1, 3 SGB X für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend. Der Leistungsempfänger war als Beifahrer bei einem unfallbedingten Zusammenstoß eines von ihm gemeinsam mit dem Fahrer gestohlenen Rollers mit einem Pkw schwer verletzt worden. Die Ansprüche werden gegenüber den Haftpflichtversicherungen des gestohlenen Rollers (Beklagte zu 1) und des am Unfall beteiligten Pkws (Beklagten zu 2) geltend gemacht.

Am 08.09.2004 entwendeten der 16-jährige M. S. (nachfolgend: Schädiger) und der 15-jährige J. S. (nachfolgend: Leistungsempfänger) im F. Stadtteil gemeinsam einen bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Roller der Marke Piaggio Vespa. Beide fuhren mit dem Roller herum und wechselten sich mit der Position des Fahrers und Sozius ab, obwohl sie nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügten.

Der Schädiger als Fahrer und der Leistungsempfänger als Sozius befuhren am Morgen des Folgetags, dem 09.09.2011 gegen 08:00 Uhr, mit dem entwendeten Roller die M. Straße in südwestlicher Richtung. Im Kreuzungsbereich mit der C. Allee kam es zu einem Zusammenstoß mit dem von rechts kommenden und vorfahrtsberechtigten Pkw Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen des Zeugen S., welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. In Fahrtrichtung des Zeugen S. rechts befand sich vor der Fortsetzung der M Straße ein abgesenkter Bordstein. Sowohl auf der M. Straße als auch auf der C. Allee galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Durch den Aufprall wurde der Leistungsempfänger über die Motorhaube des Pkw des Zeugen S. hinweg in südwestliche Richtung geschleudert, wodurch er ein Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma sowie weitere schweren Verletzungen erlitt, die u.a. zu starken Sehbehinderungen beidseitig und motorischen Einschränkungen führten.

Am 19.11.2009 händigte die Klägerin dem Leistungsempfänger einen Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben (Anlage K 5) aus. Dieser ging am 11.01.2010 gemeinsam mit einem ausgefüllten Unfallfragebogen (Anlage K3) bei der Klägerin ein.

Die Klägerin erbrachte an den Leistungsempfänger auf Grundlage bestandskräftiger Leistungsbescheide vom 04.09.2012, 13.09.2012 und 14.01.2013 sowie 18.01.2013 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff. SGB III i.V.m. 33 und 44 SGB IX durch Finanzierung einer Eingliederungsmaßnahme. Im Rahmen dieser Maßnahme besuchte der Leistungsempfänger eine Werkstatt für behinderte Menschen in Stuttgart. Die Klägerin trug die Lehrgangskosten, bezahlte dem Leistungsempfänger ein Ausbildungsgeld und erstattete ihm die Reisekosten. Insgesamt entstanden ihr im Zeitraum vom 03.09.2012-31.12.2012 Aufwendungen in Höhe von 8.467,88 € und im Zeitraum vom 01.01.2013-31.10.2013 in Höhe von 21.529,28 €.

Die Klägerin ist der Auffassung, dem Leistungsempfänger stünde gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte zu 1) nicht nur für Schäden, welche der Halter verursacht habe, sondern auch für solche, welche durch den jeweiligen Fahrer verursacht würden, einzustehen habe. Dies gelte auch dann, wenn der Beifahrer zuvor Mittäter beim Diebstahl des versicherten Fahrzeugs gewesen sei. Die Grundsätze von Treu und Glauben würden einem entsprechenden Anspruch nicht entgegenstehen.

Die Klägerin meint weiter, die Haftung der Beklagten zu 2) sei darauf zurückzuführen, dass sich der Zeuge S. der Kreuzung mit unangemessen hoher Geschwindigkeit genähert habe. Bei der vorliegenden Vorfahrtssituation rechts-vor-links würden die Grundsätze der sogenannten „halben Vorfahrt“ gelten. Danach wäre der Zeuge S. gehalten gewesen, sich der Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit anzunähern, so dass er notfalls rechtzeitig hätte anhalten können, um ihm gegenüber vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge durchzulassen. Dem sei der Zeuge S. nicht nachgekommen. Die Klägerin ist daher der Auffassung, die Beklagte zu 2) müsse für 29 % der Schäden aufkommen, weil in der Rechtsprechung die Bandbreiten der Mithaftung für derartige Unfallkonstellationen zwischen 25 % und 33 % gelegen hätten.

Die Klägerin behauptet weiter, ihre Leistungen seien unfallbedingt erbracht worden. Aufgrund der Verletzungsfolgen habe bereits nach dem Unfall festgestanden, dass der Leistungsempfänger seine schulische und berufliche Ausbildung nicht mehr in gewohntem Rahmen würde fortsetzen können, sondern der Besuch einer Blindenschule auch zur beruflichen Ausbildung notwendig sein würde. Ohne Unfallereignis und dessen Verletzungsfolgen wären die von der Klägerin gewährten Leistungen nicht erforderlich gewesen. Mithin sei der Anspruch des Leistungsempfängers auf anteiligen Ersatz seines Erwerbsschadens im Sinne von §§ 842, 843 BGB gem. § 116 Abs. 1, 3 SGB X bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf die Klägerin übergegangen. Grund und Umfang der von der Klägerin gewährten Sozialleistungen unterlägen gemäß § 118 SGB X nicht der Überprüfung durch das Gericht.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.699,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu 1. darüber hinaus zu verurteilen, weitere 6.299,40 EUR an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. verpflichtet sind, der Klägerin bei Vorliegen der Voraussetzung des § 116 SGB X jeden weiteren aus dem Verkehrsunfall des J. S., geboren 24.11.1988, vom 09.09.2004 in 79111 Freiburg an der Kreuzung „M Straße/C. Allee“ zu ersetzen, und zwar zu 29 % des weiteren Schadens durch beide Beklagten als Gesamtschuldner und zu weiteren 11 % des entstandenen Schadens durch die Beklagte zu 1.) allein.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) meint, auf die Klägerin könnten bereits deshalb keine Ansprüche übergegangen sein, weil es an einer geeigneten Anspruchsgrundlage fehle. Eine Haftung der Beklagten zu 1) für Schäden des Leistungsempfängers, der gemeinsam mit dem Schädiger den bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Roller entwendet habe, würde dem Haftungssystem der Kfz-Haftpflichtversicherung widersprechen. Es sei nicht ratio der (Pflicht-) Haftpflichtversicherung, den Entwender einer versicherten Sache gegen Gefahren abzusichern, die durch sein eigenes rechtswidriges Tun erst verursacht würden. Vielmehr solle die Allgemeinheit vor den von einem Kfz auch im Falle seiner unberechtigten Nutzung ausgehenden Gefahren abgesichert werden. Außerdem würde eine Haftung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen. Im Übrigen liege ein stillschweigender Haftungsverzicht vor. Ferner sei das anspruchsausschließende Eigenverschulden des Leistungsempfängers zu berücksichtigen. Dieses sei von der Klägerin mit 50 % deutlich zu niedrig bewertet worden.

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass dem Zeugen S. kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne. Sie behauptet, der Schädiger habe sich der Kreuzung Roller mit einer Geschwindigkeit weit über den zulässigen 30 km/h angenähert, die Geschwindigkeit des Zeugen S. habe hingegen unter den zulässigen 30 km/h gelegen. Eine alleine in Betracht kommende Haftung aus Betriebsgefahr trete hinter der Vorfahrtsverletzung zurück.

Beide Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und rügen daneben, dass gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X lediglich der Anspruch des Versicherten auf Ersatz seines Schadens auf den Träger der Sozialversicherung übergehe. Insoweit sei die Klägerin den Versicherungsträgern gleichgestellt. Die Vorschrift begründe keine erweiterte Einstandspflicht des Schädigers für Belastungen des Sozialversicherungsträgers. Dem Sozialversicherungsträger stehe kein Anspruch auf Ersatz seines eigenen Schadens zu. Welcher Anspruch des Leistungsempfängers gegen die Beklagten auf die Klägerin übergegangen sein solle, werde nicht mitgeteilt. Hierzu fehle ein Vortrag der Klägerin. Es werde zunächst bestritten, dass dem Leistungsempfänger Ansprüche gegen die Beklagten zustünden. Die Beklagten bestreiten ferner, dass die Gewährung von Eingliederungshilfen unfallbedingt erfolgt sei.

Nach Auffassung der Beklagten zu 1) sei ein Unfallzusammenhang keineswegs zwingend, da entsprechende Leistungen auch erbracht würden in Fällen, in denen Arbeitslose keine Ausbildung abgeschlossen hätten oder aus sonstigen Gründen nicht vermittelt werden könnten.

Die Beklagte zu 2) ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Schadensdarstellung unschlüssig sei. Die Klägerin habe es unterlassen, im Einzelnen darzulegen, welche Ansprüche dem Leistungsempfänger gegen die Beklagte zustünden, die auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangen seien. Die Beklagte zu 2) bestreite, dass dem Leistungsempfänger unfallbedingt Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) zustanden, die auf die Klägerin hätten übergehen können. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass der Leistungsempfänger – auch wenn man das Unfallereignis hinweg denke – erwerbstätig gewesen wäre.

Die Klägerin behauptet im Hinblick auf die erhobene Verjährungseinrede, dass die Ansprüche im Unfallzeitpunkt auf sie übergegangen seien, weil eine entsprechende Leistungserbringung wegen der erheblichen Verletzungen bereits damals zu erwarten gewesen sei. Ihre Leistungsabteilung habe von dem Verkehrsunfall allerdings erstmalig am 11.01.2010 mit Eingang des Antrags und des Unfallfragebogens hinreichend Kenntnis erlangt. Eine Übersendung des Vorgangs an die Regressabteilung, deren Kenntnis für den Verjährungsbeginn alleine maßgeblich sei, sei erst am 22.02.2010 erfolgt. Eine Verjährung sei mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eingetreten.

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Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Das Gericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen P. S. und durch Vernehmung der Zeugen M. S. und A. S.. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 BGB i.V.m. § 3 PflVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X zu.

1. Unterstellt man die von der Klägerin geltend gemachten Schäden als zutreffend, so wurden diese durch den Zeugen S. beim Betrieb seines Kfz und durch den Schädiger beim Betrieb eines Rollers verursacht.

2. Eine Haftung des Zeugen S. und damit auch eine solche der Beklagten zu 2) ist weder gem. § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt noch gem. § 17 Abs. 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen. Für das Vorliegen höherer Gewalt fehlen Anhaltspunkte gänzlich. Ein unabwendbares Ereignis konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.

 

a) Die Haftung des Zeugen S./der Beklagten zu 2) im Verhältnis zum Leistungsempfänger/der Klägerin richtet sich nach §§ 17 Abs. 1, 2 StVG. Zwar ist der Leistungsempfänger nicht Halter des Rollers gewesen. Er tritt aber gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG an die Stelle des Halters, weil er den Roller ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt hat. Benutzer in diesem Sinne ist, wer sich das Fahrzeug unter Verwendung der motorischen Kraft dienstbar macht und dadurch die Verfügungsgewalt wie ein Halter ausübt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 7 StVG Rn. 52; BGH, NJW 1975, 500). Bei einer gemeinsamen Fahrt zweier Diebe des Fahrzeugs zu Vergnügungszwecken, wobei beide abwechselnd die Fahrereigenschaft übernehmen, trifft dies auf beide zu. Das fehlende Wissen und Wollen des Halters des Rollers ist evident. Sowohl der Schädiger als auch der Leistungsempfänger sind somit gem.§ 7 Abs. 3 StVG an die Stelle des Halters getreten. Die Vorschrift des § 17 StVG findet daher vorliegend auf beide Anwendung.

Der Anspruchsumfang des Leistungsempfängers richtet sich daher gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG nach den Verursachungsbeiträgen der beteiligten Fahrzeuge und deren Fahrer. Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs bilden eine sog. Haftungseinheit. Auf sie entfällt dementsprechend im Ausgleich nur eine einheitliche Quote. Das gilt auch bei eigener Schädigung des Halters (BGH, Urteil vom 26. April 1966 – VI ZR 221/64 –, juris, Ls. 1).

Ebenso findet aber auch die Entlastungsvorschrift eines unabwendbaren Ereignisses gem. § 17 Abs. 3 StVG Anwendung (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 7 StVG Rn. 52.

b) Unabwendbar ist ein Unfall, wenn er auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Maßstab ist, ob ein „Idealfahrer“ in eine solche Gefahrenlage geraten wäre und wie er in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte. Der Nachweis obliegt der Partei, die sich auf die Unabwendbarkeit des Unfalls beruft.

c) Nach den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und aufgrund zutreffender Anknüpfungstatsachen gemachten Ausführungen des Sachverständigen S. lässt sich der Unfall nicht anhand technischer Feststellungen eindeutig rekonstruieren, so dass verschiedene Abläufe des Unfallhergangs denkbar sind.

aa) Für den Schädiger wäre der Unfall vermeidbar gewesen, wenn er sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h angenähert hätte. Tatsächlich ergibt sich aufgrund der Unfallendstände und der Beschädigungen an den Fahrzeugen eine Kollisionsgeschwindigkeit des vom Schädiger geführten Rollers von 40 km/h bei einer Toleranz von +/- 5 km/h. Soweit der Schädiger behauptet hat, er habe an der Kreuzung angehalten, ist diese Behauptung nach den Ausführungen des Sachverständigen S. als sicher widerlegt anzusehen. Der Unfall hätte in diesem Fall einen völlig anderen Verlauf genommen. Die Angaben des Schädigers in der mündlichen Verhandlung sind daher in Bezug auf das Einfahren in die Kreuzung nicht glaubhaft.

bb) Für den Zeugen S. wäre der Unfall bei einer angenommenen Geschwindigkeit ab 45 km/h vermeidbar gewesen, weil er dann das Einfahren des Rollers in die Kreuzung so rechtzeitig hätte erkennen können, dass ihm ausreichend Zeit zum Bremsen zur Verfügung gestanden hätte. Den bei dieser Sachlage erforderlichen Nachweis, dass der Zeuge S. mit einer geringeren Geschwindigkeit als 45 km/h gefahren ist, konnte die Beklagte zu 2) nicht führen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen S. lag die Kollisionsgeschwindigkeit des Zeugen S. ebenfalls bei 40 km/h bei einer Toleranz von +/- 5 km/h. Unter Berücksichtigung der Toleranz lässt sich daher nicht ausschließen, dass sich das Fahrzeug des Zeugen S. der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h angenähert hat. Bei dieser Sachlage vermag das Gericht seine Feststellung nicht auf die Angaben des Zeugen S. im Rahmen seiner Zeugenaussage, er sei langsamer als 30 km/h gefahren, zu stützen. Diese Angaben sind nach den Feststellungen des Sachverständigen als sicher widerlegt anzusehen und mithin nicht glaubhaft.

d) Damit lässt sich für keinen der Unfallbeteiligten die Unvermeidbarkeit sicher feststellen.

3. Der Umfang des ersatzfähigen Schadens ist wie bereits angedeutet gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen zu bestimmen, wobei Halter und Fahrer desselben Fahrzeugs eine Haftungseinheit bilden. Dabei dürfen nur Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind, wobei die Beweislast für gefahrerhöhende Umstände jeweils diejenige Partei trägt, die sich auf solche beruft (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 17 StVG Rn. 31). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Zeuge S. und mit ihm die Beklagte zu 2) von einer Haftung befreit.

a) Unstreitig zwischen den Parteien ist der Schädiger als Fahrer des Rollers entgegen seiner Verpflichtung, dem Zeugen S. auf der vorfahrtberechtigten Straße die Vorfahrt zu gewähren, auf die Fahrbahn der vorfahrtsberechtigten Straße eingefahren, um diese zu überqueren. Er hat damit gegen seine aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO folgende Warteverpflichtung gegenüber von rechts kommenden Fahrzeugen verstoßen.

b) Der Schädigers fuhr überdies im Kreuzungsbereich mit überhöhter Geschwindigkeit. Er hatte zum Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von mindestens 35 km/h.

c) Zwar fuhr auch der Zeuge S. zum Kollisionszeitpunkt mit einer überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 35 km/h. Dies hat sich jedoch nicht nachweislich auf den Unfall ausgewirkt.

d) Es sind auch keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, die für den Zeugen S. die Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit erforderlich erscheinen ließen.

e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten halben Vorfahrt. Entgegen der in der Klageschrift geäußerten Auffassung, war der Zeuge S. gegenüber den in seiner Fahrtrichtung von rechts kommenden Fahrzeugen nicht zur Gewährung der Vorfahrt verpflichtet. Von rechts mündet die M. Straße über einen abgesenkten Bordstein auf die C. Allee.

Gemäß § 10 Satz 1 StVO hat derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein einfährt, die Pflicht zur besonderen Sorgfalt, um die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Daraus wird gemeinhin geschlossen, dass anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu gewähren ist (OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.2002 – 12 U 1429/01, juris; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage, 2014, § 10 StVO Rn. 2).

f) Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Zeugen S. tritt bei dieser Sachlage angesichts des schweren Verkehrsverstoßes des Schädigers zurück. Dies gilt trotz des nachgewiesenen Geschwindigkeitsverstoßes des Zeugen S., da der sicher nachweisbare Geschwindigkeitsverstoß in einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h liegt (vgl. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Auflage 2013, A. Rn. 14).

g) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.08.2014 die Zeugen H., L., Ha., D. und C. K. benannt hat, konnte von einer Vernehmung abgesehen werden. Die Behauptungen konnten teilweise durch die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt werden. Im Übrigen sind sie unerheblich.

Ob der Leistungsempfänger den Schädiger zum schnelleren Fahren aufgefordert hat oder auf dem Motorrad herumgehopst ist, ist für die Entscheidung nach dem vorangegangenen nicht erheblich. Gleiches gilt für die Behauptung, der Schädiger habe vor dem Einfahren in die Kreuzung noch beschleunigt. Dass der Zeuge S. die Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat, konnte der Sachverständige S. feststellen. Dass hinsichtlich des Schädigers keine weit über der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h liegende Geschwindigkeit vorlag, steht nach den Feststellung des Sachverständigen S. ebenfalls fest. Die Geschwindigkeitsüberschreitung stellt angesichts des klaren Vorfahrtsverstoßes auch keinen wesentlich ins Gewicht fallenden zusätzlichen Umstand dar. Der Vernehmung der Zeugen zu den von der Klägerin genannten Beweistatsachen bedurfte es daher nicht.

4. Im Übrigen scheidet eine Haftung der Beklagten zu 2) im vorliegenden Fall auch deshalb aus, weil die Klägerin ihren Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht in nachvollziehbarer Weise, welcher Schadensersatzanspruch des Leistungsempfängers auf sie übergegangen sein soll.

Die Klägerin beschränkt sich auf die bloße Behauptung, der Anspruch des Leistungsempfängers auf anteiligen Ersatz seines Erwerbsschadens im Sinne von §§ 842, 843 BGB sei gem. § 116 Abs. 1, 3 SGB X auf sie übergegangen.

Tatsachen, woraus sich dieser Erwerbsschaden ergeben soll, werden allerdings nicht ausgeführt und folgerichtig unter Beweis gestellt, obwohl die Beklagte zu 2) bestritten hat, dass ein solcher Anspruch des Leistungsempfängers besteht und das Gericht mit Verfügung vom 01.08.2014 darauf hingewiesen hat, dass es sich die Einwendungen der Beklagten zu 2) zu eigen machen kann.

Bei Erwerbs- und Fortkommensschäden von Personen die vor Eintritt in das Erwerbsleben verletzt worden sind, ist anerkannt, dass die Schadensberechnung nicht nur an den Lebensumständen im Zeitpunkt des Schadenseintritts auszurichten, sondern die künftige Entwicklung in Form einer Erwerbsprognose mit einzubeziehen ist (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 05. Juni 2013 – 5 U 76/12 –, juris, Rn. 75, BGH, VersR 2007, 1536, 1539; Pardey, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, Kapitel 4, Rn. 131 ff.). Dabei ist von der Frage auszugehen, welchen Erwerb die verletzte Person ohne die Verletzung durch Ausnutzung ihrer Fähigkeiten, Begabungen und Neigungen und ihrer Anlagen im Verlauf der Zeit erlangt hätte. Handelt es sich um ein Kind, welches noch keine schulische Ausbildung begonnen hat, muss die Prognose sich insbesondere an der schulischen und beruflichen Entwicklung von Geschwistern oder Kindern vergleichbarer familiärer und sozialer Verhältnisse sowie an der Ausbildung und dem Beruf der Eltern und ihren Plänen für das Kind orientieren (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 05. Juni 2013 – 5 U 76/12 –, juris, Rn. 84; Pardey, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 4. Kapitel, Rn. 131).

Vortrag zu all diesen Punkten fehlt gänzlich. Dem Gericht fehlen jegliche Tatsachen, die Grundlage einer Erwerbsprognose sein könnten. Es kann daher beispielhaft nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin ohnehin Leistungen für die Ausbildung des Leistungsempfängers hätte erbringen müssen, weil dieser auf dem freien Arbeitsmarkt für Ausbildungsstellen keine Stelle gefunden hätte.

5. Nach alledem bleibt auch für die geltend gemachte Feststellung auf Ersatzpflicht für Zukunftsschäden kein Raum.

II.

Der Klägerin stehen auch keine Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X zu.

1. Dem Grunde nach besteht ein entsprechender Anspruch, weil der Schädiger gem. § 10 Abs. 2c AKB a.F. zum mitversicherten Personenkreis gehört. Er hat den streitgegenständlichen Verkehrsunfall bereits deshalb schuldhaft herbeigeführt, weil er ohne Fahrerlaubnis gefahren und die Vorfahrt des vom Zeugen S. geführten Pkw missachtet hat.

2. Ein normierter Ausschlusstatbestand und somit eine Leistungsfreiheit der Beklagten zu 1) besteht gem. § 2 Abs. 1 b), Abs. 2 Satz 2 AKB a.F. gegenüber dem Schädiger als Fahrer, nicht aber gegenüber dem Leistungsempfänger.

3. Ein zwischen dem Schädiger und dem Leistungsempfänger stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss, der zum Wegfall der Grundlage für die Einstandspflicht der Beklagten zu 1) führen würde, kommt deshalb nicht in Betracht, weil der zum Unfallzeitpunkt 16jährige Leistungsempfängers nur beschränkt geschäftsfähig war und eine Zustimmung oder Genehmigung seiner Eltern fehlte, §§ 108 Abs. 1, 106 f. BGB.

4. Eine Haftung der Beklagten zu 1) würde aber eklatant gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen. Im Interesse der Versicherten sollte eine Versicherung dann nicht eingreifen, wenn der Versicherungsschutz vom Anspruchsteller mittelbar über eine Straftat herbeigeführt wurde. Es ist unter keinem Gesichtspunkt vermittelbar und billig, dass dem Leistungsempfänger Ansprüche gegenüber einer Versicherung zustehen sollen, die der Halter des Rollers mit seinen Beiträgen finanziert, wenn der Anspruchsteller als Mittäter den Roller gestohlen hat. Der bestohlene wird neben dem Verlust seines Rollers, für den im Falle fehlender Leistungsfähigkeit von Schädiger sowie Leistungsempfänger keiner aufkommt, noch damit bestraft, dass mittelbar seine Versicherungsprämien dem Dieb für Schäden, die ihm durch/bei Benutzung des gestohlenen Rollers entstanden sind, eingesetzt werden. Der Dieb erhält auf diesem Wege eine Absicherung für den Fall der – auch im vorliegenden Rechtsstreit bestehenden – Zahlungsunfähigkeit seines Mittäters. Hinzu kommt, dass dem Leistungsempfänger bekannt war, dass der Schädiger über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Der Leistungsempfänger hatte dem Schädiger kurz vor dem Unfall, nach dessen insoweit glaubhaften Angaben, das Steuer überlassen.

Zwar hat der BGH (Urteil vom 13.07.1993 – VI ZR 278/92, juris, Rn. 24 ff.) in einem Rechtsstreit mit einem ähnlichen Sachverhalt einen auf Treu und Glauben gem. § 242 BGB beruhenden Haftungsausschluss abgelehnt. Die Sachverhalte divergieren aber in entscheidenden Punkten.

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter der Halterin ein Dienstfahrzeug abredewidrig für eine Privatfahrt am Wochenende mit seiner Freundin eingesetzt. Er hatte das Steuer der in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung gutgläubigen Freundin überlassen, die dann einen Unfall verursachte. Geklagt hatte die Witwe des Beifahrers auf Ersatz der Beerdigungskosten. Die Fahrerin verfügte also in dem Fall über eine gültige Fahrerlaubnis und war selbst gutgläubig.

 

Der BGH stützte seine Ablehnung darauf, dass nach den damaligen AKB die Versicherung gegenüber dem Halter bei einer Schwarzfahrt, anders als bei schuldhafter Überlassung an einen Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis, nicht von der Pflicht zur Leistung frei geworden wäre. Gegenüber dem Halter als Verletztem hätte der Versicherer ebenfalls keinen Einwand fehlender Haftung entgegenhalten können (BGH, Urteil vom 13. Juli 1993 – VI ZR 278/92 –, juris, Rn. 25). Dies ist im vorliegenden Fall schon wegen der fehlenden Fahrerlaubnis, aber auch wegen einer anderen Fassung der AKB anders. Gem. § 2 b Abs. 1 b), c) i.V.m. § 2b Abs. 2 ist die Versicherung nunmehr auch bei einer schuldhaft ermöglichten unberechtigten Fahrzeugbenutzung gegenüber dem Halter von der Leistung frei. Dass die Ersatzansprüche auf einen Betrag von 5.000 € beschränkt wurden, erscheint dabei angesichts der Wertung in § 2b Abs. 2 Satz 2 AKB, nach dem die Leistungsfreiheit gegenüber dem Fahrer vollständig eingreift, unbeachtlich.

Das zweite Argument des BGH, es bestünde eine ausschließliche Obliegenheit des Fahrers (BGH, Urteil vom 13. Juli 1993 – VI ZR 278/92 –, juris, Rn. 28), ist durch die Neufassung der AKB ebenfalls entfallen.

Auch wenn weiterhin gilt, dass eine den Versicherungsschutz einschränkende Obliegenheitsregelung eng auszulegen ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 1993 – VI ZR 278/92 –, juris, Rn. 27), ist es für die vorliegende Sachverhaltskonstellation, gemeinschaftlicher Diebstahl von Fahrer und Beifahrer und Fahrt in Kenntnis fehlenden Führerscheins, geboten, den Leistungsempfänger und damit auch die Klägerin von den Leistungen der Beklagten zu 1) auszuschließen.

5. Im Übrigen gilt auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1), dass es an einer schlüssigen Darstellung der Ansprüche fehlt, welche auf die Klägerin übergegangen sein sollen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen (I., 4.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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