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Indizien für provozierten Verkehrsunfall

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 204/20 – Urteil vom 15.06.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem vermeintlichen Verkehrsunfallgeschehen vom 24.05.2018 gegen 16.45 Uhr in P..

Im Übergang der M.straße in die S.straße, etwa auf Höhe der dort befindlichen Tankstelle, war es zu einer Kollision des Fahrzeuges der Klägerin, eines Mercedes Benz E 250 CDI Coupé, und eines bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflichtschäden versicherten, von der Beklagten zu 1) geführten Pkw VW Passat, gekommen. Fahrer des klägerischen Fahrzeuges war der Ehemann der Klägerin, der Zeuge TH.. Die Fahrzeuge standen zunächst nebeneinander an der Ampelanlage der M.straße (die Beklagte zu 1) auf der Linksabbiegespur und der Zeuge TH. rechts daneben) und bogen anschließend beide nach links in die S.straße ab. Zwischen den Fahrspuren gab es keine Fahrbahnmarkierung. Das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug geriet – zweitinstanzlich unstreitig – im Zuge des Abbiegens leicht nach rechts in die von dem Zeugen TH. befahrene Fahrspur. Dort kam es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug. Dieses erlitt Schäden insbesondere im linken Frontbereich, während das Beklagtenfahrzeug im rechten Heckbereich (Tür/Felge/hinterer rechter Kotflügel) Schäden aufwies.

Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug gebraucht am 18.03.2017 zu einem Preis von (brutto) 26.800,00 € erworben (Anlage K 1). Im Jahr 2019 hat sie ihr Fahrzeug – im behauptet reparierten Zustand – wieder verkauft.

Im Zeitraum April 2017 – April 2018 war das Fahrzeug in 4 Unfälle verwickelt (03.04.2017, 13.05.2017, 05.06.2017 und 06.04.2018), wobei es lediglich am 03.04.2017 von der Klägerin geführt wurde, bei den übrigen Unfällen war der Zeuge TH. Fahrzeugführer. Die Schäden wurden – bei jeweils vermeintlich klarer Haftungslage zu Gunsten der Klägerin – sämtlichst fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei die Schadengutachten jeweils vom Ingenieurbüro W. in W., dort von dem Kfz-Meister D., erstellt wurden.

Die Nettoschadensumme laut Gutachten (Anlagen K 6, K 8, K 10 und K 11) dieser 4 Schadenfälle belief sich auf 43.909,53 €, zuzüglich eines merkantilen Minderwertes von insgesamt 2.000,00 €. Die Klägerin ließ jeweils Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug durch die Firma S. in P. durchführen. Die tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten beliefen sich addiert auf insgesamt 12.994,80 € (brutto/Anlagen K 7, K 9 und K 12), wobei die Unfallschäden vom 03.04.2017 und 05.06.2017 zusammen bei der Firma S. repariert wurden (Rg. v. 23.06.2017, Anlage K 7).

Unstreitig hatte der Zeuge TH., von Beruf …, in den Jahren 2015/2016 mit seinem damaligen Fahrzeug, einem Mercedes Benz E 200, insgesamt 5 Unfälle, die er – bei ebenfalls vermeintlich klarer Haftungslage – fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet hat.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien ihr zu vollem Schadenersatz verpflichtet, den sie (Aufstellung Bl. 3 d. A.) inklusive Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall, Kosten einer Reparaturbestätigung und allgemeiner Kostenpauschale auf insgesamt 11.681,97 € beziffert hat. Sie hat behauptet, die Vorschäden an ihrem Fahrzeug seien insgesamt ordnungsgemäß beseitigt worden. Der streitgegenständliche Unfallschaden vom 24.05.2018 habe auch von der Firma S. in P. repariert werden sollen. Da diese Firma damals aber nicht mehr existent gewesen sei, sei das Fahrzeug von der Firma G. in P. repariert worden.

Für den Zeugen TH. sei die Kollision in Folge des Fahrfehlers der Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 11.681,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.04.2019) zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben bestritten, dass die Beklagte zu 1) ihre (gedachte) Fahrspur nach rechts hin verlassen habe. Vielmehr sei es der Zeuge TH. gewesen, der eine Kollision provoziert habe. Die ordnungsgemäße Beseitigung der Vorschäden an dem klägerischen Fahrzeug haben die Beklagten bestritten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage nach Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 1) sowie Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens) ganz überwiegend stattgegeben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Aussage der Zeugin M. stehe fest, dass die Beklagte zu 1) nach rechts in den vom Zeugen TH. befahrenen Fahrstreifen geraten sei und dabei das klägerische Fahrzeug beschädigt habe. Die Beklagte zu 1) habe gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, was im Ergebnis eine volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach rechtfertige. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen H. stehe fest, dass die Vorschäden am klägerischen Pkw weitestgehend ordnungsgemäß beseitigt worden seien. Lediglich im Hinblick auf das nicht ersetzte linke Vorderrad nebst Felge sei ein Abzug in Höhe von insgesamt 490,95 € (netto) vorzunehmen; darüber hinaus habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Reparaturbestätigung, gleichfalls sei ein Nutzungsausfallschaden nicht ersatzfähig. Letztlich belaufe sich die allgemeine Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen auf lediglich 20,00 €. Der ersatzfähige Gesamtschaden belaufe sich auf 10.757,20 €.

Indizien für provozierten Verkehrsunfall
(Symbolfoto: PongMoji/Shutterstock.com)

Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge TH. absichtlich das klägerische Fahrzeug gegen das von der Beklagten zu 1) Geführte gelenkt habe, bestünden nicht.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.

Sie rügen insbesondere, das Landgericht habe sich nur völlig unzulänglich mit der Frage der Unfallprovokation befasst. Dafür lägen indes ausreichende (Indiz-)Tatsachen vor.

Die Beklagten beantragen, wie erkannt.

Die Klägerin trägt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils auf Zurückweisung der Berufung an.

Ihrer Auffassung nach lägen keine hinlänglichen Indiztatsachen für die Annahme einer Unfallmanipulation vor.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Klägerin und Beklagte zu 1) persönlich angehört, darüber hinaus die Zeugen M. und TH. zum Unfallhergang vernommen.

Wegen des Inhalts der Parteianhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.05.2021 (Bl. 223 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerhaft, die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

Der Klägerin stehen aufgrund des Geschehens vom 24.05.2018 in P. Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten aus den als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Normen §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG schon dem Grunde nach nicht zu.

Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Parteianhörung ist der Senat im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass der hier in Rede stehende vermeintliche Unfall tatsächlich kein Unfall im Rechtssinne, nämlich ein plötzliches, von außen kommendes Ereignis war, sondern es sich vielmehr um ein manipuliertes Geschehen in Form des sog. provozierten Unfalles gehandelt hat. Mit diesem zentralen Angriff der Beklagten hat sich das Landgericht nur äußerst unvollkommen auseinandergesetzt.

Bei einem provozierten Unfall werden bewusst bestimmte Verkehrssituationen, wie z.B. das Umspringen einer Ampel, ein Spurwechsel im Kreisverkehr oder eine Rechts-vor-links-Regelung zur Herbeiführung einer Kollision mit scheinbar klarer Verantwortlichkeit ausgenutzt. Die Täter nutzen dabei gezielt ihnen bekannte Besonderheiten der Verkehrsführung aus, um das ahnungslose Opfer (am besten allein im Auto sitzend) zu rammen (vgl. Röttger, Manipulierte Verkehrsunfälle im Haftpflichtprozess, ZfS 2018, 184 ff, 185). Genau so verhält es sich auch hier. Zwar hat – im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts – die Beklagte zu 1) keinen Spurwechsel im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO vorgenommen, sondern sie ist vielmehr im Zuge des parallelen Linksabbiegens leicht aus ihrer (gedachten) Fahrspur nach rechts abgekommen, was noch keinen Fahrstreifenwechsel darstellt. Dieses leichte Abkommen nach rechts in Folge eines Fahrfehlers der Beklagten zu 1) hat allerdings der Zeuge TH. ausgenutzt, um eine Kollision mit scheinbar klarer Haftungslage zu seinen bzw. der Klägerin Gunsten zu verursachen. Der Zeuge TH. kannte die Kurve und die Besonderheiten der Verkehrsführung, da es sich um seinen täglichen Arbeitsweg handelte.

Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist beweisbelastet für eine Unfallmanipulation zwar der beklagte Haftpflichtversicherer bzw. hier die Beklagten. Da aber regelmäßig dem im Haftpflichtprozess verklagten Versicherer der Einblick in Motivation und Verhalten eines Anspruchstellers – hier also der Klägerin – fehlt, kann der Nachweis einer Unfallmanipulation im Einzelfall durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen, erbracht werden. Zur Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 ZPO von einer Unfallmanipulation bedarf es dabei (lediglich) einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht hingegen einer mathematisch lückenlosen Gewissheit (vgl. OLG Schleswig, Beschluss v. 30.01.2017, m.w.N., 7 U 120/16; OLG Schleswig, Beschluss v. 04.01.2021, 7 U 150/20).

Allein schon die Tatsache, dass ein Fahrzeug innerhalb von rund 14 Monaten in insgesamt 5 Unfälle mit vermeintlich klarer Haftungslage verwickelt ist, gibt erheblichen Anlass, daran zu zweifeln, dass es sich dabei um ein rein „zufälliges“ Schadensereignis gehandelt hat.

Das klägerische Fahrzeug ist geradezu idealtypisch dafür, selbst bei leichteren Kollisionen hohe Schäden zu verursachen, die in freien Werkstätten für relativ „kleines Geld“ mit Gebrauchtteilen, Spachtelmasse und Lack kostengünstig beseitigt werden können. Idealtypischerweise wird dabei fiktiv, also auf Gutachtenbasis, abgerechnet, nicht hingegen konkret anhand der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Genauso verhält es sich hier. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen die hier geltend gemachten Schäden bei einer Firma G. in P. beseitigen lassen, wobei sie eine Rechnung nicht vorgelegt hat, vielmehr fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet. So hat sie es auch schon in den vier vorangegangenen Schadenfällen getan, wobei allerdings im Nachhinein die Rechnungen vorgelegt worden sind. Verdeutlicht man sich einmal die Zahlen, liegt das finanzielle Motiv für eine Unfallmanipulation „auf der Hand“. Allein mit den Unfällen vom 03.04.2017, 13.05.2017, 05.06.2017 und 06.04.2018 hat die Klägerin (inklusive merkantilen Minderwerts) einen „Gewinn“ in Höhe von 32.914,73 € „erwirtschaftet“. Das im März 2017 für immerhin 26.800,00 € angeschaffte Fahrzeug hatte sich damit binnen eines Jahres nicht nur amortisiert, sondern es war sogar noch ein Überschuss von gut 6.000,00 € vorhanden.

Wie schon das Landgericht hält auch der Senat den Zeugen TH. für unglaubwürdig … (wird weiter ausgeführt). Ein weiteres Indiz ist die sonstige „Unfallvita“ des Zeugen TH., der unstreitig in den Jahren 2015/2016 insgesamt 5 Unfälle ebenfalls mit einem Mercedes Benz, allerdings mit einem Fahrzeug der E-Klasse hatte, die – wie von den Beklagten detailliert dargelegt – in ähnlicher Art und Weise wie die Unfälle mit dem Fahrzeug der Klägerin verursacht und abgewickelt wurden. Der Zeuge war damit innerhalb von rund 3,5 Jahren persönlich in insgesamt 9 Unfälle verwickelt, die allesamt fremdverschuldet gewesen sein sollen. Nach den Erfahrungen des Senats als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen ist dies außerhalb jeder Realität.

Schließlich ist ein „Unfall“ wie der hier streitige, jedenfalls für den Provokateur, der das Geschehen gleichsam in der Hand hat, gänzlich ungefährlich. Gravierende Personenschäden sind bei dieser Vorgehensweise nahezu ausgeschlossen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen H. lagen an dem Fahrzeug teilweise unreparierte Vorschäden (Reifen und Felge) vor, die hier nicht offengelegt worden sind.

In der gebotenen Gesamtschau der unstreitigen und bewiesenen (Indiz-)Tatsachen ist der Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass hier kein Unfall im Rechtssinne, sondern ein seitens der Klägerin bzw. ihres Ehemannes manipuliertes Geschehen vorliegt. Die Klägerin, die ersichtlich die Verfügungsgewalt über „ihr“ Fahrzeug weitestgehend ihrem Ehemann, dem Zeugen TH., überlassen hat, muss sich entsprechend § 166 BGB dessen Einverständnis in die Beschädigung ihres Fahrzeuges zurechnen lassen. Schadenersatzansprüche sind deshalb in diesem Fall ausgeschlossen.

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