AG Stuttgart – Az.: 5 OWi 170 Js 73249/20 – Beschluss vom 08.09.2020
In dem Bußgeldverfahren wegen OWi – Infektionsschutzgesetz hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am Amtsgericht am 8. September 2020 beschlossen:
1. Die Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Mit Bußgeldbescheid der Stadt Stuttgart vom 29.05.2020, Az. 505.25.002235.7, wurde der Betroffenen zur Last gelegt, am 19.04.2020 um pp. Uhr am pp. in pp. trotz eines
bestehenden Betriebsverbots nach der Corona-Verordnung eine Einrichtung (Prostitutionsbetrieb) betrieben zu haben. Gegen sie wurde ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro verhängt.
Hiergegen hat die Betroffene form- und fristgerecht über ihren Verteidiger Einspruch eingelegt.
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Corona-Verordnung untersagte den Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr. Untersagt war auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Abs. 3 des Prostitutionsschutzgesetzes. Dort heißt es: „Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutions-veranstaltung organisiert oder durchführt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt.“
Die Betroffene hat nach Aktenlage jedoch nur eine sexuelle Dienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostitutionsschutzgesetzes angeboten und keine der genannten Einrichtungen betrieben, weshalb der Tatbestand des § 9 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaVO nicht erfüllt ist.
Die Betroffene war daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft hat einer Entscheidung durch Beschluss nicht widersprochen. Eine Anhörung der Betroffenen unterblieb gemäß § 72 Abs. 1 S.3 OWiG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.