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Infektionsschutzrechtliches Betretungsverbot nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG – Rechtmäßigkeit

VG Neustadt (Weinstraße) – Az.: 5 L 585/22.NW – Beschluss vom 20.07.2022

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ein infektionsschutzrechtliches Betretungsverbot samt Zwangsgeldandrohung.

Die ungeimpfte Antragstellerin ist in einer Zahnarztpraxis in A-Stadt als zahnmedizinische Verwaltungsassistentin am Empfang tätig. Mit Bescheid vom 30. Juni 2022 untersagte das Gesundheitsamt des Antragsgegners der Antragstellerin, die dem Betrieb der Zahnarztpraxis dienenden Räume zu betreten (Nr. I) und drohte ihr zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an (Nr. II). Dagegen legte die Antragstellerin am 07. Juli 2022 Widerspruch ein.

Zugleich hat sie um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Im Laufe des Verfahrens hat die Antragstellerin mitgeteilt, inzwischen sei bei ihr das Coronavirus nachgewiesen worden. Am 19. Juli 2022 hat sie sich einem PCR-Test unterzogen.

Daraufhin hat der Antragsgegner die Nr. I der Verfügung vom 30. Juni 2022 dahingehend konkretisiert, dass das Betretungsverbot bis zum Außerkrafttreten des § 20a IfSG, gilt, mit Ausnahme des Zeitraums ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch einen Nukleinsäurennachweis.

II.

A. Die Kammer hat davon abgesehen, die Arbeitgeberin der Antragstellerin zum Verfahren beizuladen.

Gemäß § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung sind nicht gegeben.

Die notwendige Beiladung setzt voraus, dass die vom Hauptbeteiligten begehrte gerichtliche Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die gerichtliche Sachentscheidung gleichzeitig unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren in Ermangelung einer Rechtskrafterstreckung nach § 121 VwGO nicht wirksam gestalten kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 9 A 13/20 –, NVwZ 2021, 1312). Im Falle einer Anfechtungsklage entfaltet das Anfechtungsurteil dem Dritten gegenüber keine rechtsgestaltende Wirkung, wenn der Dritte, der nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsakts ist, lediglich ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Auflage 2021, § 65 Rn. 17a).

Hiervon ausgehend ist der Arbeitgeber einer in einer Einrichtung im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz – IfSG – tätigen Person an dem einem Anfechtungsprozess gegen das Betretungsverbot zugrundeliegenden streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Denn bei der Entscheidung über das Begehren des in der Einrichtung im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1 IfSG tätigen Person gegen das Betretungsverbot wird über die Rechte seines Arbeitgebers nicht zugleich mitentschieden. Soweit Bekos (s. COVuR 2022, 386, 389) darauf hinweist, bei einem Betretungsverbot sei jedenfalls die Möglichkeit gegeben, dass das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit resultierende Recht der Einrichtung, jeder beliebigen Person Zutritt zu gewähren, geändert, ja sogar aufgehoben werde, und darüber hinaus ein Zuwiderhandeln gegen den neuen Rechtsstatus im Falle einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für den bisherigen Tätigkeitsgeber bußgeldbewehrt sei (s. § 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG), rechtfertigt dies nicht die notwendige Beiladung des Arbeitgebers. Der Umstand, dass ein Dritter geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt ebenfalls in seinen Rechten verletzt zu sein, begründet noch nicht die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung. Die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Betretungsverbots nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG erstreckt sich nicht kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber. Auch sonst greift die Entscheidung des Gerichts nicht unmittelbar und zwangsläufig in die Rechte des Arbeitgebers ein. Über dessen Rechte wird bei der Entscheidung über das Betretungsverbot nicht zugleich mitentschieden.

2. Auch für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO der Arbeitgeberin der Antragstellerin besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung.

Eine einfache Beiladung setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden können. Dies ist der Fall, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2005 – 4 VR 1014.04 –, BeckRS 2005, 24415; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 15 E 72/20 –, juris). Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen über die Beiladung.

Die Kammer übt ihr Ermessen dahin aus, von einer Beiladung abzusehen. Dabei sind im Rahmen dieser Entscheidung im wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie ermessensleitend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. November 2021 – 4 A 1.21 –, juris). Die Beiladung scheint auch nicht etwa erforderlich, um den Streitstoff umfassend zu klären, zumal die Arbeitgeberin der Antragstellerin sich inzwischen gegenüber dem Antragsgegner zur Tätigkeit der Antragstellerin in der Praxis mit Schreiben vom 13. Juli 2022 geäußert hat.

B. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 07. Juli 2022 gegen den Bescheid vom 30. Juni 2022 anzuordnen, ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).

1. Das Begehren ist in Bezug auf das in der Nr. I des Bescheids vom 30. Juni 2022 in der Fassung der Prozesserklärung des Antragsgegners vom 20. Juli 2022 gegenüber der Antragstellerin angeordnete Verbot, die dem Betrieb der Praxis Dr. …… in A-Stadt dienenden Räume bis zum Außerkrafttreten des § 20a IfSG mit Ausnahme des Zeitraums ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch einen Nukleinsäurennachweis zu betreten, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20a Abs. 5 Satz 4 IfSG statthaft. Denn nach der zuletzt genannten Vorschrift hat der Widerspruch gegen ein auf der Grundlage des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG erlassenes Betretungsverbot keine aufschiebende Wirkung. Bezüglich der in der Nr. II des genannten Bescheids ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung ergibt sich die Statthaftigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO –.

Die Antragstellerin ist als Adressatin des streitgegenständlichen Bescheids auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

Infektionsschutzrechtliches Betretungsverbot nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG - Rechtmäßigkeit
(Symbolfoto: le2jh2 /Shutterstock.com)

2. Der Antrag ist sowohl hinsichtlich des in der Nr. I des Bescheids vom 30. Juni 2022 angeordneten Verbots, die dem Betrieb der Praxis Dr. ……. in A-Stadt dienenden Räume zu betreten (2.1.) als auch in Bezug auf das in der Nr. II angedrohte Zwangsgeld (2.2.) unbegründet.

2.1. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Betretungsverbots das Suspensivinteresse der Antragstellerin.

Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Das Gericht hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier § 20a Abs. 5 Satz 4 IfSG – zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Verfügung bestehen, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 5 L 1143/20.NW –, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 25. März 2020 – 4 K 1246/20 –, juris). Erweist sich der zugrundeliegende Verwaltungsakt bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen. Dabei schlägt das Vollzugsinteresse bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 –, juris, Rn. 12).

Gemessen an diesem Maßstab überwiegt bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung.

2.1.1. Bei der Anordnung des Betretungsverbots für den Zeitraum bis zum Außerkrafttreten des § 20 a IfSG – gemäß Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung zur Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 11. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5162) ist dies der 31. Dezember 2022 – mit Ausnahme des Zeitraums ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch einen Nukleinsäurennachweis handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Die Nr. I des Bescheids vom 30. Juni 2022 ordnet eine umfassende Zutrittsmaßnahme an, sodass der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zu Grunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis fortwährend neu konkretisiert wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2020 – 6 B 11424/20.OVG –; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 5 L 1066/20.NW –). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2.1.2. Rechtsgrundlage für das vom Antragsgegner ausgesprochene Betretungsverbot ist die Vorschrift des § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG.

a) Gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG müssen Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig sind, ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein und der jeweiligen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen Nachweis darüber vorlegen (§ 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG). Ausgenommen sind nur solche Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG). Wird ein Impf- oder Genesenennachweis nicht bis zum 15. März 2022 vorgelegt oder bestehen Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, hat die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG). Dieses kann dann gegenüber Personen, die trotz einer Anforderung nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG keinen Nachweis innerhalb angemessener Frist vorlegen, ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügen (§ 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG).

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Vorschrift des § 20a IfSG bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht wegen veränderter tatsächlicher Bedingungen oder einer veränderten Erkenntnislage in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen.

aa) In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann die Frage der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung nur dann Gegenstand der ausschließlich möglichen summarischen Prüfung sein, wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit der Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, DVBl. 1992, 1218; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2021 – 6 B 10567/21.OVG –; VG Mainz, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 L 126/22.MZ –; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 13). Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände aus dem Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht – muss eine etwaige Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2021 – 6 B 10567/21.OVG –, ESOVG und Beschluss vom 09. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, juris).

bb) Von einer greifbaren materiellen Verfassungswidrigkeit der in § 20a IfSG bis zum 31. Dezember 2022 befristet eingeführten Pflicht, insbesondere eine COVID-19-Impfung oder eine Genesung von der COVID-19-Krankheit nachzuweisen, ist derzeit jedoch nicht auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber bei der Gestaltung von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ein weiter Einschätzungs-und Gestaltungsspielraum zu. Allerdings müssen sich die getroffenen Maßnahmen auf hinreichend tragfähige tatsächliche und wissenschaftliche Erkenntnisse stützen lassen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. –, juris). In seiner Entscheidung zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht hat das Bundesverfassungsgericht das Vorhandensein einer sich verschärfenden pandemischen Lage im Winter 2021 bestätigt und näher ausgeführt, dass nach damaliger überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Transmissionsgefahr durch die Covid-19-Impfung ausgegangen wurde (s. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – Rn. 157 ff., 173 f.). Das Bundesverfassungsgericht führte in der genannten Entscheidung ferner aus, die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikronvariante des Virus eine noch relevante Schutzwirkung entfalten, sei durch die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes ausweislich der Stellungnahmen der im hiesigen Verfahren als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften nicht erschüttert worden (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – Rn. 184).

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cc) Die Antragstellerin beruft sich im vorliegenden Verfahren auf mehrere von ihr im Einzelnen benannte aktuelle Quellen, die aufzeigten, dass die Impfeffektivität bei 2facher Impfung gegen SARS-CoV2 mehrere Monate nach der Impfung bei Null liege oder sogar in den negativen Bereich abfalle. Es gebe angesichts der rasanten Virusverbreitung starke Indizien dafür, dass die Infektionsübertragung bei der Omikron-Variante BA.5 durch die Impfungen nicht oder nicht mehr in relevantem Umfang verringert werden könne. Praxis und Studienlage wiesen in eine unverkennbare und deutliche Richtung, nämlich dass mittlerweile kein relevanter Impfschutz mehr bestehe. § 20a IfSG sei daher aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen „Beobachtungspflicht“ in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen.

Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – Rn. 167) ausgeführt hat, eine zunächst verfassungskonforme Regelung könne später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen.

Die wissenschaftliche Erkenntnislage hat sich jedoch seit Ergehen der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht derart geändert, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Transmission des Virus, unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer greifbaren materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre (s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05. Juli 2022 – 2 L 820/22 –).

Zwar führt das Robert Koch-Institut in seinem Monatsbericht vom 07. Juli 2022 – Monitoring des COVID-19-Impfgeschehens in Deutschland – (S. 10) aus, die derzeit verfügbaren Impfstoffe könnten mehrere Monate nach der Impfung eine asymptomatische Infektion oder milde Verlaufsform von COVID-19 inzwischen nur noch in geringem Maße verhindern. Auch hat das Robert Koch-Institut seine im Wochenbericht vom 07. Juli 2022 (S. 4) geäußerte Auffassung, auch bei Dominanz der Omikron-Variante könne für vollständig geimpfte Personen aller Altersgruppen weiterhin von einem sehr guten Impfschutz gegenüber einer schweren COVID-19-Erkrankung ausgegangen werden, in seinem anschließenden Wochenbericht vom 14. Juli 2022 (s. ebenfalls S. 4) nicht wiederholt. Allerdings betont das Robert Koch-Institut in seinem Wochenbericht vom 14. Juli 2022 (S. 4) nach wie vor, dass die Impfung aufgrund ihrer hohen Schutzwirkung vor einem schweren Verlauf auch bei Erkrankungen durch die Omikron-Variante nicht an Bedeutung verloren habe.

Davon geht offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht aus, das erst vor wenigen Tagen zwei – bisher nicht im Volltext veröffentliche – Beschlüsse erlassen hat (Beschlüsse vom 07. Juli 2022 – 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 –), die Beschwerden von zwei Luftwaffenoffizieren gegen die Verpflichtung, die Covid-19-Impfung zu dulden, zum Gegenstand hatten. In den beiden Entscheidungen schloss sich das Bundesverwaltungsgericht nach einer von ihm durchgeführten umfangreichen Sachverständigenanhörung der Bewertung des Bundesverfassungsgerichts an, dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante nach wie vor eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirke. In der zu den beiden Entscheidungen ergangenen Pressemitteilung heißt es hierzu:

„Außerdem reduziert sie vor allem nach einer Auffrischungsimpfung das Risiko eines schweren Verlaufs über längere Zeiträume, so dass der positive Effekt der Impfung das mit ihr verbundene Risiko weiter deutlich überwiegt. Dies gilt nach den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auch für die Gruppe der 18- bis 59-Jährigen, die den überwiegenden Anteil des militärischen Personals ausmachen. Das Bundesministerium der Verteidigung war berechtigt, bei seiner Einschätzung der Impfrisiken auf die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts zurückzugreifen, auch wenn diese Fachbehörde die Daten der Kassenärztlichen Vereinigungen entgegen § 13 Abs. 5 IfSG bislang nicht erhalten hat. Durch die zahlreichen Einwendungen der Antragsteller wurde die Überzeugungskraft der amtlichen Auskünfte der beiden Fachbehörden nicht durchgreifend erschüttert.“

Für die Kammer ist daher nicht erkennbar, dass die Impfwirksamkeit inzwischen so sehr reduziert wäre, dass die Verwirklichung des mit § 20a IfSG verfolgten Zwecks des Schutzes vulnerabler Menschen nur noch in einem derart geringen Maße gefördert würde, dass im Rahmen der Abwägung den widerstreitenden Interessen der von der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht Betroffenen von Verfassungs wegen der Vorrang gebühren müsste (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – Rn. 239).

2.1.3. Das Betretungsverbot vom 30. Juni 2022 ist formell rechtmäßig.

a) Der Antragsgegner war für den Erlass des Betretungsverbots zuständig. Nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, zuständig. Da die Zahnarztpraxis, in der die Antragstellerin beschäftigt ist, sich in A-Stadt befindet, ist hier gemäß § 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 i.d.F. des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. Seite 341) der Antragsgegner zuständig. Er konnte intern durch das Gesundheitsamt Landau handeln, denn dieses wurde durch § 2 Abs. 1 Nr. 2j des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 i.d.F. des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. Seite 157) in die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße eingegliedert.

Die Gesundheitsämter wachen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst – ÖGdG – vom 17. November 1995 i.d.F. des Gesetzes vom 12. Februar 2019 (GVBl. Seite 5) darüber, dass die gesundheitsrechtlichen Bestimmungen und die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden mit dem Ziel, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen der Bevölkerung zu vermeiden oder zu beseitigen.

b) Der streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners ist auch in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen.

aa) Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, sie sei vor Erlass des Verwaltungsakts nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner hier nachgekommen. Er hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. April 2022 bis zum 27. Mai 2022 Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots zu äußern. Ebenso ist die vom Antragsgegner nach § 13 VwVfG zum Verwaltungsverfahren hinzugezogene Arbeitgeberin der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. April 2022 zum beabsichtigten Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots angehört worden. Weder die Antragstellerin noch ihre Arbeitgeberin haben sich innerhalb der gesetzten Frist hierzu geäußert. Damit ist dem Anhörungserfordernis Genüge getan. § 28 Abs. 1 VwVfG schreibt lediglich vor, dass ein Beteiligter vor Erlass eines in seine Rechte eingreifenden Verwaltungsakts Gelegenheit erhalten muss, sich zu äußern. Dass er hiervon Gebrauch macht, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 21. Auflage 2020, § 28 Rn. 14 m.w.N.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9.oAuflage 2018, § 28 Rn. 39).

Die Anhörung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deswegen mangelhaft, weil der Antragsgegnerin in ihrem Anhörungsschreiben keine konkreten Fragen an die Art der Tätigkeit der Antragstellerin, zu ihrem Kontakt mit vulnerablen Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder zur Versorgungssicherheit gestellt hat. Ebenso wenig führen fehlende Ausführungen zur Annahme der Impfwirksamkeit und zur Versorgungssicherheit durch den Antragsgegner zu einem Anhörungsmangel (s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05. Juli 2022 – 2 L 820/22 –). Die Antragstellerin wurde durch die Anhörung in die Lage versetzt, erkennen zu können, dass der Antragsgegnerin ihr gegenüber aufgrund ihrer Tätigkeit für ein in § 20a Abs. 1 IfSG genanntes Unternehmen und aufgrund fehlender Nachweise ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen will. Der Antragstellerin war es vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich, sich zu aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dass sie hierzu in der Lage war, unterstreichen ihr Schreiben vom 06. April 2022, mit dem sie auf die Aufforderung des Antragsgegners zur Vorlage von Impfnachweisen reagiert hatte, sowie ihr Schreiben vom 26. Mai 2022, in dem die Antragstellerin u.a. nähere Angaben zu ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis und ihren Krankheiten gemacht hatte.

bb) Ohne dass es noch darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass der von der Antragstellerin gerügte Anhörungsfehler – läge er vor – vorliegend nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt wäre. Das Nachholen der Anhörung führt dann zu einer Heilung des Verfahrensfehlers, wenn der Sinn der Anhörung noch erreicht werden kann, die Entscheidung anhand der Stellungnahme des Adressaten des beabsichtigten Verwaltungsaktes zu überprüfen. So kann eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren eine Nachholung der Anhörung bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 1 B 11431/20.OVG –, juris und vom 22. Februar 2022 – 1 B 11506/21.OVG –; weitergehend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2019 – 13 B 1056/19 –, juris: Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht wegen des formellen Fehlers aufzuheben sein wird, weil dieser geheilt werden oder unbeachtlich bleiben wird). Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderungsschrift vom 14. Juli 2022 zu erkennen gegeben, dass er das Vorbringen der Antragstellerin zum Anlass genommen hat, seine Entscheidung kritisch – und nicht nur rechtsverteidigend – zu überdenken. Ferner hat der Antragsgegner nach Kenntniserlangung der Infektion der Antragstellerin das Betretungsverbot modifiziert.

2.1.3. Die Ziffer I des Bescheids vom 30. Juni 2022 ist auch materiell rechtmäßig.

a) Der Anwendungsbereich des § 20a IfSG ist eröffnet. Die Antragstellerin ist in einer Zahnarztpraxis und damit in einer Einrichtung im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1h) IfSG tätig. Sie arbeitet am Empfang der Praxis (s. auch https://www………) und hat nach den Angaben ihrer Arbeitgeberin im Schriftsatz an den Antragsgegner vom 14. Juli 2022 auch regelmäßigen Kontakt zu Patienten.

b) Die weiteren Voraussetzungen für das Betretungsverbot nach § 20a Abs. 5 Satz3 IfSG liegen vor.

aa) Die Antragstellerin wurde vom Antragsgegner mit Schreiben vom 23. März 2022 aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1, Abs. 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann, vorzulegen. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.

bb) Die Voraussetzungen zum infektionsschutzrechtlichen Einschreiten liegen auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin vor. Eine Erledigung der Verfügung ist nicht dadurch eingetreten, dass die Antragstellerin sich zwischenzeitlich eine Virusinfektion zugezogen hat, sodass sie demnächst wird einen Genesenennachweis vorlegen können.

Der Antragsgegner hat in seiner Prozesserklärung vom 20. Juli 2022 von dem Betretungsverbot zu Recht den Zeitraum ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch einen Nukleinsäurennachweis ausgenommen. Die Antragstellerin hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht, sie habe sich vor einigen Tagen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert und am 19. Juli 2022 einem PCR-test unterzogen. Zwar hat die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts den entsprechenden Nachweis noch nicht vorgelegt. Die Kammer geht aber zu ihren Gunsten davon aus, dass sie sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat. Damit hat sie Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises. Dieser ist gemäß § 22a Abs. 2 IfSG ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn 1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und 2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Der Genesenennachweis bestätigt den Immunschutz somit erst 28 Tage nach der Feststellung der Infektion mit SARS-CoV-2. Die Dauer von 28 Tagen wird vom Robert Koch-Institut damit begründet, dass das Immunsystem nach der Infektion eine gewisse Zeit benötige, um eine stabile Antikörper-Antwort und damit einen verlässlichen Schutz vor Re-Infektionen auszubilden. Mit der Angabe von 28 Tagen solle sichergestellt werden, dass mit dem Genesenenzertifikat auch ein ausreichender Immunschutz einhergehe (vgl. Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, Stand Juli 2022, § 22a Rn. 105; https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.genesung-warum-28-tage-warten-mhsd.8e4d2060-7871-4881-af0e-b49dd6f14b55.html; https://www.abendblatt.de/hamburg/article234473567/ corona-hamburg-genesen-status-2g-plus-regel-ab-wann-befreit-vier-wochen-impfung-nachweis-2g.html, beide abgerufen am 20. Juli 2022).

Die Antragstellerin unterfällt folglich – da dann im Besitz des Genesenennachweises – ab dem 29. Tag nach der Testung bis zum Ablauf der Gültigkeit des genannten Zertifikats nicht dem § 20a Abs. 1 IfSG. Diese Bestimmung knüpft ausdrücklich an die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises an (vgl. auch Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, a.a.O., § 20a Rn. 34). Insofern geht auch der Einwand der Antragstellerin, es sei unklar, ob der Antragsgegner ihr eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Arztpraxis ihrer Arbeitgeberin unmittelbar nach dem Ende der Quarantäne ermöglichen wolle, fehl. Es kommt nach der gesetzlichen Regelung des § 20a Abs. 1 IfSG gerade nicht auf die Freitestung (s. dazu § 2 Abs. 4 der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen – AbsonderungsVO – vom 29. April 2022 i.d.F. der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Absonderungsverordnung vom 29. Juni 2022) an (s. auch § 2 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – SchAusnahmV –, wonach eine genesene Person eine asymptomatische Person ist, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Abs. 2 IfSG ist).

cc) Die Antragstellerin kann sich vorliegend auch nicht auf die Bestimmung des § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG berufen. Danach müssen Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 (u.a. Impfnachweise, Genesenennachweise oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die betreffende Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann), die ab dem 16. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit durch einen neuen Nachweis ersetzt werden. Die Antragstellerin legt diese Vorschrift dahingehend aus, dass ihr mit Ablauf der Gültigkeit des noch auszustellenden Genesenennachweises auf jeden Fall ein Monat Zeit verbleiben müsse, einen neuen – dann gültigen – Nachweis vorzulegen. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen.

§ 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG regelt den Sachverhalt, wenn ein bereits der Einrichtungsleitung vorgelegter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert. Die Vorschrift des § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG dürfte folglich nur anwendbar sein, wenn zunächst der Nachweis bereits am 15. März 2022 vorgelegen und in einem nach dem 16. März 2022 liegenden Zeitraum aufgrund Zeitablaufs seine Gültigkeit verloren hat (vgl. Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, a.a.O., § 20a Rn. 157). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin, die sich erst vor ein paar Tagen infiziert hat, verfügte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht über den erforderlichen Nachweis, sodass sie schon denknotwendig keinen „neuen“ Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorlegen kann.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt die Kammer, wenn man die Vorschrift mit der Antragstellerin auch dann für anwendbar hält, wenn die Nachweise erst nach dem 15. März 2022 vorgelegt worden sind bzw. werden und im Zeitraum bis zum voraussichtlichen Außerkrafttreten des § 20a IfSG am 31. Dezember 2022 ihre Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verlieren. Da sich die Antragstellerin am 19. Juli einem PCR-Test unterzogen hat, wird der ihr auszustellende Genesenennachweis voraussichtlich eine Gültigkeit bis zum 17. Oktober 2022 haben. Unterstellt, sie wird am 02. Oktober 2022 erneut positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet, also noch innerhalb der Geltungsdauer des Genesenennachweises, so ist ihr ein neues Genesenenzertifikat bis zum 31. Dezember 2022 auszustellen. Da der erste Genesenennachweis am 17. Oktober 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verlieren wird, wäre die Antragstellerin aufgrund des § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG verpflichtet, ihrer Arbeitgeberin das neue Genesenenzertifikat innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises, also bis zum 17. November 2022, vorzulegen. Nur dann bestünde für sie bis zum 31. Dezember 2022 kein Betretungsverbot.

Diesen nur theoretisch denkbaren Sachverhalt musste der Antragsgegner jedoch bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei dem Betretungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt, d.h. die Untersagungsverfügung muss unter ständiger behördlicher Kontrolle gehalten werden. Änderungen der Sachlage sind zu berücksichtigen. Es ist an der Antragstellerin, im Falle einer Neuinfektion dies umgehend dem Antragsgegner zu melden, damit dieser dann – ebenso wie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – den Dauerverwaltungsakt modifizieren bzw. aufheben kann.

Ebenso wenig brauchte der Antragsgegner im Rahmen seiner Entscheidung näher auf die Möglichkeit eingehen, dass die bisher ungeimpfte Antragstellerin sich künftig doch impfen lassen möchte. Zwar liegt gemäß § 22 a Abs. 1 Satz 4 IfSG u.a. in den Fällen, in denen die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, unter weiteren Voraussetzungen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor. Allerdings handelt es sich auch dabei lediglich um einen theoretisch denkbaren Sachverhalt, der in dem Bescheid vom 30. Juni 2022 nicht gewürdigt werden musste.

c) Die Antragstellerin kann sich nicht auf die Vorschrift des § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG berufen. Danach gilt Satz 1 nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Bei einer medizinischen Kontraindikation in diesem Sinne handelt es sich um ein medizinisches Argument gegen eine Impfung in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 und liegt regelmäßig dann vor, wenn die Schutzimpfung wegen der zu erwartenden gesundheitlichen Nachteile als nicht geeignet erscheint (Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, a.a.O., § 20a Rn. 77). Dass im Falle der Antragstellerin eine solche medizinischen Kontraindikation vorliegt, hat sie nicht ausreichend dargetan.

Zwar hat sich die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren auf medizinische Gründe berufen, die gegen eine Impfung sprächen. So habe sie immer wiederkehrende …….störungen, leide an einer ………Erkrankung, an ..…… Ferner habe sie ……. Störungen ………… Diese Leiden können hier schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Antragstellerin nicht, wie dies § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG verlangt, ein ärztliches Attest vorgelegt hat, aus dem sich der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Krankheiten und dem Bestehen einer medizinischen Kontraindikation ergibt.

Soweit sie vorträgt, es sei offensichtlich, dass sie aus medizinischen Gründen so kurz nach einer Infektion nicht geimpft werden dürfe, kann sie daraus nichts herleiten. Es ist medizinisch gerade nicht ausgeschlossen, infizierte Personen zu impfen, wenn sie keine Symptome zeigen. In solchen Fällen wird das Immunsystem durch die Impfung vielmehr zusätzlich gestärkt. Der Kammer sind auch keine Aussagen des RKI bekannt, wonach eine Impfung nach einer Covid-Erkrankung ausgeschlossen sei. Folglich kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an mit der Folge, dass ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss, dass aufgrund der Covid-Erkrankung der betreffenden Person eine medizinische Kontraindikation besteht. Daran fehlt es hier.

d) Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist frei von Ermessensfehlern.

aa) Der Antragsgegner hat die Untersagungsverfügung in nicht zu beanstandender Weise darauf beschränkt, die Praxisräume ihrer Arbeitgeberin zu betreten, nicht aber zugleich ein Tätigkeitsverbot zu erlassen. Mit einem reinen Betretungsverbot wird der betroffenen Person der bloße Aufenthalt in den entsprechenden Räumlichkeiten untersagt (Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, a.a.O., § 20a Rn. 190). Damit eröffnet der Antragsgegner der Antragstellerin gegebenenfalls die Möglichkeit, für ihre Arbeitgeberin von einem anderen Standort aus (etwa Home-Office) tätig zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 215).

bb) Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung im Rahmen der Bewertung der Gesamtsituation ohne Rechtsfehler auch die konkrete Tätigkeit der Antragstellerin in seine Überlegungen eingestellt und erwogen, ob mildere Mittel wie das Tragen von Schutzmasken in Betracht kommen (vgl. Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, a.a.O., § 20a Rn. 196). In der Antragserwiderung vom 14. Juni 2022 ist der Antragsgegner ausdrücklich auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 13. Juli 2022 eingegangen, in der diese mitgeteilt hat, dass die Antragstellerin regelmäßigen Patientenkontakt habe, die von der Antragstellerin genannte Plastikabtrennung nicht über den gesamten Arbeitsplatz reiche und auch nicht kontrolliert werden könne, ob die Antragstellerin durchgängig eine FFP-2-Maske trage.

cc) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das der Antragstellerin gegenüber verhängte Betretungsverbot zu einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit führt (näher dazu s. Berneith, COVuR 2022, 135, 138), sind nicht ersichtlich. Zwar hat die Antragstellerin in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juli 2022 angegeben, sie habe im Jahr 2022 immer wieder Überstunden an ihrem Arbeitsplatz machen müssen, da eine Kollegin, die dieselben Tätigkeiten wie sie dort ausübe, seit Mitte Mai 2022 längerfristig erkrankt sei. Damit ist eine Gefährdung der Versorgungssicherheit jedoch nicht ausreichend dargetan, zumal die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2022 hiervon nicht berichtet hat.

dd) Zu Recht nicht in seine Ermessenentscheidung eingestellt hat der Antragsgegner die arbeitsrechtlich zu bewertende Fragestellung, inwieweit die Antragstellerin ihren Tätigkeiten noch ordnungsgemäß nachkommen kann (Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, a.a.O., § 20a Rn. 193; zu den Konsequenzen eines Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbots für Arbeitnehmeransprüche s. näher Beden, NZA 2022, 611).

2.2. Auch die in Nr. II des genannten Bescheids ausgesprochene Zwangsgeldandrohung begegnet nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 66, 64, 62 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –. Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinreichend bestimmt. Insbesondere ist sie dahin zu verstehen, dass das Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Betretungsverbot angedroht wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. November 2014 – 8 A 10469/14 –, juris Rn. 42). Im Übrigen hat der Antragsgegner dies in seiner Prozesserklärung vom 19. Juli 2022 klargestellt.

Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hat die Kammer keine Bedenken. Es hält sich im Rahmen der Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG, wonach das Zwangsgeld mindestens fünf und höchstens fünfzigtausend Euro beträgt.

Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sind wirtschaftliche Vorteile, die mit der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts verbunden sind, zu berücksichtigen. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. § 64 Abs. 2 Satz 3 LVwVG gibt vor, dass bei der Bemessung des Zwangsgeldes wirtschaftliche Vorteile, die mit der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts verbunden sind, zu berücksichtigen sind. Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht die Zwangsgeldandrohung in der Nr. II des Bescheides vom 30. Juni 2022.

Zwar sind, wie ausgeführt, bei der Bemessung des Zwangsgeldes die wirtschaftlichen Vorteile für den Pflichtigen zu berücksichtigen, sie sind aber nicht allein maßgebend. Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich in erster Linie nach seinem Zweck als Beugemittel (vgl. § 62 Abs. 2 LVwVG), wobei die Bedeutung der Angelegenheit und das bisherige Verhalten des Pflichtigen zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 7 B 10163/15.OVG –, ESOVG).

Demnach hat der Antragsgegner bei der Bemessung des angedrohten Zwangsgeldes im Bescheid vom 30. Juni 2022 zu Recht auf die Bedeutung der Angelegenheit abgestellt. Denn der Gesundheitsschutz stellt einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar. Vor diesem Hintergrund bestehen hier keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldandrohung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).

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