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Informationspflichten des Reisevermittlers über Einreisebestimmungen

Ein Regensburger Ehepaar buchte eine Traumreise in die Karibik, doch am Flughafen platzte der Traum wie eine Seifenblase: Fehlende Einreiseformulare verhinderten die Einschiffung. Nun scheiterten die Urlauber auch vor Gericht mit ihrer Klage gegen das Reisebüro, das ihnen die Kreuzfahrt vermittelt hatte. Das Landgericht Regensburg wies die Schadenersatzforderung in Höhe von 5.585,10 Euro ab und stellte klar: Die Verantwortung für die Einhaltung der Einreisebestimmungen liegt allein bei den Reisenden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Regensburg
  • Datum: 08.03.2023
  • Aktenzeichen: 43 O 794/22
  • Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatzansprüchen
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Reisender, der über das Reisebüro eine Kreuzfahrt buchte und Schadensersatz wegen Nichtdurchführung der Reise fordert. Er argumentiert, das Reisebüro habe nicht ausreichend auf die Einreisebestimmungen hingewiesen und die Verpflichtung gehabt, die notwendigen Reisedokumente bereitzustellen.
  • Beklagte: Betreiberin des Reisebüros. Sie weist die Passivlegitimation zurück, bestreitet eine Pflichtverletzung und erklärt, dass alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Behauptet, die Reise sei nicht durch das Reisebüro, sondern von AIDA storniert worden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau konnten eine gebuchte Karibikkreuzfahrt nicht antreten, weil sie das erforderliche elektronische Einreiseformular für Barbados nicht ausgefüllt hatten. Sie fordern Schadensersatz, da eine Mitarbeiterin des Reisebüros angeblich versichert hatte, dass alle Reisevorbereitungen abgeschlossen seien.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob das Reisebüro seinen Informationspflichten nachgekommen ist und ob es für die versäumte Einreiseformalität haftbar gemacht werden kann, sowie die Stornierung der Reise ohne Rücksprache mit den Reisenden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Begründung: Das Reisebüro hat seine Informationspflichten gemäß § 651 v Abs. 1 BGB nicht verletzt. Die nötigen Einreisebedingungen waren dem Kläger schriftlich mitgeteilt worden, und die ordnungsgemäße Durchführung der Reise lag in der Verantwortung des Reiseveranstalters. Das Reisebüro ist nicht für die Nichterfüllung der Einreiseformalitäten verantwortlich. Die Stornierung erfolgte durch den Reiseveranstalter AIDA, nicht durch das Reisebüro.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil hält fest, dass Reisevermittler nach Vertragsabschluss nur als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters auftreten und keine Verantwortung für die Durchführung der Reise tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Informationspflichten von Reisevermittlern: Ein entscheidendes Urteil für Reisende

Die Informationspflichten von Reisevermittlern spielen eine entscheidende Rolle im Reiserecht. Gerade bei Auslandsreisen ist es für Reisende wichtig, über Einreisebestimmungen, Visainformationen und aktuelle Reisebeschränkungen informiert zu sein. Dies betrifft nicht nur die gesetzlichen Anforderungen, sondern auch die Sicherheit der Reisenden, die durch umfassende Kundenaufklärung gewährleistet werden sollte. Die Bereitstellung relevanter Reiseinformationen, wie etwa Zollbestimmungen oder Notfallkontakte, kann darüber hinaus dazu beitragen, unerwartete Probleme bei der Einreise zu vermeiden.

Insbesondere die Einhaltung von Dokumentenanforderungen und das Verständnis von Aufenthaltsgenehmigungen sind für einen reibungslosen Reiseverlauf unerlässlich. In diesem Zusammenhang ist es von großer Bedeutung, die Verantwortung und die Pflichten von Reisevermittlern genauer zu beleuchten. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall untersucht, der exakte rechtliche Fragen zu diesen Informationspflichten aufwirft.

Der Fall vor Gericht


Reisebüro haftet nicht für fehlende Einreiseformulare bei Kreuzfahrt

Paar am Flughafen ohne erforderliche Einreisedokumente.
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Ehepaar aus Regensburg konnte seine gebuchte Karibikkreuzfahrt im November 2021 nicht antreten, weil für die Einreise nach Barbados erforderliche PLF-Formulare nicht ausgefüllt wurden. Das Landgericht Regensburg hat nun entschieden, dass das vermittelnde Reisebüro dafür nicht haftbar gemacht werden kann.

Klare Aufklärung über Einreisebestimmungen durch Reisebüro

Die Reise wurde im Oktober 2021 für insgesamt 5.718 Euro bei AIDA über ein örtliches Reisebüro gebucht. Das Reisebüro händigte dem Ehepaar nachweislich das Formblatt zur Pauschalreiserichtlinie sowie die Einreisebestimmungen aus. In den digitalen Reiseunterlagen vom 12. November 2021 wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Einreise nach Barbados ein QR-Code benötigt wird und dafür vor Reisebeginn ein elektronisches Formular ausgefüllt werden muss. Der Kläger bestätigte in der Gerichtsverhandlung, diese Informationen zur Kenntnis genommen zu haben.

Grenzen der Verantwortung eines Reisevermittlers

Das Gericht stellte klar, dass ein Reisevermittlungsvertrag das Reisebüro ausschließlich zur ordnungsgemäßen Vermittlung einer Reise verpflichtet. Die Informationspflichten des Reisebüros enden mit dem Abschluss des Pauschalreisevertrags. Die tatsächliche Erfüllung der Einreisebestimmungen fällt in den eigenen Verantwortungsbereich der Reisenden. Nach der Buchungsentscheidung wird das Reisebüro nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig.

Keine Haftung für spätere Beratung und Stornierung

Der Vorwurf des Klägers, eine Mitarbeiterin des Reisebüros habe kurz vor Reiseantritt telefonisch und persönlich versichert, dass alles vorbereitet sei, führte nicht zum Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass zu diesem Zeitpunkt der Reisevertrag bereits abgeschlossen war und das Reisebüro nur noch als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters handelte. Etwaige Ansprüche wären daher an den Reiseveranstalter zu richten. Auch für die nach der verhinderten Abreise erfolgte Stornierung der Reise durch AIDA konnte das Reisebüro nicht haftbar gemacht werden.

Schadenersatzklage vollständig abgewiesen

Das Landgericht wies die Klage auf Schadenersatz in Höhe von 5.585,10 Euro vollständig ab. Die Kosten des Rechtsstreits muss der Kläger tragen. Das Urteil verdeutlicht die rechtliche Trennung zwischen den Pflichten eines Reisevermittlers und denen des Reiseveranstalters. Während der Vermittler für die ordnungsgemäße Aufklärung vor Vertragsschluss verantwortlich ist, liegt die Verantwortung für die Erfüllung der Einreisebestimmungen bei den Reisenden selbst.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die zentrale Erkenntnis des Urteils ist die klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter. Ein Reisebüro muss zwar vor Vertragsabschluss über Einreisebestimmungen informieren, ist aber nach der Buchung nicht mehr für die Umsetzung dieser Bestimmungen verantwortlich. Nach Abschluss des Reisevertrags wird das Reisebüro nur noch als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters tätig – eventuelle Ansprüche wegen mangelhafter Beratung sind dann direkt an den Reiseveranstalter zu richten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Pauschalreise buchen, müssen Sie die Einreisebestimmungen selbst erfüllen, auch wenn das Reisebüro Sie darüber informiert hat. Mündliche Zusicherungen des Reisebüros kurz vor Reiseantritt, „dass alles in Ordnung sei“, befreien Sie nicht von dieser Pflicht. Bei Problemen nach der Buchung müssen Sie sich direkt an den Reiseveranstalter wenden – das Reisebüro ist dann nicht mehr Ihr direkter Ansprechpartner für Beschwerden oder Schadensersatzforderungen. Prüfen Sie daher die Reiseunterlagen besonders sorgfältig und kümmern Sie sich rechtzeitig um alle erforderlichen Einreisedokumente und -formalitäten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundlegenden Informationspflichten hat ein Reisevermittler bei Auslandsreisen?

Allgemeine Informationspflichten

Ein Reisevermittler muss Sie bereits vor Vertragsabschluss umfassend über die wesentlichen Merkmale der Reise informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB und umfasst einen selbständigen Anspruch auf erfolgreiche Vermittlungstätigkeit einschließlich allgemeiner Hinweis- und Aufklärungspflichten.

Einreisebestimmungen und Visa

Der Reisevermittler muss Sie unaufgefordert über sämtliche Einreise- und Durchreisebestimmungen aufklären. Dies betrifft insbesondere:

  • Die Notwendigkeit von Visa oder elektronischen Einreisegenehmigungen
  • Gültigkeitsdauer des Reisepasses
  • Erforderliche Transitvisa bei Zwischenstopps

Diese Informationspflicht ist von größter Bedeutung, da ohne gültige Einreisedokumente der vermittelte Flug für Sie wertlos wäre.

Formblätter und Dokumentation

Der Reisevermittler muss Ihnen vor Vertragsabschluss das entsprechende Formblatt gemäß EGBGB aushändigen. Bei der Vermittlung von Pauschalreisen gelten die gleichen Informationspflichten wie für den Reiseveranstalter. Der Vermittler muss dabei nachweisen können, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat.

Spezielle Informationen zur Reise

Sie müssen detailliert informiert werden über:

  • Bestimmungsort und Reiseroute
  • Transportmittel und Reisezeiten
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Besichtigungen und Ausflüge
  • Eignung der Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität
  • Sprache, in der Reiseleistungen erbracht werden

Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen treffen den Vermittler zusätzliche Pflichten, insbesondere wenn er Zahlungen von Ihnen entgegennimmt. In diesem Fall benötigt er eine eigene Insolvenzabsicherung.


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Wann endet die rechtliche Verantwortung des Reisebüros bei der Reisevermittlung?

Die rechtliche Verantwortung eines Reisebüros als Vermittler endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Reisevertrags zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter. Nach diesem Zeitpunkt ist ausschließlich der Reiseveranstalter für die weitere Betreuung und Information des Reisenden verantwortlich.

Vorvertragliche Informationspflichten

Der Reisevermittler muss vor Vertragsabschluss umfassende Informationen bereitstellen, insbesondere über:

  • Pass- und Visumerfordernisse des Ziellandes
  • Ungefähre Fristen für die Visabeschaffung
  • Gesundheitspolizeiliche Formalitäten

Haftung während der Vermittlungsphase

Während der Vermittlungsphase haftet das Reisebüro für die korrekte Erfüllung seiner Vermittlungspflichten. Dies umfasst die Pflicht zur erfolgreichen Vermittlungstätigkeit einschließlich allgemeiner Hinweis- und Aufklärungspflichten. Wenn ein Reisebüro beispielsweise nicht über notwendige Transitvisa informiert, kann es für daraus entstehende Schäden haftbar gemacht werden.

Verantwortungsübergang

Nach Vertragsabschluss enden die Pflichten des Reisevermittlers vollständig. Ab diesem Zeitpunkt haftet nur noch der Reiseveranstalter für:

  • Nachträgliche Änderungen der Einreisebestimmungen
  • Weitere Informationspflichten während der Reise
  • Reisemängel und deren Behebung

Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn das Reisebüro als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig wird. In diesem Fall handelt es nicht mehr als Vermittler, sondern im Namen des Veranstalters.


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Welche Einreisebestimmungen müssen Reisebüros zwingend mitteilen?

Reisebüros und Reiseveranstalter haben eine umfassende gesetzliche Informationspflicht über Einreisebestimmungen gegenüber ihren Kunden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 651v Abs. 1 BGB und gilt unabhängig davon, ob der Kunde danach fragt.

Kernbereich der Informationspflicht

Die zwingenden Informationen umfassen sämtliche Pass-, Visum- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, ohne deren Beachtung das Reiseziel oder Transitland nicht betreten werden darf. Diese Informationspflicht besteht auch bei Last-Minute-Buchungen.

Besonderheiten bei der Informationspflicht

Die Informationspflicht erstreckt sich auf zwei zentrale Zeitpunkte:

  • Vor der Buchung müssen alle wesentlichen Einreisebestimmungen mitgeteilt werden
  • Nach Vertragsabschluss muss eine unverzügliche Information in der Reisebestätigung erfolgen

Reichweite der Verpflichtung

Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Haftung des Reiseveranstalters für fehlerhafte Informationen. Wenn ein Reisebüro als Vermittler eingeschaltet wird, haftet der Reiseveranstalter über § 278 BGB für dessen Verschulden. Die Informationspflicht ist dabei keine bloße Nebenpflicht, sondern eine zentrale Leistungspflicht des Veranstalters, da sie den Reisenden auf möglicherweise unbekannte Umstände hinweisen soll.

Konkrete Pflichtinformationen

Die Reisebüros müssen insbesondere über folgende Aspekte informieren:

  • Notwendigkeit und Art erforderlicher Visa
  • Gültigkeitsdauer von Reisedokumenten
  • Besondere Einreisevoraussetzungen für das Zielland
  • Erforderliche Transitvisa bei Zwischenstopps
  • Spezifische aufenthaltsrechtliche Bestimmungen

Die Pflicht zur Information besteht auch dann erneut, wenn sich Reiserouten oder Transitländer ändern. Der Reisende muss nach erfolgter korrekter Information allerdings im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht selbst die erforderlichen Dokumente beschaffen.


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Wie müssen Reisebüros ihre Informationsweitergabe dokumentieren?

Die Dokumentation der Informationsweitergabe ist für Reisebüros von entscheidender Bedeutung. Ein mündlicher, nicht belegbarer Verweis auf wichtige Informationen wie Visumspflichten reicht vor Gericht nicht aus.

Erforderliche Dokumentationsformen

Schriftliche Nachweise sind zwingend erforderlich. Die Übergabe des vorgeschriebenen Musterformblatts nach Art. 250 § 2 Abs. 1 EGBGB (Anlage 11) muss nachweisbar erfolgen.

Buchungsunterlagen und Bestätigungen

Die Reisebestätigung muss unmittelbar nach Vertragsschluss ausgehändigt werden und sämtliche Pflichtinformationen enthalten. Alle wesentlichen Informationen zur Reise, einschließlich:

  • Bestimmungsort mit exakter Datumsangabe
  • Reiseroute und Transportmittel
  • Unterkunftsdetails
  • Zahlungsmodalitäten
  • Pass- und Visumerfordernisse

Besondere Dokumentationspflichten

Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen müssen getrennte Bestätigungen und Rechnungen für jede einzelne vermittelte Reiseleistung ausgestellt werden.

Rechtliche Konsequenzen mangelhafter Dokumentation

Die fehlende Dokumentation kann im Streitfall zu erheblichen Konsequenzen führen. Kann ein Reisebüro die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Informationspflichten nicht nachweisen, droht die Rückerstattung des gesamten Reisepreises. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Information liegt beim Reisebüro.


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Wer haftet für Schäden durch falsche oder fehlende Einreisedokumente?

Haftung des Reiseveranstalters

Bei einer Pauschalreise trägt der Reiseveranstalter die primäre Verantwortung für die korrekte Information über Einreisebestimmungen. Er muss Sie bereits vor Vertragsabschluss über Pass-, Visum- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Ziellandes informieren. Erteilt der Reiseveranstalter falsche Informationen über Einreisebestimmungen, stellt dies einen Reisemangel dar und berechtigt Sie zur Minderung des Reisepreises.

Haftung des Reisebüros

Wenn Sie nur einen Flug buchen, ist das Reisebüro als Vermittler verpflichtet, Sie ungefragt über notwendige Einreisedokumente aufzuklären. Bei einer Pauschalreise hingegen haftet das Reisebüro nur dann, wenn es auf konkrete Nachfrage falsche Informationen erteilt. Verschweigt das Reisebüro wichtige Informationen oder macht falsche Angaben, können Sie es ausnahmsweise in Haftung nehmen.

Ihre Mitwirkungspflicht als Reisender

Als Reisender tragen Sie eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente. Wenn der Reiseveranstalter Sie rechtzeitig und korrekt über die Einreisebestimmungen informiert hat, müssen Sie selbst dafür sorgen, dass Sie die notwendigen Dokumente bei Reiseantritt dabei haben. Versäumen Sie dies, tragen Sie das Risiko des Nichtantritts der Reise selbst.

Besondere Konstellationen

Bei Änderungen der Reiseroute muss der Reiseveranstalter Sie erneut über geänderte Einreisebestimmungen informieren. Dies gilt besonders bei Änderungen von Transitländern oder wenn sich die Einreisebestimmungen nach der Buchung ändern. Die Informationspflicht besteht während der gesamten Reise bis zur Rückreise.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Reisevermittlungsvertrag

Ein rechtlicher Vertrag zwischen einem Reisebüro und einem Kunden, bei dem sich das Reisebüro verpflichtet, eine Reise zwischen dem Kunden und einem Reiseveranstalter zu vermitteln. Das Reisebüro wird dabei nicht selbst Vertragspartner des Reisevertrags, sondern vermittelt diesen nur. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 651a ff. BGB. Ein typisches Beispiel ist die Buchung einer Pauschalreise im Reisebüro, wobei der eigentliche Vertrag zwischen Kunde und Reiseveranstalter (z.B. TUI) zustande kommt.


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Informationspflicht

Die rechtliche Verpflichtung des Reisevermittlers, den Kunden vor Vertragsabschluss über alle wesentlichen Umstände der Reise aufzuklären. Dies umfasst insbesondere Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften gemäß § 651v BGB. Die Pflicht ist erfüllt, wenn der Vermittler die Informationen nachweisbar bereitstellt – die tatsächliche Umsetzung liegt beim Kunden. Beispiel: Ein Reisebüro informiert über notwendige Einreiseformulare, muss diese aber nicht selbst ausfüllen.


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Erfüllungsgehilfe

Eine Person oder ein Unternehmen, das im Auftrag eines anderen (des Schuldners) dessen vertragliche Pflichten erfüllt, gemäß § 278 BGB. Im Reiserecht wird das Reisebüro nach Vertragsschluss zum Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters und handelt dann in dessen Namen. Beispiel: Wenn das Reisebüro nach der Buchung Umbuchungen oder Stornierungen für den Reiseveranstalter bearbeitet.


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Formblatt zur Pauschalreiserichtlinie

Ein standardisiertes Informationsdokument, das Reisevermittler und -veranstalter vor Vertragsabschluss dem Kunden aushändigen müssen. Es basiert auf Art. 250 EGBGB und enthält wichtige Informationen über Rechte des Reisenden, Pflichten des Veranstalters und wesentliche Merkmale der Reise. Die Übergabe muss nachweisbar erfolgen, etwa durch Unterschrift des Kunden.


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PLF-Formular

Das Passenger Locator Form (PLF) ist ein offizielles Einreisedokument, das von vielen Ländern zur Kontaktnachverfolgung und Gesundheitsüberwachung verlangt wird. Es muss meist vor Reiseantritt online ausgefüllt werden und erzeugt einen QR-Code zur Vorlage bei Einreise. Besonders während der Corona-Pandemie wurde es zu einer wichtigen Einreisevoraussetzung für viele Destinationen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 675 BGB (Auftrag): Dieser Paragraph regelt das Rechtsverhältnis zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragsnehmer, hier zwischen dem Reisenden und dem Reisebüro. Die Vorschrift legt fest, dass der Auftragsnehmer die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und im Interesse des Auftraggebers auszuführen hat. Im vorliegenden Fall wurde das Reisebüro als Reisevermittlerin tätig, die für den Kläger nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Buchung der Reise erbracht hat.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph sieht vor, dass ein Schuldner, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger Schadensersatz schuldet. Der Kläger machte geltend, dass das Reisebüro seiner Pflicht zur Information über die Einreiseformalitäten nicht nachgekommen sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass infolge des bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Reiseveranstalter die Informationspflichten des Reisebüros nicht mehr relevant seien.
  • § 651 v BGB (Informationspflicht des Reisevermittlers): Hier werden die Informationspflichten des Reisevermittlers geregelt. Insbesondere sind diese verpflichtet, dem Kunden vor Abschluss des Reisevertrags die erforderlichen Informationen, die für die Durchführung der Reise von Bedeutung sind, zur Verfügung zu stellen. Der Kläger argumentierte, dass er nicht ausreichend über die erforderlichen Einreiseformalitäten informiert wurde, jedoch stellte das Gericht fest, dass diese Informationen bereits im Rahmen der Reiseunterlagen bereitgestellt wurden.
  • § 323 BGB (Rücktritt vom Vertrag): Diese Vorschrift ermöglicht den Rücktritt von einem Vertrag, wenn eine vertragsgemäße Leistung nicht erbracht wird und eine angemessene Frist zur Leistungserbringung gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger aufgrund der Nichterfüllung der Einreiseformalitäten nicht zur Reise antreten, was eine Vertragserfüllung hinderte. Der Rücktritt von der Reise wurde jedoch von AIDA und nicht vom Reisebüro vorgenommen.
  • § 12 ZPO (Örtliche Zuständigkeit): Dieser Paragraph legt die örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten fest. Das Landgericht Regensburg war für den Streitfall zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Gerichts hatte. Die örtliche Zuständigkeit ist in diesem Fall wichtig, um sicherzustellen, dass das Gericht an dem Ort zuständig ist, an dem die Kläger ihren Wohnsitz haben und somit rechtssicher verhandelt werden kann.

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Das vorliegende Urteil

LG Regensburg – Az.: 43 O 794/22 – Endurteil vom 08.03.2023


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