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Freier Informationszugang des Bürgers zur Verwaltung! Akteneinsicht und Informationsanspruch gegenüber der Verwaltung

OVG NW

Az.: 21 B 589/02

Beschluss vom 19.06.2002

Vorinstanz: VG Gelsenkirchen – Az.: 17 L 494/02


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen soll den Bürgern grundsätzlich freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen des Landes vorhandenen amtlichen Informationen gewähren, soweit nicht schützenswerte öffentliche oder private Belange entgegenstehen.


Leitsätze vom Gericht – amtlich:

1. Nach § 2 Abs. 1 IFG NRW ist das Informationsfreiheitsgesetz auf die Verwaltungstätigkeit öffentlicher Stellen unabhängig davon anzuwenden, ob diese sich bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Handlungsformen bedienen.

2. Auskunftsansprüche nach § 242 BGB und die beweisrechtlichen Regelungen über die Vorlegung von Urkunden nach §§ 421 ff. ZPO in einem anhängigen Zivilrechtsstreit (hier: Amtshaftungsprozess) sind keine besonderen Vorschriften i.S. des § 4 Abs. 2 IFG NRW, die das Informationsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW sperren (hier: Einsicht in Bautagebücher einerGemeinde).

3. Ob die Bekanntgabe amtlicher Informationen den Ablauf eines anderen Verfahrens i.S. von § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW erheblich beeinträchtigt mit der Folge, dass der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, ist unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen im Einzelfall festzustellen.


Sachverhalt:

Im Fall ging es um Aufzeichnungen der Stadt Essen über den Ablauf einer Straßenbaumaßnahme. Der Inhaber einer Apotheke in Essen war der Auffassung, die von der Stadt veranlasste Straßenbaumaßnahme im Bereich seines Geschäftslokals habe unnötig lange gedauert und sei zudem unzulänglich durchgeführt worden. Wegen seiner Umsatzeinbußen verklagte er die Stadt Essen deshalb vor dem Landgericht Essen auf Schadensersatz. Das Landgericht verlangte von ihm nähere Angaben zum konkreten Ablauf der Straßenbauarbeiten. Um diese Angaben machen zu können, beantragte der Apotheker bei der Stadt Essen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in die dort geführten Bautagebücher. Die Stadt Essen lehnte den Antrag ab. Sie war der Ansicht, das Gesetz eröffne dem Bürger nur Zugang zu solchen Informationen, die eine Behörde aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit besitze. Die Straßenbauarbeiten habe jedoch ein privater Bauunternehmer aufgrund eines privatrechtlichen Werkvertrages für sie ausgeführt. Der Apotheker erwirkte daraufhin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine einstweilige Anordnung zur Einsicht in die Bautagebücher. Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Essen Beschwerde ein, die das OVG NW zurückgewiesen hat.

Entscheidungsgründe:

Das Informationsfreiheitsgesetz findet nach Ansicht des OVG NW auch dann Anwendung, wenn sich eine öffentliche Stelle des Landes zur Erfüllung ihrer Aufgaben privatrechtlicher Handlungsformen bedient. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Transparenz und Akzeptanz behördlichen Handelns zu erhöhen sowie das Mitspracherecht und mittelbar auch die Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe des Landes zu verbessern. Dieses Ziel würde angesichts der den öffentlichen Stellen zunehmend eröffneten und in Anspruch genommenen Möglichkeiten, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf privatrechtliche Organisations- und Handlungsformen zurückzugreifen, weitgehend verfehlt, wenn der Anwendungsbereich des Gesetzes auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit beschränkt wäre. Im Übrigen habe der Gesetzgeber auch die Möglichkeit gesehen und in Kauf genommen, dass ein Bürger Akteneinsicht ausschließlich zu dem Zweck begehre, die gewonnenen Informationen im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses gegen die Behörde zu verwenden.


Beschluss

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen eines Informationsanspruchs nach dem IFG NRW; hier: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz hat der 21. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 19 . Juni 2002 auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. März 2002 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit er darauf gerichtet ist, Einsicht in im Jahre 1998 geführte Bautagebücher über die Baustelle A. Straße in den Bereichen W. straße und V. straße und zwischen K. -D. -Straße und H. straße zu erhalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 4.000,– EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

Gründe:

Der Antragsteller ist Inhaber der A. -Apotheke in der A. Straße in E. . In dieser Straße wurden seit 1995 diverse Straßenbauarbeiten durchgeführt. Dies geschah nach Auffassung des Antragstellers schuldhaft verzögerlich und in einer Weise, die zu erheblichen Umsatzeinbrüchen in seiner Apotheke geführt habe, unter anderem deshalb, weil das Geschäftslokal längere Zeit nur über „wackelige Holzplanken“ zu erreichen gewesen sei. Der Antragsteller macht deshalb gegen den Antragsgegner vor dem Landgericht E. – 4 0 346/01 – klageweise einen Amtshaftungsanspruch in Höhe von 182.842.– DM geltend; Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den B. Juli 2002 bestimmt. Um seinen Klagevortrag hinsichtlich des Zeitraumes und der Art des Zugangshindernisses, den die Kammer des Landgerichts bislang für unzureichend substantiiert hält, weiter konkretisieren zu können, beantragte der Antragsteller im Februar 2002 beim Antragsgegner unter Hinweis auf § 4 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), ihm Einsicht in die in den Jahren 1998 und 1999 geführten Bautagebücher der Baustelle A. Straße (in bestimmten Straßenabschnitten) zu gewähren. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 28. Februar 2002 ab. Mit Beschluss vom 21. März 2002 – 17 L 494/02 – verpflichtete das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antrag zu entsprechen (NWVBI. 2002, 242 ff.).

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben. Im Vordergrund seines Vorbringens stehen grundsätzliche und über den Einzelfall hinausweisende Ausführungen zur – aus seiner Sicht zu verneinenden – Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW auf Informationsbegehren, die eine privatrechtliche Betätigung der Verwaltung betreffen und während eines anhängigen Amtshaftungsprozesses angebracht werden.

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der Baumaßnahmen des Jahres 1998 hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der allein in Betracht zu ziehende Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) – vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) erfasst nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur amtliche Informationen, die bei den in § 2 des Gesetzes genannten Stellen vorhanden sind; das entspricht auch dem allgemeinen, in § 1 IFG NRW bestimmten Gesetzeszweck. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde vorgetragen, er habe im Jahre 1998 in der A. Straße keine Straßenbaumaßnahmen veranlasst und dementsprechend keine Bautagebücher geführt. Die Baumaßnahmen des Jahres 1998 seien vielmehr eigenverantwortlich von der E. Verkehrs AG und der Stadtwerke E. AG durchgeführt worden. Dem ist der Antragsteller nur mit unsubstantiiertem Bestreiten und mit Rechtsausführungen zur beherrschenden Stellung des Antragsgegners bei den genannten Unternehmen entgegengetreten. Dass diese Unternehmen die Straßenbauarbeiten im Jahr 1998 rechtlich eigenverantwortlich durchgeführt haben – mit der Folge, dass der Informationsanspruch sich allenfalls gegen sie richten könnte (vgl. § 2 Abs. 4 IFG NRW) – hat der Antragsteller jedoch nicht ernstlich in Frage gestellt. Der Senat hat keinen Anlass, dem in einem Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO weiter nachzugehen.

Der Antragsgegner ist auch nicht verpflichtet, sich bei den genannten Aktiengesellschaften einschlägige Informationen erst zu beschaffen, um sie sodann dem Antragsteller zugänglich zu machen. § 4 Abs. 1 IFG NRW normiert keine Informationsbeschaffungspflicht der öffentlichen Stellen; im Gegenteil schließt sein Wortlaut einen darauf gerichteten Anspruch ausdrücklich aus.

Vgl. auch die amtliche Begründung des insoweit unverändert gebliebenen Regierungsentwurfs zu § 4 IFG NRW , LT-Drs. 1311311 S. 11; Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), NWVBI. 2002, 216 (217).

2. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmt und beschränkt, weckt insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Hinsichtlich der begehrten Einsichtnahme in die im Jahre 1999 über die besagte Straßenbaumaßnahme geführten Bautagebücher des Antragsgegners hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

a) Der Anordnungsanspruch folgt aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Gegen die Heranziehung dieser Vorschrift bestehen weder im Hinblick auf den in § 2 geregelten allgemeinen Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW noch im Hinblick auf den in § 4 Abs. 2 Satz 1 normierten Anwendungsvorrang spezialgesetzlicher Bestimmungen durchgreifende Bedenken.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Führen der Bautagebücher für die in Rede stehende Straßenbaumaßnahme als „Verwaltungstätigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren. Nach den mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelte es sich bei der Straßenbaumaßnahme um eine der Stadt E. obliegende gemeindliche Aufgabe. Zwar hat sich die Stadt E. zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe eines privaten, auf der Basis eines Werkvertrages tätigen Bauunternehmers bedient und wurden die Bautagebücher nach Angaben des Antragsgegners allein zu dem Zweck angelegt, die Erfüllung des Werkvertrages durch den Bauunternehmer zu dokumentieren und zu überwachen. Der privatrechtliche Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt E. und dem Bauunternehmer hindert aber nicht, die seitens der Stadt bei der Vertragsabwicklung entfalteten Tätigkeiten dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu unterwerfen. Denn § 2 Abs. 1 IFG NRW stellt nicht entscheidend auf die Rechtsform der Verwaltungstätigkeit ab. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist, unbeschadet der Schwierigkeiten, ihn positiv zu definieren, nach seinem allgemeinem Bedeutungsgehalt und nach dem juristischen Sprachgebrauch nicht per se auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts beschränkt. Die dazu von Stollmann (a.a.O., S. 216) unter Hinweis u.a. auf Kommentierungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz vertretene und vom Antragsgegner in Bezug genommene Gegenposition übersieht, dass nach einhelliger Auffassung die Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes und inhaltsgleicher Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder auf privatrechtliches Handeln der Behörden nicht schon aus dem Begriff der „Verwaltungstätigkeit“ – etwa in § 1 Abs. 1 VwVfG (Bund) -, sondern allein aus dem in den einschlägigen Vorschriften zudem verwendeten Adjektiv „öffentlich-rechtliche“ Verwaltungstätigkeit folgt. Vgl. etwa P.Stelkens/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfGKommentar, 6. Aufl. 2001, § 1 Rn. 117 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfGKommentar, 7. Aufl. 2000, § 1 Rn. 2.

Diesen einschränkenden Zusatz enthält § 2 Abs. 1 IFG NRW – im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 VwVfG NRW – gerade nicht.

Aus entsprechenden Erwägungen verfängt auch der weitere Hinweis Stollmanns (a.a.O. S. 217) auf eine zum Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH) vertretene Kommentarmeinung nicht. Denn die damit angesprochene Auffassung, dieses Gesetz finde auf Tätigkeiten der schleswig-holsteinischen Behörden in den Handlungsformen des Privatrechts keine Anwendung – die im Übrigen nicht unbestritten ist, vgl. Nordemann, Das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein, RDV 2001, 71 (74) -, leitet sich aus der Bezugnahme des § 3 Abs. 2 IFG-SH auf den Behördenbegriff in § 3 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein her, der Behörde als jede organisatorisch selbständige Stelle definiert, die „öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit“ ausübt. Demgegenüber definiert das Informationsfreiheitsgesetz NRW als Behörde im Sinne des Gesetzes „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW). Der Begriff „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ aber ist weiter als derjenige der „öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit“. Er stellt nicht auf die Rechtsform der Tätigkeit ab, sondern allein darauf, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe – im Gegensatz zu Rechtsprechung und Rechtssetzung – darstellt. In welcher Rechtsform die Verwaltungsaufgabe erfüllt wird, ist unerheblich. Vgl. P. Stelkens/Schmidt, a.a.O., § 1 Rn. 230 m.w.N.; vgl. auch – zur Wahrnehmung „öffentlich-rechtlicher Aufgaben“ i.S. von § 2 Nr. 2 UIG – Schomerus, in: Schomerus/Schrader/Wegener, Handkommentar UIG, 2. Aufl. 2002, § 2 Rn. 16.

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Diese Differenzierung hat der Landesgesetzgeber im Übrigen auch in § 1 VwVfG.

NRW vorgenommen. Läge dem dort in Absatz 2 definierten – von § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW aufgegriffenen – Behördenbegriff die Vorstellung zugrunde, die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung setze den Gebrauch öffentlichrechtlicher Handlungsformen voraus, machte es keinen Sinn, den Anwendungsbereich des Gesetzes in Absatz 1 auf die „öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden“ zu beschränken. Die Beschränkung ergäbe sich in diesem Fall bereits aus dem Behördenbegriff.

Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes NRW auf ausschließlich öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten wäre zudem unpraktikabel und würde überdies den Gesetzeszweck weitgehend leerlaufen lassen. So müsste bei jedem einzelnen Informationsbegehren geprüft werden, für welche Tätigkeit die öffentliche Stelle die Informationen vorhält bzw. im Rahmen welcher Tätigkeiten die Informationen gewonnen worden sind oder Verwendung finden sollen. Häufig wird diese Frage nicht einmal eindeutig zu beantworten sein. Die erklärten Ziele des Gesetzgebers, die Transparenz und Akzeptanz behördlichen Handelns zu erhöhen sowie das Mitspracherecht und – mittelbar – auch die Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe zu verbessern, vgl. LT-Drs. 13/1311 S. 9, würden angesichts der den öffentlichen Stellen zunehmend eröffneten und in Anspruch genommenen Möglichkeiten, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf privatrechtliche Organisations- und Handlungsformen zurückzugreifen, weitgehend verfehlt. Vgl. auch Nordemann, a.a.O., S. 74.

Der Einwand des Antragsgegners, die Einbeziehung privatrechtlicher Verwaltungstätigkeit in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW eröffne „zivilrechtlichen Vertragspartnern der öffentlichen Stellen“ die Möglichkeit, sich Informationen zu beschaffen, die sie zur „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder Einwendungen [scil. gegen die öffentliche Stelle] benötigen“, greift schließlich ebenfalls nicht durch. Es ist ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber die naheliegende Möglichkeit der Verwendung erlangter Informationen – sei es zum rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil des Informationssuchenden, sei es zum rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteil der öffentlichen Stelle oder eines Dritten – nicht gesehen hat. Er hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, einen entsprechenden allgemeinen Ablehnungsgrund in das Gesetz aufzunehmen. Die Gründe, aus den ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden kann oder abzulehnen ist, sind vielmehr – vorbehaltlich vorrangiger besonderer Rechtsvorschriften i.S. von § 4 Abs. 2 IFG NRW – abschließend in § 5 Abs. 4 und §§ 6 bis 9 IFG NRW geregelt. Über diese Ablehnungsgründe hinaus hat der Gesetzgeber ein öffentliches oder privates Interesse, die Verfolgung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche durch Verweigerung der begehrten Informationen zu erschweren oder zu vereiteln, demnach nicht für schützenswert erachtet. Es ist nicht Sache der Gerichte, einen vom Antragsgegner als unzulänglich empfundenen Schutz vor einer ihm nachteiligen Verwendung amtlicher Informationen durch eine vom Gesetzwortlaut nicht mehr getragene verengende Auslegung des Begriffs der Verwaltungstätigkeit zu verbessern.

bb) Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorliegend auch nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gesperrt. Nach dieser Vorschrift tritt das Informationsfreiheitsgesetz NRW zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Unbeschadet der vom Antragsgegner vertieften Frage, wann von einer „besonderen“ Rechtsvorschrift in diesem Sinne die Rede sein kann, sind – wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal „soweit“ ergibt – jedenfalls nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend – sei es identisch, sei es abweichend – regeln. Entgegen dem Beschwerdevorbringen treffen weder § 242 BGB noch §§ 421 ff. oder andere Vorschriften der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Informationsbegehren des Antragstellers eine derartige abschließende Regelung. Die Auffassung, bundesrechtlich sei die „spezielle Interessensituation der Vorbereitung und Durchsetzung eines ungewissen Anspruchs oder einer ungewissen Einwendung [scil. durch ein an den Anspruchsgegner gerichtetes Auskunftsverlangen] nur nach den zu § 242 BGB aufgestellten Grundsätzen zu behandeln“, ist bereits angesichts des unspezifischen Regelungsgehalts dieser Bestimmung, die keineswegs auf diese Konstellation zugeschnitten ist, und angesichts ihres Auffangcharakters haltlos. Der vom Antragsgegner hervorgehobene Umstand, dass die Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Auskunftsanspruch nur unter „besonderen“ Tatbestandsvoraussetzungen ableitet und insbesondere das Bestehen einer vertraglichen oder gesetzlichen Sonderbeziehung zwischen den Beteiligten verlangt, besagt nicht, dass diese Voraussetzungen der Vorschrift des § 242 BGB den Charakter einer „besonderen Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 4 Abs. 2 IFG NRW vermitteln, die der Bundesgesetzgeber für die besagten Sachverhaltskonstellationen als abschließend erachtet. Aus diesem Grund greifen auch die vom Antragsgegner mit Blick auf § 242 BGB angestellten Erwägungen zum Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG) nicht. Denn auch dieser Grundsatz gilt nur insoweit, als das Bundesrecht einen Sachverhalt abschließend regelt.

Aus den vom Antragsgegner angesprochenen Vorschriften der §§ 421 ff. ZPO ergibt sich ebenfalls nicht, dass eine an einem anhängigen Zivilprozess beteiligte Behörde nur unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Prozessgegner amtliche Informationen in Gestalt von Urkunden zur Verfügung zu stellen. Zweck dieser Vorschriften der Zivilprozessordnung ist es allein, die Rechte und Pflichten der Prozessparteien im Verhältnis zueinander und zum Gericht im anhängigen Zivilprozess zu regeln. Demgegenüber verfolgen sie nicht das Ziel, während der Anhängigkeit eines Zivilprozesses zwischen den Prozessparteien auch in deren sonstige Rechtsbeziehungen gestaltend einzugreifen. Da der Kläger sein Informationsbegehren hier gerade nicht im Rahmen des anhängigen Zivilprozesses, sondern in einem gesonderten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgt, sind die §§ 421 ff. ZPO daher bereits im Ansatz nicht einschlägig. Dies findet seine Bestätigung auch darin, dass die besagten Vorschriften – abgesehen vom hier nicht einschlägigen § 423 ZPO – keine Auskunftsansprüche begründen, sondern ihr Bestehen voraussetzen, so dass insoweit jede einen Anwendungsvorrang begründende thematische Kollision mit einem Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei ist überdies zu berücksichtigten, dass § 422 ZPO die Geltendmachung eines bestehenden Vorlegungsanspruchs zu Beweiszwecken in einem anhängigen Zivilprozess ohnehin nur für den Fall regelt, dass es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handelt. Für Ansprüche auf Herausgabe oder Vorlage von urkundlichen Informationen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften beansprucht diese Regelung – offenbar mit Rücksicht auf die insoweit bestehende Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte – demgegenüber von vornherein keine Geltung. Vgl. insoweit auch Reichold, in: Thomas/Putzo/, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 422 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 422 Rn. 1.

Schließlich enthalten die Vorschriften des §§ 420 ff. ZPO nicht einmal für die Geltendmachung zivilrechtlicher Auskunftsansprüche während einer anhängigen oder beabsichtigten Zahlungsklage eine abschließende Verfahrensregelung. Vielmehr kann und muss ein solcher Anspruch, wenn seine Durchsetzung zunächst der Vorbereitung eines substantiierten Klagevortrags dient, isoliert geltend gemacht werden. Vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2000 – III ZR 65/99 -, NJW 2000, 1645.

Erst wenn eine anhängige Klage hinreichend substantiiert ist und der bürgerlichrechtliche Vorlageanspruch vom Vorlageberechtigten nach §§ 421 ZPO geltend gemacht werden kann, ist für die Geltendmachung in einem gesonderten Verfahren kein Raum mehr. Vgl. in diesem Zusammenhang OLG Frankfurt, Urteil vom 25. September 1979 – 5 U 210/98 -, MDR 1980, 228.

b) Dem mithin nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu beurteilenden Begehren des Antragstellers, die im Jahre 1999 geführten Bautagebücher des Antragsgegners einzusehen, stehen gesetzliche Ablehnungsgründe nicht entgegen. Der Antragsgegner beruft sich zu Unrecht auf die in § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW getroffene Regelung, nach der der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift bereits deshalb nicht eingreift, weil Gerichtsverfahren und insbesondere solche vor Zivilgerichten hierin nicht genannt werden. Der Antragsgegner weist insoweit darauf hin, dass der Gesetzentwurf ursprünglich auf den Schutz des Verfahrensablaufs „eines anhängigen Verfahrens“ zielte und Gerichtsverfahren einschloss, vgl. § 6 Satz 1 Buchst. a) des Gesetzentwurfs nebst zugehöriger Begründung, LT-Drs. 13/1311 S. 5 und 12, und dass der parlamentarisch beschlossene Gesetzeswortlaut an dieser Stelle unter Umständen auf einem redaktionellen Versehen beruht. Grund für die Änderung des Gesetzentwurfs war möglicherweise nicht die gesetzgeberische Absicht, den Schutz anhängiger Gerichtsverfahren aus dem Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 Buchst. a) IFG NRW herauszunehmen, sondern die Absicht, den Anwendungsbereich der im Entwurf alternativ vorgesehenen Tatbestandsmerkmale „Verfahren“ einerseits und „Ordnungswidrigkeitenverfahren“ sowie „Disziplinarverfahren“ andererseits sinnvoll voneinander abzugrenzen, nachdem erkannt worden war, dass den zuletzt genannten Varianten neben dem Tatbestandsmerkmal „Verfahren“ keine eigenständige Bedeutung zukommen würde (vgl. LT-Drs. 13/1748 S. 6 und das vom Antragsgegner vorgelegte interne Papier des Justizministeriums NRW). Den damit zusammenhängenden Fragen braucht der Senat vorliegend aber nicht weiter nachzugehen, weil der Ablauf des Verfahrens vor dem Landgericht E. durch die Bekanntgabe des Inhalts der Bautagebücher des Jahres 1999 an den Antragsteller jedenfalls nicht „erheblich beeinträchtigt“ würde.

Im Gegensatz zum Umweltinformationsgesetz, das den in § 4 Abs. 1 UIG gewährten Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt „während der Dauer eines Gerichtsverfahrens …hinsichtlich derjenigen Daten, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind“, ohne weiteres ausschließt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG), vgl. zu dieser Regelung BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 – 7 C 32.98 -, BVerwGE 110, 17 = NVwZ 2000, 436, bedarf es für § 6 Satz 1 Buchst. b) IFG NRW der konkreten Feststellung im Einzelfall, dass durch die Freigabe der Informationen der Schutz des Ablaufs des jeweiligen Verfahrens tatsächlich erheblich beeinträchtigt würde. Bei der Prüfung dieser – nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eng auszulegenden – Tatbestandsvoraussetzung kommt der öffentlichen Stelle weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zu.

Vgl. amtliche Begründung zu § 6 Satz 1 Buchst. b) des insoweit unverändert gebliebenen Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/1311 S.12; Stollmann, a.a.O., S. 219.

Die danach gebotene uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung des vom Antragsgegner geltend gemachten Ablehnungsgrundes ergibt, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs des landgerichtlichen Verfahrens nicht die Rede sein kann. Die in den Vordergrund seines diesbezüglichen Beschwerdevorbringens gestellte Befürchtung des Antragsgegners, der Antragsteller werde durch die Vorlage der Bautagebücher möglicherweise in die Lage versetzt, „seine Klage schlüssig zu machen und die von ihm … aufgestellten Behauptungen zu beweisen“, ist nicht als erhebliche Beeinträchtigung des landgerichtlichen Verfahrens zu qualifizieren. Der insoweit vom Antragsgegner bemühte Grundsatz der „Waffengleichheit“ ist bereits im Ansatz nicht einschlägig. Denn das damit schlagwortartig umrissene Recht der Prozessbeteiligten auf prozessuale Chancengleichheit wird durch außerhalb des Prozessrechts begründete materielle Ansprüche nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass es einen prozessualen Rechtsgrundsatz, wonach ein materiell-rechtlich Verpflichteter allein aufgrund seiner Stellung als Partei eines Zivilprozesses die Erfüllung des berechtigten Anspruchs verweigern könnte, nicht gibt. Auch der Umstand, dass der Antragsteller nach den in der Zivilprozessordnung enthaltenen Regelungen über die Akteneinsicht sowie über die Vorlage von Akten bzw. Urkunden durch eine Partei keine Einsicht in die Bautagebücher des Antragsgegners erzwingen kann, steht der Gewährung von Akteneinsicht aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht entgegen. Denn jene Regelungen schließen, wie oben bereits ausgeführt wurde, die Existenz und Durchsetzung selbständiger öffentlich-rechtlicher Informationsansprüche außerhalb des zivilgerichtlichen Verfahrens nicht aus. Hiervon geht ersichtlich auch die obergerichtliche Rechtsprechung zu der – außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens – schon bislang nach pflichtgemäßen Ermessen zu gewährenden Akteneinsicht aus. Danach ist anerkannt, dass Akteneinsicht insbesondere auch zu dem Zweck zu gewähren sein kann, dem Betroffenen die Vorbereitung und Verfolgung etwaiger, nicht offensichtlich aussichtsloser Sekundäransprüche – sei es gegen die aktenführende Behörde, sei es gegen Dritte – zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn ein solcher Sekundäranspruch schon anderweitig anhängig ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 – 20 A 1063/87 -, NJW 1989, 544; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. Oktober 1991 – 7 A 10880/91 -, DVBI. 1991, 1367 ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31. Oktober 1995 – 9 S 1518/94 -, NJW 1996, 613.

Dass der Landesgesetzgeber hinter diesem in der Rechtspraxis bereits erreichten Stand zurückbleiben wollte, ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ausgeschlossen.

Auch das Landgericht E. sieht den Ablauf des bei ihm anhängigen Verfahrens durch eine Einsichtnahme des Antragstellers in die einschlägigen Bautagebücher offensichtlich nicht als erheblich beeinträchtigt an. Denn in seinem Beschluss vom 3. Mai 2002 hat es dem Antragsteller ausdrücklich die Möglichkeit offen gehalten, seine Klage nach – im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzender – Einsichtnahme weiter zu substantiieren.

c) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner auf § 7 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift, die im Wesentlichen § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nachgebildet ist, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die umstrittenen Bautagebücher seien Teil des von § 7 IFG NRW geschützten behördlichen Entscheidungsfindungsprozesses, weil ihr Inhalt seine Prozesstaktik im Zivilprozess mitbestimme. Diese Erwägung greift jedoch zu kurz. Der Antragsgegner räumt selbst ein, dass Bautagebücher nicht der unmittelbaren Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung dienen, sondern lediglich den Fortgang einer Baumaßnahme dokumentieren. Es fehlt ihnen damit sowohl an der erforderlichen Zweckbestimmung als auch an dem Erfordernis der „Unmittelbarkeit“. Die Bautagebücher enthalten lediglich Tatsachen und keine unmittelbaren Aussagen über die Art und den Inhalt von auf ihrer Basis zu treffenden Entscheidungen des Antragsgegners. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O, § 29 Rn. 46 f.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn. 23.

2. Dem Antragsteller steht unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch ein Anordnungsgrund zur Seite, der es ausnahmsweise rechtfertigt, die Hauptsache vorwegzunehmen. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller drohe durch die Versagung der begehrten Einsichtnahme – die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW unverzüglich, spätestens einen Monat nach Antragstellung zu gewähren ist – ein endgültiger Rechtsverlust, findet ihre weitere Bestätigung in dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Landgerichts E. vom 3. Mai 2002, mit dem das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2002 anberaumt und deutlich gemacht hat, dass es Sache des Antragstellers ist, bis dahin nähere Angaben zu den Straßenbaumaßnahmen im Bereich seiner Apotheke zu machen. Diese in zeitlicher Hinsicht zugespitzte Prozesslage hätte der Antragsteller durch eine frühere Stellung des Antrags auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW bereits deshalb nicht vermeiden können, weil das Informationsfreiheitsgesetz NRW erst im Laufe des anhängigen Amtshaftungsprozesses am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Dafür, dass das Landgericht die Klage aus anderen Gründen für offensichtlich aussichtslos hält oder von einer Entscheidung über die Zahlungsklage bis zu einer abschließenden Entscheidung über das Begehren des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW absehen wird, ist nichts Greifbares ersichtlich. Den dem Antragsteller bei einer Klageabweisung durch das Landgericht drohenden schweren finanziellen Nachteilen stehen auf Seiten des Antragsgegners keine Belange gegenüber, die es rechtfertigen könnten, von dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzusehen. Zwar sind die Interessen der Beteiligten insoweit gleichgewichtig, als ein Obsiegen des Antragstellers im landgerichtlichen Verfahren mit einem entsprechenden finanziellen Nachteil des Antragsgegners einherginge. Ausschlaggebend ist aber, dass nach Lage der Dinge alles dafür spricht, dass der Antragsgegner in einem Hauptsacheverfahren zur Gewährung von Akteneinsicht in die Bautagebücher des Jahres 1999 verpflichtet würde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und berücksichtigt, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.

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