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Ingenieur-Vertrag – fristlose Kündigung wegen Nichteinhaltung der Kostenobergrenze

LG Ulm, Az.: 6 O 133/14, Urteil vom 26.01.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.460,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2014 zu bezahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Streitwert: 15.802,97 €.

Tatbestand

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Planung des Neubaus eines Wohnhauses in Bad Sulza. Die Parteien schlossen dazu am 02.07.2013 zwei Ingenieur-Verträge. Gegenstand des ersten Vertrages war die Planung, Ausschreibung und Objektüberwachung des Neubaus der Beklagten. Gegenstand des zweiten Vertrags war die Objektbetreuung. Inhaltlich sind beide Verträge ansonsten identisch.

Mit E-Mail vom 03.06.2013 (Anlage B 1, Bl. 80 f. d.A.) erklärte die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin, dass ihr für die Finanzierung des Bauvorhabens insgesamt 238.000,00 € zur Verfügung stünden. In diesem Betrag seien enthalten das schlüsselfertige Bauen inkl. Bodenplatte (Bodenbeläge und Maler-/Tapezierarbeiten in Eigenleistung, da nur Materialkosten), ca. 10.000,00 € Garagen, ca. 10.000,00 € Außengelände, ca. 5.000,00 € Unvorhergesehenes und ca. 4.500,00 € restliche Erschließung, Strom, Gas und Telekom (Wasser und Abwasser sei vollumfänglich bezahlt außer innere Erschließung).

Mit E-Mail vom 08.07.2013 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mit, dass es im Moment noch keinen fertigen Entwurf gebe, die mögliche Genauigkeit der zu erwartenden Baukosten sei da noch durchaus kritisch, wenn – wie bei der Beklagten – eine absolute Obergrenze bestehe. Über mögliche Zusätze müsste man später reden. Jetzt wäre das ein „Russisch-Roulette“.

Die erste Kostenschätzung der Klägerin vom 21.07.2013 nannte als unteren Grenzwert 197.600,00 € mit einem Risiko von 20 % nach oben (Anlage K 18,Bl. 51 d. A.). Am 04.08.2013 erhielt die Beklagte eine weitere Kostenschätzung über 220.000,00 € (Anlage K 19, Bl. 52 d. A.). Länge und Breite waren in dieser Kostenschätzung unverändert, aber die Höhe hatte sich verändert, sodass eine größere Kubatur (810 m³ statt 735 m³) gegeben war. Anlässlich eines Telefonats am 05.08.2013 machte die Klägerin keine Zusagen hinsichtlich der Baukostenobergrenze. Am 29.10.2013 verlangte die Beklagte erneut eine Kostenberechnung. Diese übersandte die Klägerin am 06.11.2013 der Beklagten per E-Mail (Anlage K 36, Bl. 207/208). Für die Außenanlagen berechnete die Klägerin in dieser Kostenberechnung in der Kostengruppe 500 insgesamt 20.000,00 €. Für die Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) errechnete die Klägerin 35.700,00 €, die Kosten der Kostengruppen 300 und 400 betrugen 240.600,00 €.

Mit Schreiben vom 16.11.2013 (Anlage B 10, Bl. 115 f. d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die vorliegende Kostenberechnung mit 301.400,00 € nicht umsetzungsfähig sei. Vor diesem Hintergrund werde nicht das Geringste an diesem Bau mehr vollzogen, denn ein derartiges Bauvorhaben könne sich die Beklagte schlichtweg nicht leisten. Die Beklagte bat die Klägerin bis längstens 26.11.2013 um Mitteilung, ob die von der Klägerin gefertigte Planung geeignet und in der Lage sei, den von der Beklagten genannten Kostenrahmen einzuhalten bzw. was aus Sicht der Klägerin geändert werden müsse, um den Kostenrahmen einzuhalten. Sollte die Beklagte innerhalb der von ihr gesetzten Frist keine Antwort haben, gehe sie davon aus, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Sie würde dann das Vertragsverhältnis kündigen, da sie einen Kündigungsgrund darin sehe, dass die entsprechenden Baukosten – wie von der Beklagten vorgegeben – nicht eingehalten worden seien.

Mit Schreiben vom 30.12.2013 (Anlage B 11, Bl. 117 d.A.) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund.

Mit Rechnung vom 24.01.2014 rechnete die Klägerin die bis Ende 2013 erbrachten Leistungen in Höhe von 7.075,45 € netto ab. Hierauf bezahlte die Beklagte einen Betrag von 5.700,73 € netto. Aus dieser Rechnung ist noch ein Betrag in Höhe von 2.067,72 € offen. Zuzüglich Mehrwertsteuer beträgt der offene Rechnungsbetrag 2.460,59 €. Mit der zweiten Rechnung vom 24.01.2014 berechnete die Klägerin ihre Vergütung gem. § 649 Satz 2 BGB in Höhe von 13.342,38 € netto. In dieser Rechnung berechnete die Klägerin die nicht erbrachten Leistungsphasen V bis IX.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch ihre Änderungswünsche die Einhaltung des von der Beklagten vorgegebenen Kostenrahmens unmöglich gemacht habe. Darauf habe sie die Beklagte ständig hingewiesen. Durch die Erweiterung des Dachgeschosses um ein zweites Schlafzimmer und die Vergrößerung des umbauten Raums auf 810 m³ hätten sich Kostensteigerungen ergeben, die die Klägerin dazu gebracht hätten, den vorgegebenen Kostenrahmen nicht einhalten zu können. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei als normale Kündigung nach § 649 BGB anzusehen, sodass die Klägerin die nicht erbrachten Leistungsphasen V bis IX abzüglich ersparter Aufwendungen von der Beklagten verlangen könne. Die ersparten Aufwendungen lägen in den Nebenkosten, die 5 % betragen, die die Klägerin auch nicht berechnet habe. Personalkosten hätten durch neue Aufträge nicht eingespart werden können, da solche trotz intensiver Bemühungen nicht zu erlangen gewesen seien.

Mit Schreiben von 04.08.2013 habe die Klägerin die Kostenschätzung entsprechend des weiteren Planungsstandes präzisiert und 220.000,00 € als reine Baukosten für das Wohnhaus mit einem Risiko von 20 % nach oben mitgeteilt. Damit sei für die Beklagte deutlich erkennbar gewesen, dass unter Berücksichtigung der Kosten für Garagen, Außenanlagen etc. in Höhe von 24.500,00 €, also insgesamt 220.000,00 € + 24.500,00 € = 244,500 €, die vorgegebene Baukostenobergrenze auch im günstigsten Fall schon geringfügig überschritten würde. Unter weiterer Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Toleranz von 20 % nach oben habe der Beklagten das Risiko einer Überschreitung der vorgegebenen Baukostenobergrenze also vollkommen klar sein müssen. Zwar habe die Beklagte am 05.08.2013 dann mitgeteilt, dass sie das Vorhaben unter diesen Umständen „final liquidiere“ (Schreiben Anlage K 20). Dies habe sie aber nicht getan, sondern habe weiter am Entwurf vom 21.07.2013 festgehalten und die weitere Durchplanung und das Erstellen des Bauantrags mit diesem Entwurf verlangt. Das habe sie in vollem Bewusstsein über die zu erwartenden Kosten mit dem Risiko getan, dass die von ihr festgelegte Baukostenobergrenze unter Umständen nicht eingehalten werden würde. Mit E-Mail vom 04.11.2013 habe die Beklagte die Klägerin unbefristet und ohne nachvollziehbare Gründe gebeten, ihre Planungstätigkeiten zu unterbrechen, nachdem die Klägerin kurz zuvor am 04.11.2013 eine Liste mit zum Teil länger ausstehenden Mitwirkungsleistungen übermittelt und angemahnt gehabt habe (Anlage K 21). Am 28.11.2013 habe die Beklagte der Klägerin ebenfalls ohne Angabe von Gründen alle erteilten Vollmachten entzogen und sie zur Wiederaufnahme der Planungstätigkeit bis zur Kündigung am 30.12.2013 nicht mehr aufgefordert (Anlage K 22). Aufgrund der von der Beklagten veranlassten Unterbrechung der Planungstätigkeit am 04.11.2013 habe die Klägerin dann auch nicht auf die mit Schreiben der Beklagten vom 16.11.2013 angefragte Aufklärung zu den Baukosten und der vorgegebenen Baukostenobergrenze reagiert. Die Beklagte habe hier wider besseres Wissens überrascht getan und den Eindruck erweckt, sie würde erst seit Übermittlung der Kostenberechnung nach DIN 276 durch die Klägerin am 06.11.2013 von einer möglichen Baukostenüberschreitung wissen. Die Beklagte habe aber mit Einreichung des Bauantrags genau gewusst, auf was sie sich einlasse und welche Risiken bestünden. Im Übrigen sei auch zu diesem Zeitpunkt ein Zurückgehen auf einen der Entwürfe vor dem 21.07.2013 möglich gewesen, da die Ausführungsplanung ja noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Es sei selbst mit dem durchgeplanten Entwurf vom 21.07.2013, auf den die Baugenehmigung erteilt worden sei, nicht völlig unrealistisch gewesen, die vorgegebene Baukostenobergrenze der Beklagten einzuhalten. Deshalb habe die Klägerin die Kündigung nicht zu vertreten. Es fehle an einer Fristsetzung und an einem wichtigem Kündigungsgrund, sodass es sich um eine freie Kündigung handle.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.460,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2014 und 13.342,38 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.029,35 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Sie ist der Ansicht, dass sie wirksam eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen habe. Sie habe deshalb ihre Zustimmung zur Einreichung des Bauantrags gegeben, da die Klägerin ihr zugesagt habe, man werde den Kostenrahmen von 220.000,00 € einhalten. Allein unter Zugrundelegung einer falschen Kubatur mit 735 m³ seien Baukosten in den Kostengruppen 300 und 400 von 240.000,00 € gemeldet worden. Mit Schreiben vom 06.11.2013 sei dann von der Klägerin die Nachricht gekommen, dass das genehmigte Bauvorhaben Kosten von 301.400,00 € verursachen würde, allein die Summe der Kostengruppen 300 und 400 lägen bei der Angabe eines umbauten Raums von ca. 735 m³ bei 240.600,00 €. Diese Zahl stimme aber nicht, da im Bauantrag die Kubatur mit 810 m³ angegeben sei. Damit habe das Bauvorhaben jetzt eine Größenordnung erreicht, die jegliche Realisierungsmöglichkeit gesprengt habe. Deshalb habe sich die Beklagte mit E-Mail vom 16.11.2012 mit Fristsetzung zum 26.11.2013 an die Klägerin gewandt und um Mitteilung gebeten, ob die gegenwärtige Planung in der Lage sei, den von der Beklagten genannten Kostenrahmen einzuhalten oder was geändert werden müsse, um den Kostenrahmen zu realisieren. Diese Fristsetzung sei ohne Reaktion der Klägerin geblieben. Deshalb sei dann auch die Kündigung mit Schreiben vom 30.12.2013 ausgesprochen worden.

Die Beklagte habe Zahlungen in Höhe von 3.262,66 € und 2.696,54 €, insgesamt 5.959,20 €, geleistet. Dies sei ein Betrag, der weit über dem liege, was der Klägerin vor dem Hintergrund der zu stellenden Bauaufgabe erhalten könne. Bereits im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kostenschätzung hätte die Beklagte den Hinweis erhalten müssen, dass ihre Bauwünsche nicht wirtschaftlich realisierungsfähig seien.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26.02.2015 (Bl. 257 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. Fred W vom 01.03.2013 (Bl. 305 ff. d.A.).

Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.11.2016 (Bl. 367 ff. d.A.) mündlich erläutert.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat lediglich in Höhe von 2.460,59 € Erfolg. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

1.

Der Klägerin steht eine Vergütung für die von ihr bis zum Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte am 30.12.2013 erbrachten Leistungen zu. Die Beklagte hat die Berechnung der Kosten in der Klagschrift auf der Basis der Rechnung vom 24.01.2013 mit der Anlage zur Zahlungsaufforderung (Bl. 34/35 d.A.) nicht substantiiert widersprochen. Die Darstellung der Klägerin über die Höhe der Kosten ist im Hinblick auf die Einordnung in die Honorarzone und die anrechenbaren Kosten nachvollziehbar. Dies ergibt für die Klägerin eine Forderung in Höhe von 7.075,45 € netto. Abzüglich einer Zahlung in Höhe von 5.007,73 € netto verbleibt ein Nettohonorar in Höhe von 2.067,72 €. Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 392,87 € ergibt sich hieraus ein Bruttobetrag von 2.460,59 €.

2.

Die weitergehende Klage auf Zahlung des restlichen Honorars aufgrund der von der Klägerin am 30.12.2013 ausgesprochenen Kündigung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die restliche Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nach § 649 Satz 2 BGB, da die Beklagte nach § 314 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund zur Kündigung hatte.

Die Beklagte hat die beiden Verträge über die Erbringung von Ingenieurleistungen vom 02.07.2013 zu Recht aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1, 2 BGB gekündigt. Beide Verträge sind als Dauerschuldverhältnisse anzusehen, da sie eine Zusammenarbeit der Parteien über einen längeren Zeitraum voraussetzen. Durch die wirksame Kündigung entfällt der Anspruch der Klägerin auf die weitere Vergütung aus den Verträgen.

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Der wichtige Grund lag darin, dass die Klägerin die von der Beklagten schon zu Beginn ihrer Zusammenarbeit für die Durchführung des Bauvorhabens verbindlich festgelegte Kostenobergrenze trotz angemessener Fristsetzung beim Bauvorhaben nicht umsetzte, obwohl dies technisch möglich war. Dadurch verletzte die Klägerin eine vertraglich vereinbarte Pflicht.

a) Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2013 mit Fristsetzung zum 26.11.2013 aufgefordert, ihr eine Planung vorzulegen, die den von ihr bereits zu Anfang der Zusammenarbeit mit der Klägerin vereinbarten Kostenrahmen in Höhe von 238.000,00 € nicht übersteigt. Dadurch erfüllte sie die Voraussetzung des § 314 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte hat während der gesamten Zusammenarbeit mit der Klägerin diese Kostenobergrenze nie aufgegeben. Bei den von der Klägerin vorgelegten verschiedenen Planungen war für die Klägerin trotz aller Änderungswünsche und trotz ihrer Hinweise auf die dadurch steigenden Baukosten immer klar, dass die Beklagte von dieser verbindlichen Kostenobergrenze nicht abweichen kann, da ihr Finanzierungsrahmen ausgereizt war. Dies hat die Beklagte der Klägerin deutlich klar gemacht. Bereits am 04.08.2013 teilte die Beklagte der Klägerin nach der Bekanntgabe der zu erwartenden Gesamtkosten mit, dass sie das Bauvorhaben „final liquidieren“ müsse, wenn es bei diesen Baukosten bliebe. Darauf legte die Klägerin der Beklagten im Oktober 2013 eine weitere Kostenberechnung vor, die erneut diesen Kostenrahmen der Beklagten überstieg. Die Kostenberechnung der Klägerin vom 05.11.2013 schloss allein für die Kostengruppe 300 und 400 mit einem Betrag von 240.600,00 €. In diesem Betrag waren die Außenanlagen noch nicht enthalten, die in der Kostenberechnung mit 20.000,00 € beziffert waren. Auch diese Kostenberechnung überstieg deutlich die von der Klägerin von Anfang an vorgegebenen Kostenobergrenze, da in ihr auch die Außenanlagen (Garage und Außengelände) enthalten waren.

b) Die Klägerin wusste selbst sehr genau, dass sie mit dieser Kostenberechnung über dem von der Beklagten vorgegebenen Limit lag. Darauf hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16.11.2013 nochmals deutlich hingewiesen und die Klägerin aufgefordert, ihr mitzuteilen, wie man die Einhaltung des von ihr vorgegebenen Kostenlimits erreichen könne. Hierauf hat die Klägerin trotz einer ausreichenden Fristsetzung gem. § 314 Abs. 2 BGB überhaupt nicht reagiert. Bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der Klagschrift geht hervor, dass es der Klägerin schon bekannt war, dass eine Durchführung des Bauvorhabens bei Überschreitung der Kosten nicht möglich sein wird. Dennoch hat die Klägerin auf die Aufforderung der Beklagten vom 16.11.2013 nicht reagiert. Die Erklärung der Klägerin, dass sie deshalb darauf nicht reagiert habe, weil die Beklagte sie am 04.11.2013 gebeten habe, nichts mehr zu veranlassen, verfängt nicht. Mit dem Schreiben vom 16.11.2013 wusste die Klägerin konkret und deutlich genug, dass es der Beklagten immer noch darum ging, das Bauvorhaben durchzuführen und dabei den Kostenrahmen für ihr Bauvorhaben einzuhalten. Die Beklagte hat die Klägerin dabei um ihre Mithilfe gebeten.

c) Auch der Umstand, dass durch die Änderungswünsche der Beklagten das Bauvolumen größer wurde und sich der Bau bei unveränderten Vorgaben verteuert, ändert nichts daran, dass es die Pflicht der Klägerin war, unter Heranziehung aller bautechnischen und bauwirtschaftlichen Möglichkeiten die Kostenobergrenze einzuhalten. Es musste deshalb auch keine Anpassung des Vertrages wegen der veränderten Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB erfolgen.

Ingenieur-Vertrag – fristlose Kündigung wegen Nichteinhaltung der Kostenobergrenze
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Dass dies möglich war, hat das Ergebnis der Beweisaufnahme gezeigt. Der Sachverständige Dr.-Ing. W hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass es auch mit dem Volumen dieses Bauvorhabens durchaus möglich war, den von der Beklagten vorgegebenen Kostenrahmen einzuhalten. Deshalb haben die Änderungswünsche der Beklagten die Vorgabe der Kostenobergrenze nicht obsolet gemacht.

Der Klägerin wäre es durch Verwendung anderer Materialien und durch einfache Bauausführung möglich gewesen, den Bauwunsch der Beklagten zu realisieren. In der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat der Sachverständige festgestellt, dass man bei der Bauausführung im Rahmen der Ausstattung bei spartanischer Bauweise mit der Kostengrenze der Beklagten hinkomme (Bl. 368 d.A.). Ein Kostenrisiko sei dann vorhanden, wenn man das Ergebnis nicht beeinflussen könne. Innerhalb eines Planungsvorgangs könne man das aber immer beeinflussen, da man im Laufe dieses Planungsvorgangs noch nicht alle Entscheidungen getroffen habe. Es wäre Aufgabe der Klägerin als planender Architekt oder Ingenieur gewesen, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die von ihr vorgegebene Kostenobergrenze aber nur durch die Ausführung in einfacher oder einfachster Bauweise zu erreichen gewesen wäre. Dann wäre es an der Beklagten gelegen, sich zur Durchführung in dieser Art zu entscheiden oder ihre Kostengrenze aufzugeben, sofern ihr dieser Standard nicht genügt hätte und das Risiko einer Nachfinanzierung in Kauf zu nehmen. Diese Pflicht hat die Klägerin der Beklagten gegenüber indes nicht erfüllt.

Deshalb war die Beklagte berechtigt, die beiden mit der Klägerin geschlossenen Verträge aus wichtigem Grund nach Fristsetzung zu kündigen. Deshalb ist auch für die Vergütungsforderung der Klägerin nach § 649 BGB kein Platz.

3.

Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Verzinsung ist erst ab Rechtshängigkeit der Klage geschuldet. Die Klage wurde der Beklagten am 02.05.2014 zugestellt (Bl. 59 d. A.). Die Klägerin forderte die Beklagte zwar mit Schreiben vom 24.01.2014 zur Zahlung bis zum 03.02.2014 auf. Darin liegt indes keine Mahnung, da die Klägerin – zumindest nach Aktenlage – die Beklagte zum ersten Mal zur Zahlung aufforderte. Die einseitige Bestimmung eines Zahlungszieles durch den Gläubiger genügt für den Verzugseintritt nicht. Erst eine Zahlungsaufforderung nach Ablauf dieser Frist hätte verzugsbegründende Wirkung.

4.

Deshalb stehen der Klägerin auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB zu. Es ist nicht vorgetragen, dass der Klägervertreter erst nach Verzugseintritt von der Klägerin beauftragt wurde. Deshalb sind die Gebühren auch nicht als Verzugsschaden geschuldet.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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