AG Idstein, Az.: 30 C 71/15 (20), Urteil vom 24.06.2015
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung der Vergütung für osteopathische Leistungen. Nach unstreitigem Vortrag des Klägers schlossen die Parteien einen Behandlungsvertrag. Der Kläger führte die Behandlung durch und rechnete sie mit Rechnung vom 15.4.2014 über 81,80 € ab. Der Beklagte beglich die Forderung nicht.
Der Kläger meint, er könne angesichts der fortgesetzten Zahlungsverweigerung auch die Erstattung der Inkassokasten verlangen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 81,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2014 sowie 83,54 € Inkassokosten und 15 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Klage wurde dem Beklagten am 6.6.2015 zugestellt, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass im Falle seiner Säumnis ein endgültiges, begründetes Endurteil ergehen kann. Gleichwohl hat er sich nicht zur Akte gemeldet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch in der Hauptsache begründet. Denn aus dem Behandlungsvertrag zwischen den Parteien hat der Kläger Anspruch auf die unstreitige Vergütung von 81,80 €.
Da sich der Beklagte gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 BGB 30 Tage nach Zugang der Rechnung vom 15.4.2014 in Verzug befand, kann der Kläger ferner Ersatz der begehrten Verzugszinsen verlangen, allerdings erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung.
Hingegen hat der Kläger schon mangels Darlegung seines Mahnaufwandes keinen Anspruch auf die in keiner Weise aufgeschlüsselten Mahnkosten. Ebenso wenig stehen ihm die begehrten Inkassokosten zu. Dabei kann dahinstehen, ob sie generell gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen, was allerdings nahe liegt, wenn sie, wie hier, sogar die Hauptforderung übersteigen. Jedenfalls ist hier ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzunehmen, da der Nichtzahlung nach eigenen Angaben des Klägers eine fortgesetzte Zahlungsverweigerung zugrunde liegt. Denn der Gläubiger, der selbst erkennt, dass ein Schuldner ohne Titulierung seines Anspruchs die Zahlung verweigert, treibt die Kosten überflüssig in die Höhe, wenn er gleichwohl einen erkennbar aussichtslosen, aber kostspieleigen Beitreibungsversuch über ein zudem kostenträchtiges Inkassounternehmen startet.
Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Soweit die Klage abgewiesen wurde, betraf dies nur Nebenforderungen, die gemäß § 92 Abs. 2 ZPO nicht zur Kostenquotelung führen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.