AG Münsingen, Az.: 2 C 20/16, Versäumnisurteil vom 16.02.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 608,00 € nebst errechneter Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 30.03.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von 3,14 € sowie Zinsen aus 608,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2015 sowie 12,00 € vorgerichtliche Bankrücklastkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 608,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der in Höhe von 147,56 € geltend gemachten Inkassokosten sowie hinsichtlich der in Höhe von 20,00 € geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten besteht kein Anspruch der Klägerin gemäß §§ 280, 286 BGB.
Die Klage war hinsichtlich der mit der Klage weiter geltend gemachten Inkassokosten abzuweisen. Der Beklagte hat auf die vorgerichtlichen Mahnungen der Klägerin unstreitig nicht reagiert. Bei dieser Sachlage musste die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte entweder zahlungsunfähig oder -unwillig ist. Die Klägerin durfte deshalb nicht davon ausgehen, dass sie die Forderung ohne gerichtliche Inanspruchnahme würde realisieren können. Mit der Beauftragung eines Inkassodienstes hat die Klägerin folglich gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.
Die pauschal in Höhe von 20,00 € geltend gemachten Mahnkosten wurden auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht schlüssig dargelegt, insbesondere erfolgte keinerlei Vortrag, wann und durch wen der Beklagte angemahnt wurde. Darüber hinaus erscheinen die Mahnkosten in der Höhe deutlich übersetzt. Die Klage war auch insoweit abzuweisen.