OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 9 WF 646/00
BESCHLUSS vom 20.12.2000
Vorinstanz: AG Betzdorf – Az.: 5 F 555/00
Der 9. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 20. Dezember 2000 b e s c h 1 o s s e n:
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Betzdorf vom 23. Oktober 2000 wird aufgehoben.
Das Familiengericht wird angewiesen, den Prozesskostenhilfeantrag vom 22. August 2000 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 23. Oktober 2000 zurückzuweisen.
G r ü n d e
Die Kläger begehren Kindesunterhalt ab September 2000. Über das Vermögen des Beklagten, dem Vater der Kinder, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 5. April 2000 das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16f. Insolvenzordnung eröffnet worden. Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren verweigert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
Die Beschwerde ist begründet. Das Familiengericht konnte die Prozesskostenhilfe für die Kindesunterhaltsklage nicht mit der genannten Begründung verweigern.
Zwar ist es richtig, dass Unterhaltsansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, Masseansprüche und zur Konkurstabelle anzumelden sind, §§ 38, 40 Inssolvenzordnung (vgl. Uhlenbruck FamRZ 1998, 1473, 1474; Eickmann/Flessner u.a. InsO § 40 Rn. 1; Wend l. Staudigl § 4 Rn. 61a; Göppinger-Wax Rn. 2581). Insoweit ist der Unterhaltsschuldner für eine Klage nicht passivlegitimiert. Hier begehren die Kläger jedoch Unterhalt, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsansprüche jeden Monat neu entstehen (vgl. Kuhn-Uhlenbruck KO § 3 Rn. 40). Gemäß S 40 Insolvenzordnung nehmen familienrechtliche Unterhaltsansprüche, soweit sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, an dem Verfahren nicht teil. Sie müssen und können also unabhängig vom Insolvenzverfahren eingeklagt werden. Es handelt sich um eine insolvenzfreie Forderung (Eickmann aaO). Deshalb ist der Beklagte zweifellos passivlegitimiert.
Eine andere Frage ist jedoch, ob er von vornherein ohne weitere Prüfung als leistungsunfähig angesehen werden muss, denn nach § 35 Insolvenzordnung fällt auch das künftige Vermögen des Schuldners zur Insolvenzmasse. Hier hat der Schuldner ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit in Höhe von 2.780 DM. Das bedeutet, der pfändbare Teil dieses Arbeitseinkommens gehört zur Masse. Das sind hier gemäß § 850c ZPO 300,80 DM. Wegen § 850d ZPO können die Kläger als Unterhaltsgläubiger indes weitergehender in das Vermögen des Schuldners vollstrecken als andere Gläubiger. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 Insolvenzordnung ist die Zwangsvollstreckung in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners deshalb in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist, trotz des Insolvenzverfahrens pfändbar. Der Schuldner kann daher nicht von vornherein als Leistungsunfähig angesehen werden.
Der Senat kann hier nicht endgültig darüber entscheiden, inwieweit die Gläubiger hier in das Vermögen des Schuldners nach § 850d ZPO vollstrecken können werden (vgl. zu den verschiedenen Auffassungen der Vollstreckungsgerichte Zöller-Stober, 5 850d Rn. 10). Diese Entscheidung obliegt allein dem Vollstreckungsgericht. ,jedoch kann der Klage der Unterhaltsgläubiger jedenfalls die Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden, soweit dem Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung des pfändbaren Betrages von 300,80 DM, der in die Masse fällt, sein notwendiger Selbstbehalt in Höhe von 1.500 DM verbleibt. Unter Berücksichtigung des pfändbaren Betrages von 300,80 DM errechnet sich ein freier Betrag von 979,20 DM, der für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stünde.
Der Senat hält es nicht für sachdienlich, über die genaue Höhe der Erfolgsaussichten der Unterhaltsklage selbst zu entscheiden. Der Beklagte hat zu seinen notwendigen Ausgaben, wie Fahrtkosten usw., bisher keine Angaben gemacht. In dem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass Schulden, die Masseschulden sind, bei der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden können. Wenn der Beklagte Gelegenheit hatte, entsprechende Angaben zu machen, wird das Familiengericht deshalb erneut über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden haben. In entsprechender Anwendung des § 538 Nr. 3 ZPO verweist der Senat die Sache daher zurück.