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Verbraucherinsolvenzverfahren – Arbeitsgerichtsprozess – Besonderheiten

LAG DÜSSELDORF

Az.: 12 Sa 361/04

Urteil vom 02.06.2004


Leitsatz:

1. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterbricht den Prozess über eine Lohnforderung insoweit nicht, als es um den unfpändbaren Teil des Nettolohns geht. Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin einziehungsbefugt.
2. Will der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen aufrechnen, hat er im Prozess die Höhe des Nettolohns und dessen pfändbaren Teil darzulegen.


In Sachen hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2004 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.01.2004 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
A.

Zwischen den Parteien bestand bis zum 30.09.2003 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hat, noch bevor im November 2003 über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach auf Zahlung des unpfändbaren Teils ihres Nettogehalts aus September 2003 – Euro 807,11 netto – verklagt. Durch Urteil vom 22.1.2004 hat das Arbeitsgericht die Beklagte klageantragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung will die Beklagte weiterhin die Klage abgewiesen wissen. Sie will gegen die Gehaltsforderung mit dem für 2003 gezahlten Urlaubsgeld und dem Entgelt für zuviel gewährten Jahresurlaub aufrechnen sowie den aufgrund einer Gehaltspfändung abgeführten Betrag in Abzug bringen. Dem Aufrechnungsverbot des § 394 BGB begegnet sie mit dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

B.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Kammer folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ihnen ist – auf die Einwände der Berufung hin – das Folgende hinzuzufügen.

I.

Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers unterbricht einen anhängigen Zahlungsprozess nur insoweit, als es um die den Pfändungsfreibetrag des § 850 c ZPO übersteigenden Gehaltsteile geht. Jedenfalls seit der zum 01.12.2001 erfolgten Einfügung des Satzes 2 in § 36 Abs. 1 InsO ist geklärt, dass der unpfändbare Teil des Nettoeinkommens nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dieser Befund trifft gleichermaßen für das laufende wie für das rückständige Arbeitseinkommen zu.

Mit der Klageforderung verlangt die Klägerin die Zahlung des unpfändbaren Teils ihres Septembergehalts. Nach der Anlage zu § 850 c ZPO ist von dem monatlichen Nettolohn von Euro 1.379,52 netto der Betrag von Euro 308,00 pfändbar. Nach Abzug dieses Betrages sowie des ausgezahlten Betrages von Euro 264,41 netto ergibt sich der eingeklagte und vom Arbeitsgericht zugesprochene Betrag.

II.

Indem das unpfändbare Arbeitseinkommen nicht in die Insolvenzmasse fällt, fehlt die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Daher bleibt es Sache des Arbeitnehmers, den Anspruch auf das unpfändbare Einkommen zu erheben und gerichtlich durchzusetzen (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 36 Rz. 16, Nerlich/Römermann/Andres, InsO, § 36 Rz. 35d, Schumacher/FK-InsO, 3. Aufl., § 36 Rz. 12).

III.

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist unzulässig.

1. Nach § 394 BGB kann gegen Arbeitseinkommen aufgerechnet werden, soweit dieses der Pfändung unterliegt. Gemäß § 850 Abs. 1 ZPO ist Arbeitseinkommen nach Maßgabe der §§ 850 a bis i ZPO pfändbar. Nach § 850 e ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die Beträge, die unmittelbar aufgrund sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen. Daher kann der Arbeitgeber regelmäßig nur gegen den Nettolohnanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen (BAG, Urteil vom 13.11.1980, 5 AZR 572/78, n. v., Urteil vom 24.10.2000, 9 AZR 610/99, AP Nr. 19 zu § 5 BUrlG). Darüber hinaus legt § 850 c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag des Nettoverdienstes zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen fest; für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850 c Abs. 2 ZPO.

Im Prozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast dafür, dass seine Aufrechnung das Erlöschen oder den teilweisen Untergang von Forderungen des Arbeitnehmers bewirkt hat (§ 389 BGB). Der Arbeitgeber hat dazu den pfändbaren Teil des Nettolohnanspruchs anzugeben. Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet, die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens von Amts wegen zu ermitteln (BAG, Urteil vom 05.12.2002, 6 AZR 569/01, AP Nr. 32 zu § 394 BGB, Kammerurteil vom 28.02.1989, 12 Sa 1458/88, n.v., vgl. Boewer, Handbuch Lohnpfändung, 2004, Rz. 850/844 [Rz. 1004, 990, dort zur Drittschuldnerklage]).

2. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass bei einem Monatsgehalt von Euro 1.379,52 netto der Betrag von Euro 1.071,52 unpfändbar ist. Sie meint jedoch, dass die Klägerin sich mit der Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB rechtsmissbräuchlich verhalte.

a) Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 28.08.1964, 1 AZR 414/63, AP Nr. 9 zu § 394 BGB, Beschluss vom 14.03.1984, 5 AZR 453/83, n.v., Urteil vom 18.03.1997, 3 AZR 756/95 AP Nr. 30 zu § 394 BGB; vgl. Boewer, a.a.O., Rz. 852) widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Arbeitnehmer, der in Verletzung der ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich und rechtswidrig seinem Arbeitgeber einen Vermögensschaden zugefügt hat, gleichwohl den Anspruch auf Auszahlung der Arbeitsvergütung in Höhe ihres unpfändbaren Nettoteils zu gewähren und es dem Arbeitgeber zu verwehren, mit den ihm aus vorsätzlicher Schadenszufügung zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.

b) Im Streitfall sind indessen derartige Umstände, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen die Klägerin begründen können, nicht ersichtlich. Sie ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes in der Eigenkündigung der Klägerin zum 30.09.2003 gründet. Der Arbeitgeber kann auch in diesem Fall mit seinem Rückzahlungsanspruch nur gegen den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens aufrechnen (vgl. BAG, Beschluss vom 14.03.1984, a.a.O., Urteil vom 06.12.1990, 6 AZR 268/89, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, Urteil vom 25.09.2002, 10 AZR 7/02, AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV). Für die Forderung nach Erstattung gezahlter Urlaubsvergütung für zuviel gewährte Urlaubstage gilt nichts anderes. Im Übrigen übersieht die Beklagte, dass ihr grundsätzlich kein Erstattungsanspruch zusteht. Denn nach § 5 Abs. 1 c BUrlG ist eine Minderung des Urlaubsanspruchs beim Ausscheiden des Arbeitnehmers in der zweiten Jahreshälfte nicht vorgesehen. Das Rückforderungsverbot greift damit ein, wenn der Arbeitnehmer urlaubsbedingt für eine seinen Urlaubsanspruch übersteigende Zahl an Urlaubstagen von der Arbeit freigestellt war (std. Rspr., BAG, Urteil vom 04.04.1989, 8 AZR 689/87, n.v., Urteil vom 24.10.2000, a.a.O.). Schließlich muss sich die Beklagte als eigenen Fehler zurechnen lassen, wenn sie auf die vorliegende Gehaltspfändung nicht nur den pfändbaren Betrag von Euro 308,00, sondern Euro 518,00 an den Gläubiger der Klägerin abführte. Die Beklagte mag den Differenzbetrag von Euro 210,00 beim Gläubiger kondizieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001, WM 2002, 74; vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2002, NJW 2002, 2871). Die Klägerin verhält sich jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Auszahlung der unpfändbaren Nettogehaltsteile begehrt. Hierbei ist unerheblich, ob sie ihre Insolvenz verschuldet hat, es sich in der Vergangenheit hat gut gehen lassen oder mit dem für September 2003 ausgezahlten Betrag von Euro 264,41 netto ausgekommen ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Divergenz ersichtlich ist, besteht kein Grund i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG für die Revisionszulassung.

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