AMTSGERICHT KÖLN
Az.: 71 IK 103/02
BESCHLUSS vom 16.10.2002
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn X:
Der Eröffnungsantrag vom 27.8.2002 gilt kraft Gesetzes als zurückgenommen.
G r ü n d e
Am 27.8.2002 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hierzu benutzte er einen Vordruck mit der sich auf dem rechten oberen Rand des Antrags befindlichen Aufschrift „XXXXsoft“. Mit Verfügung vom 30.8.2002 beanstandete das Gericht den Antrag unter Hinweis darauf, dass seit dem 1.3.2002 Vordruckzwang herrsche. Mit Schriftsatz vom 6.9.2002 wiesen die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners darauf hin, der Antrag sei zulässig, weil er zu 100% dem amtlichen Formular entspreche. Eine Abweichung lediglich mit dem aufgedruckten Logo der Firma XXXXsoft bewirke nicht, dass inhaltlich von dem Formularvordruck in irgendeiner Weise abgewichen werde.
Der Eröffnungsantrag gilt gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen, weil er unvollständig ist und der Schuldner nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Aufforderung die Beanstandung des Gerichts behoben hat. Nach § 305 Abs. 3 S. 1 InsO hat das Insolvenzgericht die vom Schuldner eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Unvollständig sind die Unterlagen, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingereicht werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Schuldner hat nicht den amtlichen Vordruck verwendet. Ein ordnungsgemäßer Insolvenzantrag liegt mithin nicht vor (vgl. auch LG Kleve ZVI 2002, 200, 201).
Eine gestalterische Änderung oder Ergänzung des Vordrucks ist nicht zulässig, weil es sich um einen amtlichen Vordruck handelt, der auf Grund der am 1.3.2002 in Kraft getretenen „Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung“ (VerbrInsVV) bei Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens obligatorisch verwendet werden muss. Soweit der Schuldner einwendet, inhaltlich stimme der von ihm verwendete Vordruck mit dem amtlichen Formular überein, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Würde man der Argumentation des Schuldners folgen, hätte dies zur Folge, dass das Insolvenzgericht jedes nicht amtliche Formular zunächst auf seine inhaltliche Übereinstimmung mit dem amtlichen Vordruck zu überprüfen hätte. Dies stünde aber dem mit der Einführung des amtlichen Vordrucks verfolgten Zweck entgegen. Der Vordruckzwang soll dem Gericht eine zügige Prüfung des Antrags insbesondere auf Vollständigkeit erleichtern (Stellungnahme des Bundesrates zum RegE, EGInsOÄndG, BT-Drucks. 14/49 S. 9). Eine Abweichung von dem amtlichen Vordruck sieht § 2 VerbrInsVV nur unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Diese sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Anträge des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Restschuldbefreiung werden damit gegenstandslos.