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Insolvenzkündigung

BUNDESARBEITSGERICHT

Az.: 2 AZR 487/02

Urteil vom 03.07.2003


Leitsätze

Kündigt der Insolvenzverwalter einem in Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer, so kann dieser das Fehlen der nach § 18 Abs 1 Satz 2 BErzGG erforderlichen Zulässigkeitserklärung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (§ 113 Abs 2 Satz 2 InsO, § 4 Satz 4 KSchG).


Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2002 – 12 Sa 1347/01 – aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2001 – 2 Ca 5610/00 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war seit Juli 1991 bei der Firma Franz R GmbH in F (Schuldnerin) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.300,00 DM als Kundenbetreuerin beschäftigt. Seit dem 20. November 1999 befindet sie sich in Erziehungsurlaub. Am 30. Juni 2000 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Ebenfalls am 30. Juni 2000 kündigte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 30. September 2000, ohne daß die Kündigung zuvor gem. § 18 Abs. 1 BErzGG von der zuständigen Stelle für zulässig erklärt worden wäre.

Mit ihrer am 15. August 2000 beim Arbeitsgericht Hanau zu Protokoll erklärten Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhob die Klägerin gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage. Sie hat behauptet, die Kündigung sei ihr am 6. Juli 2000 zugegangen. Das von der Klägerin vorgelegte Kündigungsschreiben enthält allerdings den Vermerk „per Bote am 30.06.2000“. Die Klägerin macht geltend, die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot nach § 18 BErzGG unwirksam. Die dreiwöchige Frist zur Klageerhebung nach § 113 Abs. 2 InsO laufe, da ihre Kündigung von der Entscheidung einer Behörde abhängig gewesen sei, erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an sie. Eine solche Entscheidung liege nicht vor. § 4 Satz 4 KSchG sei auch in dem Fall anwendbar, daß der Insolvenzverwalter die Entscheidung der Behörde vor Ausspruch der Kündigung nicht einmal beantragt habe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die vom Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 30. Juni 2000 aufgelöst ist.

Der Beklagte hat zur Stützung seines Klageabweisungsantrags die Ansicht vertreten, die Nichteinhaltung der in § 113 Abs. 2 InsO normierten dreiwöchigen Klagefrist müsse angesichts des Zwecks des § 113 Abs. 2 InsO, eine zügige Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen, auch gegenüber den Kündigungsschutzinteressen von in Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmern gem. § 18 BErzGG Vorrang haben. § 4 Satz 4 KSchG erfasse nur nachträgliche Zustimmungen zu Kündigungen und sei auf den Fall des § 18 BErzGG nicht anwendbar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Kündigung des Beklagten ist mangels Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Behörde unwirksam und hat deshalb das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine gegenteilige Ansicht wie folgt begründet: Die Klage sei verspätet erhoben. Die dreiwöchige Klagefrist gelte auch, wenn bei Ausspruch der Kündigung die erforderliche Zulässigkeitserklärung zur Kündigung des in Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmers nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG nicht vorliege. § 4 Satz 4 KSchG trage nur dem Informationsdefizit des Arbeitnehmers in dem Fall Rechnung, daß etwa die tatsächlich vor Ausspruch der Kündigung vorliegende Zustimmungserklärung zur Kündigung dem Arbeitnehmer noch nicht mitgeteilt gewesen sei. Nur in diesem Fall laufe die Klagefrist erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer. Sei die erforderliche behördliche Zustimmung gar nicht erteilt, müsse der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist ab Zugang der Kündigung einhalten.

II. Dem folgt der Senat nicht. Die Revision rügt zutreffend die Verletzung von § 113 Abs. 2 InsO, § 4 Satz 4 KSchG.

1. Die Kündigung ist nach § 18 Abs. 1 BErzGG unwirksam. Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Die Kündigung kann nur in besonderen Fällen ausnahmsweise durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden. Unstreitig lag bei Ausspruch der Kündigung eine Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kündigung der Klägerin nicht vor, der Beklagte hatte eine solche nicht einmal beantragt.

2. Die Kündigung gilt auch nicht, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, nach § 113 Abs. 2 InsO, §§ 4, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, weil die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht hätte.

a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, so muß er nach § 113 Abs. 2 Satz 1 InsO auch dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich für die Unwirksamkeit der Kündigung auf andere als die in § 1 Satz 2 und 3 des Kündigungsschutzgesetzes bezeichneten Gründe beruft (so jetzt allgemein vorgesehen in: Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs eines Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt Stand 24. April 2003). Damit ist auch der Verstoß der Kündigung des Insolvenzverwalters gegen § 18 Abs. 1 BErzGG grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung klageweise geltend zu machen (ErfK/Müller-Glöge 3. Aufl. § 113 InsO Rn. 36; Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler KSchR 5. Aufl. § 113 InsO Rn. 47; KR-Weigand 6. Aufl. §§ 113, 120 ff. InsO Rn. 82; MünchKommInsO-Löwisch/Caspers § 113 Rn. 58). Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer am 15. August 2000 beim Arbeitsgericht Hanau eingereichten Klage nicht eingehalten, unabhängig davon, ob man von einem Zugang des Kündigungsschreibens am 30. Juni oder am 6. Juli 2000 ausgeht.

b) Die Klagefrist war jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. § 113 Abs. 2 Satz 2 InsO erklärt ausdrücklich die Regelung des § 4 Satz 4 KSchG für entsprechend anwendbar. Danach läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts, soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab. Dies schränkt die Rechtswirkungen des § 113 Abs. 2 Satz 1 InsO auch in den Fällen ein, in denen wie im Fall des § 18 Abs. 1 BErzGG die Kündigung der vorherigen Zustimmung einer Behörde bedarf. Eine ohne Bekanntgabe einer Zulässigkeitserklärung der Behörde an den Arbeitnehmer diesem gegenüber ausgesprochene Kündigung setzt den Lauf der Dreiwochenfrist wegen § 4 Satz 4 KSchG nicht in Gang. Der Arbeitnehmer kann deshalb ohne die Begrenzung durch die Dreiwochenfrist das Fehlen einer Zulässigerklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG – bis zur Grenze der Verwirkung – jederzeit geltend machen, wenn ihm die diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Behörde – welchen Inhalts auch immer – nicht bekanntgegeben worden ist (so zutreffend für derartige Fälle Kübler/Prütting-Moll InsO § 113 Rn. 92).

aa) Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, § 4 Satz 4 KSchG betreffe nur die inzwischen ganz vereinzelten Fälle nachträglicher Zustimmung einer Behörde zu einer Kündigung (KPK-Ramrath 2. Aufl. Teil H § 4 Rn. 11; Heidelberger Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz-Hauck 3. Aufl. § 4 Rn. 56; ErfKomm-Ascheid § 4 KSchG Rn. 58; BBDW-Wenzel KSchG Stand April 2003 § 4 Rn. 135; KR-Friedrich 6. Aufl. § 4 KSchG Rn. 197, 205), so ist dies weder nach dem Wortlaut, noch nach Sinn und Zweck des § 4 Satz 4 KSchG gerechtfertigt. Zustimmung bedeutet im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch die Einverständniserklärung zu dem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft (§ 182 BGB). Die vorher erteilte Zustimmung nennt das BGB Einwilligung (§ 183 BGB), die nachträgliche Genehmigung (§ 184). Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Begriff Zustimmung im Kündigungsschutzgesetz einen anderen Inhalt haben soll. Auch bei Erteilung der erforderlichen Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung macht die gesetzliche Regelung einen Sinn: Der Beginn der Klagefrist „erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer“ (§ 4 Satz 4 KSchG) an bedeutet in diesem Fall, daß die Klagefrist bei Bekanntgabe der Behördenentscheidung vor Ausspruch der Kündigung – selbstverständlich – nicht bereits vor Kündigungszugang zu laufen beginnt. Auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her besteht zwischen beiden Fällen kein wesentlicher Unterschied: Der Arbeitnehmer, der nicht weiß, ob und ggf. aus welchen Gründen die Behörde zugestimmt hat, ist in gleicher Weise schutzbedürftig, wenn eine vorherige wie wenn eine nachträgliche Zustimmung der Behörde erforderlich ist. Richtig an der Literaturansicht, die § 4 Satz 4 KSchG auf das Erfordernis der nachträglichen Zustimmung zu einer Kündigung einschränken will, ist allein, daß in den Fällen, in denen § 113 Abs. 2 InsO nicht anwendbar ist, ein § 4 Satz 4 KSchG entsprechender Schutz regelmäßig schon dadurch gewährleistet ist, daß die Kündigung ohne Zustimmung der Behörde rechtsunwirksam ist und dieser Unwirksamkeitsgrund auch ohne Einhaltung der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG bis zur Grenze der Verwirkung stets geltend gemacht werden kann (so zutreffend Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 1803; HaKo-Gallner KSchG § 4 Rn. 115; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 4 Rn. 65).

bb) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß die Ausnahmevorschrift des § 4 Satz 4 KSchG bei dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung einer Behörde zur Kündigung jedenfalls in dem Fall anzuwenden ist, daß etwa die Hauptfürsorgestelle die nach § 12 SchwbG erforderliche Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten (jetzt § 85 SGB IX) dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung wirksam erteilt hatte, die Entscheidung der Behörde dem Arbeitnehmer jedoch erst nach Ausspruch der Kündigung bekanntgegeben worden ist (17. Februar 1982 – 7 AZR 846/79 – BAGE 38, 42). § 4 Satz 4 KSchG ist in derartigen Fällen unmittelbar, nicht, wie teilweise vertreten wird (APS/Ascheid § 4 KSchG Rn. 104; BBDW-Wenzel KSchG Stand April 2003 § 4 Rn. 135), lediglich analog anwendbar.

cc) Die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 4 Satz 4 KSchG rechtfertigt es nicht, den Fall, daß der Arbeitgeber kündigt, bevor die zum Ausspruch der Kündigung erforderliche Zustimmung der Behörde vorliegt oder gar bevor sie beantragt ist, anders zu behandeln als den Fall, daß die Zustimmung der Behörde bei Kündigungsausspruch dem Arbeitgeber, nicht jedoch dem Arbeitnehmer vorliegt. Wenn das Kündigungsschutzgesetz im Fall der Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung allein auf die Bekanntgabe der Zustimmung an den Arbeitnehmer abstellt und die Klagefrist erst ab diesem Zeitpunkt laufen läßt, so bedeutet dies, daß der Arbeitnehmer, dem die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung einen besonderen gesetzlichen Schutz gewährt, sich im Fall einer Kündigung zunächst darauf verlassen kann, daß die Kündigung mangels Zustimmung der Behörde unwirksam ist. Erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde, nicht bereits ab Zugang der Kündigung, muß er nunmehr innerhalb der gesetzlichen Klagefrist reagieren. Wenn das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf das Informationsdefizit des Arbeitnehmers hinweist, der nicht wissen kann, ob die Zustimmung dem Arbeitgeber bereits vor Ausspruch der Kündigung erteilt worden ist, so weist die Revision demgegenüber zutreffend darauf hin, daß das Informationsdefizit des Arbeitnehmers nicht geringer ist, wenn er nicht einmal weiß, ob der Arbeitgeber überhaupt eine behördliche Zustimmung zu der Kündigung beantragt hat. Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer hat dieser keine hinreichende Kenntnis darüber, ob der Arbeitgeber die behördliche Zustimmung beantragt hat, wie die Behörde entschieden hat, ob dem Arbeitgeber bereits rechtswirksam eine Zustimmung erteilt worden ist und aus welchen Gründen dies ggf. geschehen ist. Diesem Informationsdefizit trägt die gesetzliche Regelung Rechnung, nach der die Klagefrist erst ab Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer zu laufen beginnt. Kommt es nicht zu einer solchen Bekanntgabe, weil der Arbeitgeber eine Zustimmung überhaupt nicht beantragt hat, ist das Recht zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung dann nur durch die Grundsätze der Verwirkung begrenzt (siehe dazu KR-Rost 6. Aufl. § 7 KSchG Rn. 36). Deren Voraussetzungen sind im Streitfall allerdings nicht erfüllt.

dd) Zu Unrecht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, § 113 Abs. 2 InsO müsse einschränkend dahin ausgelegt werden, daß die Klagefrist bei fehlender Zustimmung der Behörde bereits mit Zugang der Kündigung in Gang gesetzt werde. Dem widerspricht, daß das Gesetz von dem Grundsatz, daß bei Kündigungen des Insolvenzverwalters alle Unwirksamkeitsgründe innerhalb von drei Wochen klageweise geltend zu machen sind, gerade für den Fall, daß eine behördliche Zustimmung zur Kündigung erforderlich ist, eine Ausnahme macht und hier § 4 Satz 4 KSchG für anwendbar erklärt. § 113 Abs. 2 InsO dient zwar der zügigen Klärung von Streitigkeiten um die Wirksamkeit von Kündigungen. Es trifft zu, daß im Insolvenzverfahren ein besonderes Bedürfnis danach besteht, Verzögerungen bei der Abwicklung der Rechtsverhältnisse des Schuldners zu vermeiden. Die Ausdehnung der Klagefrist auf alle anderen Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung gilt jedoch für die Fälle der Erforderlichkeit einer behördlichen Zustimmung nur eingeschränkt. Die Gesetzesmaterialien nennen als Beispiel der Anwendbarkeit des § 4 Satz 4 KSchG ausdrücklich den Fall, daß die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nach dem Schwerbehindertengesetz nötig ist (BT-Drucks. 12/2443 S. 149). In derartigen Fällen kann sich der Insolvenzverwalter auf den Lauf der Dreiwochenfrist deshalb nur verlassen, wenn er vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß die erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Kündigung des besonders geschützten Arbeitnehmers eingeholt hat.

ee) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BErzGG nicht als behördliche Zustimmung iSv. § 4 Satz 4 KSchG anzusehen ist. Wenn § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG bestimmt, in besonderen Fällen könne ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden, so stellt diese Zulässigkeitserklärung die Einverständniserklärung der Behörde zu dem vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Rechtsgeschäft – der Kündigung -, mithin eine Zustimmung iSv. § 4 Satz 4 KSchG dar. Wenn das Landesarbeitsgericht darauf hinweist, ohne die Zulässigkeitserklärung der Behörde sei die Kündigung des Insolvenzverwalters unzulässig, so ist dies keine Besonderheit gegenüber anderen Fällen der Zustimmungsbedürftigkeit einer Kündigung. § 4 Satz 4 KSchG gilt stets, wenn zu einem Rechtsgeschäft die Zustimmung in der Form der vorherigen Einwilligung erforderlich ist. Auch aus Sinn und Zweck der Sonderregelung des § 113 Abs. 2 InsO läßt sich nicht herleiten, daß die Verweisung auf § 4 Satz 4 KSchG in § 113 Abs. 2 InsO im Fall des besonderen Kündigungsschutzes nach § 18 BErzGG nicht greifen soll. Der Insolvenzverwalter ist insoweit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schutzbedürftig. Zu seinen Aufgaben zählt zwar schnelles Handeln im Sinne der Insolvenzabwicklung. Es ist ihm jedoch zumutbar, wenn er auch den gesetzlich besonders geschützten Arbeitnehmern wie den Arbeitnehmern während der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BErzGG) kündigen will, festzustellen, wer zu diesem Personenkreis gehört und dann die erforderliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde einzuholen. Tut er dies nicht, so sollen solche Versäumnisse des Insolvenzverwalters nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Ausdehnung der Klagefrist auf andere Unwirksamkeitsgründe (§ 113 Abs. 2 Satz 1 InsO) nicht uneingeschränkt ausgeglichen werden.

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