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Änderung der Insolvenzordnung

Bundesministerium der Justiz

Stand: August 2000


 Verfasser: Dr. C. Kotz


1. Einführung:

Am 01.01.1999 trat die neue Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Diese beinhaltet erstmals im deutschen Recht die Möglichkeit (gem. §§ 286-314 InsO) für eine hochverschuldete Person ihre finanziell aussichtslose Lage durch eine Restschuldbefreiung zu beenden und noch einmal „von vorne anzufangen“. Einem redlichen Schuldner soll -ggf. auch gegen den Willen seiner Gläubiger- die Gelegenheit gegeben werden, seine Schulden endgültig „zu bereinigen“. Mit dieser grundlegenden Neuerung hat der Gesetzgeber ein wichtiges Ziel der Insolvenzreform umgesetzt, nämlich die Rücksichtsnahme auf die weitere wirtschaftliche und soziale Existenz des Schuldners.

 

2. Das Verfahren:

Der Schuldner muß zunächst versuchen sich außergerichtlich (außergerichtliche Schuldbereinigung – vgl. §305 Abs.1 Nr.1 InsO) mit seinen Gläubigern zu einigen. Ist keine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern möglich, muß ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Das Gericht versucht zunächst in einem „gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren“ eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Ist eine solche nicht möglich, wird das Insolvenzverfahren durchgeführt. In diesem prüft das Gericht, ob keine Versagungsgründe für eine Restschuldbefreiung (vgl. hierzu § 290 InsO) vorliegen. Liegen keine Versagungsgründe vor, so muß der Schuldner 5 (bei Zahlungsunfähigkeit vor dem 01.07.1997) bzw. 7 (bei Zahlungsunfähigkeit nach dem 01.07.1997) Jahre lang, die pfändbaren Beträge seines Einkommens an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abtreten und seine Obliegenheitspflichten erfüllen (vgl. hierzu §295 InsO). Der Treuhänder verteilt einmal im Jahr die erlangten Beträge an die Insolvenzgläubiger.

Erfüllt der Schuldner seine Pflichten, so wird er durch gerichtliche Entscheidung (Erteilung der Restschuldbefreiung) von seinen Restschulden befreit (vgl. hierzu § 300 InsO).

 

3. Das Problem:

Das Problem des „Konkurses des kleinen Mannes“ ist die Frage: Wer zahlt eigentlich die Kosten des „Privatkonkurses“? Ein gerichtliches Insolvenzverfahren kostet mindestens 3.000 DM. Es ist bei der momentanen Gesetzeslage umstritten, ob für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe gewährt wird oder nicht. In der Bundesrepublik ist es mittlerweile so, dass es vom jeweiligen Amtsgericht am Wohnort abhängt, ob man Prozesskostenhilfe bekommt oder nicht. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht. Teilweise gibt es hierzu sogar innerhalb der einzelnen Amtsgerichte unterschiedliche Ansichten.

 

4. Änderung der Insolvenzordnung:

Dieses Problem soll nun durch eine Änderung der Insolvenzordnung beseitigt werden. Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung einer eigenständigen Verfahrenskostenhilfe vor, um auch völlig mittellosen Personen den Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Diese Verfahrenskostenhilfe zielt auf eine Stundung der Verfahrenskosten ab und gewährt den im Verfahren tätigen Personen, also dem Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder, einen Sekundäranspruch gegenüber der Staatskasse.

Um die Verbraucherinsolvenzverfahren von vornherein auf die Sachverhalte zu beschränken, in denen eine gütliche Einigung zumindest gewisse Aussichten auf Erfolg hat, sollen ehemalige oder noch aktive Unternehmer grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme ist lediglich für ehemalige Kleinunternehmer vorgesehen, deren Verschuldensstruktur derjenigen eines Verbrauchers ähnelt.

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