Am 01.12.2001 treten die Änderungen und Reformen in der Insolvenzordnung in Kraft Mit der Reform soll das „Verbraucherinsolvenzverfahren“ von 1999, das überschuldeten Bürgern durch eine Restschuldbefreiung einen „wirtschaftlichen Neuanfang“ ermöglicht, mehr Menschen als bisher zugänglich gemacht werden. Dazu wird die Möglichkeit einer Stundung der Prozesskosten geschaffen, die auch völlig mittelose Schuldner beim Gericht beantragen können. Bisher war es bei den Gerichten umstritten, ob man Prozesskostenhilfe beantragen konnte. Aufgrund dieser uneinheitlichen Sichtweise sind viele Verfahren an den hohen Kosten gescheitert.
Weiterhin wird die siebenjährige „Wohlverhaltensperiode“, während der der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abführen muss, auf sechs Jahre abgesenkt. Der Zeitpunkt, ab dem die Wohlverhaltensperiode zu laufen beginnt, wird auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlagert. Das kann im Einzelfall bis zu zwei Jahren Verfahrensverkürzung bringen.