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Insolvenzverfahren – Durchführung Bericht- und Prüftermin – Corona Pandemie

AG Hagen (Westfalen) – Az.: 100 IN 170/19 – Beschluss vom 09.04.2020

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgericht Hagen unter HRB 111030 eingetragenen …. wird der Erinnerung vom 02.04.2020 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Da es sich bei denen durch Beschluss vom 19.03.2020 getroffenen Anordnungen lediglich um verfahrensleitende Verfügungen handelte, war eine gesonderte Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich, da ein gesondertes Rechtsmittel nicht existent ist.

Eine mündliche Durchführung des Termins am 22.04.2020 ist aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie nicht möglich. Aufgrund der hier vorzufindenden räumlichen Situation kann der durch die Landes- und Bundesregierung vorgeschriebene bzw. empfohlene Sicherheitsabstand nicht mit Sicherheit gewährleistet werden. Um eine mögliche Ansteckungsgefahr auszuschließen, ist der Termin zwingend im schriftlichen Verfahren durchzuführen.

Eine Verschiebung zum Zwecke der Nachholung eines mündlichen Berichts- und Prüfungstermins scheidet ebenfalls aus, da nicht absehbar ist, ob und wann die aktuellen Kontaktbeschränkungen gelockert bzw. aufgehoben werden. Ferner ist das betroffene Unternehmen bzw. der Insolvenzverwalter dringend auf die durch die Gläubigerversammlung zu treffenden Beschlüsse angewiesen, sodass eine Vertagung in dem erforderlichen zeitlichen Umfang nicht in Betracht kommt.

Die Durchführung im schriftlichen Verfahren dient somit auch den Interessen der beteiligten Gläubiger.

Insolvenzverfahren - Durchführung eines Berichts- und Prüftermins
(Symbolfoto: Von DesignRage/Shutterstock.com)

Die Ausführungen, dass allein schon aufgrund der Größe des Unternehmens, der Komplexität des Verfahrens, der Anzahl der Gläubiger sowie die Höhe der angemeldeten Forderungen grundsätzlich ein mündlicher Berichts- und Prüfungstermin durchzuführen wäre, ist zutreffend. Auch der zitierten BGH-Entscheidung ist im Normallfall zu folgen.

Allerdings handelt es sich vorliegend um eine Ausnahmesituation, die durch die aktuelle Corona-Pandemie sowie den damit einhergehenden Beschränkungen bedingt wird. Die Entscheidung des BGH dürfte somit in dem hier vorliegenden Sonderfall nicht einschlägig sein.

Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters vom 09.04.2020 verwiesen.

Nach alldem war dem Rechtsbehelf nicht abzuhelfen und die Erinnerung dem/der zuständigen Abteilungsrichter/in zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.

 

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