BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZR 54/02
BESCHLUSS vom 23.01.2003
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar beschlossen:
1. Der als Gegenvorstellung zu wertenden Beschwerde des Beklagten vom 15. November 2002 gegen den Beschluß des Senats vom 26. September 2002 wird nicht abgeholfen.
2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§ 26 Nr. 7 EGZPO, § 554 Abs. 2, §§ 554 a, 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
1. Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 15. November 2002 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 26. September 2002 keine Veranlassung. Auch wenn der Beklagte nunmehr im Hinblick auf die abgelehnte Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlungsunfähig ist, rechtfertigt dies nicht die Gewährung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe. Denn eine – vom Beklagten auch nicht fristgemäß beantragte – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der nach Verlängerung bis zum 7. Juni 2002 abgelaufenen Frist zur Begründung der Revision käme bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte wegen seiner im Zeitpunkt des Beschlusses vom 26. September 2002 unvollständigen und unrichtigen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ohne Verschulden annehmen durfte, seine Bedürftigkeit werde anerkannt werden (vgl. dazu Musielak/Grandel, ZPO, 2. Aufl., Rdnr. 30 zu § 233 ZPO m.w.N.).
2. Da der Beklagte die Revision nicht innerhalb der bis zum 7. Juni 2002 verlängerten Frist begründet hat, ist sie als unzulässig zu verwerfen.