Skip to content

Installateur- und Heizungsbauleistungen nur bei Eintragung in Handwerksrolle

Ein Gebäudemanagement-Betreiber warb mit Klempner- und Heizungsnotdiensten, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Der Wettbewerbsverband zog vor Gericht und erwirkte ein Werbeverbot, da der Eindruck entstand, der Betreiber dürfe die Leistungen selbst erbringen. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte klar: Schon eine einzige wesentliche Tätigkeit im Handwerk erfordert die Eintragungspflicht, auch bei Notdiensten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 06.06.2024
  • Aktenzeichen: 10 O 28/22 KfH
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Handwerksrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Wettbewerbsverband, der verlangt, dass der Beklagte die unzulässige Werbung für handwerkliche Leistungen unterlässt. Der Kläger argumentiert, dass die Werbung Tätigkeiten umfasst, die nur bei Eintragung in die Handwerksrolle erlaubt sind.
  • Beklagter: Ein Gewerbebetreiber im Bereich Gebäudemanagement, der für Notdienste wirbt, aber nicht in der Handwerksrolle für die entsprechenden Tätigkeiten eingetragen ist. Der Beklagte argumentiert, dass die im Rahmen des Notdienstes erbrachten Tätigkeiten keinen Eintrag in die Handwerksrolle erfordern.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beklagte, der ein Gewerbe im Bereich Gebäudemanagement betreibt, hat für Notdienste geworben, die die Tätigkeiten eines Klempners oder Sanitärfachmanns suggerieren. Der Beklagte ist jedoch nicht für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen. Er wurde vom Landgericht Ulm zur Unterlassung der Werbung und zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits liegt in der Frage, ob die Werbung für handwerkliche Notdienste durch den Beklagten irreführend ist und ob diese Werbung eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordert.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Beklagten wird voraussichtlich zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Begründung: Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt, dass die Werbung des Beklagten gegen die Marktverhaltensregeln gemäß § 3a UWG verstößt, da er wesentliche Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks ausführt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Die Tätigkeiten, die im Rahmen eines Notdienstes angeboten werden, fallen unter die Zulassungspflicht für das Handwerk.
  • Folgen: Der Beklagte muss die in der Entscheidungsformel des Landgerichts genannten Werbemaßnahmen unterlassen und die Kosten der Abmahnung erstatten. Zudem trägt der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtliche Folgen fehlender Handwerksrolle für Heizungsinstallationen prüfen

Die Installation von Heizungsanlagen und Sanitärinstallationen ist ein essenzieller Bestandteil der Gebäudetechnik. Um sicherzustellen, dass Installateurleistungen fachgerecht durchgeführt werden, müssen Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle eingetragen sein. Diese Eintragung garantiert, dass der Anbieter über die erforderlichen Qualifikationen und Zertifizierungen verfügt, um als geprüfter Installateur zu arbeiten. Nur Meisterbetriebe, die die entsprechenden Vorschriften einhalten, dürfen solche Leistungen anbieten, was für die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit entscheidend ist.

Fehlt diese Eintragung, können sich sowohl der Kunde als auch der Handwerker in rechtlichen Grauzonen bewegen. Deshalb ist es notwendig zu klären, welche rechtlichen Anforderungen an Heizungsinstallateure gestellt werden und welche Folgen die Nichteinhaltung dieser Vorschriften für die Erbringung von Installationsdienstleistungen hat. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Thematik vertieft.

Der Fall vor Gericht


Wettbewerbsverband gewinnt gegen nicht eingetragenen Handwerksbetrieb

Irreführende Werbung ohne Handwerksrolle
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist für Installateur- und Heizungsbauleistungen unerlässlich, um rechtliche und sicherheitstechnische Standards einzuhalten. (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Wettbewerbsverband hat erfolgreich gegen einen Betreiber eines Gebäudemanagements geklagt, der ohne Eintragung in die Handwerksrolle für handwerkliche Notdienste geworben hatte. Das Landgericht Ulm hat dem Beklagten untersagt, mit Begriffen wie Klempnernotdienst, Sanitärnotdienst, Rohrbruchnotdienst, Heizungsnotdienst und Wasserschadenssanierung zu werben, solange er nicht im Installateur- und Heizungsbauhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist.

Irreführende Werbung für Notdienste

Der Beklagte hatte im Internet mit verschiedenen handwerklichen Notdiensten geworben, obwohl er zwar für bestimmte Gewerke, nicht aber für das Installateur- und Heizungsbauhandwerk bei der Handwerkskammer registriert war. Das Landgericht sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit der Handwerksordnung. Die Werbung wurde als irreführend eingestuft, da der Beklagte den Eindruck erweckte, die beworbenen Leistungen selbst erbringen zu können.

Kernbereich des Handwerks betroffen

Im Berufungsverfahren argumentierte der Beklagte, er führe lediglich eingeschränkte Tätigkeiten wie Wasserdruck kontrollieren, Wasser nachfüllen und Stromversorgung messen durch. Diese fielen nicht in den Kernbereich des Installateur- und Heizungsbauhandwerks. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies diese Argumentation zurück. Die Richter stellten klar, dass bereits eine einzige wesentliche Tätigkeit die Zulassungspflicht begründet. Die vom Beklagten eingeräumten Tätigkeiten wie Fehler- und Störungssuche sowie das Ergreifen entsprechender Maßnahmen prägen das Installateur- und Heizungsbauhandwerk wesentlich.

Rechtliche Grenzen der Notreparaturen

Das Gericht betonte, dass auch Notdienst-Tätigkeiten keine Ausnahme von der Eintragungspflicht darstellen. Dies gelte besonders, da der Beklagte in seiner Werbung nicht nur Fehlersuche, sondern auch schnelle Reparaturen an Heizungsanlagen anbot. Eine Einstufung als Minderhandwerk nach der Handwerksordnung kam für das Gericht nicht in Betracht. Der Beklagte wurde zur Unterlassung der Werbung und zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 387,60 Euro nebst Zinsen verurteilt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Auch einfache handwerkliche Notdienste wie Fehlersuche oder kleinere Reparaturen an Heizungs- und Sanitäranlagen dürfen nur von Betrieben angeboten werden, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Die Bezeichnung als „Notdienst“ ändert nichts an der Eintragungspflicht, da bereits eine einzige wesentliche handwerkliche Tätigkeit die Zulassungspflicht auslöst. Wer ohne entsprechende Eintragung mit Begriffen wie „Klempnernotdienst“ oder „Sanitärnotdienst“ wirbt, handelt wettbewerbswidrig – selbst wenn er die Kunden an eingetragene Handwerksbetriebe weitervermitteln möchte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie handwerkliche Dienstleistungen im Bereich Sanitär, Heizung oder Klempnerei anbieten möchten, müssen Sie zwingend eine Eintragung in die Handwerksrolle besitzen – auch wenn Sie nur Notdienste oder kleine Reparaturen durchführen wollen. Sie dürfen ohne diese Eintragung nicht mit Begriffen wie „Sanitärnotdienst“ oder „Heizungsnotdienst“ werben, selbst wenn Sie die Aufträge an qualifizierte Handwerker weitervermitteln würden. Als Kunde sollten Sie bei der Beauftragung von Notdiensten darauf achten, dass der Betrieb für diese Tätigkeiten in der Handwerksrolle eingetragen ist – dies können Sie bei der zuständigen Handwerkskammer erfragen.


Benötigen Sie Hilfe?

Als Handwerksbetrieb im Sanitär- und Heizungsbereich stehen Sie vor besonderen rechtlichen Herausforderungen bei der Gestaltung Ihres Notdienstangebots. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihre aktuelle Situation und entwickeln mit Ihnen gemeinsam rechtskonforme Lösungen für Ihr Geschäftsmodell. Durch jahrelange Expertise im Handwerksrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihr Unternehmen wettbewerbskonform und zukunftssicher aufzustellen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Werbung für Handwerksleistungen ist ohne Eintragung in die Handwerksrolle erlaubt?

Die Werbung für handwerkliche Leistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig.

Zulässige Werbung für einfache Tätigkeiten

Einfache handwerkliche Tätigkeiten dürfen Sie bewerben, wenn diese innerhalb von zwei bis drei Monaten erlernbar sind. Diese Tätigkeiten fallen nicht unter den Kernbereich des Handwerks und können von jedermann ausgeübt werden.

Werbung für zulassungsfreie Handwerke

Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk nach Anlage B1 der Handwerksordnung ausüben, können Sie Ihre Leistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle bewerben. Dies gilt auch für handwerksähnliche Gewerbe nach Anlage B2 der Handwerksordnung.

Einschränkungen bei der Werbung

Bei der Bewerbung Ihrer Leistungen müssen Sie folgende Grenzen beachten:

Unzulässig ist die Werbung für:

  • Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne entsprechende Eintragung
  • Die Bezeichnung „Meisterbetrieb“ ohne entsprechende Qualifikation
  • Pauschale Begriffe wie „Sanierung“ oder „Renovierung“, wenn diese zulassungspflichtige Tätigkeiten umfassen

Werbung mit Subunternehmern

Wenn Sie mit eingetragenen Handwerksbetrieben zusammenarbeiten, müssen Sie in der Werbung deutlich und unmissverständlich darauf hinweisen, dass bestimmte Leistungen durch Subunternehmer erbracht werden. Eine pauschale Werbung wie „Alles aus einer Hand“ ist ohne entsprechende Klarstellung irreführend.


zurück

Was sind die rechtlichen Folgen bei Werbung für Handwerksleistungen ohne entsprechende Qualifikation?

Werbung für handwerkliche Leistungen ohne entsprechende Qualifikation und Eintragung in die Handwerksrolle führt zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen.

Finanzielle Sanktionen

Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro für die nicht erfolgte Eintragung in die Handwerksrolle. Zusätzlich können Abmahnkosten im vier- bis fünfstelligen Bereich entstehen.

Wettbewerbsrechtliche Folgen

Die Werbung ohne erforderliche Qualifikation stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Dies führt zu:

  • Kostenpflichtigen Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände oder Konkurrenten
  • Der Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Einer Vertragsstrafe von typischerweise 4.000 Euro bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung

Betriebliche Konsequenzen

Die Handwerkskammer kann eine Betriebsuntersagung aussprechen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer erbracht werden, ohne dass in der Werbung darauf hingewiesen wird.

Irreführende Werbung

Wenn Sie mit Subunternehmern arbeiten, muss dies bereits in der Werbung deutlich erkennbar sein. Ein späterer Hinweis während der Auftragsverhandlungen reicht nicht aus. Die Werbung gilt als irreführend, wenn der Eindruck erweckt wird, die Leistungen würden durch eigenes Personal erbracht.


zurück

Welche Handwerksleistungen dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden?

In Deutschland können Sie bestimmte handwerkliche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben. Dies betrifft zwei Hauptkategorien: zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe.

Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1)

Für diese Handwerke benötigen Sie keinen Befähigungsnachweis wie eine Meisterprüfung oder Gesellenprüfung. Sie müssen lediglich die Ausübung der Tätigkeit bei der Handwerkskammer anzeigen und werden dann in das entsprechende Verzeichnis eingetragen. Zu den zulassungsfreien Handwerken gehören beispielsweise:

  • Fotografen
  • Gebäudereiniger
  • Kosmetiker
  • Uhrmacher
  • Goldschmiede
  • Buchbinder

Handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2)

Auch diese Tätigkeiten können Sie ohne besonderen Qualifikationsnachweis ausüben. Beispiele hierfür sind:

  • Bodenleger
  • Einbau von genormten Baufertigteilen
  • Maskenbildner
  • Änderungsschneider
  • Rohr- und Kanalreiniger

Besondere Fälle

Bei unwesentlichen Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ist ebenfalls keine Eintragung erforderlich. Dies gilt für Arbeiten, die:

  • innerhalb von drei Monaten erlernbar sind
  • für das Handwerk nebensächlich sind
  • nicht aus einem Handwerk entstanden sind

Im Reisegewerbe können Sie grundsätzlich auch zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten ohne Meisterbrief ausüben – mit Ausnahme der Gesundheitshandwerke wie Augenoptiker oder Hörgeräteakustiker.


zurück

Ab wann gilt eine Handwerkstätigkeit als zulassungspflichtig?

Eine Handwerkstätigkeit gilt als zulassungspflichtig, wenn sie handwerksmäßig betrieben wird und zu den 41 zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A der Handwerksordnung gehört. Die handwerksmäßige Ausübung wird dabei anhand des Arbeitsumfangs und der Betriebsstruktur beurteilt.

Kriterien der Handwerksmäßigkeit

Der Betrieb muss eine jährliche Durchschnittsarbeitszeit von mindestens 1.664 Stunden in der Werkstatt aufweisen. Hierbei werden nur die Tätigkeiten berücksichtigt, die zum Kernbereich des jeweiligen Handwerks gehören.

Ausnahmen von der Zulassungspflicht

Bei einem Nebenbetrieb oder Hilfsbetrieb kann die Zulassungspflicht entfallen. Dies ist der Fall, wenn die handwerklichen Tätigkeiten nur für den eigenen Hauptbetrieb ausgeführt werden. Ein Beispiel: Eine Gerüstbauabteilung, die ausschließlich für ein Fassadenbauunternehmen arbeitet, benötigt keine separate Eintragung in die Handwerksrolle.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn die Kriterien der Zulassungspflicht erfüllt sind, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle zwingend erforderlich. Diese Eintragung setzt grundsätzlich einen Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation voraus. Alternativ können Sie auch einen qualifizierten Betriebsleiter mit entsprechender Qualifikation einstellen.


zurück

Wie können sich Handwerksbetriebe vor Abmahnungen wegen irreführender Werbung schützen?

Grundvoraussetzungen für rechtskonforme Werbung

Ein Handwerksbetrieb muss vor jeder Werbemaßnahme die erforderliche Eintragung in der Handwerksrolle nachweisen können. Die Werbung darf erst nach erfolgter Eintragung beginnen, selbst wenn die Qualifikation bereits vorliegt.

Gestaltung der Werbeaussagen

Die Werbeaussagen müssen präzise und wahrheitsgemäß formuliert werden. Wenn Sie handwerkliche Leistungen bewerben, achten Sie darauf, dass diese exakt Ihrem Eintragungsumfang entsprechen. Bei der Verwendung von Bezeichnungen wie „Meisterbetrieb“ muss ein entsprechend qualifizierter Betriebsleiter oder Inhaber tatsächlich vorhanden sein.

Besondere Werbesituationen

Bei einem unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb ist besondere Vorsicht geboten. Die Werbung muss sich deutlich von der eines eingetragenen Handwerksbetriebs unterscheiden. Werden Leistungen durch Subunternehmer erbracht, muss dies in der Werbung klar erkennbar sein.

Digitale Präsenz

Bei der Gestaltung von Webseiten und Online-Werbung müssen Sie alle gesetzlichen Impressumspflichten erfüllen. Die Darstellung der angebotenen Leistungen muss sich strikt an den tatsächlichen Qualifikationen und Eintragungen orientieren.

Dokumentation und Kontrolle

Führen Sie regelmäßige Überprüfungen Ihrer Werbeaussagen durch. Sobald sich Qualifikationen oder Eintragungen ändern, muss die Werbung umgehend angepasst werden. Dokumentieren Sie Ihre Qualifikationen und Eintragungen sorgfältig, um diese bei Bedarf nachweisen zu können.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist ein offizielles Register der Handwerkskammer, in dem alle zulassungspflichtigen Handwerksbetriebe eingetragen sein müssen, um legal tätig sein zu dürfen. Die Eintragung setzt in der Regel einen Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation voraus. Geregelt wird dies in §§ 1-4 der Handwerksordnung (HwO). Ein Beispiel: Ein Installateurbetrieb darf erst dann Heizungsanlagen einbauen, wenn er in der Handwerksrolle eingetragen ist. Die Handwerksrolle dient dem Verbraucherschutz und der Qualitätssicherung im Handwerk.


Zurück

Wettbewerbsverband

Ein Wettbewerbsverband ist eine Organisation, die die Einhaltung des fairen Wettbewerbs überwacht und gegen Verstöße rechtlich vorgeht. Diese Verbände sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) klagebefugt. Sie können beispielsweise gegen irreführende Werbung oder unlautere Geschäftspraktiken klagen. Im vorliegenden Fall klagte der Verband gegen unerlaubte Handwerkswerbung ohne notwendige Qualifikation.


Zurück

Unlauterer Wettbewerb

Bezeichnet Geschäftspraktiken, die gegen die professionellen Sorgfaltspflichten verstoßen und den Wettbewerb zum Nachteil von Verbrauchern oder Mitbewerbern beeinflussen. Geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Typische Beispiele sind irreführende Werbung oder das Anbieten von Dienstleistungen ohne erforderliche Zulassung. In diesem Fall lag unlauterer Wettbewerb vor, weil der Betreiber Handwerksleistungen ohne die notwendige Qualifikation anbot.


Zurück

Zulassungspflicht

Die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, vor Ausübung bestimmter Tätigkeiten eine behördliche Erlaubnis einzuholen. Im Handwerk ist dies in der Handwerksordnung (§ 1 HwO) geregelt. Für zulassungspflichtige Handwerke wie das Installateur- und Heizungsbauhandwerk ist ein Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation erforderlich. Die Zulassungspflicht soll die Qualität der Handwerksleistungen und den Verbraucherschutz sicherstellen.


Zurück

Meisterbetrieb

Ein Handwerksbetrieb, der von einem Handwerksmeister oder einer Person mit gleichwertiger Qualifikation geführt wird. Nach § 7 HwO ist der Meisterbrief die wichtigste Voraussetzung zur selbstständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks. Der Meister muss umfassende theoretische und praktische Prüfungen ablegen und weist damit seine fachliche und betriebswirtschaftliche Kompetenz nach.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Absatz 1 i.V.m. § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Diese Vorschriften regeln die unlautere Werbung und dienen dem Schutz der Wettbewerbsgleichheit. Sie untersagen irreführende Handlungen, die dazu führen können, dass Verbraucher in die Irre geführt werden. Im vorliegenden Fall wird dem Beklagten vorgeworfen, mit Tätigkeiten zu werben, für die er nicht berechtigt ist, was als irreführend und unlauter angesehen wird.
  • § 1, § 7 HwO (Handwerksordnung): Die Handwerksordnung regelt die Eintragungspflichten in die Handwerksrolle und definiert, welche Tätigkeiten den verschiedenen Handwerksberufen zuzuordnen sind. Der Beklagte darf laut dem Urteil nicht mit Begriffen werben, die für das Installateur- und Heizungsbauhandwerk reserviert sind, da er nicht in dieses Handwerk eingetragen ist. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die Bestimmungen der HwO dar.
  • § 2 Ziff. 12 der Meisterprüfungsverordnung (MPrV): Diese Vorschrift legt fest, welche Tätigkeiten dem Installateur- und Heizungsbauerhandwerk zugeordnet sind und welche Qualifikationen erforderlich sind. Der Beklagte argumentiert, dass seine tätigkeitsbezogenen Maßnahmen nur einen sehr geringfügigen Teilbereich abdecken und somit nicht zur Eintragungspflicht in die Handwerksrolle führen. Diese Argumentation wird jedoch durch die Werbung, die er betreibt, in Frage gestellt.
  • Handwerksrolle: Die Handwerksrolle ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle Handwerksbetriebe, die eine bestimmte Qualifikation nachweisen, eingetragen sind. Die Eintragung ist Voraussetzung dafür, dass ein Betrieb mit spezifischen handwerklichen Dienstleistungen werben darf. Der Fall illustriert, dass der Beklagte zwar mit handwerklichen Begriffen wirbt, jedoch nicht für die entsprechenden Tätigkeiten lizenziert ist, was den Vorwurf der Werbung ohne Berechtigung verstärkt.
  • Irreführende Werbung: Irreführende Werbung ist ein zentraler Aspekt im Wettbewerbsrecht, das im UWG verankert ist. Diese Art der Werbung könnte Konsumenten in die Irre führen, indem sie falsche Eindrücke über die Qualifikationen und die Art der angebotenen Dienstleistungen vermittelt. Im aktuellen Fall wird dies deutlich, da der Beklagte den Eindruck erweckt, selbst handwerkliche Leistungen anbieten zu können, was nicht der Realität entspricht, da er hierfür nicht qualifiziert ist.

Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 10 O 28/22 KfH – Beschluss vom 06.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos