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Internet: Drosselung bestellter Datenübertragungsrate – Kündigung

Internetnutzungsvertrag – fristlose Kündigung wegen Drosselung der bestellten Datenübertragungsrate

AG Bad Segeberg, Az: 9 C 210/14, Urteil vom 17.11.2016

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.07.2014 (Geschäftsnummer 14-9045529-0-2) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 391,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2014 sowie auf vorgerichtliche Rechtanwaltskosten an den Kläger weitere 83, 54 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Wiederklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 911,97 € festgesetzt.

Tatbestand

Drosselung der Datenübertragungsrate
Symbolfoto: Pixabay

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem Internetnutzungsvertrag via Satellit. Der Kläger ist eine natürliche Person und die Beklagte ist eine Firma, die DLS und andere Telekommunikationsleistungen inklusive Internetnutzung via Satellit anbietet. Am 27.01.2014 schloss der Kläger mit der Beklagten telefonisch einen Vertrag mit dem Tarifnamen „Sat 10.000 Speed“. Auf der Internetseite der Beklagten wurde der Tarif als Testangebot mit folgenden Merkmalen angeboten: „3 Monate testen Sat 10.000 SPEED, Download bis zu 10 Mbit/s, Upload bis zu 1,5 Mbit/s, Tarif/Volumen: Flat, Preis p.M. 9,99 €“.

Ein anderer Tarif mit dem Namen „Standard Sat 10.000 PLUS“ wurde unter dem Merkmal „Tarif/Volumen“ mit „4 GB Volumen mit Freezoneflat“ angeboten.

Auf der Internetseite der Beklagten fanden sich zum Thema Internet via Satellit auch folgende Hinweise:

„Schnell surfen im World wide web – worauf man achten sollte: Maximale Geschwindigkeit ist nicht alles – was tatsächlich ankommt, ist jedoch entscheidend. Vorteile von Internet via Satellit:

Bis zu 10 Mbit/s Leistung stehen pro Haushalt für die alleinige Nutzung zur Verfügung.

Jeder Kunde bezieht 100% Leistung.

Konstante Leistung, Autarke Leitung pro Haushalt. Ab sofort überall verfügbar. Beispiel: 10 Mbit/s: 1 Iser = 10 Mbit pro User. Zum Vergleich: Internet via LTE Funk: bis zu 50 Mbit/s Leistung stehen pro Sendemast für die gemeinsame Nutzung aller User bereit, viele Kunden teilen sich die Leistung, Leistung sinkt mit steigender Nutzerzahl, von Nutzerzahl anhängiges Breitband, nur regional verfügbar, Beispiel: 50 Mbit/s: zB. 100 User = 0, 5 Mbit/s User“ Die Beklagte ließ die für den Internetbetrieb erforderliche Satellitenschüssel beim Kläger durch einen Techniker anbringen und in Betrieb nehmen.

In der Rechnung vom 14.02.2014 (Anlage K 3; Bl. 27), mit der die Installationskosten 126, 05 €, 20,97 € Zustellungs- und Bearbeitungskosten, 71, 43 € für eine „Preisner KH Kreuzschelle inkl. 60 cm Mast“, 8,40 € Kleinmaterial und 90 € als „genehmigter Mehraufwand“ für VOIP Flatrate -deutschlandweite Telefonie- in Rechnung gestellt worden sind (Also Gesamteinrichtungskosten von 316, 85 € netto, 377, 05 € brutto), sowie die Kosten für einen halben Monat mit 4, 20 € netto (5 € brutto), mithin insgesamt 382,05 € in Rechnung gestellt worden sind, heißt es:

„Internet, Telefon -bis zu 10.000 kbit/s Downloadrate -bis zu 1,500 kbit/Uploadrate

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Details: Senden und Empfangen über Satellit. Ganz ohne Kabel oder Telefonanschluss. Internetsurfen, Email und telefonieren über einen Internetzugang. Für schnelle Downloads mit 150-facher ISDN-Geschwindigkeit und schnellen, sicheren Seitenaufbau ist dieser Zugang ideal. Unser Produkt steht überall und sofort zur Verfügung (wo sie freien Blick zum südlichen Himmel haben). Mit … haben Sie optimale und transparente Kostenkontrolle. Überall und sofort verfügbar. Telefonieren über die Internetverbindung. HD-TV nein. Sichere Datenübertragung, High-Speed Internet, Sofort und überall einsetzbar, Flatrate, Freezone 24.00 – 06.00 – wird nicht in das Datenvolumen-Managemant einberechnet 3 Monate Vertragslaufzeit Ausrichtung 33, 56 Grad Süd/West…“.

Mit Rechnung vom 04.03.2014 stellt die Beklagte für den Leistungszeitraum März bis Mais 29,97 € in Rechnung.

Der Kläger zahlte die jeweils in Rechnung gestellten Summen. Bereits Ende Februar rügte der Kläger gegenüber der Beklagten die Internetgeschwindigkeit zunächst mir Email vom 25.03.2014 (Anlage K 5, Bl. 43). Die Beklagte antwortete mit Email vom 25.02.2014 (Anlage K 9, Bl. 78), dass die Übertragungsrate gedrosselt worden sei, da der Kläger innerhalb der letzten 7 Tage bereits 5 GB verbraucht habe. Der Kläger rügte daraufhin erneut die Drosselung postalisch per Einschreiben vom 01.03.2014 (Anlage K 5, Bl. 42). Die Beklagte teilte mit Email vom 03.03.2014 (Anlage K 5, Bl. 41) mit, dass die Beklagte sich das Recht vorbehalte, bei übermäßigem Datenaufkommen die Bandbreite einzuschränken. Die Beklagte nannte § 2 ihrer AGB, auf die Bezug genommen wird (Anlage K 4, Bl.33 ff). Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2014 den Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig forderte der Kläger die Beklagte auf, die installierte Satellitenschüssel wieder abzubauen und abzuholen. Der Kläger verlangt neben den gezahlten Installationskosten auch vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83, 54 €.

Der Kläger meint, dass die AGB bereits nicht wirksam einbezogen worden seien, da sie nicht Gegenstand des Telefongesprächs gewesen seien und nur als Anhang zu der Bestätigungsmail versendet worden seien. Dass die AGB der Bestätigungsmail beigefügt waren, ist unstreitig.

Der Kläger behauptet, die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Internetverbindung bereits im Februar so langsam war, dass eine Nutzung für ihn nicht sinnvoll möglich gewesen sei.

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 02.07.2014 einen Vollstreckungsbescheid über 495, 56 € zuzüglich Verfahrenskosten, Zinsen und Nebenforderungen erlassen. Der Vollstreckungsbescheid ist der Beklagten am 04.07.2014 zugestellt worden. Am 10.07.2014 ist bei Gericht der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid eingegangen. In Höhe von 83, 54 € hat der Kläger den Antrag mit der Anspruchsbegründung vom 11.08.2014 zurückgenommen, da die vorgerichtlichen Kosten versehentlich zweimal geltend gemacht worden waren.

Der Kläger beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.07.2014 (AZ. 14-9045529-0-2) aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass die zu zahlende Hauptforderung 412,02 € beträgt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 499, 95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass sie berechtigt sei, die installierte Satellitenschüssel mit 499, 95 € in Rechnung zu stellen, da sie entgegen der AGB nach Vertragsende zum 31.05.2014 nicht innerhalb von 4 Wochen herausgegeben worden ist. Der Erhalt des Klägers einer diesbezüglichen Rechnung vom 05.08.2014 ist unstreitig. Auf den Inhalt der Rechnung (Anlage B 1, Bl. 69) wird ebenfalls Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 05.10.2016 hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren unter Bestimmung der Schriftsatzfrist bis zum 27.10.2016 angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht ist sachlich gem. § 23 Abs. 1 GVG und örtlich gem. §§ 17 ZPO örtlich zuständig für die Klage und die Widerklage (§ 33 ZPO) zuständig.

Der Kläger hat jedenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung der Installationskosten in Höhe von 377, 05 € brutto gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 281, 284 BGB. Bei der Verschaffung eines Internetzugangs handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH schwerpunktmäßig um einen Dienstvertrag (BGH MMR, 2005, 373). Es handelt sich vorliegend um einen typengemischten Vertrag, der mietvertragliche (in dem zur Verfügung Stellen der Satellitenschüssel), werkvertragliche Elemente (Installation der Satellitenschüssel) und schwerpunktmäßig dienstvertragliche Elemente enthält. Aus diesem Grund ist für die Frage der Beendigung des gesamten Vertrags das Dienstvertragsrecht maßgebend. Vorliegend war der Kläger infolge der durch die Beklagten veranlassten Drosselung, zu deren Aufhebung die Beklagte nicht bereit war, berechtigt, eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB auszusprechen. Soweit die Beklagte im Prozess bestreitet, dass es zu einer Geschwindigkeitsverringerung der Übertragungsrate gekommen sei, so steht infolge des vorgelegten vorgerichtlichen Schriftverkehrs fest, dass die Beklagte die Übertragungsrate gedrosselt hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der E-Mail der Beklagten vom 25.02.2014 (Anlage K 9, Bl. 78). Dort hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, infolge eines Verbrauchs von 5 GB innerhalb von 7 Tagen die Übertragungsrate gedrosselt zu haben. Die für einen Schadenersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 Abs. 3, 281, 284 BGB erforderliche Fristsetzung erfolgte mit dem Einschreiben des Klägers vom 01.03.2014 (Bl. 42). Die Beklagte war nach dem geschlossenen Vertrag nicht berechtigt, die Übertragungsrate zu drosseln. Denn vorliegend ist ein Vertrag über eine „Flat“ zustande gekommen. Diese Vertragsvereinbarung ergibt sich aus der von Klägerseite eingereichten Screenshot von der Internetseite der Beklagten, die den vom Kläger gewählten Tarif „Angebot 3 Monate testen Sat 10.000 SPEED“ unter dem Punkt „Tarif/Volumen“ als „Flat“ bezeichnet. Hier ist auch kein Hinweis auf die Möglichkeit der Drosselung erkennbar. Vielmehr verspricht die Beklagte 100%-ige Leistung und eine konstante Leistung über eine autarke Leitung. Auch in der Auftragsbestätigung vom 14.02.2014 findet sich die Bezeichnung Flatrate. Ein Hinweis auf eine Drosselung des Datendurchlaufs findet sich in der Vertragsbestätigung oder der Tarifbeschreibung auf der Internetseite nicht. Auch enthält entgegen der Auffassung der Beklagten der Name des Tarifs keinen ausreichenden Hinweis auf eine mögliche Drosselung. Auch dass in der Auftragsbestätigung unter der Zeile, in der „Flatrate“ steht, der Begriff „Freezone 24:00 – 06:00 – wird nicht an das Datenvolumen-Management einberechnet“ findet, ist nicht geeignet, einen anderslautenden Vertragsinhalt darzulegen, als dass eine unbegrenzte, konstante Leistung vereinbart worden ist. Soweit die Beklagte meint, dass sie aufgrund § 2 der AGB zu einer Drosselung der Verbindung berechtigt gewesen wäre, geht diese Auffassung fehl. Es kann dabei an dieser Stelle dahinstehen, ob die AGB überhaupt wirksam einbezogen worden sind, denn jedenfalls entfaltet § 2 AGB vorliegend keine Wirkung, da die Klausel intransparent ist, und unter Berücksichtigung der hier vereinbarten Leistung, dass jedem Nutzer 100%-ige Leistung zustehe und keine Teilung der Leistung vorgenommen werde, sogar eine überraschende Klausel gem. § 305 c BGB darstellt (so im Ergebnis auch LG Köln in Urteil vom 30.10.2013 26 O 211/13). Demnach handelte es sich bei der Drosselung der Übertragungsrate und der nachfolgenden Weigerung die Drosselung aufzuheben sowie die Verwendung und das Beharren auf eine überraschende AGB, deren Einbeziehung streitig ist, um eine vertragliche Pflichtverletzung, die einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Ein weiteres Festhalten an dem Vertrag ist für den Kläger unzumutbar. Die Kündigung erfolgte auch fristgerecht, da es sich vorliegend um eine andauernde Störung gehandelt hat. Ein Dauertatbestand liegt vor, wenn fortlaufend neue kündigungsrelevante Tatsachen eintreten, die zur Störung des Vertragsverhältnisses führen. In derartigen Fällen ist die Frist des Abs. 2 eingehalten, wenn bis in die letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung der Dauertatbestand angehalten hat. Die Beklagte beharrte auf die Geltung Ihrer AGB, was jedenfalls einen Dauertatbestand darstellt.

Damit ist der Vertrag mit Zugang der Kündigung vom 15.04.2014 beendet worden. Dabei ist es unschädlich, dass der Kläger die Lösung vom Vertrag als Rücktritt bezeichnet hat. Maßgeblich für eine wirksame Kündigungserklärung ist, dass der Loslösungswille des Erklärenden zweifelsfrei erkennbar ist. Dies ist hier der Fall.

§ 628 BGB regelt die Rechtsfolgen einer fristlosen Kündigung in Bezug auf Teilvergütung und Schadenersatz. § 628 Abs. 2 BGB stellt klar, dass infolge der Kündigung eine Schadenersatzpflicht besteht. § 628 Abs. 2 BGB schließt nicht etwa sonstige Schadenersatzansprüche nach den allgemeinen Normen aus, sondern generiert einen weiteren eigenen Schadenersatzanspruch. Nach § 628 Abs. 2 BGB allein wäre das positive Interesse zu ersetzen. Der Kläger wäre also so zu stellen, wie er stünde, wenn die Vertragsverletzung nicht erfolgt wäre, sondern der Vertrag fortgeführt worden wäre. Es kann dahinstehen, ob das positive Interesse im Rahmen der Rentabilitätsvermutung auch den Ersatz frustrierter Aufwendungen umfasst. Denn der Kläger hat hier zu einem Schaden im Rahmen des positiven Interesses nichts vorgetragen. Jedenfalls räumt aber § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 i.V.m. § 284 BGB, deren Geltendmachung neben § 628 Abs. 2 BGB zulässig ist, die Möglichkeit ein, statt des positiven Interesses die vergeblich getätigten Aufwendungen zu verlangen. Bei den Kosten für die Installation handelt es sich um vergeblich getätigte Aufwendungen, die im Vertrauen auf einen Fortbestand des Vertrages getätigt worden sind. Diese sind in Höhe von 377, 05 €, also der Gesamtinstallationskosten, ohne die laufende Grundgebühr für den Monaten Februar entstanden. Ein weitergehender Rückzahlungsanspruch wegen der monatlichen Grundgebühren ergibt sich nur in Höhe von 13,99 €. Denn dem Dienstverpflichteten steht gem. § 628 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Teilvergütung für die bereits erbrachte Leistung zu. Eine Kürzung der Vergütung wegen Schlechtleistung sieht das Kündigungsrecht nicht vor. Der Kläger hat jedenfalls bis zum Zugang der Kündigung vom 15.04.2014 den Internetzugang, wenn auch eingeschränkt, genutzt bzw. Nutzen können. Für März hat der Kläger 9,99 € gezahlt. Auch für April 2014 hat der Kläger 9,99 € gezahlt. Bis zum Zugang der Kündigung unter Anwendung der 3-Tage-Fiktion zum 18.04.2014 ergibt sich demnach für den Monate April zugunsten der Beklagten ein Teilvergütungsanspruch von 5,99 €. Für die Zeit nach dem Vertragsende zum 18.04.2014 ist die gezahlte Vergütung gem. § 628 Abs. 1 S. 3 BGB in Höhe von 4 € zurückzugewähren. Die Vergütung für Mai in Höhe von 9,99 € ist ebenfalls zurückzugewähren. Es ist nicht dargelegt, dass der Kläger nach dieser Zeit den Internetzugang noch weiter genutzt hätte. Dementsprechend besteht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 391, 04 €.

Ein weitergehender Rückzahlungsanspruch des Klägers besteht jedoch nicht, da der Beklagten insoweit der Teilvergütungsanspruch gem. § 628 Abs. 1, S. 1 BGB entgegensteht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, nachdem mit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2014 genannten Frist bis zum 02.05.2014 Verzug zum 03.05.2014 eintreten ist.

Die Ersatzpflicht in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten in Höhe der geltend gemachten 83, 54 € ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da jedenfalls das nachfolgende Beharren auf den Inhalt der unwirksamen AGB eine Pflichtverletzung darstellt, die dazu führt, dass dem Kläger ein weitergehender Schaden auch in Form der Rechtsanwaltskosten zu ersetzen ist.

Die Widerklage ist in der Sache unbegründet. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich aus keiner Anspruchsgrundlage. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus einem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 BGB über die Satellitenanlage. Denn ein solcher Kaufvertrag ist vorliegend nicht wirksam zustande gekommen. Soweit sich die Klägerin auf die Ziffer 4 Abs. 3 der AGB beruft, kann an dieser Stelle erneut dahinstehen, ob die AGB vorliegend wirksam einbezogen worden sind, da sich die Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises jedenfalls auch unter Anwendung der AGB nicht ergibt. Denn § 4 Abs. 3 der AGB enthalten nur die Verpflichtung die Hardwarekomponenten nach Beendigung durch Kündigung zurückzusenden. Jedenfalls ergibt sich jedoch keine Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises. Auch soweit es in der Klausel heißt: „Verzögert der Kunde die Herausgabe der Hardwarekomponenten, kann … für die Dauer der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe der zeitanteiligen monatlichen Grundgebühr für den beanspruchten Dienst verlangen“ ergibt sich auch insoweit kein Zahlungsanspruch der Beklagten, da diese Klausel als pauschalierter Schadenersatz, bei dem die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens fehlt, gem. § 309 Nr. 5 b BGB unwirksam ist. Auch soweit diese AGB letztlich im Hinblick auf einen denkbaren Schadenersatzanspruch wegen Verzugs im Hinblick auf die Rückgabepflicht die Beweislastverteilung ändern will, ist diese Regelung gem. § 309 Nr. 12 BGB unwirksam.

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Soweit die Beklagte meint, dass ihr der Kaufpreisanspruch aber aufgrund einer in der Auftragsbestätigung (Bl. 106) genannten Formulierung zustünde, überzeugt auch dies nicht. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die in einer Vielzahl von Verträgen Verwendung gefunden hat, deren Einbeziehung jedoch erneut dahinstehen kann, weil die Klausel unwirksam ist. Denn es soll hier eine Erklärung hier durch Unterlassen einer bestimmten Handlung fingiert werden, wobei dem Kläger hier mit den 4 Wochen wohl eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung gesetzt worden ist, die Verwenderin sich aber nicht verpflichtet hat, auf den Fristbeginn besonders hinzuweisen. Dass auch den Fristbeginn hingewiesen worden ist, ist auch nicht vorgetragen.

Auch ergibt sich ein sonstiger Zahlungsanspruch der Beklagten weder über etwaige Schadenersatznormen, noch über die Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Denn die durchaus bestehende Rückgabepflicht der Anlage, hat sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in einen Schadenersatzanspruch gewandelt. Über die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung könnte die Beklagte allenfalls die Anlage Herausverlangen nicht aber Zahlung verlangen, da die Herausgabe ja weiterhin möglich ist. Selbst ein denkbarer Verstoß gegen die Rückgabepflicht unter Beharren darauf, dass die Anlage beim Kläger abgeholt werde (wobei gem. § 269 BGB grundsätzlich am Sitz des Schuldners zu erfüllen ist, und fraglich ist, ob der Erfüllungsort hier an den Sitz der Gläubigerin verlagert worden ist), führt nicht ohne weiteres zu einem Zahlungsanspruch. Deshalb war die Widerklage, die ausschließlich auf Zahlung gerichtet, war abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte in Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vollständig, da das Unterliegen des Klägers nur geringfügig war.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4, 5 ZPO, 45 Abs. 1 GKG.

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