Skip to content

Internet-System-Vertrages arglistige Täuschung über die tatsächlich anfallenden Kosten

LG Kiel – Az.: 2 O 135/11 – Urteil vom 13.12.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die sich gewerblich mit der Erstellung von Internetseiten befasst, verlangt von dem Beklagten die Vergütung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrag.

Die Parteien schlossen am 9. Juli 2010 einen Internet-System-Vertrag, wobei wegen der Einzelheiten auf das Vertragsformular gemäß Anlage K 1 (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen wird. Auf Seiten der Klägerin war ihr Abschlussbevollmächtigter, der Zeuge XXX, tätig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juli 2010 erklärte der Beklagte u. a. die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (Anlage B 2, Bl. 58 ff d. A.). Mit Schriftsatz vom 21. April 2011 hat der Beklagte zudem vorsorglich die Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages erklärt (Bl. 64 ff d. A.).

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ihren – in den Einzelheiten streitigen – Vergütungsanspruch auf der Grundlage der von dem Beklagten erklärten Kündigung geltend. Sie behauptet, das von ihr beanspruchte Entgelt sei angemessen und würde sogar unter dem Durchschnittspreis von Anbietern mit vergleichbaren Leistungen liegen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.044,65 € netto nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Zeuge XXX habe wahrheitswidrig vorgegeben, die Erstellung des Internetauftritts würde lediglich einmalig 150,00 € netto kosten. Über Anschluss- und Folgekosten, insbesondere monatliche Zahlungen, sei nicht gesprochen worden. Die Leistungen der Klägerin seien zudem einfach und geringfügig. Die vom Kunden in Wirklichkeit geschuldete Gegenleistung stehe dazu in keinem Verhältnis. Eine Internetseite, wie sie von der Klägerin erstellt werde, sei tatsächlich nicht mehr als die vom Zeugen genannten 150,00 € zzgl. MwSt. wert. Der Zeuge XXX habe gezielt die schlechten Deutschkenntnisse des Beklagten und seine geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt. Ferner sei ihm eine Leistungsbeschreibung von dem Zeugen XXX nicht ausgehändigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX und XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26. April 2011 und 23. November 2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Vergütung.

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. § 649 BGB in Betracht, da der zwischen den Parteien geschlossene Internet-System-Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Werkvertrag zu qualifizieren ist (BGHZ 184, 345).

Der zwischen den Parteien am 9. Juli 2010 abgeschlossene Vertrag ist jedoch durch die von dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juli 2010 (Anlage B 2) erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) wieder aufgelöst worden. Der Vertrag ist damit als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).

Internet-System-Vertrages arglistige Täuschung über die tatsächlich anfallenden Kosten
Symbolfoto: Von ninefotostudio/Shutterstock.com

Der Zeuge XXX, der als Abschlussbevollmächtigter der Klägerin am Vertragsschluss beteiligt war, hat den Beklagten über die Höhe des zu zahlenden Entgelts arglistig getäuscht. Dies ist zwischen den Parteien jedoch streitig. Beweispflichtig für die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung ist hier nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagte, weil ein anspruchsverneinender Umstand in Frage steht (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 123 Rn. 30). Dieser Beweis ist ihm gelungen. Das folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des Beklagten.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) anschaulich, detailliert und damit glaubhaft ausgesagt, der Zeuge XXX habe ihm mehrfach erklärt, die von ihm zu erbringende Gegenleistung würde einmalig 150,00 € zzgl. MwSt. betragen. Über Anschlusskosten sei ebenso wenig gesprochen worden wie über regelmäßige monatliche Zahlungen. Für diese Einmalzahlung sei dem Beklagten eine von der Klägerin gestaltete Homepage mit Anschrift und Telefonnummer seines Imbisses versprochen worden. Er habe sich über den günstigen Preis noch gewundert. Der Zeuge XXX habe ihm entgegnet, dass die Klägerin über eine Vielzahl von Kunden verfüge und daher so günstige Preise machen könne. Auch die Zeugin XXX hat eine solche Erklärung des Zeugen erinnern können, was für die Richtigkeit des Beklagtenvortrags spricht. Sie hat bekundet, dass der Zeuge XXX gesagt habe, die Firma der Klägerin sei sehr groß und habe viele Kunden in Schleswig-Holstein. Daher sei die Webseite so billig. Die Gegenleistung sei somit nur ein einmaliger Betrag von 150,00 €, wobei noch die MwSt. hinzuzurechnen sei.

Auch nimmt das Gericht dem Beklagten ab, dass er sich bei Unterzeichnung des Vertrages das Formular wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht näher angeschaut hat und offenbar auch deshalb, weil er den Ausführungen des Zeugen vertraute. Zwar hätte der Beklagte bei genauer Durchsicht des Vertragsformulars über den dort abweichend geregelten Zahlungsmodus stolpern können. Das hätte jedoch vorausgesetzt, dass man den Vertrag sehr gründlich liest, da bei oberflächlicher Betrachtung Anschlusskosten und Vertragsdauer nicht unbedingt sofort ins Auge springen, insbesondere für einen wie den Beklagten, der – wie erwähnt – die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht. Auch die monatliche Bezahlweise musste sich hier für den Beklagten nicht aufdrängen, zumal in den ersten beiden Zeilen unterhalb des Textes „monatliches Entgelt“ und hinter den klägerischen Produktnamen eine Durchstreichung erfolgt ist. Denn das verstärkt den Eindruck, bei dem genannten Betrag von 178,50 € brutto könnte es sich um einen einmaligen Pauschalbetrag handeln.

Es liegt auf der Hand, dass sich der Beklagte den Abschluss des Vertrages zu den von der Klägerin im Formular in Wirklichkeit vorgegebenen Konditionen nicht hätte leisten können. Er hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Einzelnen dargestellt, dass er von einem sehr bescheidenen Einkommen leben müsse, welches er aus dem Imbissbetrieb erwirtschafte. Auch das spricht dafür, dass er aufgrund unzutreffender Angaben des klägerischen Abschlussvertreters zum Vertragsschluss motiviert wurde. Denn bei wahrer Kenntnis der tatsächlichen Umstände wäre zu erwarten gewesen, dass er den Vertragsschluss abgelehnt hätte, da für den Beklagten nach eigener Einlassung, die ihm nicht zu widerlegen ist, bereits monatliche Belastungen von 20,00 € oder 50,00 € eine Menge Geld seien.

Die Aussage des Zeugen XXX steht einer Überzeugungsbildung im Sinne des Beklagtenvortrags nicht entgegen. Zwar hat dieser bestritten, dem Beklagten die Leistungen der Klägerin gegen eine einmalige Zahlung in der genannten Größenordnung angeboten zu haben. Er habe den Beklagten auf die Vertragsdauer, die Anschlusskosten und darauf hingewiesen, dass es sich um monatliche Zahlungen handele. Es liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bekundungen des Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen. Der Zeuge hat sich im Verlauf seiner Aussage wiederholt in eigene Widersprüche verwickelt und auch in unlösbaren Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen XXX und den Erklärungen des Beklagten gesetzt, was alles in allem der Anlass war, ihn auf Antrag des Beklagten zu vereidigen (Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 319 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 391 Rn. 3). Während der Vernehmung hat der Zeuge mehrfach erfragte Umstände zunächst als sicheres Wissen dargestellt, diese jedoch auf Nachfrage wieder relativieren müssen. Gleich zu Beginn der Vernehmung hat der Zeuge erklärt, er sei aus eigenem Entschluss mit dem Beklagten in Kontakt getreten. Er habe sich vorgestellt, die Produkte der Klägerin könnten für ihn interessant sein. Es sei zudem der Wunsch des Beklagten gewesen, dass er, der Zeuge, mit dem Betreiber einer Imbissbude in XXX Kontakt aufnehmen möge, weil dieser Hilfe benötige. Auf Nachfrage musste er jedoch einräumen, dass es auch sein könne, dass er erst auf Veranlassung des XXX Imbissbetreibers Kontakt zu dem Beklagten gesucht habe. Auch beinhaltet es einen Widerspruch, wenn der Zeuge einerseits ausgesagt hat, er habe das Geschäft des Beklagten mit einem guten Gefühl verlassen, aber es überrasche ihn nicht, dass er mit dem Vorwurf, den Beklagten getäuscht zu haben, konfrontiert worden sei. Dass er trotz des beschriebenen guten Gefühls angesichts der vorliegenden Klage nicht aus allen Wolken gefallen sei, erscheint wenig plausibel. Einen weiteren Widerspruch stellt es dar, dass der Zeuge am Ende seiner Vernehmung von einem flüssigen Gespräch mit dem Beklagten berichtet hat, zuvor aber von Verständigungsproblemen und daraus resultierenden Missverständnissen. Was die Frage der während des Gesprächs anwesenden Personen angeht, enthält die Aussage des Zeugen einen erheblichen Strukturbruch. So hat er sich an zwei Handwerker und einen Vertreter sehr gut erinnern können, obwohl sie allenfalls Randfiguren in dem Geschehen waren. Demgegenüber ist seine Erinnerung an die – zur Überzeugung des Gerichts durchgängig anwesende – Zeugin XXX, die Lebensgefährtin des Beklagten, lückenhaft und vage gewesen. Alles in allem ist das Aussageverhalten des Zeugen während seiner Vernehmung in der Verhandlung vom 23. November 2011 auffällig und ungewöhnlich gewesen. Als unredlich ist die wiederholte Aussage des Zeugen zu bezeichnen, er habe dem Beklagten und seinem Kollegen aus XXX „etwas Gutes“ tun wollen. Denn in erster Linie dürfte es dem Zeugen, der aus einem erfolgreichen Vertragsabschluss eine dreistellige Provisionszahlung zu erwarten hat, um seinen eigenen Vorteil gegangen sein. Es ist zudem nicht zu erkennen und auch von dem Zeugen nicht nachvollziehbar dargestellt worden, worin genau der Nutzen der klägerischen Leistungen für einen Imbissbetreiber, der ein Ladengeschäft besitzt, das über weniger Grundfläche als ein kleiner Gerichtssaal verfügt, liegen soll. Es kann keine Rede davon sein, dass einem solchen Imbissbetreiber, der als Gegenleistung über vier Jahre Beträge von annähernd 9.000,00 € zu zahlen hat, etwas Gutes widerfährt. Im Gegenteil: Dies steht völlig außer Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geäußert haben soll, die klägerseits verlangten monatlichen Zahlungen von 150,00 € netto seien angesichts dessen, was ein anderer Anbieter verlange, sehr günstig, sogar ein „Witz“, hält das Gericht dies für völlig unwahrscheinlich.

Die arglistige Täuschung war für den Abschluss des Vertrages auch ursächlich. Das Gericht ist – wie bereits ausgeführt – davon überzeugt, dass der Beklagte den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er um die genauen Kosten, die nach vierjähriger Vertragsdauer von ihm zu zahlen gewesen wären, gewusst hätte. Es drängt sich auf, dass er sich einen solchen Vertrag angesichts seines geringen Einkommens unter keinen Umständen hätte leisten können. Dies muss auch dem Zeugen XXX angesichts der überschaubaren Ladengröße des Imbisses bewusst gewesen sein. Alles spricht dafür, dass sich der Zeuge XXX die Sprach- und Verständnisschwierigkeiten des Beklagten bewusst zu Nutze gemacht hat, um in den Genuss einer Provisionszahlung zu gelangen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos