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Internet-Versteigerung – Vertragsnichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit

KG Berlin – Az.: 4 U 31/16 – Beschluss vom 26.07.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. November 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin – 14 O 155/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf 5.870,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gemäß §§ 522 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die nach § 511 Abs. 1 BGB statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung war jedoch zurückzuweisen, weil der Senat auch nach erneuter Beratung einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 31. Mai 2018 den folgenden Hinweis erteilt:

II. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.870,00 EUR zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs.1 ZPO).

Dem Kläger steht der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 325 BGB gegen den Beklagten zu, da der Beklagte trotz Fristsetzung die Erfüllung nach § 433 Abs. 1 BGB des zwischen den Parteien über das streitgegenständliche Technikpaket zustande gekommenen Kaufvertrages verweigerte.

1. Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag über das vom Beklagten angebotene Technikpaket dadurch zustande, dass der Kläger bei der streitgegenständlichen eBay-Auktion mit seinem im Auktionsverlauf nicht mehr übertroffenen Gebot von 1.010,00 EUR Meistbietender war. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Auktion vorzeitig zu beenden.

Internet-Versteigerung - Vertragsnichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit
(Symbolfoto: Inside Creative House/Shutterstock.com)

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion nicht gemäß § 156 BGB durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien – Angebot und Annahme – bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots zustande (BGH, Urteile vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15 –, BGHZ 211, 331-349, Rn. 19 m.w.N.). Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die der vorliegenden Auktion zugrunde lagen (BGH, Urteile vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15 –, Rn. 19 BGHZ 211, 331-349, Rn. 19; vom 23. September 2015 – VIII ZR 284/14 –, Rn. 15; vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 15 m.w.N; vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 Rn. 29 – jeweils nach juris). Nach diesen Auktionsbedingungen kommt ein Kaufvertrag durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn der Anbieter war „gesetzlich dazu berechtigt“, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – VIII ZR 284/14 –, Rn. 15, nach juris).

a) Der Beklagte hat dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Technikpaketes mit einem Anfangspreis von 1 EUR gestartet hat, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben, welches an denjenigen gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde (vgl. BGH Urteil 24. August 2016 – VIII ZR 100/15 –, BGHZ 211, 331-349, Rn. 20 nach juris m.w.N.). Weder war er berechtigt, dieses Angebot zurückzunehmen (nachfolgend aa)) noch konnte der Eintritt einer auflösenden Bedingung ihn von dem Angebot lösen (nachfolgend bb)).

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Verkaufsangebot aus der Sicht des an einer eBay-Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer (nach diesen eBay-Bedingungen) berechtigten Angebotsrücknahme steht. Dies ist nicht nur im engeren Sinn als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen, sondern wird durch Hinweise von eBay zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust oder die unverschuldete Beschädigung des Artikels (vgl. Anlage B 2), bezeichnen (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2015 – VIII ZR 284/14 – Rn. 16; vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 23; vom 8. Januar 2014 – VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292 Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 – VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 14 jeweils nach juris).

(1) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte nicht im Sinne von § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB “gesetzlich dazu berechtigt” war, das Angebot zurückzunehmen. Insbesondere kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die zum Kauf angebotene Sache während der laufenden Auktion unverschuldet durch Erfüllungsgehilfen beschädigt worden sei. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Nach dem Vortrag des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschädigung des Luftsammlers (als Teil des Technikpaketes), indem er aufgrund von Vibrationen bei Betätigung der Hebebühne umgekippt und unter das Fahrzeug gelangt sei, unverschuldet erfolgt ist. Dass der Luftsammler allein durch die vom Beklagten beschriebene Erschütterung zu Schaden kommen konnte, lässt auf ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten bzw. seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) schließen. Sie haben bei der Ablage des Fahrzeugteils die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, wenn der Luftsammler so positioniert war, dass er allein durch Vibration – sei es bei Betätigung der Hebebühne oder in sonstiger Weise hervorgerufen – sich so bewegen konnte, dass er zu Schaden kam. Er muss demnach derart in der Nähe des sich herabsenkenden Fahrzeuges gelegen haben, dass allein durch ein Umkippen des Luftsammlers dieser schon unter das Fahrzeug geraten konnte. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte vielmehr erfordert, dass das zum Verkauf angebotene Fahrzeugteil so sicher abgelegt wird, dass es nicht bereits durch absehbare Erschütterungen beschädigt werden kann. Bereits eine Ablage in einer Weise, dass es durch (absehbare) Erschütterungen umstürzen kann, ist schon fahrlässig. Es dann aber noch so in der Nähe der Hebebühne zu positionieren, dass es allein durch diese Bewegung unter das Fahrzeug gerät, kann nur noch als leichtfertig bewertet werden.

(2) Ebenso wenig ist von einer die Leistungspflicht ausschließenden Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB auszugehen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils (UA S. 5) Bezug genommen.

bb) Soweit der Beklagte mit der Berufung erstmals geltend macht, dass das Kaufangebot unter der auflösenden Bedingung eines Zwischenverkaufs gestanden habe, so ist dies aus dem Angebot nicht erkennbar. Die Erklärung des Beklagten im Angebot, dass er “auch gerne eine s54 m3 Technik in Zahlung” nehme, ist nicht so zu verstehen, dass dies außerhalb der Auktion durch einen Tauschhandel erfolgen solle, sondern dass diese lediglich erfüllungshalber ein Surrogat für den vereinbarten Kaufpreis darstellen sollte. Zudem hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen, dass diese Bedingung während der Auktion eingetreten ist. Sollte der Beklagte den Motor nach Abbruch der Auktion veräußert haben, hätte dies den Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht mehr verhindert, weil er bereits mit der vorzeitigen Beendigung der Auktion zustande gekommen ist. Ein danach erfolgter anderweitiger Verkauf des Motors wäre kein “Zwischenverkauf” im Sinne der vom Beklagten behaupteten Bedingung gewesen, da die Formulierung “Zwischenverkauf” gerade zum Ausdruck bringt, dass dieser während der laufenden Auktion erfolgen würde.

b) Das Angebot des Beklagten hat der Kläger mit seinem zum Auktionsende bestehenden Höchstgebot von 1.010,00 EUR angenommen. Diese Annahmeerklärung erfolgte – wie das Landgericht zu Recht ausführt (s. UA S. 6) – mit Rechtsbindungswillen.

aa) Auch aus seinem weit unter Marktwert liegenden Maximalgebot von 1.234,00 EUR kann nicht auf das Fehlen eines Rechtsbindungswillens nach §§ 117, 118 BGB geschlossen werden, da der Beklagte nicht vorzutragen vermag, dass der Kläger den Motor zu diesem Preis nicht abgenommen hätte. Das im Verhältnis zum Marktpreis geringe Maximalgebot verdeutlicht lediglich, dass der Kläger den Motor nur (sofern er kein weiteres Maximalgebot bei einem Überbieten eingestellt hätte) zu einem Schnäppchenpreis erwerben wollte. Dies gehört zu den Erwartungen bei einer Auktion und kann nicht vom Beklagten mit dem Argument der fehlenden Ernsthaftigkeit oder Verbindlichkeit des Angebotes angegriffen werden, wenn er seinerseits mit seinem Anfangsgebot von 1,00 EUR seinen Willen zum Ausdruck bringt, den Motor auch zu diesem Preis veräußern zu wollen.

bb) Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wollte, dass er sich als sogenannter “Abbruchjäger” systematisch an eBay-Auktionen beteiligt, um ggf. Schadenersatzansprüche realisieren zu können, setzt ein solches Vorhaben gerade voraus, dass sein jeweiliges Höchstgebot bindend geworden ist. Der Beklagte führt selbst aus, dass der Kläger auch tatsächlich ersteigerte Artikel erworben und sogar in einem Fall auf Herausgabe geklagt habe. Auch dies zeigt die Ernsthaftigkeit seiner Angebote, da er seinerseits auch die Vertragspflichten erfüllt.

2. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Dies kann insbesondere nicht aus dem Missverhältnis zwischen dem Wert des Kaufgegenstandes und dem vom Kläger abgegebenen Maximalgebot geschlossen werden. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es bedarf vielmehr zusätzlicher – zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender – Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann (BGH, Urteile vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14 –, Rn. 9; vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 20 f. jeweils nach juris). Solche Umstände können vorliegend nicht festgestellt werden. Zwar mag die Begrenzung des Maximalgebots auf 1.234,00 EUR deutlich machen, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, einen auch nur annähernd dem Marktpreis entsprechenden Preis zu bieten. Allerdings erschließt sich nicht, weshalb ein (Höchst-)Gebot unterhalb des Markpreises sittlich zu missbilligen sein soll. Gibt der Bieter ein Maximalgebot ab, ist er nicht gehalten, dieses am mutmaßlichen Marktwert auszurichten. Wie der BGH bereits entschieden hat, macht es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umkehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen (BGH Urteile vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14 –, Rn. 10 nach juris; vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10, aaO). Zudem hätte der Beklagte Angeboten unterhalb des Marktwertes entgegen treten können, indem er selbst einen Mindestgebotswert in entsprechender Höhe vorgibt. Er kann nicht einerseits durch ein Mindestgebot von 1,00 EUR zum Ausdruck bringen, dass er bereit wäre, das Technikpaket zu diesem Preis zu veräußern und dann bei einem deutlich darüber, aber noch unterhalb des Marktwertes liegenden Gebot Sittenwidrigkeit aufgrund des Missverhältnisses einwenden.

3. Der Beklagte kann dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH, Urteile vom 27. April 1977 – IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299, 304; vom 7. Januar 1971 – II ZR 23/70, BGHZ 55, 274, 279 f.).

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Ein solcher Fall kann vorliegend nicht bejaht werden.

a) Wie der BGH bereits in seinem Urteil vom 12. November 2014 (VIII ZR 42/14) ausführt, ist die Auffassung des Beklagten, der Käufer sei nicht schutzwürdig, weil er lediglich am Schadenersatz interessiert gewesen sei und nicht damit habe rechnen können, den Kaufgegenstand bei Fortgang der Auktion tatsächlich zu dem geringen Gebot zu erwerben, “im Schrifttum zu Recht auf Ablehnung gestoßen (Oechsler, Jura 2012, 497, 500; Härting, Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 546; Wenn, jurisPR-ITR 16/2009 Anm. 4; Höhne, jurisPR-ITR 9/2009 Anm. 5; siehe auch BeckOK BGB/Sutschet, Stand: 1. August 2014, § 242 Rn. 93). Auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte hat in ähnlichen Fallgestaltungen keine unzulässige Rechtsausübung durch den Käufer angenommen (LG Detmold, Urteil vom 22. Februar 2012 – 10 S 163/11, juris Rn. 11 ff.; LG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2012 – 52 S 140/11, juris Rn. 30 f.; AG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 23 C 0317/12, juris Rn. 14 ff.; AG Gummersbach, NJW-RR 2011, 133, 134). Denn es ist der Verkäufer, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises eingegangen ist (zutreffend OLG Köln, MMR 2007, 446, 448 f., zum Fall einer regulär beendeten Internetauktion). Zudem hat der Beklagte in der hier gegebenen Fallgestaltung durch seinen freien Entschluss zum nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht” (BGH, Urteil vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14 – Rn. 12, nach juris).

b) Soweit der Beklagte geltend macht, dass der Kläger als sogenannter „Abbruchjäger“ tätig werde und eine Vielzahl von gleichgelagerten Schadenersatzprozessen führe, verfängt dies allein nicht. Dass der Kläger sich die im Ergebnis selbstschädigende Unlauterkeit des Beklagten, der die Auktion ohne hierzu berechtigenden Grund vorzeitig abgebrochen hat, zunutze macht, indem er sich auf die ihm daraus erwachsenen gesetzlichen Ansprüche beruft, ergibt keinen Grund zu rechtlicher Beanstandung (BGH, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15 –, BGHZ 211, 331-349, Rn. 49). Es ist nicht rechtmissbräuchlich, die ihm aus dem Verhalten der Anbieter erwachsenden Rechte geltend zu machen. Der Beklagte trägt sogar selbst vor, dass der Kläger auch tatsächlich Artikel erworben habe, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es der Kläger von vornherein lediglich auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen abgesehen habe. Es zeigt vielmehr, dass er sich vertragstreu verhält. Letztlich ist festzuhalten, dass der Schadenersatzanspruch allein aus dem Verhalten des Beklagten resultiert.

c) Allein aus dem Zeitablauf zwischen Abbruch der Auktion am 4. Oktober 2013 und der Geltendmachung des Übereignungsanspruchs mit E-Mail vom 21. Oktober 2013 ist noch nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten zu schließen. Ein Zuwarten von 17 Tagen bis zur Einforderung der vertraglichen Ansprüche vermag dies noch nicht zu begründen. Da es sich nicht um eine reguläre Beendigung der Auktion handelte, bei der der Kläger von einem vertragsgerechten Verhalten des Verkäufers ausgehen durfte, sondern um einen vorzeitigen Abbruch, ist dem Kläger auch zuzugestehen, sich für sein weiteres Vorgehen Bedenkzeit einzuräumen. Insbesondere trägt der Beklagte nicht vor, dass der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass das streitgegenständliche Technikpaket in dieser Zeit anderweitig verkauft und die Übergabe unmöglich werden würde.

d) Ob der Kläger für die Artikel, auf deren Erwerb er in Auktionen bietet, tatsächlich selbst Verwendung hat, kann dahinstehen. Es steht in seinem freien Willen zu entscheiden, was er aus welchen Gründen erwerben möchte. Dass seine Gebote von vornherein nicht auf Erwerb ausgerichtet sind, konnte der Beklagte, wie oben erörtert, gerade nicht belegen.

e) Entgegen der Ansicht des Beklagten, ist er auch nicht unter dem Gesichtspunkt schutzwürdig, dass beim Verkauf zu einem angegebenen Preis von 1.010,00 EUR sein Angebot wegen Erklärungsirrtums anfechtbar wäre. Zum einen ist zweifelhaft, ob ein Verkaufsangebot in diesem Fall tatsächlich wegen Erklärungsirrtums anfechtbar wäre, zum anderen handelte es sich bei der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart gerade nicht um ein Angebot im Rechtssinne, sondern um eine „invitatio ad offerendo“. Dies ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Beklagte unstreitig und willentlich das Technikpaket für 1,00 EUR angeboten hat. Insoweit wird auf die Erörterungen unter Ziff. 1. lit. a) verwiesen.

4. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen (UA S. 7f.). Sofern der Beklagte nunmehr anführt, dass vom ermittelten Schätzwert des Sachverständigen 20 % abzuziehen seien, da der Beklagte tatsächlich über keine Historie zum angebotenen Technikpaket verfüge, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr muss sich der Beklagte an seine Angaben im Angebot, dass das Technikpaket “generalüberholt” und der Motor “komplett überholt” sei und sich die gesamte Technik “in einem neuwertigen Zustand” befinde, festhalten lassen. In diesem Fall hat der Sachverständige den Abzug von 10 % vom Schätzwert als angemessen bewertet. Dass der Sachverständige weiter ausführt, dass er in dem Falle, dass diese Angaben nicht durch eine vollständige Historie belegt seien, einen Abzug von 20 % vornehmen würde, kann nicht zugunsten des Beklagten zu einem weiteren Abzug vom Schätzwert führen. Ob der Beklagte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich über hinreichende Kenntnis zum Zustand des angebotenen Technikpaketes verfügte, ist nicht entscheidend, sondern dass ein Bieter nach seinen Angaben davon ausgehen durfte, dass diese Angaben zutreffend und nicht ohne Kenntnis aufgestellt sind. Der Beklagten, der sein Angebot gerade auf den Zustand “generalüberholt” stützte, kann nicht im Rahmen der Ermittlung des Schadenersatzes einwenden, dass er eigentlich keine Kenntnis über den angepriesenen Zustand habe. Dies stellt ein widersprüchliches Verhalten dar.

5. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Herausgabe des Technikpaketes in der E-Mail vom 21. Oktober 2013 bis zum 4. November 2013, trat der Kläger mit Erklärung vom 7. Dezember 2013 vom Kaufvertrag gemäß zurück und forderte nunmehr gemäß §§ 281 Abs. 1, 325 BGB Schadenersatz statt der Leistung.

B.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich die hier streitige Sache nicht. Sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor.

An dieser Entscheidung hält der Senat auch nach erneuter Beratung in der nunmehrigen Besetzung einstimmig fest. Im Hinblick auf den erst nach Ablauf der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist eingegangenen Schriftsatz des Beklagten vom 16. Juli 2018 (eingegangen am 18. Juli 2018) ist Folgendes auszuführen:

1. Mit dem im Schriftsatz vom 16. Juli 2018 wiederholten Vorbringen, dass dem klägerischen Anspruch der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegenstehe, da er es nicht nur auf abgebrochene ebay-Auktionen abgesehen, sondern auch auf verdächtige Auktionen Ausschau gehalten habe, in denen er eine Preismanipulation des Verkäufers vermutet habe, vermag der Beklagte nicht zu überzeugen. Wie der Senat bereits im o.g. Beschluss unter Ziff. II. 2. lit. b) ausgeführt hat, ist es nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich der Kläger die im Ergebnis selbstschädigende Unlauterbarkeit der Anbieter zunutze macht, indem er sich auf die hieraus erwachsenden gesetzlichen Ansprüche beruft (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15 – Rn. 49 nach juris). Selbst wenn der Kläger bereits bei Gebotsabgabe die Begleithoffnung gehabt haben sollte, dass es zum späteren Auktionsabbruch kommen könnte, begründete dies kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der vorliegend geltend gemachte Schadenersatzanspruch gründet allein auf dem unlauteren Verhalten des Beklagten und ist nicht in irgendeiner Weise durch das Verhalten des Klägers initiiert. Der Kläger macht lediglich den Anspruch geltend, der ihm aus dem eigenverantwortlichen Verhalten des Beklagten entsteht. Der Beklagte hat in der hier gegebenen Fallgestaltung durch seinen freien Entschluss zum nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14 – Rn. 12 nach juris) und ist nicht in eine vom Kläger “ausgelegte Falle geraten”, sondern vielmehr selbst Opfer seines auf die Schädigung anderer angelegten Verhaltens geworden. Dass der Kläger dies in einer Vielzahl von Fällen geltend macht, spricht für eine große Anzahl von Internetanbietern, die versuchen, die Auktionen zu ihren Gunsten zu manipulieren. Der Kläger nimmt lediglich die Möglichkeiten wahr, die ihm diese Anbieter, die ihre Interessen auch durch einen dem Marktwert angemessenen Mindestpreis wahren könnten, durch unlauteres Verhalten eröffnen.

2. Eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision ist nicht erforderlich. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegt vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Entsprechendes ist vorliegend nicht ersichtlich. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hinreichend geklärt (vgl. BGH Urteile vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15 –; vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14). Hierzu steht auch nicht die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 24. August 2016 in Widerspruch. In dieser setzt sich der BGH lediglich mit der Frage der gewillkürten Prozessstandschaft auseinander, ohne die Begründetheit des Anspruchs zu prüfen. Das Gericht führt vielmehr aus, dass es “für die Entscheidung des Rechtsstreits […] auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum aufgrund einer Häufung aussagekräftiger Indizien ohne erkennbaren Rechtsfehler bejahten Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) nicht an[komme].” (BGH a.a.O. Rn. 13, juris). Damit bringt das Gericht nicht zum Ausdruck, dass es den Rechtsmissbrauch für möglich erachte, sondern gibt lediglich die Begründung des Berufungsgerichts wieder. Im Übrigen beruht die hiesige Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2 Var. 2, 713 ZPO und die Wertfestsetzung auf §§ 48, 63 Abs. 2 GKG iVm. § 4 ZPO.

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