AG Stuttgart – Az.: 50 C 6193/11 – Urteil vom 07.03.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12,90 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass er ihr aus der Internetauktion … nichts schuldet.
Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gemäß § 312 B Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht zu da es vorliegend um eine Dienstleistung im Bereich Freizeitgestaltung geht, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen war. Der Begriff der Dienstleistung i.S. dieser Vorschrift ist weit auszulegen (Palandt BGB 70. Aufl.§ 312 b Rn 16, 10 c).
Die Regelung ist auch nicht nach § 307 BGB oder § 309 Nr. 5 bzw. 6 BGB unwirksam.
Eine Umgehung der Widerrufsvorschriften liegt bereits mangels Widerrufsrecht des Klägers nicht vor.
Eine Vertragsstrafe oder einen pauschalierten Schadensersatz enthält die Regelung nicht. Es handelt sich bei den geltend gemachten Kosten vielmehr um die tatsächlich entstandenen Vertragskosten.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.