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Internetauktionen – Rücktritt nach den Regelungen des Fernabsatzgesetzes

 Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck

Az.: 3 C 415/02

Verkündet am: 23.08.2002


Das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises des von ihm bei der Beklagten über E-bay ersteigerten Chronographen, zumal er nicht wirksam von dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag zurücktreten konnte. Ein solcher Kaufvertrag ist zwischen den Parteien unstreitig durch die Freischaltung des Warenangebots seitens der Beklagten und durch Abgabe des entsprechenden Höchstgebots durch den Kläger zustande gekommen.

In wieweit dieser Kaufvertrag in der Form eines Fernmeldeabsatzvertrages gemäß § 312 b BGB – unter Zugrundelegung einer Verbrauchereigenschaft des Klägers – zustande gekommen ist, kann dahinstehen, da dem Kläger aus dem vorliegenden Vertrag zwischen den Parteien auch in Form eines Fernmeldeabsatzvertrages kein Widerrufsrecht zustünde. Nach § 312 d IV Nr. 5 BGB ist ein solches Widerrufsrecht bei Fernmeldeabsatzverträgen in Form von Versteigerungen nach § 156 BGB ausgeschlossen. Der zwischen den Parteien zustandegekommene Vertrag kam vorliegend in Form einer Internetauktion zustande, welche entgegen der Rechtsauffassung des Klägers als Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB aufzufassen sind (BGH-NJW 2002, 363, 364; Palandt-Heinrichs, § 156, Rdnr. 2). Auch Internetauktionen stellen wie Versteigerungen Absatzgeschäfte dar, welche ihre Besonderheiten in dem System eines zeitlich festgelegten (entweder durch den Zuschlag bei fehlenden weiteren Geboten oder entsprechend durch eine zeitliche Begrenzung), einseitigen Zuschlags an den meistbietenden ohne Vertragsverhandlungen und dem Preisrisiko auf Seiten des Anbietenden und dem Risiko des Bietenden, dass der ersteigerte Gegenstand nicht ausführlich in Augenschein genommen werden kann, finden. Diesen Besonderheiten wird durch die Beschränkung der Auflösungsmöglichkeiten eines solchen Geschäfts Rechnung getragen wird.

Die Anwendbarkeit des § 156 BGB kann vielmehr nur durch die AGB des Internetauktionators als dispositives Recht ausgeschlossen werden (BGH, NJW 2002, 363, 364). Derartige AGBs von E-bay wurden hier von dem Kläger weder vorgelegt noch behauptet.

Andere Gründe für die Rückabwicklung oder Unwirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hat der Kläger nicht vorgetragen. Zudem hat der Kläger den Chronographen auch erhalten, so dass eine Rückzahlung des Kaufpreises nicht in Betracht kam.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

 

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