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Internetauktion und Gewährleistungsausschluss

Landgericht Saarbrücken

Az.: 12/6 255/03

Urteil vom 03.12.2003


In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 03.12.2003 Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.

4. Der Streitwert wird bis zum 13.11.2003 auf 7.600,- € und danach auf 7.350,- € festgesetzt.

TATBESTAND

Der Beklagte bot das im Klageantrag bezeichnete Fahrzeug im Rahmen einer Online-Auktion auf den Internetseiten der Firma eBay an.

Der Kläger erhielt, nachdem er am 09.03.2003 auf die Option „Sofort kaufen“ geklickt hatte, den Zuschlag zum Preis von 7.600,- €.

Anlässlich der Fahrzeugübergabe füllten die Parteien ein vom Beklagten von der Internetseite „m“ heruntergeladenes Kaufvertragsformular (Bl. 5 d. A.) aus. Das Formular enthielt eine vorgedruckte Klausel, wonach jegliche Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Unter der Rubrik „Stand des km-Zählers“ trugen die Parteien „ca. 126000″ ein. Der Beklagte sagte dem Kläger zu, ihm den letzten TÜV-Bericht vorzulegen.

Kurz darauf reklamierte der Kläger den Ausfall der Sitzheizung, woraufhin, der Beklagte ihm einen Nachlass von 250,- € gewährte und den Kaufpreis insoweit zurückerstattete.

Mit Schreiben vom 09.04.2003 (Bl. 7 ff. d. A.) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 25.04.2003 auf, eine angeblich überhöhte Laufleistung, eine angebliche Fehlfunktion des Tachometers und das Fehlen von Inspektionsnachweisen zu beheben, verbunden mit der Ankündigung nach fruchtlosem Fristablauf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe anlässlich der Fahrzeugübergabe auf Nachfrage des Klägers erklärt, der Pkw habe keinesfalls eine höhere Laufleistung als 126.000 km.

Tatsächlich habe der Wagen bereits im Jahr 2000 190.000 km Laufleistung gehabt. Der Beklagte habe den Kläger insoweit arglistig getäuscht.

Zudem gehe der Tochmeter des Fahrzeugs 22% vor, zeige also eine um 22% höhere Geschwindigkeit an, als tatsächlich gefahren.

Jeder Fahrer müsse zwangsläufig bemerken, dass der Tachometer nicht ordnungsgemäß funktioniere.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe eine Beschaffenheitsgarantie übernommen.

Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich angekündigt, beantragen zu wollen, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.600,- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz E 280 Termin mit der Fahrgestellnr zu bezahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.350,- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.03.2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz E 280 Termin mit der Fahrgestellnr. zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe das Fahrzeug seiner Zeit von einem Tankstellenbesitzer mit einem Kilometerstand von 103.000 km zum Preis von 2 5.000,- DM erworben.

In der Fahrzeugbeschreibung der Auktionsseiten habe er unter anderem ausgeführt (Bl. 22 ff. d. A.):

„ca. 126.000,- km … Der Benz ist technisch einwandfrei … Aber Bitte, es ist kein Neuwagen. Es ist seit ca. 3 Jahren in unserem Besitz und wurde fast ausschließlich von meiner Frau gefahren. … Verkauft wird das Fahrzeug (wegen der neuen Gesetzeslage) als Bastlerfahrzeug bzw. als Teileträger ohne jegliche Garantie bzw. Gewährleistung.“

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in die beklagtenseits vorgelegten Internetausdrucke.

Zur Ergänzung des Tatbestandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrte Zahlung.

Der Kläger ist nicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten nach.

Die Voraussetzungen der §§ 437 Ziff. 2, 440, 323 BGB liegen nicht vor, denn die Parteien haben eventuelle Gewährleistungsrechte des Klägers vertraglich ausgeschlossen.

Die kaufrechtliche Gewährleistung kann außer im Fall des -hier nicht vorliegenden- Verbrauchsgüterkaufs durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen werden. Das ergibt sich aus §§ 444, 475 BGB.

Ein solcher Gewährleistungsausschluss wurde von den Parteien vorliegend bereits am 09.03.2003 verabredet, indem der Kläger auf der Internetseite die Option „Sofort kaufen“ ausübte.

Bereits mit Auslösen dieser Option ist der Kaufvertrag zu den vom Beklagten in der Produktbeschreibung angebotenen Bedingungen zu Stande gekommen. Ein Kaufvertrag kann wirksam durch Teilnahme an einer Internetauktion geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2001, Az. VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129-139) .

Auch hier erfüllte der vom Beklagten erstellte Text alle Merkmale eines wirksamen Angebots: Die KaufSache, der Preis, die Vertragsparteien und die Absicht, einen gültigen Kaufvertrag zu schließen, lassen sich ihm hinreichend deutlich entnehmen.

Dieses Angebot hat der Kläger angenommen, indem er die Option „Sofort kaufen“ ausübte. Aus der Sicht eines redlichen Beobachters in der Lage des Beklagten konnte dieses Verhalten nur so verstanden werden, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt des „Klick“ auf die Option einen wirksamen Vertrag zustande bringen wollte.

Bestandteil dieses Vertrages ist die vom Beklagten erstellte Produktbeschreibung.

Nach Einsicht in die beklagtenseits vorgelegten Ausdrucke ist das Gericht überzeugt, dass dort der Satz „Verkauft wird das Fahrzeug (wegen der neuen Gesetzeslage) als Bastlerfahrzeug bzw. als Teileträger ohne jegliche Garantie bzw. Gewährleistung.“ enthalten war. Das ergibt sich aus den Ausdrucken (Bl. 23 d. A.), Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Ausdrucke hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinerlei Einwände erhoben.

Es ist mithin davon auszugehen, dass der Kauf mit der Maßgabe erfolgte, dass jegliche Gewährleistung -soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen sein sollte.

Der umfassende Ausschluss der Sachmängelhaftung führt dazu, dass der Käufer keinerlei Rechte wegen Mängeln gleich welcher Art hat. Hiervon ausgenommen sind nach § 444 BGB allein solche Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen oder für die er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

Ein arglistiges Verschweigen im Sinne von § 444 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer zumindest bedingt vorsätzlich einen Offenbarungspflichtigen Umstand in dem Bewusstsein verschweigt, der Käufer werde den Kauf bei entsprechender Kenntnis nicht abschließen (Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 463 Rn. 11 mit Verweis auf Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 123 Rn. 11 m. w. N.).

Diese begriffsnotwendigen Voraussetzungen hat der Kläger, der sich hierauf beruft, darzutun und zu beweisen (Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 463 Rn. 28 m. w. N.). Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung vom 19.09.2003 (Bl. 37 d. A.) hingewiesen, ohne dass er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Beweis zur Kenntnis des Beklagten von irgendwelchen Mängeln angetreten hätte.

Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels scheiden mithin aus.

Zwar behauptet der Kläger, der Beklagte habe anlässlich der Fahrzeugübergabe auf Nachfrage des Klägers erklärt, der Pkw habe keinesfalls eine höhere Laufleistung als 126.000 km.

Darin könnte jedoch selbst dann, wenn die Behauptung zuträfe, weder eine relevante Täuschung noch die Übernahme einer Garantie erblickt werden, denn zu diesem Zeitpunkt war ein wirksamer Vertrag bereits geschlossen. Eine Täuschung hätte auf den Vertragschluss mithin keine Auswirkung mehr gehabt. Dafür, dass der Beklagte trotz bereits erfolgten Vertragsschlusses eine zusätzliche Garantie übernehmen wollte, spricht nichts.

Auch in der Angabe „Kilometerstand: 126000″ auf dem Internetangebot liegt keine Garantieübernahme. Dagegen spricht bereits, dass es sich nur um eine ungefähre Angabe handelte, wie sich aus der weiter unten befindlichen Angabe „ca. 126.000 km“ ergibt. Zudem spricht hiergegen auch, dass der Beklagte in der Produktbeschreibung offen legte, dass er den Wagen gebraucht gekauft hat, und damit nicht in der Lage sein konnte, zweifelsfreie Angaben zur Laufleistung zu machen.

Auch hiervon ist das Gericht nach Einsicht in die beklagtenseits vorgelegten Ausdrucke überzeugt.

Letztlich verfängt auch die Behauptung des Klägers, der Beklagte müsse gemerkt haben, dass der Tachometer um 22% vorgeht nicht. Zum einen erscheint es schon höchst zweifelhaft, ob dies jedem Fahrer auffallen würde, zum anderen hat der Beklagte vorgetragen, das nicht er, sondern seine Ehefrau den Wagen weit überwiegend gefahren hat. Dies hat der Kläger nicht bestritten.

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Soweit der Kläger Vorlage von TÜV- und Inspektionsberichten fordert, handelt es sich lediglich um unwesentliche Nebenpflichten des Beklagten, deren Verletzung wegen ein Rücktritt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht in Betracht kommt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 S. 1, 108 Abs. 1 ZPO.

 

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